UV.2007.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher


Urteil vom 24. Oktober 2007
in Sachen
R.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno H?fliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? R.___, geboren 1971 und Mutter eines Sohnes (geboren 1991), arbeitete zuletzt ab Juni 1999 als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG in B.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten versichert. Ab Mitte M?rz 2000 war sie wegen einer Diskushernie zu 100 % arbeitsunf?hig. Per 31. Mai 2000 wurde das Arbeitsverh?ltnis aufgel?st und R.___ meldete sich bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an (Urk. 10/I/4 und 23/3). Am 12. Juni 2000 wurde sie in einen Auffahrunfall verwickelt, als die nachfolgende Autolenkerin die stehende Kolonne zu sp?t bemerkte und auf ihren Wagen auffuhr (Unfallmeldung UVG vom 14. Juni 2000, Kurz-Brief vom 14. Juni 2000, Schreiben A.___ AG vom 28. Juni 2000, Urk. 10/I/1-2 und 10/1/4 und Akten ?ber den Unfall, Urk. 10/I/20 und 9/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, diagnostizierte am 14. Juni 2000 (Schreiben vom 6. Juli 2000, Urk. 10/I/3) eine traumatische HWS-Distorsion. Am 11. Juli 2000 ?usserte sich R.___ gegen?ber der SUVA zum Hergang des Unfalls (Urk. 10/I/5) und am 26. Juli 2000 fand eine erste kreis?rztliche Untersuchung statt (Urk. 10/I/12). Mit Schreiben vom 28. August 2000 (Urk. 10/I/23) teilte R.___ der SUVA mit, dass sie den Arzt gewechselt und nun in Behandlung bei Dr. med. D.___ stehe. Im September 2000 wurde von der Arbeitsgruppe f?r Unfallmechanik eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) durchgef?hrt (Bericht vom 26. September 2000, Urk. 10/I/38), R.___ von Dr. D.___ zur Physiotherapie ?berwiesen (Urk. 10/I/39) und am 12. September 2000 am E.___ ein natives multiplanes HWS-MR durchgef?hrt (Urk. 10/I/43). Vom 15. bis 26. Januar 2001 weilte sie station?r in der K.___ (Urk. 10/I/55-59). Am 5. April 2001 erfolgte eine kreis?rztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___ (Urk. 10/I/62). Am 20. Juni 2001 wurde R.___ am G.___, Neurologische Klinik, und am 25. Mai 2001 durch Dr. med. H.___, Facharzt f?r Neurologie, neurologisch und neuropsychologisch abgekl?rt (Urk. 10/I/75 und 10/I/82). Am 28. August 2001 wurde am E.___ eine erneute MRI der HWS durchgef?hrt (Urk. 10/I/87) und am 6. September 2001 suchte R.___ Dr. med. I.___, Dipl. ?rztin Allgemeinmedizin, auf (Urk. 10/I/92). Am 7. Dezember 2001 fand eine kreis?rztliche Untersuchung bei Dr. med. J.___ statt (Urk. 10/I/95, und Nachtragsbericht vom 4. Januar 2002, Urk. 10/I/98), am 13. Dezember 2001 wurden HWS-Funktionsaufnahmen am Spital M.___ erstellt (Urk. 10/I/97), und 30. Januar 2002 (Urk. 10/I/99) erfolgte eine ?rztliche Beurteilung durch Dr. med. L.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie. Am 23. April 2002 erstattete Dr. med. N.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Versicherte seit dem 28. Dezember 2000 in Behandlung steht, seinen Bericht (Urk. 10/I/108), und am 26. April 2002 wurde sie wegen eines geklagten Drucks und Tinnitus sowie leichter Schwerh?rigkeit durch Dr. med. O.___, Spezial?rztin FMH f?r Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, abgekl?rt (Urk. 10/I/109). Am 14. Januar 2003 teilte R.___ der SUVA mit, dass Frau Dr. med. Q.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, in Pf?ffikon ihre neue Haus?rztin sei (Urk. 10/I/126) und vom 11. M?rz bis 4. April 2003 weilte sie in der Klinik Z.___ (Bericht vom 2. Mai 2003, Urk. 10/I/134). Am 23. Juni 2003 wurde sie durch Dr. med. P.___, Spezialarzt f?r Neurologie FMH, (Urk. 10/I/139), und am 10. und 13. Juni 2003 durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH f?r Neurologie und Computer-Tomographie (Urk. 10/I/141), untersucht. Am 21. August 2003 wurden am E.___ Funktionsaufnahmen der HWS in zwei Ebenen durchgef?hrt (Urk. 10/I/142), am 20. August und 2. September 2003 erfolgte eine Beurteilung durch Dr. med. T.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 10/II/150), am 13. November 2003 eine neuropsychologische Abkl?rung an der U.___ (Urk. 10/II/151) und am 28. April 2004 eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. V.___, Facharzt FMH f?r Neurologie (Urk. 10/II/168). Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 (Urk. 10/II/196) informierte Dr. N.___ die SUVA ?ber den Zustand und die Therapien der Versicherten und am 13. Juni 2005 (Urk. 10/II/197) erstatteten die ?rzte des Y.___ ein psychiatrisches Gutachten, zu welchem Dr. Q.___ am 1. November 2005 Stellung nahm (Urk. 10/II/210).
1.2???? Mit Verf?gung vom 6. Januar 2006 (Urk. 10/II/219) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 15. Januar 2006 ein. Dagegen erhoben R.___ am 8. Februar 2006 (Urk. 10/II/226, unter Beilage des Berichts von Dr. T.___ vom 24. Januar 2006, Urk. 10/II/225) und die A.___ am 26. Januar 2006 als Krankenversicherer (Urk. 10/II/223) Einsprache, wobei die A.___ auf eine Ausf?hrung ihrer vorsorglich erhobenen Eingabe verzichtete (Urk. 10/II/228). Am 28. M?rz und 10. April 2006 wurde R.___ notfallm?ssig durch Dr. med. W.___ behandelt (Urk. 10/II/231), und im Bericht vom 31. Oktober 2006 setzte sich Dr. med. X.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, mit dem Gutachten des Y.___, den Argumenten in der Einsprache sowie den Ausf?hrungen von Dr. T.___ auseinander (Urk. 10/II/232). Mit Entscheid vom 28. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 10/II/233) wies die SUVA die Einsprache in der Folge ab.

2.
2.1???????? Dagegen liess R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno H?fliger am 6. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/3-6):
???"1.??? Der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. November 2006 sei aufzuheben.
????? 2.?? Die SUVA habe der Beschwerdef?hrerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000 ?ber den 15. Januar 2006 hinaus zu erbringen.
????? 3.?? Die SUVA habe weiterhin Taggelder bei einer 100 % Arbeitsunf?higkeit ab 16. Januar 2006 zu erbringen und f?r Heil- und Pflegekosten ab diesem Datum aufzukommen.
????? 4.?? Die SUVA habe die Beschwerdef?hrerin bei einer 100 % Invalidit?t zu berenten und es sei eine Integrit?tsentsch?digung bei einem Integrit?tsschaden von mindestens 30 % zuzusprechen.
????? 5.?? Es sei eine ?ffentliche Verhandlung durchzuf?hren.
????? 6.?? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der SUVA."
2.2???????? Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. M?rz 2007 (Urk. 8, unter Beilage der Urk. 9/1-3) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde die m?ndliche Verhandlung am 24. Oktober 2007 durchgef?hrt, da der zuerst angesetzte Termin vom 11. Juli 2007 wegen eines Operationstermins von R.___ verschoben werden musste (Protokoll vom 24. Oktober 2007 sowie schriftliche Pl?doyerunterlagen der Parteien, Urk. 21-25/2).

3.?????? Zu erg?nzen bleibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, R.___ seit 1. M?rz 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausrichtet (Verf?gung vom 15. Dezember 2005, Urk. 10/II/ 218).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen und zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 Erw. 1b).
???????? Die Verf?gung nach Art. 49 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Anfechtungsgegenstand der Einsprache. Der Versicherer kann auf Einsprache hin grunds?tzlich - unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen f?r eine Verfahrensausdehnung erf?llt sind - nur ?ber Rechtsverh?ltnisse Abkl?rungen treffen, befinden und entscheiden, die Gegenstand der Verf?gung bildeten. Der Einspracheentscheid seinerseits gilt verfahrensrechtlich wiederum als Verf?gung. Er tritt an die Stelle der ersten Verf?gung, bildet das Anfechtungsobjekt der erstinstanzlich erhobenen Beschwerde (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erl?uterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. N 17 S. 19).
1.2???? Mit Verf?gung vom 6. Januar 2006 (Urk. 10/II/219) und Einspracheentscheid vom 28. November 2006 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem 15. Januar 2006. Nicht gepr?ft wurde jedoch ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integrit?tsentsch?digung, weshalb auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist somit der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Versicherungsleistungen ab dem 16. Januar 2006.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen mit der Begr?ndung ein, es habe sich gezeigt, dass bei der HWS-Distorsion der Beschwerdef?hrerin schon von ganz am Anfang die psychische Fehlentwicklung im Vordergrund gestanden habe. Die klinisch als organisch imponierenden Beschwerden seien psychisch bedingt und daf?r seien die Pers?nlichkeitsstruktur und die psychosoziale Belastungssituation verantwortlich, welche als unfallfremde Faktoren die Zuordnung im Sinne der Ad?quanz ausschliessen w?rden. Wenn die Beschwerdegegnerin so lange Versicherungsleistungen ausgerichtet habe, so sei dies ?usserst grossz?gig und nur dem Umstand zuzuschreiben, dass man immer wieder auf eine Besserung gehofft und im Fr?hjahr 2000 dem Anwalt die Konzession gemacht habe, ein Gutachten abzuwarten, welches schlussendlich nicht erstellt worden sei, sondern in einem Aufenthalt in der Klinik Z.___ gem?ndet habe. Dem Bericht der Klinik Z.___ sei ebenfalls zu entnehmen, dass die psychische Fehlverarbeitung das Beschwerdebild von Anfang an dominiert habe. Dass im Sinne der nat?rlichen Kausalit?t dem Unfall eine Teilkausalit?t zukomme sei unbestritten, es sei jedoch im Rahmen der Ad?quanz die Zuordnung zum Unfall abzulehnen. Eine richtungsgebende Verschlimmerung k?nne nicht bejaht werden, weil diese organisch nicht ausgewiesen sei. Im Weiteren sei festzuhalten, dass es sich um einen mittelschweren Unfall im Bereich zu leicht gehandelt habe (Urk. 2). Die Beschwerdef?hrerin sei schon vor dem Unfall vom 12. Juni 2000 wegen lumbaler Beschwerden krank und damit arbeitsunf?hig geschrieben worden. Per Ende Mai 2000 habe ihr der Betrieb gek?ndigt. Die Erstbehandlung bei Dr. C.___ habe zwei Tage nach dem Unfall stattgefunden. Die dabei geklagten Beschwerden w?rden nicht mit jenen im Bericht vom 11. Juli 2000 ?bereinstimmen. Auff?llig sei hingegen, dass schon im Juli 2000 von Direktschaden gesprochen worden sei. In der Klinik Z.___ habe die Beschwerdef?hrerin dann sogar geschildert, sie sei die ersten Tage nach dem Unfall beschwerdefrei gewesen, erst drei Wochen nach dem Ereignis h?tten sich Kopfschmerzen eingestellt. Dr. C.___ habe vor dem Unfall bereits auf Nackenschmerzen hingewiesen. Er habe eine rasche Reintegration wegen drohender Chronifizierung gefordert. Am 26. Juli 2000 habe der Kreisarzt festgestellt, es best?nden keine lumbalen Probleme mehr, hingegen Kopf- und Nackenschmerzen bei einer schwierigen sozialen und finanziellen Situation. Inzwischen habe die Beschwerdef?hrerin vom Hausarzt aus als wieder voll arbeitsf?hig gegolten, was wohl mit ein Grund daf?r gewesen sei, dass sie in der Folge den Hausarzt gewechselt habe. Das Unfallereignis selber sei ein Dutzendfall gewesen. In psychiatrischer Hinsicht habe der Aufenthalt in B.___ vom Januar 2001 ein auff?lliges psychopathologisches Zustandsbild ergeben. Im Austrittsbericht sei zudem ein auff?lliges Verhalten bez?glich dem therapeutischen Vorgehen beschrieben. Erstaunlich sei auch, dass die Konzentrations- und Orientierungsschwierigkeiten erst ab Herbst 2000 geklagt worden seien. Daf?r seien im M?rz und April 2001 offenbar die lumbalen Schmerzen wieder neu aufgekommen. Somatische Ver?nderungen an der HWS, die auf den Unfall zur?ckzuf?hren seien, gebe es nicht, denn h?tte der Unfall solche verursacht, w?ren die Folgen unmittelbar und ganz anders gewesen. Die Gutachten V.___ und Y.___ seien in vielen Punkten deckungsgleich und w?rden - zusammen mit anderen ?rztlichen Beurteilungen - durchaus taugliche Schl?sse ziehen lassen. So ergebe sich klar, dass die Beschwerdef?hrerin in vielen Punkten unpr?zise oder widerspr?chlich gewesen sei, dass psychische Alterationen im Vordergrund stehen w?rden, und dass ganz massiv aggraviert werde und seit Jahren ein erheblicher Schmerzmittelabusus vorliege (Urk. 24). Die Berichte von Dr. C.___ seien legitim und glaubw?rdig. Es werde deshalb eine Zeugeneinvernahme von Dr. C.___ beantragt (Urk. 21).
2.3???????? Dagegen l?sst die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei am 12. Juni 2000 in ein schweres Unfallereignis verwickelt gewesen. Ihr Fahrzeug sei von der nachfolgenden Autolenkerin massiv mit einem Delta-v-Wert weit ?ber 10 km/h angeschoben worden, wodurch es auf das vordere Fahrzeug aufgeprallt sei. Sie sei somit zweifacher Belastung ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe das Unfallereignis grunds?tzlich anerkannt und Leistungen erbracht. Dadurch trage sie die Beweislast f?r das Dahinfallen jeglicher nat?rlich-kausaler Unfallfolgen per Einstellungsdatum 15. Januar 2006. Es seien strukturelle Ver?nderungen nachweisbar und es lasse sich belegen, dass der massive Aufprall die Diskusherniensituation richtungsweisend verschlimmert habe. Eine derartige Zunahme der Protrusion C3/4/5 k?nne ohne traumatisches Geschehen innert eines Jahres nicht auftreten. Dass die vorbestehende Deformation C5/6 sogar abgenommen habe, mache deutlich, dass die ausschliesslich degenerative Entwicklung nicht habe gravierend sein k?nnen. In dieser Hinsicht werde ein neurologisch/radiologisches Gutachten beantragt. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selber eine Teilkausalit?t der heutigen Beschwerden mit dem Unfallereignis best?tige, was ausreichend sei. Hingegen sei es verfehlt, wenn die Beschwerdegegnerin die Ad?quanzpr?fung gest?tzt auf die Psychopraxis nach BGE 115 V 133 vornehme. Das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas habe selbst noch in den Zeitpunkten der Begutachtungen im Jahr 2004 und 2005 bestanden. Zumindest ein Teil der geklagten psychischen Beschwerden w?rden sich zudem mindestens mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zur?ckf?hren lassen. Das Unfallgeschehen sei massiv gewesen, w?hrend ann?hernd sechs Jahren sei von der Beschwerdegegnerin eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit anerkannt worden und es w?rden eine langandauernde ?rztliche Behandlung, Dauerbeschwerden und ein schwieriger Heilungsverlauf vorliegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin versuche die Beschwerdef?hrerin mit Hilfe von Dr. C.___ mit allen Mitteln als Simulantin mit Rentenbegehrlichkeit abzuqualifizieren. Es werde daher die Edition der Original-Krankengeschichte durch Dr. C.___ beantragt. Die Beschwerdef?hrerin beklage nach wie vor Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen sowie Diskushernienprobleme. Es stehe daneben auch in Frage, ob die festgestellte Depression nicht ebenfalls zum typischen Beschwerdebild geh?re. Vor dem Unfallereignis sei sie psychisch gesund gewesen. Dass Unfallbeschwerden zu psychischen Belastungen und Anpassungsst?rungen f?hren k?nnten, liege auf der Hand. Es w?re daher mittels einem psychiatrischen Gutachten zu pr?fen, ob es sich bei diesen Depressionen tats?chlich um eigenst?ndige psychische Erscheinungen handle oder ob sie eng mit dem Unfallereignis verkn?pft seien. Gutachter V.___ habe auch neuropsychologische Defizite festgestellt, diese jedoch als schmerzmittelinduziert erkl?rt. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch auch f?r mittelbare Unfallfolgen einzustehen. Zusammengefasst bestehe vorliegend keine Veranlassung, nicht auf die Schleudertrauma- und Sch?delhirntraumapraxis von BGE 117 V 359 und 369 abzustellen. Dabei werde zwischen physischen und psychischen Befunden nicht differenziert (Urk. 22).

3.
3.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
3.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung und so weiter vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
???????? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
???????? Die Beurteilung der Ad?quanz in denjenigen F?llen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule geh?renden Beeintr?chtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgepr?gten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts nicht nach den f?r das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
???????? Wie das EVG in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, pr?zisierend dargelegt hat, ist die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gem?ss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem sp?teren Zeitpunkt angewendet, ist zu pr?fen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Ad?quanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

4.?????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Grunds?tzlich gen?gt es, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).

5.
5.1???? Im Schreiben an Dr. med. F.___, beratender Arzt der R.___, dem Krankentaggeldversicherer der A.___ AG, vom 22. Mai 2000 (Urk. 10/I/11), also rund 20 Tage vor dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000, diagnostizierte Dr. C.___ bei der Beschwerdef?hrerin eine radikul?re Reizung der Nervenwurzel S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts sowie eine Chondrose L4/5 mit Protrusion und f?hrte aus, Ende Februar seien akute ausgepr?gte Schmerzen am lumbosakralen ?bergang mit Ausstrahlung ins linke Bein aufgetreten. Zudem sei eine Betreuung wegen Nackenbeschwerden vorausgegangen. Die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 10. M?rz 2000 als kaufm?nnische Angestellte zu 100 % arbeitsunf?hig.
???????? Nach dem Auffahrunfall vom 12. Juni 2000 begab sich die Beschwerdef?hrerin am 14. Juni 2000 wiederum in Behandlung von Dr. C.___ (Bericht vom 6. Juli 2000, Urk. 10/I/3). Der Arzt diagnostizierte eine traumatische HWS Distorsion und erhob folgende Befunde: "Rechts paravertebral und cervical, Schulterg?rtel, Muskulus infraspinatus bis obere BWS muskul?re Dysbalance mit multiplen Triggerpunkten, linksseitig gut, Dysfunktion reversible C3/C4 rechts, sehr schmerzhaft, mit Irritationszonen, Bewegungsausschl?ge KSA 0-19 cm, Rotationen in Neutralstellung beidseits 80 Grad, lateral Flexion bds 80 Grad. Kein R?ntgenbild bisher durchgef?hrt". Die Beschwerdef?hrerin sei bereits wegen eines lumbalen Krankheitsleidens zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben. Durch den HWS Unfall w?re sie ebenfalls zu 100 % arbeitsunf?hig zu schreiben. Es komme hier zu einer ?berlagerung Krankheit und Unfall mit zwei verschiedenen Lokalisationen.
5.2???? Am 12. September 2000 wurde am E.___ ein natives multiplanes HWS-MR durchgef?hrt. Dabei wurde eine leichte linkskonvexe Skoliose mit angedeuteter Kyphosierung im mittleren HWS-Bereich festgestellt. Die Bandscheibe C5/6 sei im Vergleich zu den ?brigen gering h?hengemindert und leicht ausgeweitet. Zur allgemeinen Ausweitung bestehe eine angedeutete umschriebene Flachausweitung rechts mediolateral. Der zuletzt beschriebene Befund sei an der Basis ca. 8 mm breit und ?berrage die ?brige nur wenig ausgeweitete Bandscheibenkontur zus?tzlich um etwa 1,5 bis 2 mm. R?ckenmark und Nervenwurzeln w?rden hierdurch nicht komprimiert. Eine winzige mediane flache Diskushernie sei am Hinterrand der Bandscheibe C3/4 sichtbar. Der Befund sei ca. 4 mm breit und nur 1,5 bis 2 mm tief. Der Spinalkanal sei insgesamt relativ weit. Keines der Foramina intervertebralia sei eingeengt. Somit best?nden eine leichte linkskonvexe Skoliose sowie angedeutete Kyphosierung der mittleren HWS, eine h?hengeminderte und leicht zirkul?r ausgeweitete Bandscheibe C5/6 mit angedeuteter rechts mediolateraler flacher Diskushernie; winzige mediane Diskushernie C3/4 - insgesamt weiter Spinalkanal, keine Nervenwurzelkompression und keine eingeengte Foramina intervertebralia. Da es sich h?chstwahrscheinlich um einen Versicherungsfall handle, w?rden sie empfehlen in mehreren Monaten bzw. in ca. einem Jahr die Untersuchung zu wiederholen und mit der heutigen zu vergleichen. Sollten sich dann innerhalb relativ kurzer Zeit degenerative Ver?nderungen wie unter anderem auch eine zunehmende Dehydration von Bandscheiben ergeben, so w?re damit ein Zusammenhang mit dem Unfall belegt (Urk. 10/I/43).
5.3???? Wegen erheblichen psychischen Problemen begab sich die Beschwerdef?hrerin am 28. Dezember 2000 in Behandlung bei Dr. N.___, der eine schwere depressive St?rung mit teils pr?psychotischen Symptomen und starker St?rung der kognitiven Funktion nach einem Auffahr-Unfall mit HWS-Distorsion und eine instabile Pers?nlichkeitsst?rung diagnostizierte (Urk. 10/I/108).
???????? Im Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 10/II/196) h?lt Dr. N.___ fest, durch die bisherige Therapie sei es leider zu keiner Besserung gekommen. Die erw?hnten Beschwerden h?tten sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen.
5.4???? Vom 15. bis 26. Januar 2001 weilte die Beschwerdef?hrerin zur station?ren Behandlung in der B.___. Im Austrittsbericht vom 12. M?rz 2001 (Urk. 10/I/59) stellen die ?rzte die funktionellen Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit teils pr?psychotischen Symptomen im Rahmen eines Borderline-Zustandes (ICD-10: F32.2, F61.8) sowie eines Panvertebralsyndroms, HWS-betont. Im Weiteren w?rden ein Status nach radikul?rer Reizung der Nervenwurzel S1 bei rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts (1997) sowie eine Osteochondrose L4/5 mit Diskusprotrusion vorliegen. Im Vordergrund stehe die schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdef?hrerin. Somatisch-funktionell zeige sich unter Beobachtung eine deutliche Einschr?nkung vor allem der HWS-Beweglichkeit und eine leichte Einschr?nkung auch der ?brigen Wirbels?ulenbeweglichkeit. Unbeobachtet bestehe zumindest f?r die HWS eine ann?hernd normale Beweglichkeit. Radiologisch seien keine die Beschwerden erkl?renden Ver?nderungen nachweisbar. Bei weiterer Stabilisierung der Wirbels?ulenfunktion sei mit der Wiederherstellung einer normalen Wirbels?ulenfunktion auszugehen. Die weitere Behandlung und Entwicklung sei problematisch. Mit herk?mmlichen Behandlungsmethoden scheine man angesichts der ?berwiegend psychiatrischen Problematik nicht weiter zu kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt lasse sich aus somatischer Sicht eine Beurteilung nur schwierig abgeben. Die aktuelle Leistungseinbusse d?rfte ca. 1/3 der ?blichen Leistungsf?higkeit betragen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin nicht arbeitsf?hig.
5.5???? Am 5. April 2001 wurde die Beschwerdef?hrerin kreis?rztlich untersucht (Urk. 10/I/62). Dr. F.___ stellte unbeobachtet eine Inklination bis Kinn-Sternum-Abstand von 2 bis 3 cm fest, ferner eine in ihrer ganzen Ausdehnung palpationsempfindliche Halswirbels?ule bis zum cervico-thoracalen ?bergang und eine Palpationsempfindlichkeit der oberen BWS bis Kyphosescheitel. Die paravertebrale Muskulatur und Schulterg?rtelmuskulatur sei locker und es best?nden keine radikul?ren Ausf?lle an den oberen Extremit?ten. Klinisch k?nnten keine pathologischen kooperationsunabh?ngigen Befunde an der HWS erhoben werden und auch radiologisch sei bis heute keine genauer definierbare posttraumatische organische Pathologie dokumentiert worden, die das Beschwerdebild insbesondere bez?glich seiner Schwere erkl?ren k?nnten, was f?r das hier zur Diskussion stehende Beschwerdebild nach HWS-Distorsion ja gerade typisch sei.
5.6???? Dr. H.___ untersuchte die Beschwerdef?hrerin am 25. Mai 2001 neurologisch (Urk. 10/I/82) und stellte fest, dass auf jeden Fall eine Bildgebung notwendig sei, sofern eine solche nicht bereits stattgefunden habe. Klare klinische Hinweise f?r eine Myelopathie oder eine relevante Radikulopathie seien aktuell nicht vorhanden. Insbesondere auch keine Zeichen eines Carpaltunnel-Syndroms.
5.7???? Am 20. Juni 2001 wurde die Beschwerdef?hrerin am G.___ neuropsychologisch abgekl?rt (Urk. 10/I/75). Dabei stellten die ?rzte eine m?ssiggradige Verlangsamung, eine materialunabh?ngige mnestische St?rung sowie eine materialunabh?ngige verminderte Ideenproduktion fest und erkl?rten die Befunde kompatibel mit einer mittelschweren depressiven Episode, wobei aktuell nicht entschieden werden k?nne, welchen Anteil eine m?gliche neuropsychologische St?rung infolge des HWS-Schleudertraumas ausmache.
5.8???? Am 28. August 2001 erfolgte eine erneute HWS-MRI. Die in der Voruntersuchung diagnostizierte Diskushernie C5/6 sei heute etwas kleiner geworden, man sehe sie kaum mehr. Hingegen habe die bei der Voruntersuchung sehr kleine Hernie auf der Etage C4/5 massiv an Gr?sse zugenommen. Diskusmaterial rage auf der Etage C4/5 heute mindestens 3-4 mm in den Spinalkanal hinein. Lateral reiche die Hernie bis zum Foramen intervertebrale rechts, das mindestens partiell obliteriert werde. Das linke Foramen sei frei. Auf den ?brigen Etagen sei der Befund normal. Es bestehe eine massive Gr?ssenzunahme der Hernie C4/5 rechts, heute sicher mit Nervenwurzelkompression rechts sowie eine Gr?ssenabnahme der fr?heren gr?sseren Hernie auf der Etage C5/6 (Urk. 10/I/87).
5.9???? Am 7. Dezember 2001 erfolgte eine erneute kreis?rztliche Untersuchung (Bericht Dr. J.___, Urk. 10/I/95). Gegen?ber dem Untersuch vom 5. April 2001 bestehe keine ?nderung. Die Beschwerdef?hrerin empfinde in der HWS stets einen Ruheschmerz mit wechselnder Intensit?t. Grunds?tzlich schlafe sie schlecht, es gehe jedoch nicht klar hervor, ob dies aufgrund der Beschwerden so sei oder andere Ursachen daf?r verantwortlich seien. Was die HWS-Funktion anbelange, so sei die Inklination unterschiedlich zu beurteilen. Wie beim letzten Untersuch falle auf, dass unbeobachtet ein Kinn-Sternum-Abstand bis 3 cm m?glich sei. Was die Rotation anbelange, so bestehe nur eine geringgradige Einschr?nkung. Beim klinischen Untersuch zeige sich eine Empfindlichkeit auch bei sanftem Palpationsdruck ?ber den Dornforts?tzen. Radikul?re Ausf?lle w?rden nicht vorliegen. Nach wie vor k?nnten klinisch keine kooperationsunabh?ngigen Befunde an der HWS erhoben werden. Im Verlaufs-MRI der HWS vom 28. August 2001 habe eine massive Gr?ssenzunahme der Hernie C4/C5 rechts und eine Gr?ssenabnahme der fr?heren gr?sseren Hernie auf Etage C5/6 dokumentiert werden k?nnen. Die vom Radiologen postulierte Nervenwurzelkompression k?nne eindeutig nicht best?tigt werden. Um festzustellen, ob sich seit dem Unfallereignis eine deutlich progrediente Dehydration der Disci etabliert habe, w?rden nochmals konventionelle R?ntgenbilder der HWS veranlasst werden.
???????? In der Folge wurden am 13. Dezember 2001 am G.___ Funktionsaufnahmen der HWS gemacht und eine Streckhaltung der HWS mit eingeschr?nkter Dorsalflexion bei Reklination im Bereich C4/5 und C5/6, vereinbar mit Status nach Schleudertrauma (disko-ligament?re L?sion), jedoch keine posttraumatischen oss?ren L?sionen festgestellt (Urk. 10/I/97). Dazu f?hrte Dr. J.___ aus (Urk. 10/I/98), auf den Aufnahmen der HWS vom 10. M?rz 1999, d.h. Aufnahmen vor dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000, komme diese Streckhaltung auch zur Darstellung. Im Weiteren finde man im Vergleich der Bilder vom 13. Dezember 2001 mit denjenigen vom 10. M?rz 1999 keine Progredienz der degenerativen Ver?nderungen, wie beispielsweise eine Dehydration der Disci intervertebrales. Die Gr?ssenver?nderungen der Diskushernien C4/C5 und C5/C6 seien kaum als Unfallfolgen zu interpretieren, da initial keine radikul?re Symptomatik dokumentiert werden konnte und das erste MRI der HWS erst ca. 3 Monate nach dem Unfallereignis durchgef?hrt worden sei.
5.10?? Mit orthop?disch-traumatologischer Beurteilung vom 30. Januar 2002 ?usserte sich Dr. L.___ zu den medizinischen Akten und bildgebenden Dokumenten (Urk. 10/I/99). Die radiologischen Abkl?rungen an der Halswirbels?ule h?tten keine Besonderheiten ergeben. Die Kurvatur, d.h. die Silhouette auf den seitlichen Aufnahmen sei nicht, wie gelegentlich von den ?rzten vermutet, ein Merkmal f?r eine stattgehabte Distorsion oder gar eine darunterliegende ernsthafte Verletzung, sondern eine Variante der Norm. Der Umstand, dass sich innerhalb eines Jahres neu eine Diskushernie C4/C5 entwickelt habe, schliesse zwar einen urs?chlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Juni 2000 nicht vollends aus, mache dies aber unwahrscheinlich. Auch wenn man wisse, dass sich Diskushernien allm?hlich ?ber Monate und Jahre hinweg entwickeln w?rden, so w?re bei einer traumatischen Hernie nach indirektem Trauma der HWS eigentlich fast zwangsl?ufig eine Signalver?nderung in dieser Bandscheibe auf den technisch sehr gut gelungenen Aufnahmen vom 26. September 2000 zu erwarten gewesen. Dies deshalb weil bei dem ihm einzig bekannten Fall einer traumatischen Hernie unmittelbar und zwei Monate nach dem Trauma eine hohe Signalintensit?t der Bandscheibe festgestellt worden sei, bis auf eine etwas erniedrigte Signalintensit?t am dorsalen Rand der Bandscheibe nach zwei Monaten. Die Diskushernie selbst sei erst nach 11 Monaten festgestellt worden, das heisse, sie habe sich in diesem Zeitraum entwickelt. Die Ver?nderungen an den Bandscheiben der Beschwerdef?hrerin in den beiden Kernspintomogrammen d?rften somit keinen wahrscheinlichen (urs?chlichen) Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000 aufweisen. Die Funktionsr?ntgenaufnahmen liessen sich bez?glich segmentalen Bewegungsst?rungen nicht verwerten, bzw. nur insofern, als damit dokumentiert sei, dass die Beschwerdef?hrerin die HWS nur wenig und den Kopf ?berhaupt nicht inkliniert habe. Die geklagten Nackenbeschwerden k?nnten eventuell durch die Bandscheibensch?digungen (C4/C5 und C5/C6) erkl?rt werden. F?r die anderen geklagten Beschwerden seien diese Bandscheibenver?nderungen aber keine plausible Erkl?rung. Dies betreffe namentlich St?rungen im neuropsychologischen und psychiatrischen Bereich. Gemessen an den Befunden der Halswirbels?ule (Bandscheibenver?nderungen) seien zwar gewisse Einschr?nkungen der Belastbarkeit plausibel zu formulieren. Die meisten allt?glichen Verrichtungen, was auch praktisch alle Berufe einschliesse, seien aber nach wie vor m?glich und zumutbar. Ein bleibender k?rperlicher Schaden aufgrund des Unfallereignisses bestehe nicht.
5.11?? Dr. S.___ konsultierte die Beschwerdef?hrerin erstmals am 10. Juni 2003 (Bericht vom 2. Juli 2003, Urk. 10/I/141).
5.12?? Dr. P.___ untersuchte die Beschwerdef?hrerin im Auftrag von Dr. S.___ am 23. Juni 2003 neurologisch und verneinte eine elektrodiagnostische Objektivierung der radikul?ren Ausfallsymptomatik. Es sei anzunehmen, dass eine intermittierende Reizsymptomatik C6 rechts vorliege (Urk. 10/I/139).
???????? In der Folge wurden am 21. August 2003 am E.___ erneut Funktionsaufnahmen durchgef?hrt (Urk. 10/I/142). Am 12. September und 15. Oktober 2007 erfolgten weitere Untersuchungen durch Dr. S.___ (Urk. 23/8), nachdem im Juli eine Operation des R?ckens (Diskushernie L4/5) durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, Wirbels?ulenleiden, Schleudertrauma und orthop?dische Chirurgie, durchgef?hrt worden war.
5.13?? Auf ihren pers?nlichen Wunsch begutachtete Dr. T.___ die Beschwerdef?hrerin im August/September 2003 psychiatrisch und diagnostizierte eine depressive Episode mittelschweren Ausmasses und damit verbunden eine Angstsymptomatik. F?r die von der B.___ suggerierte vorbestehende Pers?nlichkeitsst?rung gebe es keine Hinweise. In der Biografie zeige sich als einziger Belastungsfaktor, dass sie bei ihren Grosseltern in Serbien aufgewachsen sei, w?hrenddem die Eltern in der Schweiz gearbeitet h?tten (Urk. 10/II/150).
5.14?? Am 13. November 2003 wurde die Beschwerdef?hrerin an der U.___ nochmals neuropsychologisch abgekl?rt (Urk. 10/II/151), wobei die ?rzte stark beeintr?chtigte kognitive Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Ged?chtnis und r?umlich-konstruktive F?higkeiten feststellten und sich deutlich schlechtere Resultate als bei der am G.___ durchgef?hrten Abkl?rung zeigten, sich jedoch auch Hinweise auf das Vorhandensein von Aggravationstendenzen ergaben. Eine urs?chliche Zuordnung zum Auffahrunfall beziehungsweise einer pr?depressiven Episode und/oder einer m?glichen vorbestehenden Pers?nlichkeitsst?rung sei aufgrund des zeitlichen Verlaufs mit inzwischen ?ber drei Jahren Dauer schwer zu treffen.
5.15?? Vom 11. M?rz bis 4. April 2004 wurde die Beschwerdef?hrerin an der Klinik Z.___ behandelt, wobei die ?rzte eine schwere depressive Episode diagnostizierten (Urk. 10/I/134).
5.16?? Im neurologischen Gutachten vom 3. Mai 2004 (Urk. 10/I/168) erachtete Dr. V.___ die Unfallangelegenheit der Beschwerdef?hrerin als eine sehr komplexe, weit ?ber ein gew?hnliches Schleudertrauma hinausgehende Materie. Ganz sicher lasse sich auch heute noch keine Differenzierung der neuropsychologischen Hirnleistungsst?rungen in posttraumatische (infolge der HWS-Distorsion) und in depressionsbedingte treffen. Ganz bestimmt f?nden sich k?rperliche Befunden, welche das aktuelle Beschwerdebild teilweise erkl?ren w?rden. Ohne die R?ntgenbilder gesehen zu haben, m?chte er jedoch keine definitive Stellung zur Wertigkeit der einzelnen Diskushernien, welche schliesslich von Dr. S.___ als Diskusprotrusionen bezeichnet worden seien, nehmen. Er neige aber dazu, diese nicht als unfallrelevant zu betrachten. Dies im Speziellen auch deshalb, weil die Beschwerdef?hrerin auch eine lumbosacrale Diskushernie aufweise und ganz offensichtlich bereits vor dem Unfall ?ber Nackenschmerzen geklagt haben m?sse, weil offenbar pr?traumatische R?ntgenbilder der Halswirbels?ule angefertigt worden seien. Ganz im Vordergrund des gesamten Beschwerdebildes stehe aber eine schwere tiefgreifende Depression, zu deren ?tiologie er als Nicht-Psychiater keine Stellung in einem Gutachten beziehen d?rfe. Schliesslich bestehe auch eine Abusus-Symptomatik durch Schmerz- und Migr?nemittel, die er nicht nachvollziehen k?nne.
5.17?? Im Zeitraum zwischen dem 10. November 2004 und dem 30. Mai 2005 wurde die Beschwerdef?hrerin am Y.___ psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 13. Juni 2005, Urk. 10/II/197) und eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung bei Status nach Verkehrsunfall am 12. Juni 2000 mit HWS-Distorsionstrauma bei ausgepr?gt histrionischen, narzisstischen und unreifen Pers?nlichkeitsz?gen, ein Medikamentenabusus sowie ein Binge eating diagnostiziert. Bei der psychischen, insbesondere depressiven und neuropsychologischen Symptomatik sei der Zusammenhang zwischen der HWS-Distorsion und dem Beschwerdebild schwierig zu beurteilen. Es werde davon ausgegangen, dass hier die Zusammenh?nge nicht mehr im Sinne einer einfachen Kausalit?t zu verstehen, sondern h?chstens im Sinne komplexer Wechselwirkungen zwischen somatischer, psychopathologischer und neuropsychologischer Symptomatik ann?hernd zu fassen seien. In den Explorationsgespr?chen h?tten sich wiederholt Hinweise auf Aggravation ergeben. So habe die Beschwerdef?hrerin beispielsweise berichtet, nicht mit dem Zug - beispielsweise nach Winterthur - fahren zu k?nnen, da sie aufgrund verminderter Konzentrationsf?higkeit nicht in der Lage sei, am richtigen Ort auszusteigen. Andererseits gebe die Beschwerdef?hrerin jedoch an, nach wie vor Auto fahren zu k?nnen. So gehe sie mit dem Auto einkaufen, fahre mit dem Auto von Pf?ffikon nach Z?rich, bringe ihren Sohn mit dem Auto zum Fussballtraining, usw. Berichte der Beschwerdef?hrerin ?ber massiv verminderte Konzentration passten nicht nur mit anderen Angaben ?ber ihren Alltag nicht richtig zusammen, sie seien auch mit den entsprechenden Befunden in den gef?hrten Explorationsgespr?chen nicht zu vereinbaren.
5.18?? Mit Fax vom 2. Juli 2007 an den Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin nahm Dr. D.___ zu den medizinischen Akten der Beschwerdef?hrerin Stellung (Urk. 23/6). Sie kenne die Versicherte seit 1998. Damals sei sie sehr unternehmungslustig gewesen. Im Juni 2000 sei sie zu ihr gekommen, nachdem sie einen Autounfall erlebt habe. Damals habe sie ausgepr?gte Nackenschmerzen gehabt, wie man sie nach einem Schleudertrauma beobachte. Eine im September durchgef?hrte MRI habe best?tigt, was sie anhand der Symptome bef?rchtet habe, dass die Bandscheibe C5/C6 eine kleine Protrusion zeige und der Radiologe habe empfohlen, eine zweite MRI sechs bis zw?lf Monate sp?ter zu machen. Bei dieser zweiten MRI, bei der die Bandscheibenprotrusion stark zugenommen habe, habe der Radiologe darauf geschlossen, dass dieser Befund als h?chst wahrscheinlich mit dem durchgemachten Unfall vom Juni 2000 in Zusammenhang stehe. Nach dem Unfall sei die Beschwerdef?hrerin zunehmend depressiv geworden. Die Entwicklung der Symptome und ihre Konsequenzen seien ihrer Ansicht nach der typische und ungl?ckliche "nat?rliche Lauf" eines mittelschweren/schweren Schleudertraumas, wie sie es leider schon mehrmals in der Praxis angetroffen habe.
5.19?? Im Schreiben vom 27. Juli 2007 an die Beschwerdef?hrerin (Urk. 23/7) teilte Dr. H.___ mit, wie aus dem Befundbericht des MRI vom 12. September 2000 zu entnehmen sei, sei eine Wiederholung der Untersuchung empfohlen worden. In der MRI Untersuchung der HWS vom 28. August 2001, also ca. ein Jahr sp?ter, sei nun eine massive Gr?ssenzunahme der Hernie C4/C5 rechts mit Nervenwurzelkompression rechts sowie eine Gr?ssenabnahme der Hernie auf C5/C6 festgestellt worden. Aufgrund der Vergleichsaufnahmen sei damit belegt, dass diese Ver?nderungen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall st?nden. Er halte jedoch fest, dass es sich bei seiner Beurteilung um ein reines Aktenstudium handle. Ihm fehle nat?rlich jedes klinische Korrelat, d.h. er habe die Beschwerdef?hrerin in den Jahren 2000 und 2001 nicht untersuchen k?nnen und k?nne deshalb zum klinischen Verlauf, der f?r eine solche Beurteilung selbstverst?ndlich wichtig w?re, nicht Stellung nehmen. Vor Gericht h?tte seine Beurteilung, welche sich nur auf den Vergleich von zwei schriftlichen MRI Befunden abst?tze, mit gr?sster Wahrscheinlichkeit kein Gewicht.

6.
6.1???? Es entspricht der medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver?nderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht f?llt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Sch?digung der Bandscheibe herbeizuf?hren, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikul?res Syndrom) unverz?glich und mit sofortiger Arbeitsunf?higkeit aufgetreten sind (vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von R?ckensch?den, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmef?llen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsf?hig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt w?rde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbels?ule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigef?hrt werden (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 mit Hinweis auf G?nter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin/Heidelberg 1993, S. 165). Bez?glich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu f?hrt, dass eine Unfallkausalit?t nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen w?re, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
6.2???? Der Unfall der Beschwerdef?hrerin war entgegen ihren Ausf?hrungen nicht von besonderer Schwere, selbst dann nicht, wenn man ber?cksichtigt, dass das auffahrende Fahrzeug ihren Personenwagen in das vor ihr stehende Auto hineingeschoben hat. An ihrem Wagen waren die Front- und Heckpartie eingedr?ckt, wobei ?usserlich praktisch kein Schaden zu erkennen gewesen war. W?hrend der erste Aufprall immerhin eine Geschwindigkeits?nderung oberhalb von 10 km/h bewirkt haben soll, ist die Geschwindigkeits?nderung beim zweiten Aufprall in einem geringen Bereich anzusiedeln (Urk. 9/1 und 10/I/38). Es ist daher ?usserst fraglich, ob der Unfall grunds?tzlich geeignet war, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen oder den vorbestehenden Gesundheitsschaden zu verschlimmern, zumal durch den Auffahrunfall keine rein axiale Belastung der Wirbels?ule stattgefunden hat.
6.3???? Auch die ?rztlichen Unterlagen sprechen im Wesentlichen gegen eine Unfallkausalit?t.
???????? Das am 12. September 2000 am E.___ durchgef?hrte MR (Urk. 10/I/43) zeigte eine Diskushernie C5/6 und eine sehr kleine Hernie auf der Etage C4/5. Das am 28. August 2001 erneute MRI (Urk. 10/I/87) belegt, dass die Diskushernie C5/6 massiv abgenommen, die Hernie auf der Etage C4/5 hingegen massiv zugenommen hatte. Die Radiologen gingen von einer Nervenwurzelkompression rechts aus, was Dr. J.___ anl?sslich seiner Untersuchung vom 7. Dezember 2001 (Urk. 10/I/95) jedoch eindeutig nicht best?tigen konnte. Um festzustellen, ob sich seit dem Unfallereignis eine deutlich progrediente Dehydration der Disci etabliert habe, veranlasste er weitere konventionelle R?ntgenaufnahmen, welche am 13. Dezember 2001 am G.___ durchgef?hrt wurden (Urk. 10/I/97). Aufgrund dieser Ergebnisse und unter Ber?cksichtigung der Aufnahmen vom 10. M?rz 1999, und somit vor dem Unfallereignis, f?hrte Dr. J.___ aus (Urk. 10/I/98), dass man im Vergleich der Bilder vom 13. Dezember 2001 mit denjenigen vom 10. M?rz 1999 keine Progredienz der degenerativen Ver?nderungen, wie beispielsweise eine Dehydration der Disci intervertebrales finde. Daher seien die Gr?ssenver?nderungen der Diskushernien C4/C5 und C5/C6 kaum als Unfallfolgen zu interpretieren, zumal initial auch keine radikul?re Symptomatik habe dokumentiert werden k?nnen.
???????? Auch Dr. L.___ verneinte einen wahrscheinlichen Zusammenhang der Ver?nderungen an den Bandscheiben mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000, da bei einer traumatischen Hernie eigentlich fast zwangsl?ufig eine Signalver?nderung in dieser Bandscheibe auf den technisch sehr gut gelungenen Aufnahmen vom 26. September 2000 zu erwarten gewesen w?re (vgl. dazu Urk. 10/I/99). Zudem verneinte er generell einen bleibenden k?rperlichen Schaden aufgrund des Unfallereignisses.
???????? Hingegen geht Dr. H.___ davon aus, da die Ver?nderungen an der Bandscheibe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall st?nden (Urk. 23/7), wobei er selber einr?umt, dass es sich bei seiner Beurteilung um ein reines Aktenstudium handle und ihm jedes klinische Korrelat fehle. Wesentlich ist jedoch vor allem, dass Dr. H.___ offensichtlich die Bilder vom 10. M?rz 1999 nicht vorgelegen haben. Damit konnte er seine Erkenntnisse lediglich aus den Ver?nderungen zwischen dem 12. September 2000 und 28. August 2001 ziehen, was ihm im Gegensatz zu Dr. J.___ und Dr. L.___ nur eine sehr begrenzte M?glichkeit bot und das Gesamtbild verf?lschte. Wie er selber ausf?hrt, sind seine Angaben f?r den vorliegenden Fall daher nicht rechtsgen?glich verwertbar.
6.4???????? Zusammenfassend ist somit mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernien nicht durch den Unfall vom 12. Juni 2000 hervorgerufen worden sind oder sich dadurch verschlechtert haben. Gesunde Bandscheiben w?ren durch den als nicht besonders schwer einzustufenden Unfall vom 12. Juni 2000 nicht gesch?digt worden.

7.
7.1???? Somit bleibt zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrerin aus dem HWS-Distorsionstrauma noch Leistungen ab 15. Januar 2006 zustehen.
7.2???? Bei der Erstbehandlung nach dem Unfall diagnostizierte Dr. C.___ eine Distorsion der Halswirbels?ule (Urk. 10/I/3), das heisst eine Schleudertrauma-?hnliche Verletzung der HWS, wovon auch in den folgenden ?rztlichen Unterlagen ausgegangen wird. Keine Anhaltspunkte ergeben sich f?r die von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachte Amnesie (Urk. 22, S. 6), welche zwar Eingang in das Gutachten von Dr. V.___ (Urk. 10/II/168, S. 2) gefunden hat, sich jedoch lediglich auf die sp?teren Angaben der Beschwerdef?hrerin st?tzt. Der erstbehandelnde Arzt spricht nicht von einer Amnesie.
7.3???? Nach dem Unfall klagte die Beschwerdef?hrerin initial ?ber Nackenschmerzen. Solche erscheinen urspr?nglich denn auch glaubhaft, wobei die Beschwerdef?hrerin bereits vor dem Unfall bei Dr. C.___ von Nackenschmerzen berichtet hatte. Es l?sst sich daher nur bedingt ein m?glicher Zusammenhang zum Unfall herleiten. Bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis erscheinen die vorgebrachten Nackenbeschwerden dann aber nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar, oder wenn, dann vorab durch vorbestehende oder psychische Ursachen bedingt. Bereits anl?sslich der Hospitalisation in B.___ im Januar 2001 wurden in unbeobachteten Momenten eine ann?hernd normale Beweglichkeit der HWS festgestellt und eine radiologisch nachweisbare Ver?nderung verneint (Urk. 10/I/59). Sowohl Dr. F.___ (Urk. 10/I/62) wie auch Dr. J.___ (Urk. 10/I/95) konnten unbeobachtet eine Inklination bis Kinn-Sternum-Abstand von 2 bis 3 cm und nur eine geringgradige Einschr?nkung der Rotation feststellen. Die in den Funktionsaufnahmen am G.___ vom 13. Dezember 2001 (Urk. 10/I/97) festgestellte Streckhaltung zeigte sich im ?brigen bereits schon in den vor dem Unfallereignis aufgenommenen Bildern vom 10. M?rz 1999 und Dr. L.___ erachtete die Kurvatur auf den seitlichen Aufnahmen nicht als ein Merkmal f?r eine stattgehabte Distorsion oder gar eine darunterliegende ernsthafte Verletzung, sondern als eine Variante der Norm und die Funktionsr?ntgenaufnahmen insofern als verwertbar, als damit dokumentiert werde, dass die Beschwerdef?hrerin die HWS nur wenig und den Kopf ?berhaupt nicht inkliniert habe (Urk. 10/I/98). Es gibt daher zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine Anhaltspunkte mehr daf?r, dass noch unfallbedingte Nackenbeschwerden in Folge des HWS-Traumas bestanden haben. Vielmehr sind bereits kurz nach dem Unfall die psychischen Beschwerden in den Vordergrund getreten. Schon im Dezember 2000 begab sich die Beschwerdef?hrerin in Behandlung bei Dr. N.___, der eine schwere depressive St?rung mit teils pr?psychotischen Symptomen und starker St?rung der kognitiven Funktionen diagnostizierte (Urk. 10/I/108). Anl?sslich ihres Aufenthaltes in B.___ vom 15. bis 26. Januar 2001 (Urk. 10/I/59) wurde bei der Beschwerdef?hrerin dann ebenfalls eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit teils pr?psychotischen Symptomen im Rahmen eines Borderline-Zustandes festgestellt. Vom 11. M?rz bis 4. April 2004 wurde die Beschwerdef?hrerin dann an der Klinik Z.___ psychiatrisch behandelt (Urk. 10/I/134). Auch aus den Berichten von Dr. T.___ (Urk. 10/II/150), des Y.___ (Urk. 10/II/197) und Dr. X.___ (Urk. 10/II/232) l?sst sich entnehmen, dass bei der Beschwerdef?hrerin die psychischen Probleme im Vordergrund stehen und bereits kurz nach dem Unfall vom 12. Juni 2000 gestanden haben. Ob sich diese psychischen Beschwerden nat?rlich kausal auf das Unfallereignis zur?ckf?hren lassen, erscheint fraglich, da einerseits das Beschwerdebild durch die schwierige psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdef?hrerin, die schon vor dem Unfall vom 12. Juni 2000 bestanden hatte (verlorene Arbeitsstelle, massive Eheprobleme), gepr?gt wird - wovon selbst der behandelnde Psychiater in Belgrad, Dr. med. P.___, ausgegangen ist (Urk. 10/II/186) - und andererseits zumindest starke Anzeichen f?r eine vorbestehende Pers?nlichkeitsst?rung bestehen. Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf im Weiteren die Tatsache, dass der Unfall und seine Schwere nicht ohne weiteres geeignet erscheinen, derart schwere psychischen Beeintr?chtigungen hervorzurufen und dass im Weiteren mehrere Hinweise auf Aggravation bestehen. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da es an der Ad?quanz mangelt, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.

8.
8.1???????? Aufgrund der erw?hnten Aktenlage, die insgesamt auf eine schon bald nach dem Unfall einsetzende und seither dominierende psychische Komponente der Beschwerden hinweist, hat die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin zu Recht erkannt, dass die Ad?quanz nach der mit BGE 115 V 133 ff. eingeleiteten Rechtsprechung f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vorzunehmen ist.
8.2???? Im vorliegenden Fall handelt es sich vom Geschehensablauf her um einen, wenn auch mit Doppelkollision, so doch gew?hnlichen Auffahrunfall, welcher praxisgem?ss den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist (Urteil des EVG vom 29. November 2006 in Sachen B., U 16/06, Erw. 3.3. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2007 in Sachen F., U 365/05). Somit ist ad?quate Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn eines der Kriterien in besonders ausgepr?gter Weise oder die zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise gegeben sind, was vorliegend jedoch zu verneinen ist.
???????? Besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Es gab weder Schwerverletzte noch Tote, ausser der Beschwerdef?hrerin erlitt niemand Verletzungen (Urk. 9/1). Die erlittene Verletzung erscheint nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgem?ss geeignet, derart ausgepr?gte psychische Fehlentwicklungen auszul?sen. Die Diagnose einer schleudertrauma?hnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung f?r sich allein nicht zu begr?nden. Die ?rztliche Behandlung dauerte zwar lang, wurde jedoch zu einem wesentlichen Teil wegen der Folgen der psychischen Unfallfehlverarbeitung notwendig. Allerdings beklagt die Beschwerdef?hrerin immer wieder von Neuem k?rperliche Dauerschmerzen, doch m?ssen diese zum einen auf die nicht-unfallkausalen Diskushernien und zum anderen auf die psychisch bedingte Schmerzverarbeitungsproblematik der Beschwerdef?hrerin zur?ckgef?hrt werden, weshalb das entsprechende Kriterium ebenfalls zu verneinen ist. F?r eine ?rztliche Fehlbehandlung gibt es keine Anhaltspunkte. Bez?glich der Arbeitsunf?higkeit erscheint es schwierig, diese gesondert f?r die HWS-Distorsion, die Diskushernien sowie die psychischen Probleme zu beurteilen. Es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der unfallkausalen HWS-Distorsion zu einem fr?hen Zeitpunkt ihre Arbeitsf?higkeit wieder erlangt h?tte.
???????? Schon anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 26. Juli 2007 wurde denn auch festgehalten, dass eine Entw?hnung vom Halskragen - den die Beschwerdef?hrerin entgegen der Aufforderung von Dr. C.___ nach wie vor trug - und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess von der behandelnden ?rztin nun an die Hand zu nehmen seien (Urk. 10/I/12). Die Ad?quanz der psychischen Beeintr?chtigung der Beschwerdef?hrerin zum Unfall vom 12. Juni 2000 ist daher zu verneinen.

9.???????? Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits zu einem fr?hren Zeitpunkt, sp?testens aber per 15. Januar 2006, keine nat?rlichen und ad?quaten Folgen des Unfalls vom 12. Juni 2000 mehr vorlagen, weshalb die Beschwerde vollumf?nglich abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.




Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Bruno H?fliger
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).