UV.2007.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 11. März 2008
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1963, war von April 1999 bis August 2004 bei der A.___ AG als Handlanger tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert (Urk. 12/1 und Urk. 12/55). Am 13. März erlitt er einen Auffahrunfall, bei dem er eine Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion) zuzog (Urk. 12/1, Urk. 12/5, Urk. 12/17).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab März 2004 zu (Urk. 12/77).
Mit Verfügung vom 1. März 2006 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per Ende April 2005 ein und verneinte eine weitergehende Leistungspflicht (Urk. 12/79). Der zuständige Krankenversicherer erhob dagegen am 27. März 2006 Einsprache (Urk. 12/82), welche er am 26. April 2006 wieder zurückzog (Urk. 12/85). Der Versicherte erhob am 30. März und 30. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 12/83, Urk. 12/88), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. November 2006 abwies (Urk. 12/89 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingaben vom 6. und 20. Februar 2007 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 5a) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm per 1. Mai 2005 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Ferner beantragte er eine unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Am 23. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Adäquanz sei nach BGE 115 V 133 und nicht nach BGE 117 V 360 ff. zu beurteilen (Urk. 2 S. 5 lit. a). Das Unfallereignis sei als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen einzuordnen. Schwere oder besondere Verletzungen seien nicht verursacht worden. Ebenso wenig könne eine lange Dauer der ärztlichen Behandlung anerkannt werden, weil das Beschwerdebild und die Behandlung bereits früh durch die psychische Fehlverarbeitung bestimmt gewesen sei, welche sich im Rahmen einer Schmerzproblematik geäussert habe. Dauerbeschwerden und eine ärztliche Fehlbehandlung seien nicht nachweisbar. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lägen nicht vor. Ferner könnten Grad und Dauer der organisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht bejaht werden, da kurze Zeit nach dem Unfall die Arbeitsunfähigkeit durch die psychische Fehlverarbeitung bestimmt gewesen sei. Somit könne die Adäquanz nicht bejaht werden (Urk. 2 S. 5 lit. c).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, es liege das für das Schleudertrauma der HWS typische Beschwerdebild vor, so dass die Adäquanz der gesamten Beschwerden nicht nach BGE 115 V 133, sondern nach BGE 117 V 359 zu beurteilen seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 und 6)
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (April 2005) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwer-degegnerin besteht, was davon abhängt, ob damals noch vorhandene Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall standen und eine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit bewirkten.
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung am 14. März 2003 hielt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, fest, dass keine Klopfdolenz der HWS sowie keine ossären Läsionen vorlägen; die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei jedoch schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 12/3 Ziff. 4). Er diagnostizierte ein HWS- Kontusions-Distorsionstrauma sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS); Urk. 12/3 Ziff. 5. Er attestierte eine Arbeitunfähigkeit von 100 % ab 14. März 2003. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei durch den Hausarzt zu bestimmen (Urk. 12/3 Ziff. 8).
3.2 Gemäss eigenen, am 11. August 2003 gemachten Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 10/21), sei er nach dem Unfallereignis nicht bewusstlos oder verwirrt gewesen. Folgende Beschwerden seien sofort aufgetreten: Benommenheit, Nacken-/Hinterkopfbeschwerden, Steifheit oder Blockade der HWS bei Kopfbewegungen, Kribbeln im Bein und Rückenschmerzen im Kreuz. Zirka einen Monat später seien Erbrechen oder Brechreiz, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit aufgetreten (Urk. 12/21 S. 2 Ziff. 2).
3.3 Auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, untersuchte Dr. med. D.___, Neurologie/EEG, den Beschwerdeführer und stellte am 25. April 2003 folgende Diagnose (Urk. 12/14 S. 1 Mitte):
- HWS-Distorsion bei Schleudertrauma und Impingement-Symptomatik der ganzen Wirbelsäule; posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von neurasthenischen Erscheinungen, vegetativer Symptomatik und depressiver Einstellung
Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Urk. 12/14 S. 2 unten).
3.4 In seinem Bericht vom 18. August 2003 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach HWS-Distorsion bei Schleudertrauma sowie ein postcommotionelles Syndrom (Urk. 12/20 Ziff. 1). Er machte keine konklusiven Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/20 Ziff. 4).
3.5 Dr. med. E.___, Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2004 aus, er habe im eigentlichen Neurostatus keinen pathologischen Befund erheben können. Daher empfehle er dringend eine stationäre interdisziplinäre Abklärung (Urk. 12/33 S. 5 oben).
3.6 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Januar 2004 (Urk. 12/34) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 25 April 2003 (Urk. 12/14 S. 1 Mitte). Der Zustand des Patienten habe sich nicht verbessert, eher verschlechtert. Falls eine Aggravation ausgeschlossen werden könne, sollte man den Zustand als verschlechtert, besonders im Bereich des Psychischen, annehmen (Urk. 12/34 S. 2 Mitte).
3.7 In seinem Bericht vom 10. Mai 2004 nannte Dr. med. F.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, folgende Diagnose (Urk. 12/45 S. 1 Mitte):
- klinisch myofasziale Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits rechtsbetont bei
- Status nach HWS-Beschleunigungstrauma nach Heckkollision am 13. März 2003
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
Eine Triggerpunkttherapie sei gerechtfertigt und eine Forstsetzung der psychiatrischen, physiotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlung unabdingbar (Urk. 12/45 S. 2 unten).
3.8 Vom 8. bis 28. September 2004 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik G.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 16. November 2004 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 12/59 S. 1 Mitte):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven und bestehenden Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/59 S. 4 oben).
Auf entsprechende Fragen der SUVA (Urk. 12/53) stellte Dr. med. H.___, Chefarzt Psychosomatik der Klinik G.___, am 7. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 12/64 S. 4 Ziff. 4):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; Differenzialdiagnose: rezidivierende depressive Störung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung
Er führte aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit seit zirka einem Monat nach dem Unfall unter einer depressiven Störung leide (Urk. 12/64 S. 3 Ziff. 2). Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine prämorbid sehr wenig belastbare Persönlichkeit. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die allgemeine Verunsicherung und die Schmerzen in Folge des Unfalls die depressive Störung ausgelöst hätten (Urk. 12/64 S. 4 Ziff. 5). Es brauche weiterhin eine ambulante psychiatrische Behandlung; jedoch sei in näherer Zukunft nicht mit einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 12/64 S. 4 Ziff. 6). Dr. H.___ attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ur. 12/64 S. 4 Ziff. 7). Ferner seien die depressive Störung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu zirka 40 % unfallbedingt und zirka zu 60 % auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (Urk. 12/64 S. 5 Ziff. 9)
3.9 Am 18. April 2005 führte Dr. F.___ gegenüber der SUVA aus, dass er mit dem Bericht von Dr. H.___ einverstanden sei und somatisch sich kein behandlungsbedürftiger Befund mehr erheben lasse (Urk. 12/71).
3.10 In seinem Bericht vom 22. April 2005, diagnostizierte Dr. med. I.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie , behandelnder Arzt seit Januar 2004 (vgl. Urk. 12/33 S. 2 unten), eine schwere depressive Episode mit posttraumatischer Symptomatik nach Auffahrkollision vom 13. März 2003 sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Dr. I.___ stellte ein Gesuch um Kostengutsprache für eine psychiatrische Behandlung (Urk. 12/73 S. 3 unten).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass nach dem Auffahrunfall vom 13. März 2003 eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Jedoch bestätigen die medizinischen Beurteilungen, dass das Beschwerdebild im Anschluss an den Unfall vom 13. März 2003 frühzeitig von einer psychischen Komponente geprägt wurde, die im hier massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung (April 2005) eindeutig im Vordergrund gestanden hat.
So diagnostizierte Dr. D.___ bereits einen Monat nach dem Unfall, im April 2003, eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von neurasthenischen Erscheinungen, eine vegetative Symtomatik sowie eine depressive Einstellung (Urk. 12/14 S. 1 Mitte). Im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik G.___ wurde durch Dr. H.___ bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit seit zirka einem Monat nach dem Unfall unter einer depressiven Störung leide (Urk. 12/64 S. 3 Ziff. 2). Auch Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 12/45 S. 1 Mitte), wobei anzumerken ist, dass gemäss ICD-10 F43.1 das Erleben einer lebensbedrohlichen, existenziellen Gefährdung für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorausgesetzt wird, das heisst, dass allein Alpträume (Urk. 12/45 S. 1 unten) dafür nicht genügen. Ferner führte Dr. F.___ in einem weiteren Bericht aus, somatisch lasse sich kein behandlungsbedürftiger Befund mehr erheben (Urk. 12/71). Dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet, diagnostizierte auch Dr. I.___ (Urk. 12/73 S. 3 unten).
4.2 Demgemäss ist gestützt auf diese medizinischen Einschätzungen davon auszugehen, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits kurz nach dem Unfall, sicher aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (April 2005), die psychisch bedingten Beschwerden des Beschwerdeführers dominant waren. Dies umso mehr als zum sogenannten „bunten“ Beschwerdebild eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4a) vorausgesetzt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter setzten zeitgleich mit dem Auftreten der psychischen Beschwerden andere als die im Vordergrund stehenden Nackenschmerzen ein, die als zusätzliche Hinweise auf die psychische Fehlverarbeitung des Unfalls zu verstehen sind.
5.
5.1 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen.
Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. März 2003 (Urk. 12/17) habe der Beschwerdeführer infolge Kolonnenverkehr auf der Autobahn bis zum Stillstand abbremsen müssen. Ein weiterer Lenker, welchen der Beschwerdeführer im Rückspiegel gesehen habe, habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei in sein Heck gefahren. Dabei wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers, obwohl dieser nochmals gebremst habe, in das Heck des vor ihm stehenden Fahrzeugs geschoben (Urk. 12/17 S. 5).
Laut der Unfallanalyse vom 4. Februar 2004 (Urk. 12/36) habe der angegurtete (Urk. 12/36 S. 8 Ziff. 9.1) Beschwerdeführer durch den Heckanstoss eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (-zunahme) von 16-21 km/h und beim darauffolgenden Frontanstoss eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (-abnahme) von 12-16 km/h jeweils in Längsrichtung auf das Fahrzeug erfahren (Urk. 12/36 S. 1 Ziff. 2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ein (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 lit. c). Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich um einen schweren, gewiss aber um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
5.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen auf ein (stehendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (vgl. die in SZS 2001 S. 432 ff. erwähnten Urteile A. vom 29. Dezember 1998, U 100/97, und V. vom 30. Juni 1997, U 231/96; ferner Urteile M. vom 12. Juli 2002, U 34/02, Erw. 4a sowie T. vom 6. Dezember 2002, U 61/00, Erw. 3a, je mit diversen Hinweisen). Auch der Umstand, dass ein Fahrzeug durch den Aufprall in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde, rechtfertigt, obwohl sich der Unfall auf der Autobahn ereignete (vgl. RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.1 S. 237, mit Hinweis), keine andere Beurteilung, da keine hohe Fahrgeschwindigkeit vorlag (26.5-33.5 km/h; Urk. 12/36 S. 7 Ziff. 8.3).
Folgende Verkehrsunfälle hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Unfällen im mittleren Bereich an der Grenzen zu schweren zugeordnet: einen Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs aufs Dach; das Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule; das Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (RKUV 2005 S. 325).
5.4 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten, gefestigten Praxis bestehen keine Anhaltspunkte, die eine andere Einordnung des Unfallereignisses rechtfertigen würden. Insbesondere geht die vom Beschwerdeführer postulierte Zuordnung im Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis und insbesondere die Qualifizierung als schwerer Unfall offensichtlich fehl.
Handelt es sich somit um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen, so ist für die Bejahung der Adäquanz gefordert, dass ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Unfall sei gewiss eindrücklich gewesen; der Unfall sei ohnehin mindestens ein mittlerer Unfall an der Grenze der schweren. Er habe aufgrund der vor zwei Jahren von einem Arzt getätigten Aussage, dass er durch eine weitere Wirbelsäulenverletzung gelähmt sein könnte, den Unfall mit grössten Ängsten und innerer Unruhe erlebt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13).
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc; Urteile U 503/06 vom 7. November 2007, Erw. 7.1, und U 67/06 vom 31. Januar 2007, Erw. 5.2). Dieses Kriterium ist hinsichtlich des Unfalls vom 13. März 2003 nicht erfüllt. Hieran ändert die subjektive Vorstellung und Verfassung des Beschwerdeführers nichts. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Einstufung des Unfalles offensichtlich verfehlt hat (vgl. Erw. 5.3 und 5.4).
6.2 Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass unmittelbar nach dem Unfall eine Häufung der für ein HWS-Distorsionsverletzung charakteristischen Symptome aufgetreten seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13).
Der vom Beschwerdeführer als Beleg angeführte Entscheid vom 24. Juni 2003 (U 193/01) stützt diesen Standpunkt jedoch keineswegs, wurde darin doch lediglich ausgeführt, es sei - als Ausnahme zur Regel - auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang dann anhand der Kriterien für Unfälle in mittleren Bereich zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen gezeitigt habe, „die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit)“, was im konkreten Fall gegeben sei, da bereits bei der ersten ärztlichen Konsultation am Folgetag eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden sei und seit dem Unfall durchgehend eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Erw. 4.2).
Dass damit nicht gesagt wurde oder werden sollte, schon allein das Auftreten der Symptome einer HWS-Distorsion sei einer besonderen Art der erlittenen Verletzung gleichzusetzen, ist offenkundig. Dies ist auch insofern logisch, als das entsprechende Kriterium sonst im Zusammenhang mit HWS-Distorsionen jegliche Aussagekraft verlieren würde.
Das Kriterium ist demnach nicht erfüllt.
6.3 Zur möglicherweise ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist die Art und Intensität der Behandlung von Bedeutung sowie die Frage, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und ob von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden kann (Entscheid des EVG i.S. B. vom 20. Oktober 2006 Erw. 3.2.3, U 488/05, mit Hinweisen).
Der Unfall hat sich im Jahre 2003 ereignet. Im Bericht vom 7. Februar 2005 der Klinik G.___ wurden keine somatischen Therapieempfehlungen gemacht (Urk. 12/64 S. 4 Ziff. 6); auch Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 18. April 2005 aus, ein somatischer behandlungsbedürftiger Befund liege nicht mehr vor (Urk. 12/71). Dies lässt darauf schliessen, dass die darüber hinausgehende Behandlung sich ausschliesslich auf die psychischen Beschwerden richtet, was bei der Adäquanzprüfung nicht miteinbezogen wird.
Das Kriterium kann deshalb nicht als erfüllt betrachtet werden.
6.4 Hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er sei klarerweise zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. H.___ habe sich im Bericht vom 7. Februar 2005 dahingehend geäussert, dass mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft nicht zu rechnen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13).
Die am 7. Februar 2007 von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezog sich ausschliesslich auf die psychischen Beschwerden. Dies lässt sich aus seiner Diagnose (Urk. 12/64 S. 4 Ziff. 4) erkennen, wo er keine physischen Leiden aufführte und indem sich seine Therapieempfehlungen nur auf die psychischen Beschwerden beziehen (Urk. 12/64 S. 4 Ziff. 6). Die psychisch bedingte Arbeitunfähigkeit von 100 % bleibt jedoch unbeachtlich. Bezüglich der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit attestierte der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %; über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit solle der Hausarzt bestimmen (Urk. 12/3 Ziff. 8), welcher jedoch nur ausführte, über die Arbeitsunfähigkeit könnten keine konklusiven Angaben gemacht werden (Urk. 12/20 Ziff. 4). Wie Dr. H.___ indirekt ausführte, erwähnte auch Dr. F.___, es bestehe kein behandlungsbedürftiger somatischer Befund mehr (Urk. 12/71).
Damit ist das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
6.5 Für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gilt das Gleiche. Betrachtet man nur die physisch bedingten Leiden, so muss das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als nicht erfüllt qualifiziert werden. Diese mögen zwar vorhanden sein, sind aber hauptsächlich psychisch bedingt, was sich unter anderem aus dem Bericht von Dr. I.___ ergibt (Urk. 12/73 S. 3 oben f.).
6.6 Für die Bejahung des Kriteriums eines schwierigen Heilungsverlauf und erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Entscheid des EVG i.S. A. vom 24. August 2007 Erw. 4.3.2, U 297/06, mit Hinweisen; Entscheide i.S. H. vom 21. September 2005 Erw. 5.3.6, U 141/05, i.S. P. vom 31. Mai 2005 Erw. 3.3.6, U 329/03, i.S. B. vom 7. Juni 2004 Erw. 3.2.6, U 69/04, i.S. F. vom 10. September 2003 Erw. 4.3, U 343/02, i.S. B. vom 7. August 2002 Erw. 2.3, U 313/01).
Dass - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) - nach knapp vier Jahren keine vollständige Heilung erfolgt sei, genügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums, womit es zu verneinen ist.
6.7 Eine ärztliche Fehlbehandlung nach dem Unfall ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien als allenfalls erfüllt gelten kann. Selbst wenn das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen bejaht werden würde, genügt dies in Anbetracht der Schwere des Unfallereignisses vom 13. März 2003 (vorstehend Erw. 5.4) nicht, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall des Beschwerdeführers und weiter geltend gemachten Beschwerden ab April 2005 zu begründen.
Somit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (April 2005) und dem am 13. März 2003 erlittenen Unfall zu verneinen.
Damit ist der Einsprachentscheid der Beschwerdegegnerin mithin rechtens, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Es bleibt die Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 6 Ziff. 16, Urk. 7).
7.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.3 Der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des bis Ende 2006 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
7.4 Den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16 und Urk. 7) und den von ihm eingereichten Belegen (Urk. 8/1-19) ist in Bezug auf die Einnahmen folgendes zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und mit seinen Kindern K.___, geboren 1987, L.___, geboren 1994, und M.___, geboren 2002, in einem Haushalt (Urk. 7 Ziff. IV.3). Der Beschwerdeführer bezieht eine Invalidenrente inklusive zwei Kinderrenten in der Höhe von monatlich Fr. 2'668.-- und eine Rente aus der beruflichen Vorsorge von Fr. 1'478.-- pro Monat (Urk. 7 Ziff. III.3). Die berufstätige Ehefrau erzielt ein Nettoeinkommen von Fr. 3'966.-- (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 8/2). Die Tochter K.___ ist volljährig und absolviert ihre Lehre im Pflegezentrum N.___. Sie verdient Fr. 672.-- monatlich (Urk. 8/3). Sodann darf für die Verköstigung von erwerbstätigen, mündigen Kindern, ausgehend von den Ansätzen gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, eine Aufrechnung erfolgen (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut in: Gerichtskosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, herausgegeben von C. Schöbi, Bern 2001, S. 143 Mitte). Die Aufrechnung erfolgt in der Regel in der Höhe eines Drittels des Einkommens des Kindes (Bühler, a.a.O., S. 142). Somit beträgt der aufzurechnende Beitrag Fr. 224.--.
Die monatlichen Gesamteinkünfte betragen somit Fr. 8'312.-- (Fr. 2'668.-- + Fr. 1'478.-- + Fr. 3'966.-- + Fr. 200.--).
7.5 Auf der Ausgabenseite ist gemäss den Richtlinien für die Berechnung des be-treibungsrechtlichen Existenzminimums für den Kanton Zürich ein Grundbetrag für die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt von Fr. 1'550.-- sowie für die Kinder L.___ und M.___ von je Fr. 350.-- einzusetzen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001). Die Wohnungsmiete beträgt Fr. 2'100.-- (inkl. Heizungs- und Hauswartskosten; Urk. 8/4), die Telefon- und Internetkosten Fr. 187.-- (Urk. 8/6-8), die Radio- und Fernsehempfanggebühren, Billag, Fr. 37.-- (Urk. 8/9), die Stromkosten Fr. 78.-- ( Urk. 8/11). Die Krankenkassenprämien für die Ehegatten und die Kinder belaufen sich auf Fr. 978.-- (Fr. 279.-- + Fr. 300.-- + Fr. 83.-- + Fr. 83.-- + Fr. 233.--; Urk. 8/13-15). Weiter betragen die monatlichen Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 50.-- (Urk. 8/10). Die Fahrkosten der Ehefrau pro Monat betragen Fr. 75.-- (Urk. 8/16). Die monatlichen Rückstellungen für die Steuern betragen Fr. 528.-- (Kantonssteuer: Fr. 516.--, Bundessteuer: Fr. 11.5).
Im Hinblick auf die geltend gemachten Aufwendungen bezüglich Kinderkrippe, Garagenkosten und Unterstützung der Eltern sowie der Schuldverpflichtung ist folgendes zu bemerken.
Die Kosten der Kinderkrippe (Urk. 7 Ziff. IV.6) werden nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig ist und es ihm zuzumuten ist, auf seinen jüngsten Sohn aufzupassen; es ist keine Fremdbetreuung notwendig. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zurücklegung ihres Arbeitsweges offensichtlich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt (Urk. 8/16). Daher sind die Garagenkosten (Urk. 8/4 S. 2) nicht anzurechnen, da ein Fahrzeug zur Zurücklegung des Arbeitsweges oder für die Berufsausübung der Ehefrau nicht unabdingbar ist. Bezüglich der Unterstützungsbeiträge an die Eltern (Urk. 8/17) ist festzuhalten, dass die Einholung der Unterstützungsbestätigung und mit höchster Wahrscheinlichkeit auch die Einzahlung erst nach der Gesuchsstellung vom 6. Februar 2006 erfolgte und damit der Nachweis einer regelmässigen und mutmasslich weiterhin entrichteten Unterstützung noch nicht als geleistet gelten kann (Bühler, a.a.O., S. 162). Hinsichtlich der Schuldverpflichtung (Urk. 8/18) ist einerseits nicht ersichtlich, ob diese Zahlungsverpflichtung für ein lebensnotwendiges Konsumgut eingegangen wurde und andererseits ist keine regelmässige Abzahlung der Schuld nachgewiesen. Somit kann die geltend gemachte Schuldverpflichtung nicht miteinbezogen werden.
7.6 Der erweiterte Notbedarf des Beschwerdeführers berechnet sich daher wie folgt:
Grundbetrag für Ehepaar Fr. 1'550.--
(in Haushaltsgemeinschaft)
Grundbeträge für Söhne Fr. 700.--
(ab 6. und 12. Altersjahr)
Grundbetrag für Tochter Fr. 500.--
(bis Abschluss Erstausbildung)
Mietzins Fr. 2'100.--
(inkl. Heizungs- und Hauswartungskosten)
Telefon- und Internetkosten Fr. 187.--
Billag Fr. 37.--
Stromkosten Fr. 78.--
Krankenkassenprämien Fr. 978.--
Fahrtkosten Fr. 75.--
Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 50.--
Monatliche Steuerrate Fr. 528.--
Erweiterter Notbedarf total Fr. 6'783.--
Demnach stehen einem erweiterten Notbedarf von Fr. 6'783.-- Gesamteinkünfte von Fr. 8'312.-- gegenüber. Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar mit drei Kindern nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 1'300.-- übersteigen die Einkünfte den Notbedarf des Beschwerdeführers um Fr. 229.--. Dieser Betrag genügt zur zumutbaren Prozessführung auf eigene Rechnung, zumal die entsprechenden Kosten während eines befristeten Zeitraumes anfallen.
7.7 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual bedürftig zu betrachten. Dies führt zur Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).