Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00042[8C_338/2008]
UV.2007.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1968, arbeitete ab Mai 1991 als Bauhandlanger im Baugeschäft X.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. Dezember 1991 war er als Beifahrer von einem Autounfall betroffen und zog sich dabei eine laterale Bandläsion am rechten oberen Sprunggelenk zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Januar 1992, Urk. 9/1; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 29. Januar 1992, Urk. 9/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis dem Versicherten ab dem 2. März 1992 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. die Notiz der SUVA vom 28. Februar 1992, Urk. 9/10); das Arbeitsverhältnis mit der X.___ war aber bereits vor dem Unfall per Ende Dezember 1991 gekündigt worden (vgl. Urk. 9/1).
1.2     Am 1. Februar 1998 trat M.___ im Y.___ eine Vollzeitstelle im Reinigungsdienst an, zu deren Gunsten er die vorher innegehabte Stelle bei der Z.___ im Gebäudeunterhalt aufgegeben hatte (vgl. die Kündigungsbestätigung der Z.___ vom 19. Januar 1998, Urk. 9/48/6).
         Nach dem Unfall vom Dezember 1991 hatte M.___ immer wieder gewisse Schmerzen im rechten Fuss verspürt, und am 16. Februar 1999 erstattete das Y.___ der SUVA eine Rückfallmeldung (Urk. 9/12). Die SUVA kam für die neuerlichen Abklärungen und Behandlungen (vgl. die Aufzeichnungen von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, in der Zeit vom Juli 1998 bis zum März 1999 sowie den Bericht der Klinik C.___ vom 15. Januar 1999 und den Bericht des Röntgeninstitutes der Klinik D.___ vom 23. Februar 1999 über eine MRI-Untersuchung des oberen rechten Sprunggelenks mit dem Befund einer osteochondralen Läsion mit Knochenmarksödem, Urk. 9/15-23 und Urk. 9/25) zunächst unter dem Titel eines Rückfalles zum Ereignis vom Dezember 1991 auf (vgl. das Schreiben vom 28. August 1998, Urk. 9/16). Am 13. April 1999 verfügte sie unter Verneinung der Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 6. April 1999 (Urk. 9/30), wogegen der Versicherte am 11. Mai 1999 Einsprache erheben liess (Urk. 9/35). Nachdem ausserdem die Q.___, wo der Versicherte seit 16. Dezember 1991 eine (zusätzliche) Teilzeitstelle im Beschäftigungsumfang von 15 Wochenstunden innehatte, am 1. Juni 1999 eine weitere Rückfallmeldung erstattet hatte (Urk. 9/44), kam die SUVA mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 auf die Verfügung vom 13. April 1999 zurück und teilte dem Versicherten mit, dass sie ihre Versicherungsleistungen über den 6. April 1999 hinaus weiter erbringe (Urk. 9/50). Das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ war per Ende August 1999 aufgelöst worden (vgl. die Notiz von Dr. B.___ vom 15. September 1999, Urk. 9/46), und der Versicherte erweiterte in der Folge den Umfang seiner Tätigkeit bei der Q.___ (vgl. die Berichte vom 4. Juli und vom 1./11. Dezember 2000 über Gespräche der SUVA mit dem Versicherten und mit dessen Vorgesetztem, Urk. 9/67 und Urk. 9/77).
         Nachdem die SUVA von Dr. B.___ und von der Klinik C.___ weitere medizinische Angaben eingeholt sowie insbesondere durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung hatte durchführen (Bericht vom 4. Mai 2000, Urk. 9/62) und den Integritätsschaden hatte beurteilen lassen (Bericht vom 25. April 2000, Urk. 9/63), gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2001 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 %, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Restfolgen des Unfalles vom Dezember 1991 die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten (Urk. 9/78). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3     Mit förmlichem Vertrag vom 10. Mai 2001 stellte die Q.___ den Versicherten ab dem 1. Mai 2001 vollzeitlich (40 Wochenstunden) als "Branch Manager" an (Urk. 16/2).
         Im Dezember 2001 berichtete Dr. B.___ der SUVA, dass der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit andere als die bisher verrichteten Arbeiten habe ausführen müssen und dass die Schmerzen im Fuss als Folge dieses Umstandes zugenommen hätten (Urk. 9/82). Am 6. Juni 2002 meldete die Q.___ der SUVA deshalb wiederum einen Rückfall des Versicherten (Urk. 9/83). Sie hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten im Februar 2002 gekündigt, und es war auf Ende Mai 2002 beendet worden (vgl. die Kündigungsbegründung vom 11. März 2002, Urk. 9/95, und das Schreiben vom 30. April 2002, Urk. 9/96). Eine weitere Rückfallmeldung wurde schliesslich am 15. Juli 2003 von der Arbeitslosenkasse V.___ erstattet (Urk. 9/91).
         Nach dem erneuten Beizug verschiedener medizinischer Unterlagen, namentlich der Angaben des neuen Hausarztes Dr. med. F.___ und weiterer Berichte der Klinik C.___ (vgl. die detaillierte Aufzählung in Ziffer 1.4 des Sachverhalts des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Juli 2005, Prozess Nr. UV.2004.00238, Urk. 9/166 und Urk. 9/186), liess die SUVA am 9. Dezember 2003 durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine nochmalige kreisärztliche Untersuchung durchführen (Urk. 9/119). In der Folge eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2004, dass sie die erneut gewährten Taggeldleistungen ab dem 19. Januar 2004 wieder einstelle, hingegen für die Kosten der noch notwendigen medizinischen Behandlung weiterhin aufkomme (Urk. 9/138). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Mai 2004 (Urk. 9/143) wies die SUVA mit Entscheid vom 14. Juni 2004 ab (Urk. 9/150), nachdem sie insbesondere mehrere weitere Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen - Klinik C.___ und Dr. F.___ - zu den Akten genommen hatte (vgl. wiederum Ziffer 1.4 des Sachverhalts des Urteils vom 19. Juli 2005, Urk. 9/166 und Urk. 9/186).
1.4     Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, mit Eingabe vom 13. September 2004 Beschwerde erheben (Anhang zu Urk. 9/166). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit dem bereits erwähnten Urteil vom 19. Juli 2005 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die SUVA zurückwies zur Prüfung, ob und bis wann dem Versicherten allfällige Taggelder noch auszurichten seien sowie ob und ab wann ihm gegebenenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen sei.
1.5     Gestützt auf das Urteil vom 19. Juli 2005, das unangefochten geblieben war, liess die SUVA, die in der Zwischenzeit noch in den Besitz eines Berichts von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2004 (Urk. 9/154) und verschiedener Berichte der Klinik C.___ aus dem Jahr 2005 gelangt war (Urk. 9/156, Urk. 9/158, Urk. 9/160, Urk. 9/161, Urk. 9/163 und Urk. 9/165), den Versicherten am 5. Januar 2006 durch Dr. G.___ erneut kreisärztlich untersuchen (Bericht vom 9. Januar 2006, Urk. 9/171). Anschliessend holte sie vom Y.___ und von der Q.___ Angaben zur mutmasslichen Lohnentwicklung ein (vgl. die Korrespondenz in Urk. 9/173-177) und sprach dem Versicherten nach weiteren, internen Erhebungen zur erwerblichen Situation (Urk. 9/178-182) mit Verfügung vom 17. Juli 2006 für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 12 % zu (Urk. 9/185). Der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. August 2006 (Urk. 9/189) Einsprache einreichen und die Zusprechung einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 16,5 % beantragen (Urk. 9/189 S. 2). Die SUVA nahm die Berichte der Klinik C.___ vom 6. und vom 28. September sowie vom 13. November 2006 zu den Akten (Urk. 9/196-198) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 26. Januar 2007 ab (Urk. 2 = Urk. 9/200).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 liess M.___ durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger mit Eingabe vom 5. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 26. Januar 2007 sei aufzuheben.
2.      Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt zu ergänzen.
3.      Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 16 % zuzusprechen.
4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, liess in der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8). In der Replik vom 16. August 2007 (Urk. 15) und in der Duplik vom 20. September 2007 (Urk. 19) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. September 2007 geschlossen wurde (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht nach Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
1.3     Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

2.
2.1     Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil vom 19. Juli 2005 den taggeldeinstellenden Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 aufgehoben hatte und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach der Durchführung der gerichtlich auferlegten Abklärungen ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente zugesprochen hatte, ist die Höhe dieser Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2
2.2.1   Dr. G.___ war in seinem kreisärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2003 zur Beurteilung gelangt, dass Zwangshaltungen für den rechten Fuss, repetitive und rasche Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, kauernde, kniende oder Boden-Arbeiten, Gehen auf unebenem Grund sowie Arbeiten auf Treppen und Leitern gesundheitlich ungeeignet seien, dass der Beschwerdeführer hingegen unter Berücksichtigung seines Fussleidens voll leistungsfähig sei für wechselbelastende Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend zu verrichten seien, aber die Möglichkeit gewährleisteten, aufzustehen und herumzugehen, wobei die Gehstrecken während der Arbeitszeit mehrere Male 50 Meter betragen dürften (Urk. 9/119 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht hatte diese Einschätzung im Urteil vom 19. Juli 2005 als einleuchtend betrachtet und hatte auch festgehalten, dass sie mit der späteren Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 26. April 2004 (vgl. Urk. 9/141) übereinstimme (Urk. 9/186 Erw. 2.3.2). Für den damals gerichtlich beurteilten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/150) ist die entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach wie vor massgebend.
2.2.2   Dass sich das Fussleiden des Beschwerdeführers in der Zeit danach bis zum Datum des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Januar 2007 entscheidend verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich. Entsprechend den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) trifft zwar zu, dass Dr. H.___ die geklagten Schmerzen im Dezember 2004 mit dem bekannten Befund einer osteochrondralen Läsion erklären konnte und am rechten Bein Schonzeichen in Form einer verminderten plantaren Beschwielung erkannte (Urk. 9/154 S. 1). Anlässlich einer Untersuchung in der Klinik C.___ vom 28. April 2005 wurde die Beschwielung dann aber wieder als seitengleich beschrieben und auch die Muskulatur erwies sich - wie schon von Dr. H.___ festgestellt (vgl. Urk. 9/154 S. 1) - als symmetrisch (Urk. 9/160). Dr. G.___ stellte bei der erneuten kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2006 ebenfalls eine symmetrische Fussbeschwielung fest und bezeichnete die Muskeltrophik trotz eines leicht verminderten Umfanges des rechten Kniebereichs gegenüber dem linken als unauffällig (Urk. 9/171 S. 3 f.); das rechte Fussgelenk sodann zeigte im Vergleich zum linken eine identische passive und eine nur geringfügig reduzierte aktive Beweglichkeit (vgl. Urk. 9/171 S. 4). Ausserdem beobachtete Dr. G.___ eine gewisse Inkonsistenz im Schmerzverhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/171 S. 3 und S. 4). Die Angaben von Dr. G.___, dass sich die Befunde seit der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2003 nur unwesentlich verändert hätten und dass seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von damals nach wie vor gültig sei (Urk. 9/171 S. 5), ist unter diesen Umständen plausibel.
2.2.3   Der Beschwerdeführer ist somit im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum von Januar 2004 bis Januar 2007 als zu 100 % arbeitsfähig für gesundheitlich angepasste Tätigkeiten der oben umschriebenen Art zu betrachten.
2.3
2.3.1   Für die Zeit bis Juni 2004 war dies bereits im vorangegangenen, mit dem Urteil vom 19. Juli 2005 abgeschlossenen Prozess an sich nicht bestritten gewesen (vgl. Urk. 9/186 Erw. 2.3.1) und war vom Sozialversicherungsgericht - wie oben schon dargelegt - grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt worden. Hingegen hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass die berufliche Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ohne seine Fussprobleme mutmasslich ausgeübt hätte, auch körperlich schwerere Arbeiten umfasst hätte (Urk. 9/186 Erw. 2.3.4 Abs. 1) und dass aus der gesundheitlich bedingten Umstellung auf eine leichtere Tätigkeit eine Einkommenseinbusse resultieren könnte, welcher sowohl bei der Taggeld- als auch bei der Rentenbemessung Rechnung zu tragen sei, wobei vorab in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG der Zeitpunkt der Ablösung allfälliger Taggelder durch eine allfällige Invalidenrente festzulegen sei (Urk. 9/186 Erw. 2.3.5).
2.3.2   Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 19. Juli 2005 bereits ausgeführt hatte, hatte Dr. G.___ im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom Dezember 2003 festgehalten, eine wesentliche Veränderung der Situation durch medizinische Massnahmen sei kaum möglich, und die Klinik C.___ hatte nach der Ergebnislosigkeit verschiedener, zu Anfang des Jahres 2004 in die Wege geleiteter diagnostischer Gelenksinfiltrationen ebenfalls keine weiteren medizinischen Vorkehrungen mehr empfehlen können (vgl. Urk. 9/186 Erw. 2.3.5 Abs. 2). Solche Vorkehrungen zur Verbesserung der Situation am rechten Fuss wurden auch in der Folgezeit nicht durchgeführt. Die Klinik C.___ hatte zwar im Jahr 2005 nochmals eine Operation ins Auge gefasst, riet jedoch nach der Durchführung erneuter diagnostischer Infiltrationen (vgl. Urk. 9/156, Urk. 9/158, Urk. 9/160, Urk. 9/161, Urk. 9/163 und Urk. 9/165) in einem Bericht vom 12. Juli 2005 wiederum davon ab (Urk. 9/165). Erst gegen Ende des Jahres 2006 wurde in der Klinik C.___ ein operatives Vorgehen erneut diskutiert (vgl. den Bericht vom 13. November 2006, Urk. 9/198, und die vorangegangenen Berichte vom 6. und vom 28. September 2006, Urk. 9/197 und Urk. 9/196), wurde jedoch vom Beschwerdeführer selber gemäss seinen Vorbringen in der Replik (vgl. Urk. 15 S. 1) schliesslich abgelehnt.
         Es ist daher nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin annahm, ab dem 1. Januar 2004 könne im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Fussleidens mehr erwartet werden, und dass sie die Taggeldeinstellung beziehungsweise den Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt legte.
2.4
2.4.1   Was die Festsetzung des Invaliditätsgrades anbelangt, so hatte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 19. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon zur Zeit seiner vollzeitlichen Anstellung bei der X.___ einen Nebenverdienst bei der Q.___ im Umfang von 15 Stunden in der Woche ausgeübt hatte und dass ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielter Nebenverdienst rechtsprechungsgemäss bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei, und zwar auch dann, wenn die Nebenverdiensttätigkeit zusätzlich zu einer vollzeitlichen Haupttätigkeit ausgeübt worden sei (Urk. 9/186 Erw. 2.3.5 Abs. 2 mit den Hinweisen auf ZAK 1980 S. 590 ff. und auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2002 in Sachen M., U 130/02). Dementsprechend hatte es der Beschwerdegegnerin zu klären aufgegeben, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Nebenbeschäftigung auch unter Berücksichtigung seiner Fussbeschwerden weiterhin zumutbar wäre (Urk. 9/186 Erw. 2.3.5 Abs. 2 am Ende). Dr. G.___ bejahte diese Frage im kreisärztlichen Bericht vom 9. Januar 2006 ausdrücklich und gab an, die Belastungsfähigkeit des Fusses habe auf eine Nebenbeschäftigung mit administrativer Arbeit und Kontrolltätigkeiten keinen Einfluss, sondern eine solche Nebenbeschäftigung sei nach wie vor möglich (Urk. 9/171 S. 5). Diese Beurteilung leuchtet ein angesichts dessen, dass sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers gemäss den Angaben von Dr. G.___ lediglich in einer Belastungsintoleranz leichten Grades äussern (vgl. Urk. 9/171 S. 4). Und da der Beschwerdeführer, wie Dr. G.___ darlegte (vgl. Urk. 9/171 S. 3 und S. 4), in gewissen Situationen durchaus eine freie Beweglichkeit des rechten Fusses ohne namhaftes Hinken zeigte, erscheint ein Arbeitsversuch, wie er in der Beschwerdeschrift angeregt wurde (vgl. Urk. 1 S. 4), nicht als notwendig für die Erhärtung der Einschätzung von Dr. G.___.
2.4.2   In Bezug auf die Validen-Hauptbeschäftigung war das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 19. Juli 2005 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall vom 26. Dezember 1991 nicht mehr bei der X.___ als Bauhandlager arbeiten würde, da jenes Arbeitsverhältnis zur Zeit des Unfalles bereits gekündigt gewesen war. Das Gericht hatte es ferner auch nicht unbedingt für wahrscheinlich gehalten, dass der Beschwerdeführer danach über die ganzen Jahre hinweg im körperlich sehr schweren Beruf eines Bauhandlangers verblieben wäre, sondern hatte es vielmehr für gut denkbar erachtet, dass er auf längere Sicht selbst ohne die unfallbedingten Fussbeschwerden vollzeitlich Tätigkeiten mit den Schwerpunkten des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung verrichtet hätte, wie er sie nach dem Unfall zunächst bei der Z.___ und danach im Y.___ aufgenommen hatte (Urk. 9/186 Erw. 2.3.4 Abs. 1). Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens zu Recht nicht mehr auf die Einkünfte des Beschwerdeführers bei der X.___ zurückgegriffen. Indessen verbietet es sich auch, das mutmassliche Valideneinkommen der Hauptbeschäftigung entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin anhand der Einkünfte im Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ festzulegen (vgl. Urk. 2 S. 6 f. und Urk. 8 S. 8 sowie die Angaben des Y.___ in Urk. 9/175 und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni und vom 6. Juli 2006, Urk. 9/180 und Urk. 9/182). Denn die Notiz von Dr. B.___ vom 15. September 1999, dass sich sein Arbeitsunfähigkeitsattest nur auf die schwerkörperliche Arbeit im Y.___ bezogen habe (Urk. 9/46), deutet zwar daraufhin, dass der Beschwerdeführer jene Stelle wegen seiner Fussbeschwerden aufgeben musste. Der Beschwerdeführer hatte jedoch im Anschluss daran eine besser bezahlte Vollzeitstelle bei der Q.___ innegehabt (mit einem Bruttolohn von Fr. 5'000.- x 13 ab dem 1. August 2001 im Vergleich zum Bruttolohn im Y.___ von Fr. 3'963.40 x 13 im Jahr 1999 beziehungsweise von Fr. 4'607.75 x 13 im Jahr 2006; vgl. Urk. 16/2, Urk. 9/12 und Urk. 9/175), zu deren Gunsten er die Stelle im Y.___ möglicherweise auch bei voller Gesundheit aufgegeben hätte. Dennoch kann entgegen der Auffassung in der Replik (vgl. Urk. 15 S. 1) das bei der Q.___ erzielte Einkommen wiederum nicht tel quel als Valideneinkommen eingesetzt werden, da diese Stelle - mit den Aufgaben des Transportes eines Gratisanzeigers zu verschiedenen Deponiestellen mit dem Auto und der Überwachung von Reinigungsarbeiten (vgl. Urk. 9/67 und Urk. 9/77) - bereits speziell auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zugeschnitten war (vgl. hierzu auch Urk. 9/186 Erw. 2.3.4 Abs. 2 und Abs. 3), sodass sie nicht vorbehaltlos als Validen-Tätigkeit betrachtet werden kann. Unter den dargelegten Umständen rechtfertigt es sich daher, das mit der Haupttätigkeit mutmasslich erzielte Valideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermitteln.
         Das Gleiche gilt - wiederum entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 f. und Urk. 8 S. 8 sowie Urk. 9/180 und Urk. 9/182) - für das bei voller Gesundheit mutmasslich erzielte Nebeneinkommen. Denn nachdem die ursprüngliche Nebenbeschäftigung bei der Q.___ im Jahr 2000 wie dargelegt auf den Umfang einer Hauptbeschäftigung ausgedehnt worden war, hatten bei der Kündigung dieser Stelle per Ende Mai 2002 auch wirtschaftliche Gründe in Form eines Auftragsverlusts eine Rolle gespielt (vgl. Urk. 9/95). Es kann daher nicht mehr zuverlässig eruiert werden, ob und zu welchem Lohn der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Probleme dort ab dem Jahr 2004 weiterhin eine Nebenbeschäftigung hätte ausüben können.
2.4.3   Ebenfalls anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist des Weiteren das Invalideneinkommen für die Hauptbeschäftigung festzulegen, wie das Gericht schon im Urteil vom 19. Juli 2005 erörtert hat (Urk. 9/186 Erw. 2.3.4 Abs. 3).
         Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 8 S. 8 sowie Urk. 9/180 und Urk. 9/182) sind schliesslich auch für das Invalideneinkommen der Nebentätigkeit die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend, da der Beschwerdeführer die Nebenbeschäftigung bei der Q.___ im Jahr 2004 nicht mehr innehatte.
2.4.4   Für die Ermittlung von mutmasslich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbaren Einkünften können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         In der LSE 2004 (S. 53 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Berufsabschluss, weshalb sowohl für sein mutmassliches Validen- als auch für sein mutmassliches Invalideneinkommen der Lohn des Anforderungsniveaus 4 massgebend ist. Des Weiteren ist nach dem oben Dargelegten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Fussbeschwerden gleich viele Arbeitsstunden (Haupt- und Nebenbeschäftigung zusammengezählt) verrichten kann wie vor dem Unfall des Jahres 1991. Ausgangspunkt für das mutmassliche Validen- und für das mutmasslichen Invalideneinkommen ist dementsprechend derselbe Wert.
         Wie im Urteil vom 19. Juli 2005 dargetan (vgl. Urk. 9/186 Erw. 2.3.4 Abs. 3), kann es sich jedoch auf den Lohn auswirken, dass der Beschwerdeführer keine schwereren Arbeiten mehr verrichten kann. Diesem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen erfahrungsgemäss auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit gegenüber voll leistungsfähigen, zu schweren Arbeiten befähigten Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 12 % läuft auf eine Reduktion des Tabellenlohnes um diesen Prozentsatz hinaus, also um fast die Hälfte des zugelassenen Maximalabzugs. Sie trägt den Verhältnissen angemessen Rechnung, zumal der Beschwerdeführer in seinem Arbeitsverhältnis mit der Q.___ bereits einmal unter Beweis gestellt hat, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine sogar überdurchschnittlich gut bezahlte Stelle zu finden in der Lage gewesen war und dort als vollwertiger, guter Mitarbeiter eingestuft worden war (vgl. Urk. 9/77 und Urk. 9/186 Erw. 2.3.4 Abs. 3).
         Im Sinne einer Plausibilitätskontrolle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Jahreslohn von Fr. 49'611.--, den die Beschwerdegegnerin anhand der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP; vgl. Urk. 9/182) ermittelt hat (vgl. Urk. 2 S. 6), vergleichbar ist mit dem Jahreslohn von Fr. 50'387.--, der aus der Umrechnung des oben erwähnten tabellarischen Zentralwertes von Fr. 4'588.-- unter Berücksichtigung des 12%igen Abzugs resultiert (Fr. 4'588.-- : 40 x 41,6 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 98, Tabelle B9.2] x 12 abzüglich 12 %).
2.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).