Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00045[8C_28/2008]
UV.2007.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 24. Oktober 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1971 und Mutter eines Sohnes (geboren 1991), arbeitete zuletzt ab Juni 1999 als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG in B.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Ab Mitte März 2000 war sie wegen einer Diskushernie zu 100 % arbeitsunfähig. Per 31. Mai 2000 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst und R.___ meldete sich bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an (Urk. 10/I/4 und 23/3). Am 12. Juni 2000 wurde sie in einen Auffahrunfall verwickelt, als die nachfolgende Autolenkerin die stehende Kolonne zu spät bemerkte und auf ihren Wagen auffuhr (Unfallmeldung UVG vom 14. Juni 2000, Kurz-Brief vom 14. Juni 2000, Schreiben A.___ AG vom 28. Juni 2000, Urk. 10/I/1-2 und 10/1/4 und Akten über den Unfall, Urk. 10/I/20 und 9/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, diagnostizierte am 14. Juni 2000 (Schreiben vom 6. Juli 2000, Urk. 10/I/3) eine traumatische HWS-Distorsion. Am 11. Juli 2000 äusserte sich R.___ gegenüber der SUVA zum Hergang des Unfalls (Urk. 10/I/5) und am 26. Juli 2000 fand eine erste kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/I/12). Mit Schreiben vom 28. August 2000 (Urk. 10/I/23) teilte R.___ der SUVA mit, dass sie den Arzt gewechselt und nun in Behandlung bei Dr. med. D.___ stehe. Im September 2000 wurde von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) durchgeführt (Bericht vom 26. September 2000, Urk. 10/I/38), R.___ von Dr. D.___ zur Physiotherapie überwiesen (Urk. 10/I/39) und am 12. September 2000 am E.___ ein natives multiplanes HWS-MR durchgeführt (Urk. 10/I/43). Vom 15. bis 26. Januar 2001 weilte sie stationär in der K.___ (Urk. 10/I/55-59). Am 5. April 2001 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___ (Urk. 10/I/62). Am 20. Juni 2001 wurde R.___ am G.___, Neurologische Klinik, und am 25. Mai 2001 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 10/I/75 und 10/I/82). Am 28. August 2001 wurde am E.___ eine erneute MRI der HWS durchgeführt (Urk. 10/I/87) und am 6. September 2001 suchte R.___ Dr. med. I.___, Dipl. Ärztin Allgemeinmedizin, auf (Urk. 10/I/92). Am 7. Dezember 2001 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. J.___ statt (Urk. 10/I/95, und Nachtragsbericht vom 4. Januar 2002, Urk. 10/I/98), am 13. Dezember 2001 wurden HWS-Funktionsaufnahmen am Spital M.___ erstellt (Urk. 10/I/97), und 30. Januar 2002 (Urk. 10/I/99) erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Am 23. April 2002 erstattete Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Versicherte seit dem 28. Dezember 2000 in Behandlung steht, seinen Bericht (Urk. 10/I/108), und am 26. April 2002 wurde sie wegen eines geklagten Drucks und Tinnitus sowie leichter Schwerhörigkeit durch Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, abgeklärt (Urk. 10/I/109). Am 14. Januar 2003 teilte R.___ der SUVA mit, dass Frau Dr. med. Q.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, in Pfäffikon ihre neue Hausärztin sei (Urk. 10/I/126) und vom 11. März bis 4. April 2003 weilte sie in der Klinik Z.___ (Bericht vom 2. Mai 2003, Urk. 10/I/134). Am 23. Juni 2003 wurde sie durch Dr. med. P.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, (Urk. 10/I/139), und am 10. und 13. Juni 2003 durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Neurologie und Computer-Tomographie (Urk. 10/I/141), untersucht. Am 21. August 2003 wurden am E.___ Funktionsaufnahmen der HWS in zwei Ebenen durchgeführt (Urk. 10/I/142), am 20. August und 2. September 2003 erfolgte eine Beurteilung durch Dr. med. T.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 10/II/150), am 13. November 2003 eine neuropsychologische Abklärung an der U.___ (Urk. 10/II/151) und am 28. April 2004 eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 10/II/168). Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 (Urk. 10/II/196) informierte Dr. N.___ die SUVA über den Zustand und die Therapien der Versicherten und am 13. Juni 2005 (Urk. 10/II/197) erstatteten die Ärzte des Y.___ ein psychiatrisches Gutachten, zu welchem Dr. Q.___ am 1. November 2005 Stellung nahm (Urk. 10/II/210).
1.2     Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 (Urk. 10/II/219) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 15. Januar 2006 ein. Dagegen erhoben R.___ am 8. Februar 2006 (Urk. 10/II/226, unter Beilage des Berichts von Dr. T.___ vom 24. Januar 2006, Urk. 10/II/225) und die A.___ am 26. Januar 2006 als Krankenversicherer (Urk. 10/II/223) Einsprache, wobei die A.___ auf eine Ausführung ihrer vorsorglich erhobenen Eingabe verzichtete (Urk. 10/II/228). Am 28. März und 10. April 2006 wurde R.___ notfallmässig durch Dr. med. W.___ behandelt (Urk. 10/II/231), und im Bericht vom 31. Oktober 2006 setzte sich Dr. med. X.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, mit dem Gutachten des Y.___, den Argumenten in der Einsprache sowie den Ausführungen von Dr. T.___ auseinander (Urk. 10/II/232). Mit Entscheid vom 28. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 10/II/233) wies die SUVA die Einsprache in der Folge ab.

2.
2.1         Dagegen liess R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger am 6. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/3-6):
   "1.    Der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. November 2006 sei aufzuheben.
      2.   Die SUVA habe der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000 über den 15. Januar 2006 hinaus zu erbringen.
      3.   Die SUVA habe weiterhin Taggelder bei einer 100 % Arbeitsunfähigkeit ab 16. Januar 2006 zu erbringen und für Heil- und Pflegekosten ab diesem Datum aufzukommen.
      4.   Die SUVA habe die Beschwerdeführerin bei einer 100 % Invalidität zu berenten und es sei eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 30 % zuzusprechen.
      5.   Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
      6.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA."
2.2         Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 (Urk. 8, unter Beilage der Urk. 9/1-3) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde die mündliche Verhandlung am 24. Oktober 2007 durchgeführt, da der zuerst angesetzte Termin vom 11. Juli 2007 wegen eines Operationstermins von R.___ verschoben werden musste (Protokoll vom 24. Oktober 2007 sowie schriftliche Plädoyerunterlagen der Parteien, Urk. 21-25/2).

3.       Zu ergänzen bleibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, R.___ seit 1. März 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausrichtet (Verfügung vom 15. Dezember 2005, Urk. 10/II/ 218).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 Erw. 1b).
         Die Verfügung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Anfechtungsgegenstand der Einsprache. Der Versicherer kann auf Einsprache hin grundsätzlich - unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung erfüllt sind - nur über Rechtsverhältnisse Abklärungen treffen, befinden und entscheiden, die Gegenstand der Verfügung bildeten. Der Einspracheentscheid seinerseits gilt verfahrensrechtlich wiederum als Verfügung. Er tritt an die Stelle der ersten Verfügung, bildet das Anfechtungsobjekt der erstinstanzlich erhobenen Beschwerde (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. N 17 S. 19).
1.2     Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 (Urk. 10/II/219) und Einspracheentscheid vom 28. November 2006 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem 15. Januar 2006. Nicht geprüft wurde jedoch ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung, weshalb auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen ab dem 16. Januar 2006.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen mit der Begründung ein, es habe sich gezeigt, dass bei der HWS-Distorsion der Beschwerdeführerin schon von ganz am Anfang die psychische Fehlentwicklung im Vordergrund gestanden habe. Die klinisch als organisch imponierenden Beschwerden seien psychisch bedingt und dafür seien die Persönlichkeitsstruktur und die psychosoziale Belastungssituation verantwortlich, welche als unfallfremde Faktoren die Zuordnung im Sinne der Adäquanz ausschliessen würden. Wenn die Beschwerdegegnerin so lange Versicherungsleistungen ausgerichtet habe, so sei dies äusserst grosszügig und nur dem Umstand zuzuschreiben, dass man immer wieder auf eine Besserung gehofft und im Frühjahr 2000 dem Anwalt die Konzession gemacht habe, ein Gutachten abzuwarten, welches schlussendlich nicht erstellt worden sei, sondern in einem Aufenthalt in der Klinik Z.___ gemündet habe. Dem Bericht der Klinik Z.___ sei ebenfalls zu entnehmen, dass die psychische Fehlverarbeitung das Beschwerdebild von Anfang an dominiert habe. Dass im Sinne der natürlichen Kausalität dem Unfall eine Teilkausalität zukomme sei unbestritten, es sei jedoch im Rahmen der Adäquanz die Zuordnung zum Unfall abzulehnen. Eine richtungsgebende Verschlimmerung könne nicht bejaht werden, weil diese organisch nicht ausgewiesen sei. Im Weiteren sei festzuhalten, dass es sich um einen mittelschweren Unfall im Bereich zu leicht gehandelt habe (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Unfall vom 12. Juni 2000 wegen lumbaler Beschwerden krank und damit arbeitsunfähig geschrieben worden. Per Ende Mai 2000 habe ihr der Betrieb gekündigt. Die Erstbehandlung bei Dr. C.___ habe zwei Tage nach dem Unfall stattgefunden. Die dabei geklagten Beschwerden würden nicht mit jenen im Bericht vom 11. Juli 2000 übereinstimmen. Auffällig sei hingegen, dass schon im Juli 2000 von Direktschaden gesprochen worden sei. In der Klinik Z.___ habe die Beschwerdeführerin dann sogar geschildert, sie sei die ersten Tage nach dem Unfall beschwerdefrei gewesen, erst drei Wochen nach dem Ereignis hätten sich Kopfschmerzen eingestellt. Dr. C.___ habe vor dem Unfall bereits auf Nackenschmerzen hingewiesen. Er habe eine rasche Reintegration wegen drohender Chronifizierung gefordert. Am 26. Juli 2000 habe der Kreisarzt festgestellt, es bestünden keine lumbalen Probleme mehr, hingegen Kopf- und Nackenschmerzen bei einer schwierigen sozialen und finanziellen Situation. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin vom Hausarzt aus als wieder voll arbeitsfähig gegolten, was wohl mit ein Grund dafür gewesen sei, dass sie in der Folge den Hausarzt gewechselt habe. Das Unfallereignis selber sei ein Dutzendfall gewesen. In psychiatrischer Hinsicht habe der Aufenthalt in B.___ vom Januar 2001 ein auffälliges psychopathologisches Zustandsbild ergeben. Im Austrittsbericht sei zudem ein auffälliges Verhalten bezüglich dem therapeutischen Vorgehen beschrieben. Erstaunlich sei auch, dass die Konzentrations- und Orientierungsschwierigkeiten erst ab Herbst 2000 geklagt worden seien. Dafür seien im März und April 2001 offenbar die lumbalen Schmerzen wieder neu aufgekommen. Somatische Veränderungen an der HWS, die auf den Unfall zurückzuführen seien, gebe es nicht, denn hätte der Unfall solche verursacht, wären die Folgen unmittelbar und ganz anders gewesen. Die Gutachten V.___ und Y.___ seien in vielen Punkten deckungsgleich und würden - zusammen mit anderen ärztlichen Beurteilungen - durchaus taugliche Schlüsse ziehen lassen. So ergebe sich klar, dass die Beschwerdeführerin in vielen Punkten unpräzise oder widersprüchlich gewesen sei, dass psychische Alterationen im Vordergrund stehen würden, und dass ganz massiv aggraviert werde und seit Jahren ein erheblicher Schmerzmittelabusus vorliege (Urk. 24). Die Berichte von Dr. C.___ seien legitim und glaubwürdig. Es werde deshalb eine Zeugeneinvernahme von Dr. C.___ beantragt (Urk. 21).
2.3         Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei am 12. Juni 2000 in ein schweres Unfallereignis verwickelt gewesen. Ihr Fahrzeug sei von der nachfolgenden Autolenkerin massiv mit einem Delta-v-Wert weit über 10 km/h angeschoben worden, wodurch es auf das vordere Fahrzeug aufgeprallt sei. Sie sei somit zweifacher Belastung ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe das Unfallereignis grundsätzlich anerkannt und Leistungen erbracht. Dadurch trage sie die Beweislast für das Dahinfallen jeglicher natürlich-kausaler Unfallfolgen per Einstellungsdatum 15. Januar 2006. Es seien strukturelle Veränderungen nachweisbar und es lasse sich belegen, dass der massive Aufprall die Diskusherniensituation richtungsweisend verschlimmert habe. Eine derartige Zunahme der Protrusion C3/4/5 könne ohne traumatisches Geschehen innert eines Jahres nicht auftreten. Dass die vorbestehende Deformation C5/6 sogar abgenommen habe, mache deutlich, dass die ausschliesslich degenerative Entwicklung nicht habe gravierend sein können. In dieser Hinsicht werde ein neurologisch/radiologisches Gutachten beantragt. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin selber eine Teilkausalität der heutigen Beschwerden mit dem Unfallereignis bestätige, was ausreichend sei. Hingegen sei es verfehlt, wenn die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung gestützt auf die Psychopraxis nach BGE 115 V 133 vornehme. Das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas habe selbst noch in den Zeitpunkten der Begutachtungen im Jahr 2004 und 2005 bestanden. Zumindest ein Teil der geklagten psychischen Beschwerden würden sich zudem mindestens mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführen lassen. Das Unfallgeschehen sei massiv gewesen, während annähernd sechs Jahren sei von der Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt worden und es würden eine langandauernde ärztliche Behandlung, Dauerbeschwerden und ein schwieriger Heilungsverlauf vorliegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin versuche die Beschwerdeführerin mit Hilfe von Dr. C.___ mit allen Mitteln als Simulantin mit Rentenbegehrlichkeit abzuqualifizieren. Es werde daher die Edition der Original-Krankengeschichte durch Dr. C.___ beantragt. Die Beschwerdeführerin beklage nach wie vor Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen sowie Diskushernienprobleme. Es stehe daneben auch in Frage, ob die festgestellte Depression nicht ebenfalls zum typischen Beschwerdebild gehöre. Vor dem Unfallereignis sei sie psychisch gesund gewesen. Dass Unfallbeschwerden zu psychischen Belastungen und Anpassungsstörungen führen könnten, liege auf der Hand. Es wäre daher mittels einem psychiatrischen Gutachten zu prüfen, ob es sich bei diesen Depressionen tatsächlich um eigenständige psychische Erscheinungen handle oder ob sie eng mit dem Unfallereignis verknüpft seien. Gutachter V.___ habe auch neuropsychologische Defizite festgestellt, diese jedoch als schmerzmittelinduziert erklärt. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch auch für mittelbare Unfallfolgen einzustehen. Zusammengefasst bestehe vorliegend keine Veranlassung, nicht auf die Schleudertrauma- und Schädelhirntraumapraxis von BGE 117 V 359 und 369 abzustellen. Dabei werde zwischen physischen und psychischen Befunden nicht differenziert (Urk. 22).

3.
3.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
3.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
         Wie das EVG in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

4.       Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Grundsätzlich genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).

5.
5.1     Im Schreiben an Dr. med. F.___, beratender Arzt der R.___, dem Krankentaggeldversicherer der A.___ AG, vom 22. Mai 2000 (Urk. 10/I/11), also rund 20 Tage vor dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000, diagnostizierte Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin eine radikuläre Reizung der Nervenwurzel S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts sowie eine Chondrose L4/5 mit Protrusion und führte aus, Ende Februar seien akute ausgeprägte Schmerzen am lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung ins linke Bein aufgetreten. Zudem sei eine Betreuung wegen Nackenbeschwerden vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. März 2000 als kaufmännische Angestellte zu 100 % arbeitsunfähig.
         Nach dem Auffahrunfall vom 12. Juni 2000 begab sich die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2000 wiederum in Behandlung von Dr. C.___ (Bericht vom 6. Juli 2000, Urk. 10/I/3). Der Arzt diagnostizierte eine traumatische HWS Distorsion und erhob folgende Befunde: "Rechts paravertebral und cervical, Schultergürtel, Muskulus infraspinatus bis obere BWS muskuläre Dysbalance mit multiplen Triggerpunkten, linksseitig gut, Dysfunktion reversible C3/C4 rechts, sehr schmerzhaft, mit Irritationszonen, Bewegungsausschläge KSA 0-19 cm, Rotationen in Neutralstellung beidseits 80 Grad, lateral Flexion bds 80 Grad. Kein Röntgenbild bisher durchgeführt". Die Beschwerdeführerin sei bereits wegen eines lumbalen Krankheitsleidens zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Durch den HWS Unfall wäre sie ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben. Es komme hier zu einer Überlagerung Krankheit und Unfall mit zwei verschiedenen Lokalisationen.
5.2     Am 12. September 2000 wurde am E.___ ein natives multiplanes HWS-MR durchgeführt. Dabei wurde eine leichte linkskonvexe Skoliose mit angedeuteter Kyphosierung im mittleren HWS-Bereich festgestellt. Die Bandscheibe C5/6 sei im Vergleich zu den übrigen gering höhengemindert und leicht ausgeweitet. Zur allgemeinen Ausweitung bestehe eine angedeutete umschriebene Flachausweitung rechts mediolateral. Der zuletzt beschriebene Befund sei an der Basis ca. 8 mm breit und überrage die übrige nur wenig ausgeweitete Bandscheibenkontur zusätzlich um etwa 1,5 bis 2 mm. Rückenmark und Nervenwurzeln würden hierdurch nicht komprimiert. Eine winzige mediane flache Diskushernie sei am Hinterrand der Bandscheibe C3/4 sichtbar. Der Befund sei ca. 4 mm breit und nur 1,5 bis 2 mm tief. Der Spinalkanal sei insgesamt relativ weit. Keines der Foramina intervertebralia sei eingeengt. Somit bestünden eine leichte linkskonvexe Skoliose sowie angedeutete Kyphosierung der mittleren HWS, eine höhengeminderte und leicht zirkulär ausgeweitete Bandscheibe C5/6 mit angedeuteter rechts mediolateraler flacher Diskushernie; winzige mediane Diskushernie C3/4 - insgesamt weiter Spinalkanal, keine Nervenwurzelkompression und keine eingeengte Foramina intervertebralia. Da es sich höchstwahrscheinlich um einen Versicherungsfall handle, würden sie empfehlen in mehreren Monaten bzw. in ca. einem Jahr die Untersuchung zu wiederholen und mit der heutigen zu vergleichen. Sollten sich dann innerhalb relativ kurzer Zeit degenerative Veränderungen wie unter anderem auch eine zunehmende Dehydration von Bandscheiben ergeben, so wäre damit ein Zusammenhang mit dem Unfall belegt (Urk. 10/I/43).
5.3     Wegen erheblichen psychischen Problemen begab sich die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2000 in Behandlung bei Dr. N.___, der eine schwere depressive Störung mit teils präpsychotischen Symptomen und starker Störung der kognitiven Funktion nach einem Auffahr-Unfall mit HWS-Distorsion und eine instabile Persönlichkeitsstörung diagnostizierte (Urk. 10/I/108).
         Im Bericht vom 13. Juni 2005 (Urk. 10/II/196) hält Dr. N.___ fest, durch die bisherige Therapie sei es leider zu keiner Besserung gekommen. Die erwähnten Beschwerden hätten sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen.
5.4     Vom 15. bis 26. Januar 2001 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der B.___. Im Austrittsbericht vom 12. März 2001 (Urk. 10/I/59) stellen die Ärzte die funktionellen Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit teils präpsychotischen Symptomen im Rahmen eines Borderline-Zustandes (ICD-10: F32.2, F61.8) sowie eines Panvertebralsyndroms, HWS-betont. Im Weiteren würden ein Status nach radikulärer Reizung der Nervenwurzel S1 bei rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts (1997) sowie eine Osteochondrose L4/5 mit Diskusprotrusion vorliegen. Im Vordergrund stehe die schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin. Somatisch-funktionell zeige sich unter Beobachtung eine deutliche Einschränkung vor allem der HWS-Beweglichkeit und eine leichte Einschränkung auch der übrigen Wirbelsäulenbeweglichkeit. Unbeobachtet bestehe zumindest für die HWS eine annähernd normale Beweglichkeit. Radiologisch seien keine die Beschwerden erklärenden Veränderungen nachweisbar. Bei weiterer Stabilisierung der Wirbelsäulenfunktion sei mit der Wiederherstellung einer normalen Wirbelsäulenfunktion auszugehen. Die weitere Behandlung und Entwicklung sei problematisch. Mit herkömmlichen Behandlungsmethoden scheine man angesichts der überwiegend psychiatrischen Problematik nicht weiter zu kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt lasse sich aus somatischer Sicht eine Beurteilung nur schwierig abgeben. Die aktuelle Leistungseinbusse dürfte ca. 1/3 der üblichen Leistungsfähigkeit betragen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig.
5.5     Am 5. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin kreisärztlich untersucht (Urk. 10/I/62). Dr. F.___ stellte unbeobachtet eine Inklination bis Kinn-Sternum-Abstand von 2 bis 3 cm fest, ferner eine in ihrer ganzen Ausdehnung palpationsempfindliche Halswirbelsäule bis zum cervico-thoracalen Übergang und eine Palpationsempfindlichkeit der oberen BWS bis Kyphosescheitel. Die paravertebrale Muskulatur und Schultergürtelmuskulatur sei locker und es bestünden keine radikulären Ausfälle an den oberen Extremitäten. Klinisch könnten keine pathologischen kooperationsunabhängigen Befunde an der HWS erhoben werden und auch radiologisch sei bis heute keine genauer definierbare posttraumatische organische Pathologie dokumentiert worden, die das Beschwerdebild insbesondere bezüglich seiner Schwere erklären könnten, was für das hier zur Diskussion stehende Beschwerdebild nach HWS-Distorsion ja gerade typisch sei.
5.6     Dr. H.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2001 neurologisch (Urk. 10/I/82) und stellte fest, dass auf jeden Fall eine Bildgebung notwendig sei, sofern eine solche nicht bereits stattgefunden habe. Klare klinische Hinweise für eine Myelopathie oder eine relevante Radikulopathie seien aktuell nicht vorhanden. Insbesondere auch keine Zeichen eines Carpaltunnel-Syndroms.
5.7     Am 20. Juni 2001 wurde die Beschwerdeführerin am G.___ neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 10/I/75). Dabei stellten die Ärzte eine mässiggradige Verlangsamung, eine materialunabhängige mnestische Störung sowie eine materialunabhängige verminderte Ideenproduktion fest und erklärten die Befunde kompatibel mit einer mittelschweren depressiven Episode, wobei aktuell nicht entschieden werden könne, welchen Anteil eine mögliche neuropsychologische Störung infolge des HWS-Schleudertraumas ausmache.
5.8     Am 28. August 2001 erfolgte eine erneute HWS-MRI. Die in der Voruntersuchung diagnostizierte Diskushernie C5/6 sei heute etwas kleiner geworden, man sehe sie kaum mehr. Hingegen habe die bei der Voruntersuchung sehr kleine Hernie auf der Etage C4/5 massiv an Grösse zugenommen. Diskusmaterial rage auf der Etage C4/5 heute mindestens 3-4 mm in den Spinalkanal hinein. Lateral reiche die Hernie bis zum Foramen intervertebrale rechts, das mindestens partiell obliteriert werde. Das linke Foramen sei frei. Auf den übrigen Etagen sei der Befund normal. Es bestehe eine massive Grössenzunahme der Hernie C4/5 rechts, heute sicher mit Nervenwurzelkompression rechts sowie eine Grössenabnahme der früheren grösseren Hernie auf der Etage C5/6 (Urk. 10/I/87).
5.9     Am 7. Dezember 2001 erfolgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung (Bericht Dr. J.___, Urk. 10/I/95). Gegenüber dem Untersuch vom 5. April 2001 bestehe keine Änderung. Die Beschwerdeführerin empfinde in der HWS stets einen Ruheschmerz mit wechselnder Intensität. Grundsätzlich schlafe sie schlecht, es gehe jedoch nicht klar hervor, ob dies aufgrund der Beschwerden so sei oder andere Ursachen dafür verantwortlich seien. Was die HWS-Funktion anbelange, so sei die Inklination unterschiedlich zu beurteilen. Wie beim letzten Untersuch falle auf, dass unbeobachtet ein Kinn-Sternum-Abstand bis 3 cm möglich sei. Was die Rotation anbelange, so bestehe nur eine geringgradige Einschränkung. Beim klinischen Untersuch zeige sich eine Empfindlichkeit auch bei sanftem Palpationsdruck über den Dornfortsätzen. Radikuläre Ausfälle würden nicht vorliegen. Nach wie vor könnten klinisch keine kooperationsunabhängigen Befunde an der HWS erhoben werden. Im Verlaufs-MRI der HWS vom 28. August 2001 habe eine massive Grössenzunahme der Hernie C4/C5 rechts und eine Grössenabnahme der früheren grösseren Hernie auf Etage C5/6 dokumentiert werden können. Die vom Radiologen postulierte Nervenwurzelkompression könne eindeutig nicht bestätigt werden. Um festzustellen, ob sich seit dem Unfallereignis eine deutlich progrediente Dehydration der Disci etabliert habe, würden nochmals konventionelle Röntgenbilder der HWS veranlasst werden.
         In der Folge wurden am 13. Dezember 2001 am G.___ Funktionsaufnahmen der HWS gemacht und eine Streckhaltung der HWS mit eingeschränkter Dorsalflexion bei Reklination im Bereich C4/5 und C5/6, vereinbar mit Status nach Schleudertrauma (disko-ligamentäre Läsion), jedoch keine posttraumatischen ossären Läsionen festgestellt (Urk. 10/I/97). Dazu führte Dr. J.___ aus (Urk. 10/I/98), auf den Aufnahmen der HWS vom 10. März 1999, d.h. Aufnahmen vor dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000, komme diese Streckhaltung auch zur Darstellung. Im Weiteren finde man im Vergleich der Bilder vom 13. Dezember 2001 mit denjenigen vom 10. März 1999 keine Progredienz der degenerativen Veränderungen, wie beispielsweise eine Dehydration der Disci intervertebrales. Die Grössenveränderungen der Diskushernien C4/C5 und C5/C6 seien kaum als Unfallfolgen zu interpretieren, da initial keine radikuläre Symptomatik dokumentiert werden konnte und das erste MRI der HWS erst ca. 3 Monate nach dem Unfallereignis durchgeführt worden sei.
5.10   Mit orthopädisch-traumatologischer Beurteilung vom 30. Januar 2002 äusserte sich Dr. L.___ zu den medizinischen Akten und bildgebenden Dokumenten (Urk. 10/I/99). Die radiologischen Abklärungen an der Halswirbelsäule hätten keine Besonderheiten ergeben. Die Kurvatur, d.h. die Silhouette auf den seitlichen Aufnahmen sei nicht, wie gelegentlich von den Ärzten vermutet, ein Merkmal für eine stattgehabte Distorsion oder gar eine darunterliegende ernsthafte Verletzung, sondern eine Variante der Norm. Der Umstand, dass sich innerhalb eines Jahres neu eine Diskushernie C4/C5 entwickelt habe, schliesse zwar einen ursächlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Juni 2000 nicht vollends aus, mache dies aber unwahrscheinlich. Auch wenn man wisse, dass sich Diskushernien allmählich über Monate und Jahre hinweg entwickeln würden, so wäre bei einer traumatischen Hernie nach indirektem Trauma der HWS eigentlich fast zwangsläufig eine Signalveränderung in dieser Bandscheibe auf den technisch sehr gut gelungenen Aufnahmen vom 26. September 2000 zu erwarten gewesen. Dies deshalb weil bei dem ihm einzig bekannten Fall einer traumatischen Hernie unmittelbar und zwei Monate nach dem Trauma eine hohe Signalintensität der Bandscheibe festgestellt worden sei, bis auf eine etwas erniedrigte Signalintensität am dorsalen Rand der Bandscheibe nach zwei Monaten. Die Diskushernie selbst sei erst nach 11 Monaten festgestellt worden, das heisse, sie habe sich in diesem Zeitraum entwickelt. Die Veränderungen an den Bandscheiben der Beschwerdeführerin in den beiden Kernspintomogrammen dürften somit keinen wahrscheinlichen (ursächlichen) Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000 aufweisen. Die Funktionsröntgenaufnahmen liessen sich bezüglich segmentalen Bewegungsstörungen nicht verwerten, bzw. nur insofern, als damit dokumentiert sei, dass die Beschwerdeführerin die HWS nur wenig und den Kopf überhaupt nicht inkliniert habe. Die geklagten Nackenbeschwerden könnten eventuell durch die Bandscheibenschädigungen (C4/C5 und C5/C6) erklärt werden. Für die anderen geklagten Beschwerden seien diese Bandscheibenveränderungen aber keine plausible Erklärung. Dies betreffe namentlich Störungen im neuropsychologischen und psychiatrischen Bereich. Gemessen an den Befunden der Halswirbelsäule (Bandscheibenveränderungen) seien zwar gewisse Einschränkungen der Belastbarkeit plausibel zu formulieren. Die meisten alltäglichen Verrichtungen, was auch praktisch alle Berufe einschliesse, seien aber nach wie vor möglich und zumutbar. Ein bleibender körperlicher Schaden aufgrund des Unfallereignisses bestehe nicht.
5.11   Dr. S.___ konsultierte die Beschwerdeführerin erstmals am 10. Juni 2003 (Bericht vom 2. Juli 2003, Urk. 10/I/141).
5.12   Dr. P.___ untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag von Dr. S.___ am 23. Juni 2003 neurologisch und verneinte eine elektrodiagnostische Objektivierung der radikulären Ausfallsymptomatik. Es sei anzunehmen, dass eine intermittierende Reizsymptomatik C6 rechts vorliege (Urk. 10/I/139).
         In der Folge wurden am 21. August 2003 am E.___ erneut Funktionsaufnahmen durchgeführt (Urk. 10/I/142). Am 12. September und 15. Oktober 2007 erfolgten weitere Untersuchungen durch Dr. S.___ (Urk. 23/8), nachdem im Juli eine Operation des Rückens (Diskushernie L4/5) durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Chirurgie, durchgeführt worden war.
5.13   Auf ihren persönlichen Wunsch begutachtete Dr. T.___ die Beschwerdeführerin im August/September 2003 psychiatrisch und diagnostizierte eine depressive Episode mittelschweren Ausmasses und damit verbunden eine Angstsymptomatik. Für die von der B.___ suggerierte vorbestehende Persönlichkeitsstörung gebe es keine Hinweise. In der Biografie zeige sich als einziger Belastungsfaktor, dass sie bei ihren Grosseltern in Serbien aufgewachsen sei, währenddem die Eltern in der Schweiz gearbeitet hätten (Urk. 10/II/150).
5.14   Am 13. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin an der U.___ nochmals neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 10/II/151), wobei die Ärzte stark beeinträchtigte kognitive Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und räumlich-konstruktive Fähigkeiten feststellten und sich deutlich schlechtere Resultate als bei der am G.___ durchgeführten Abklärung zeigten, sich jedoch auch Hinweise auf das Vorhandensein von Aggravationstendenzen ergaben. Eine ursächliche Zuordnung zum Auffahrunfall beziehungsweise einer prädepressiven Episode und/oder einer möglichen vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sei aufgrund des zeitlichen Verlaufs mit inzwischen über drei Jahren Dauer schwer zu treffen.
5.15   Vom 11. März bis 4. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin an der Klinik Z.___ behandelt, wobei die Ärzte eine schwere depressive Episode diagnostizierten (Urk. 10/I/134).
5.16   Im neurologischen Gutachten vom 3. Mai 2004 (Urk. 10/I/168) erachtete Dr. V.___ die Unfallangelegenheit der Beschwerdeführerin als eine sehr komplexe, weit über ein gewöhnliches Schleudertrauma hinausgehende Materie. Ganz sicher lasse sich auch heute noch keine Differenzierung der neuropsychologischen Hirnleistungsstörungen in posttraumatische (infolge der HWS-Distorsion) und in depressionsbedingte treffen. Ganz bestimmt fänden sich körperliche Befunden, welche das aktuelle Beschwerdebild teilweise erklären würden. Ohne die Röntgenbilder gesehen zu haben, möchte er jedoch keine definitive Stellung zur Wertigkeit der einzelnen Diskushernien, welche schliesslich von Dr. S.___ als Diskusprotrusionen bezeichnet worden seien, nehmen. Er neige aber dazu, diese nicht als unfallrelevant zu betrachten. Dies im Speziellen auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin auch eine lumbosacrale Diskushernie aufweise und ganz offensichtlich bereits vor dem Unfall über Nackenschmerzen geklagt haben müsse, weil offenbar prätraumatische Röntgenbilder der Halswirbelsäule angefertigt worden seien. Ganz im Vordergrund des gesamten Beschwerdebildes stehe aber eine schwere tiefgreifende Depression, zu deren Ätiologie er als Nicht-Psychiater keine Stellung in einem Gutachten beziehen dürfe. Schliesslich bestehe auch eine Abusus-Symptomatik durch Schmerz- und Migränemittel, die er nicht nachvollziehen könne.
5.17   Im Zeitraum zwischen dem 10. November 2004 und dem 30. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin am Y.___ psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 13. Juni 2005, Urk. 10/II/197) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Status nach Verkehrsunfall am 12. Juni 2000 mit HWS-Distorsionstrauma bei ausgeprägt histrionischen, narzisstischen und unreifen Persönlichkeitszügen, ein Medikamentenabusus sowie ein Binge eating diagnostiziert. Bei der psychischen, insbesondere depressiven und neuropsychologischen Symptomatik sei der Zusammenhang zwischen der HWS-Distorsion und dem Beschwerdebild schwierig zu beurteilen. Es werde davon ausgegangen, dass hier die Zusammenhänge nicht mehr im Sinne einer einfachen Kausalität zu verstehen, sondern höchstens im Sinne komplexer Wechselwirkungen zwischen somatischer, psychopathologischer und neuropsychologischer Symptomatik annähernd zu fassen seien. In den Explorationsgesprächen hätten sich wiederholt Hinweise auf Aggravation ergeben. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise berichtet, nicht mit dem Zug - beispielsweise nach Winterthur - fahren zu können, da sie aufgrund verminderter Konzentrationsfähigkeit nicht in der Lage sei, am richtigen Ort auszusteigen. Andererseits gebe die Beschwerdeführerin jedoch an, nach wie vor Auto fahren zu können. So gehe sie mit dem Auto einkaufen, fahre mit dem Auto von Pfäffikon nach Zürich, bringe ihren Sohn mit dem Auto zum Fussballtraining, usw. Berichte der Beschwerdeführerin über massiv verminderte Konzentration passten nicht nur mit anderen Angaben über ihren Alltag nicht richtig zusammen, sie seien auch mit den entsprechenden Befunden in den geführten Explorationsgesprächen nicht zu vereinbaren.
5.18   Mit Fax vom 2. Juli 2007 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm Dr. D.___ zu den medizinischen Akten der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 23/6). Sie kenne die Versicherte seit 1998. Damals sei sie sehr unternehmungslustig gewesen. Im Juni 2000 sei sie zu ihr gekommen, nachdem sie einen Autounfall erlebt habe. Damals habe sie ausgeprägte Nackenschmerzen gehabt, wie man sie nach einem Schleudertrauma beobachte. Eine im September durchgeführte MRI habe bestätigt, was sie anhand der Symptome befürchtet habe, dass die Bandscheibe C5/C6 eine kleine Protrusion zeige und der Radiologe habe empfohlen, eine zweite MRI sechs bis zwölf Monate später zu machen. Bei dieser zweiten MRI, bei der die Bandscheibenprotrusion stark zugenommen habe, habe der Radiologe darauf geschlossen, dass dieser Befund als höchst wahrscheinlich mit dem durchgemachten Unfall vom Juni 2000 in Zusammenhang stehe. Nach dem Unfall sei die Beschwerdeführerin zunehmend depressiv geworden. Die Entwicklung der Symptome und ihre Konsequenzen seien ihrer Ansicht nach der typische und unglückliche "natürliche Lauf" eines mittelschweren/schweren Schleudertraumas, wie sie es leider schon mehrmals in der Praxis angetroffen habe.
5.19   Im Schreiben vom 27. Juli 2007 an die Beschwerdeführerin (Urk. 23/7) teilte Dr. H.___ mit, wie aus dem Befundbericht des MRI vom 12. September 2000 zu entnehmen sei, sei eine Wiederholung der Untersuchung empfohlen worden. In der MRI Untersuchung der HWS vom 28. August 2001, also ca. ein Jahr später, sei nun eine massive Grössenzunahme der Hernie C4/C5 rechts mit Nervenwurzelkompression rechts sowie eine Grössenabnahme der Hernie auf C5/C6 festgestellt worden. Aufgrund der Vergleichsaufnahmen sei damit belegt, dass diese Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Er halte jedoch fest, dass es sich bei seiner Beurteilung um ein reines Aktenstudium handle. Ihm fehle natürlich jedes klinische Korrelat, d.h. er habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 und 2001 nicht untersuchen können und könne deshalb zum klinischen Verlauf, der für eine solche Beurteilung selbstverständlich wichtig wäre, nicht Stellung nehmen. Vor Gericht hätte seine Beurteilung, welche sich nur auf den Vergleich von zwei schriftlichen MRI Befunden abstütze, mit grösster Wahrscheinlichkeit kein Gewicht.

6.
6.1     Es entspricht der medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin/Heidelberg 1993, S. 165). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
6.2     Der Unfall der Beschwerdeführerin war entgegen ihren Ausführungen nicht von besonderer Schwere, selbst dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass das auffahrende Fahrzeug ihren Personenwagen in das vor ihr stehende Auto hineingeschoben hat. An ihrem Wagen waren die Front- und Heckpartie eingedrückt, wobei äusserlich praktisch kein Schaden zu erkennen gewesen war. Während der erste Aufprall immerhin eine Geschwindigkeitsänderung oberhalb von 10 km/h bewirkt haben soll, ist die Geschwindigkeitsänderung beim zweiten Aufprall in einem geringen Bereich anzusiedeln (Urk. 9/1 und 10/I/38). Es ist daher äusserst fraglich, ob der Unfall grundsätzlich geeignet war, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen oder den vorbestehenden Gesundheitsschaden zu verschlimmern, zumal durch den Auffahrunfall keine rein axiale Belastung der Wirbelsäule stattgefunden hat.
6.3     Auch die ärztlichen Unterlagen sprechen im Wesentlichen gegen eine Unfallkausalität.
         Das am 12. September 2000 am E.___ durchgeführte MR (Urk. 10/I/43) zeigte eine Diskushernie C5/6 und eine sehr kleine Hernie auf der Etage C4/5. Das am 28. August 2001 erneute MRI (Urk. 10/I/87) belegt, dass die Diskushernie C5/6 massiv abgenommen, die Hernie auf der Etage C4/5 hingegen massiv zugenommen hatte. Die Radiologen gingen von einer Nervenwurzelkompression rechts aus, was Dr. J.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 7. Dezember 2001 (Urk. 10/I/95) jedoch eindeutig nicht bestätigen konnte. Um festzustellen, ob sich seit dem Unfallereignis eine deutlich progrediente Dehydration der Disci etabliert habe, veranlasste er weitere konventionelle Röntgenaufnahmen, welche am 13. Dezember 2001 am G.___ durchgeführt wurden (Urk. 10/I/97). Aufgrund dieser Ergebnisse und unter Berücksichtigung der Aufnahmen vom 10. März 1999, und somit vor dem Unfallereignis, führte Dr. J.___ aus (Urk. 10/I/98), dass man im Vergleich der Bilder vom 13. Dezember 2001 mit denjenigen vom 10. März 1999 keine Progredienz der degenerativen Veränderungen, wie beispielsweise eine Dehydration der Disci intervertebrales finde. Daher seien die Grössenveränderungen der Diskushernien C4/C5 und C5/C6 kaum als Unfallfolgen zu interpretieren, zumal initial auch keine radikuläre Symptomatik habe dokumentiert werden können.
         Auch Dr. L.___ verneinte einen wahrscheinlichen Zusammenhang der Veränderungen an den Bandscheiben mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2000, da bei einer traumatischen Hernie eigentlich fast zwangsläufig eine Signalveränderung in dieser Bandscheibe auf den technisch sehr gut gelungenen Aufnahmen vom 26. September 2000 zu erwarten gewesen wäre (vgl. dazu Urk. 10/I/99). Zudem verneinte er generell einen bleibenden körperlichen Schaden aufgrund des Unfallereignisses.
         Hingegen geht Dr. H.___ davon aus, da die Veränderungen an der Bandscheibe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfall stünden (Urk. 23/7), wobei er selber einräumt, dass es sich bei seiner Beurteilung um ein reines Aktenstudium handle und ihm jedes klinische Korrelat fehle. Wesentlich ist jedoch vor allem, dass Dr. H.___ offensichtlich die Bilder vom 10. März 1999 nicht vorgelegen haben. Damit konnte er seine Erkenntnisse lediglich aus den Veränderungen zwischen dem 12. September 2000 und 28. August 2001 ziehen, was ihm im Gegensatz zu Dr. J.___ und Dr. L.___ nur eine sehr begrenzte Möglichkeit bot und das Gesamtbild verfälschte. Wie er selber ausführt, sind seine Angaben für den vorliegenden Fall daher nicht rechtsgenüglich verwertbar.
6.4         Zusammenfassend ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernien nicht durch den Unfall vom 12. Juni 2000 hervorgerufen worden sind oder sich dadurch verschlechtert haben. Gesunde Bandscheiben wären durch den als nicht besonders schwer einzustufenden Unfall vom 12. Juni 2000 nicht geschädigt worden.

7.
7.1     Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus dem HWS-Distorsionstrauma noch Leistungen ab 15. Januar 2006 zustehen.
7.2     Bei der Erstbehandlung nach dem Unfall diagnostizierte Dr. C.___ eine Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 10/I/3), das heisst eine Schleudertrauma-ähnliche Verletzung der HWS, wovon auch in den folgenden ärztlichen Unterlagen ausgegangen wird. Keine Anhaltspunkte ergeben sich für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Amnesie (Urk. 22, S. 6), welche zwar Eingang in das Gutachten von Dr. V.___ (Urk. 10/II/168, S. 2) gefunden hat, sich jedoch lediglich auf die späteren Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Der erstbehandelnde Arzt spricht nicht von einer Amnesie.
7.3     Nach dem Unfall klagte die Beschwerdeführerin initial über Nackenschmerzen. Solche erscheinen ursprünglich denn auch glaubhaft, wobei die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall bei Dr. C.___ von Nackenschmerzen berichtet hatte. Es lässt sich daher nur bedingt ein möglicher Zusammenhang zum Unfall herleiten. Bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis erscheinen die vorgebrachten Nackenbeschwerden dann aber nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar, oder wenn, dann vorab durch vorbestehende oder psychische Ursachen bedingt. Bereits anlässlich der Hospitalisation in B.___ im Januar 2001 wurden in unbeobachteten Momenten eine annähernd normale Beweglichkeit der HWS festgestellt und eine radiologisch nachweisbare Veränderung verneint (Urk. 10/I/59). Sowohl Dr. F.___ (Urk. 10/I/62) wie auch Dr. J.___ (Urk. 10/I/95) konnten unbeobachtet eine Inklination bis Kinn-Sternum-Abstand von 2 bis 3 cm und nur eine geringgradige Einschränkung der Rotation feststellen. Die in den Funktionsaufnahmen am G.___ vom 13. Dezember 2001 (Urk. 10/I/97) festgestellte Streckhaltung zeigte sich im Übrigen bereits schon in den vor dem Unfallereignis aufgenommenen Bildern vom 10. März 1999 und Dr. L.___ erachtete die Kurvatur auf den seitlichen Aufnahmen nicht als ein Merkmal für eine stattgehabte Distorsion oder gar eine darunterliegende ernsthafte Verletzung, sondern als eine Variante der Norm und die Funktionsröntgenaufnahmen insofern als verwertbar, als damit dokumentiert werde, dass die Beschwerdeführerin die HWS nur wenig und den Kopf überhaupt nicht inkliniert habe (Urk. 10/I/98). Es gibt daher zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass noch unfallbedingte Nackenbeschwerden in Folge des HWS-Traumas bestanden haben. Vielmehr sind bereits kurz nach dem Unfall die psychischen Beschwerden in den Vordergrund getreten. Schon im Dezember 2000 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. N.___, der eine schwere depressive Störung mit teils präpsychotischen Symptomen und starker Störung der kognitiven Funktionen diagnostizierte (Urk. 10/I/108). Anlässlich ihres Aufenthaltes in B.___ vom 15. bis 26. Januar 2001 (Urk. 10/I/59) wurde bei der Beschwerdeführerin dann ebenfalls eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit teils präpsychotischen Symptomen im Rahmen eines Borderline-Zustandes festgestellt. Vom 11. März bis 4. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin dann an der Klinik Z.___ psychiatrisch behandelt (Urk. 10/I/134). Auch aus den Berichten von Dr. T.___ (Urk. 10/II/150), des Y.___ (Urk. 10/II/197) und Dr. X.___ (Urk. 10/II/232) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin die psychischen Probleme im Vordergrund stehen und bereits kurz nach dem Unfall vom 12. Juni 2000 gestanden haben. Ob sich diese psychischen Beschwerden natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückführen lassen, erscheint fraglich, da einerseits das Beschwerdebild durch die schwierige psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin, die schon vor dem Unfall vom 12. Juni 2000 bestanden hatte (verlorene Arbeitsstelle, massive Eheprobleme), geprägt wird - wovon selbst der behandelnde Psychiater in Belgrad, Dr. med. P.___, ausgegangen ist (Urk. 10/II/186) - und andererseits zumindest starke Anzeichen für eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung bestehen. Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf im Weiteren die Tatsache, dass der Unfall und seine Schwere nicht ohne weiteres geeignet erscheinen, derart schwere psychischen Beeinträchtigungen hervorzurufen und dass im Weiteren mehrere Hinweise auf Aggravation bestehen. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da es an der Adäquanz mangelt, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.

8.
8.1         Aufgrund der erwähnten Aktenlage, die insgesamt auf eine schon bald nach dem Unfall einsetzende und seither dominierende psychische Komponente der Beschwerden hinweist, hat die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Recht erkannt, dass die Adäquanz nach der mit BGE 115 V 133 ff. eingeleiteten Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vorzunehmen ist.
8.2     Im vorliegenden Fall handelt es sich vom Geschehensablauf her um einen, wenn auch mit Doppelkollision, so doch gewöhnlichen Auffahrunfall, welcher praxisgemäss den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist (Urteil des EVG vom 29. November 2006 in Sachen B., U 16/06, Erw. 3.3. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2007 in Sachen F., U 365/05). Somit ist adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, was vorliegend jedoch zu verneinen ist.
         Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Es gab weder Schwerverletzte noch Tote, ausser der Beschwerdeführerin erlitt niemand Verletzungen (Urk. 9/1). Die erlittene Verletzung erscheint nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, derart ausgeprägte psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die Diagnose einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Die ärztliche Behandlung dauerte zwar lang, wurde jedoch zu einem wesentlichen Teil wegen der Folgen der psychischen Unfallfehlverarbeitung notwendig. Allerdings beklagt die Beschwerdeführerin immer wieder von Neuem körperliche Dauerschmerzen, doch müssen diese zum einen auf die nicht-unfallkausalen Diskushernien und zum anderen auf die psychisch bedingte Schmerzverarbeitungsproblematik der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden, weshalb das entsprechende Kriterium ebenfalls zu verneinen ist. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es keine Anhaltspunkte. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit erscheint es schwierig, diese gesondert für die HWS-Distorsion, die Diskushernien sowie die psychischen Probleme zu beurteilen. Es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallkausalen HWS-Distorsion zu einem frühen Zeitpunkt ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hätte.
         Schon anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Juli 2007 wurde denn auch festgehalten, dass eine Entwöhnung vom Halskragen - den die Beschwerdeführerin entgegen der Aufforderung von Dr. C.___ nach wie vor trug - und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess von der behandelnden Ärztin nun an die Hand zu nehmen seien (Urk. 10/I/12). Die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zum Unfall vom 12. Juni 2000 ist daher zu verneinen.

9.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits zu einem frühren Zeitpunkt, spätestens aber per 15. Januar 2006, keine natürlichen und adäquaten Folgen des Unfalls vom 12. Juni 2000 mehr vorlagen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).