Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00040
[8C_897/2008]
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UV.2007.00040
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 2. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Beeler
Beeler + Werner Rechtsanwälte
Glattalstrasse 156, Postfach, 8153 Rümlang
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1959, war seit dem 15. Oktober 2001 bei der B.___ AG, C.___, als Lagermitarbeiterin beschäftigt und über diese bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft unfallversichert, als sie am 26. Februar 2003 in einen Schacht stürzte und sich dabei eine distale Tibiatrümmerfraktur links zuzog (Urk. 13/1-2).
Mit Verfügung vom 7. März 2005 stellte die Allianz die Taggeldleistungen per 31. März 2005 ein (Urk. 13/93).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % von Februar bis November 2004 eine befristete Rente zu (Urk. 3/5).
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 stellte die Allianz die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 22. August 2005 ein, sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 13/103 = Urk. 3/8). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Oktober 2005 Einsprache und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % (Urk. 13/105 = Urk. 3/9). Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2006 wies die Allianz die Einsprache ab (Urk. 13/109 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2006 erhob die Versicherte am 5. Februar 2007 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2007 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Am 11. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 7 Ziff. 5c). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Gegen die zugesprochene Integritätsentschädigung wurden einsprache- und beschwerdeweise keine Einwände erhoben; diesbezüglich ist die Verfügung vom 5. Oktober 2005 in Rechtskraft erwachsen.
Strittig ist hingegen, ob ein Invaliditätsgrad gegeben ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. In diesem Zusammenhang sind das hypothetische Validen- und Invalideneinkommen strittig.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2005 davon aus, das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt des Unfalls von 2003 Fr. 21'499.70 (Fr. 17'737.20 B.___ + Fr. 3'762.50 D.___) betragen (Urk. 13/103 S. 3 Ziff. 6.4) und eine von ihr geltend gemachte anzunehmende spätere Einkommenssteigerung sei nicht ausgewiesen (Urk. 13/103 S. 3 Ziff. 6.5). Die Invalidenversicherung sei für das Jahr 2004 von einem behinderungsbedingt erzielbaren Einkommen (Tabellenlohn abzüglich 20 %) von Fr. 39'037.-- ausgegangen, womit keine Einkommenseinbusse resultiere (Urk. 13/103 S. 3 Ziff. 6.4).
Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erhöhung des Pensums von 50 % auf 100 % sei zu berücksichtigen, womit unter Einrechnung von je 1 % Lohnsteigerung in den Jahren 2004 und 2005 im Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 43'864.-- resultiere (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5d/aa). Aufgrund der Unfallfolgen könne die Beschwerdeführerin zwar die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin nicht mehr ausüben; eine vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit hingegen könne sie zu 100 % ausüben. Ausgehend von verschiedenen - einzeln genannten - statistischen Werten und bei einem Abzug von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 44'425.-- (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 5d/bb).
In der Beschwerdeantwort führte sie ferner aus, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr abgeschlossenen Scheidungskonvention von einem Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- ausgehe, sei unerheblich (Urk. 12 S. 8 Ziff. 20, S. 9 Ziff. 22). Die Aufrechnung des zuletzt erzielten Stundenlohns auf ein Pensum von 100 % ergebe für das Jahr 2005 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 43'958.-- (Urk. 12 S. 8 f. Ziff. 21). Bei der Verwendung von Tabellenlöhnen und einem Abzug von 10 % sei das Invalideneinkommen auf mindestens Fr. 42'000.-- zu veranschlagen (Urk. 12 S. 9 f. Ziff. 23). Selbst die Annahme des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 effektiv erzielten und auf 2005 umgerechneten Einkommens als Invalideneinkommen (von Fr. 41'085.--) ergebe im Vergleich zum Valideneinkommen eine Einbusse (Fr. 2'873.--), die zu keiner Rente führe (Urk. 12 S. 11 Ziff. 25).
2.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einsprache aus, man sei sich einig, dass das Jahreseinkommen im Unfallzeitpunkt Fr. 21’499.70 betragen habe (Urk. 13/105 S. 2 Ziff. 1). Ferner wies sie darauf hin, in der von ihr abgeschlossenen Scheidungskonvention werde davon ausgegangen, dass sie spätestens nach Juli 2006 ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4'000.-- erzielen würde (Urk. 13/105 S. 3 f. Ziff. 3). Die entsprechende Annahme entspreche der gesellschaftlichen Realität (Urk. 13/105 S. 4 Ziff. 4).
Beschwerdeweise machte sie geltend, für die Bestimmung des mit einem auf 100 % erhöhten Pensum erzielbaren Einkommens könne nicht auf das im Unfallzeitpunkt mit 50 % erzielte Einkommen abgestellt werden, sondern es sei von dem von ihr genannten Betrag von netto Fr. 4'000.-- pro Monat, mithin brutto rund Fr. 52'000.-- pro Jahr, auszugehen (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 20-22). Hinsichtlich des Invalideneinkommens wies sie darauf hin, dass die Invalidenversicherung, gestützt auf ein medizinisches Gutachten, den verwendeten Tabellenlohn um 20 % reduziert habe (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 24). Sie habe zwischenzeitlich eine Stelle gefunden; der Stundenlohn betrage brutto Fr. 19.01, was bei 100 % rund Fr. 41'500.-- entsprechen würde (Urk. 1 S. 15 Ziff. 25).
3.
3.1 Seit 1999 arbeitete die Beschwerdeführerin für die D.___ als Drucksachenverträgerin und erzielte bei einem Stundenlohn von Fr. 18.-- ein Einkommen von zirka Fr. 80.-- pro Woche (Urk. 13/49 S. 2 Mitte; vgl. Urk. 13/53).
3.2 Seit 15. Oktober 2001 war die Beschwerdeführerin ferner als Lagermitarbeiterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 13/2 Ziff. 1-3). In der Unfallmeldung vom 28. Februar 2003 gab die Arbeitgeberin an, dass der Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin - bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.0 Stunden pro Woche - unregelmässig erfolgt sei (Urk. 13/2 Ziff. 12) und verwies auf einen beigelegten Auszug der Arbeitszeiterfassung (Urk. 13/3).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die genannten Angaben ein Total von 255.68 geleisteten Stunden in einem 118 Kalendertage umfassenden Zeitraum, was 2.16 Stunden pro Tag und 15.16 Stunden pro Woche ergab (Urk. 13/6).
3.3 Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszügen aus dem Protokoll der Scheidungsverhandlungen vom 18. Oktober 2002 und 24. Februar 2003 (vgl. Urk. 13/105 S. 3 Ziff. 3) bezifferte diese ihren Arbeitseinsatz auf rund 60 % ausserhalb der Ferienzeit (Urk. 10/105 Beilage S. 10) beziehungsweise auf 60-70 % (Urk. 13/105 Beilage S. 27).
Gemäss am 29. August 2005 erstelltem Auszug aus dem Lohnjournal (Urk. 13/100) erzielte die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar 2002 bis Januar 2003 im Stundenlohn ein Einkommen von Total Fr. 12'941.05, wobei die einzelnen Monatsbetreffnisse zwischen Fr. 0.-- und Fr. 1'970.35 lagen.
3.4 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ging in ihrer Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 von einer Tätigkeit als Verteilbotin von 15 % und als Lagermitarbeiterin von 35 % im Gesundheitsfall aus und setzte als Valideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 20'799.-- ein (Urk. 3/5 S. 2 unten).
3.5 Gemäss den Lohnabrechnungen von April bis Oktober 2006 war die Beschwerdeführerin in dieser Zeit bei der E.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 19.01 tätig (Urk. 3/10).
3.6 Am 23. Dezember 2004 erstattete Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/86 = Urk. 3/4).
Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/86 S. 9 Ziff. 2.1.1) und in einer rein stehenden oder rein gehenden Tätigkeit bestehe eine signifikante Beeinträchtigung (Urk. 13/86 S. 10 Ziff. 2.1.2).
Jede Tätigkeit mit Wechselbelastung und jede vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit wäre zu 100 % zumutbar (Urk. 13/86 S. 10 f. Ziff. 2.2)
4.
4.1 Mit den Parteien ist hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre.
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin, die keinen Beruf erlernt hat und von zirka 1981 bis 1999 als Hausfrau tätig gewesen ist (Urk. 13/105 S. 3 Ziff. 3), eine punkto Anforderungen und Entlöhnung nennenswert andere Tätigkeit als im Unfallzeitpunkt ausüben würde, sind weder den Akten zu entnehmen noch von ihr substantiiert geltend gemacht worden. Der Hinweis auf in der abgeschlossenen Scheidungskonvention getroffene - ungefähre - Annahmen ist nicht geeignet, verwertbare Zahlen zur Bestimmung des Valideneinkommens zu liefern. Auch aus der zwischenzeitlich aufgenommenen Tätigkeit in einem Call Center lässt sich nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche, lohnwirksame berufliche Veränderung im Gesundheitsfall schliessen.
Somit ist das Valideneinkommen (im Jahr 2006) zu ermitteln, indem vom Einkommen ausgegangen wird, welches die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt im Rahmen ihrer Teilzeitanstellung bei der B.___ AG erzielte.
4.2 Zur Umrechnung des damals erzielten Einkommens ist zu bestimmen, welchem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieses entsprochen hat.
Dazu sind die Daten der Arbeitszeiterfassung von November 2002 bis Januar 2003 (Urk. 13/3/2-4) mit der in diese Zeit fallenden Maximalarbeitszeit (100 %) zu vergleichen, wobei sich die Maximalarbeitszeit aus der Anzahl Werktage mal 8.4 Stunden (42.0 : 5) ergibt.
Monat
Werktage
100 % (h)
effektiv (h)
Pensum (%)
November 2002
21
176.4
87.57
49.64
Dezember 2002
21
176.4
38.07
21.58
Januar 2003
23
193.2
66.62
34.48
Total
65
546.0
192.26
35.21
Die so ermittelten Werte für den monatlichen Beschäftigungsgrad (Pensum) lassen sich nun mit dem im jeweiligen Monat erzielten Einkommen (Urk. 13/100) vergleichen; daraus ergibt sich der einem 100 % Pensum entsprechende Lohn:
Monat
Pensum (%)
Lohn eff. (Fr.)
Lohn 100 % (Fr.)
November 2002
49.64
1'970.35
3'969
Dezember 2002
21.58
856.60
3'969
Januar 2003
34.48
1'498.95
4'347
Aufgrund der Akten lässt sich nicht bestimmen, welche Besonderheiten im Januar 2003 die Arbeitszeit oder den ausbezahlten Lohn beeinflusst haben. Angesichts der frankengenau übereinstimmenden Ergebnisse der Monate November und Dezember 2002 kann dies jedoch offen bleiben und es ist von einem Monatslohn in einem hypothetischen Pensum von 100 % im Betrag von Fr. 3'969.-- auszugehen.
Ein 13. Monatslohn ist, dies hat auch die Beschwerdeführerin eingeräumt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 20), nicht zu berücksichtigen. Somit ist für das Valideneinkommen von Fr. 47'628.-- (Fr. 3'969.-- x 12) im Jahr 2003 auszugehen.
4.3 Dieser Betrag ist sodann der seitherigen Nominallohnentwicklung anzupassen, wobei auf die nach Frauen und Männern unterschiedenen Indexzahlen abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2).
Der entsprechende Index wies im Jahr 2003 den Wert 2’334 und im Jahr 2006 den Wert 2'417 auf (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 91, Tab. B 10.3). Damit beläuft sich das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2006 auf rund Fr. 49'322.-- (Fr. 47'628.-- : 2'334 x 2'417).
4.4 Für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ist mit der Be-schwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen.
Nicht massgebend ist das von der Beschwerdeführerin in der mittlerweile aufgenommenen Beschäftigung erzielte Einkommen. Weder steht fest, dass damit die verbleibende Arbeitsfähigkeit optimal verwertet wird, noch kann von einem besonders stabilen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden.
Nicht massgebend sind auch die von der Invalidenversicherung bei der Zusprache einer befristeten Rente im Jahr 2005 getroffenen einzelnen Annahmen. Denn diesbezüglich besteht keine Bindungswirkung; vielmehr ist jede Sozialversicherung gehalten, die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen. Dies gilt vorliegend insbesondere für den Abzug vom Tabellenlohn, der von der Invalidenversicherung mit 20 % eingesetzt wurde (Urk. 3/5 S. 4 Mitte): Die Höhe dieses Abzug war für den zu beurteilenden Leistungsanspruch völlig irrelevant; ein Abzug in beliebiger Höhe zwischen 0 und 25 % hätte am Ergebnis (Befristung der zugesprochenen Rente) nichts geändert.
4.5 Gemäss gutachterlicher Einschätzung sind der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (vorstehend Erw. 3.6). Es ist deshalb richtig, auf das mittlere der von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzustellen.
Nachdem der Beschwerdeführerin lediglich rein stehend oder gehend zu verrichtende Tätigkeiten verwehrt sind, fragt es sich, ob überhaupt ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt sei. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin einen solchen in der Höhe von 10 % vorgenommen. Angesichts des damit verbundenen Ermessens und mangels anderslautender Anhaltspunkte besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt abzuändern, so dass ein Abzug von 10 % vorzusehen ist.
Das erwähnte Einkommen betrug im Jahr 2006 pro Monat Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 48'228.-- im Jahr (Fr. 4'019.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2008, S. 90, Tab. B 9.2) und um den erwähnten Abzug von 10 % vermindert, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2006 von rund Fr. 45'250.-- (Fr. 48'228.-- : 40.0 x 41.7 x 0.9).
4.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2006 von Fr. 49'322.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 45'250.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'072.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 8.3 %, womit kein Rentenanspruch besteht.
Somit erweist sich der anspruchsverneinende angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner Beeler
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).