UV.2007.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sylvia Nafz
Frick Nafz & Partner
Seestrasse 17, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1978, arbeitete ab 1. September 2001 als Verkäufer bei der Y.___ AG im Z.___ und war bei der „Winterthur“ Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend „Winterthur“; heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 23. Februar 2002 beim Snowboarden stürzte (Urk. 11/A1).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. A.___ statt, der ein cervico-cephales Syndrom nach HWS-Distorsion mit Kopfanprall diagnostizierte (Urk. 11/M1). Ab November 2004 war der Versicherte bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, in Behandlung (vgl. Urk. 11/M2 und Urk. 11/M4). Am 29. März 2005 reichte Dr. med. C.___ seinen Bericht zu den Akten (Urk. 11/M5). Der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. D.___, nahm am 1. Juni 2005 zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 11/M6). Dr. A.___ reichte seinen Bericht am 25. Juli 2005 zu den Akten (Urk. 11/M7). Ab 1. September 2005 war der Versicherte in der E.___ Klinik in ambulanter Behandlung (vgl. Urk. 11/M13). Der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 3. November 2005 seinen Bericht ins Recht (Urk. 11/M9). Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 4. November 2005 über seine Untersuchungen (Urk. 11/M8a). Am 10. November 2005 folgte der Bericht des beratenden Arztes Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin (Urk. 11/M10). Der Leitende Arzt Prof. Dr. med. I.___ von der E.___ Klinik untersuchte den Versicherten am 3. und 5. Januar 2006 (Urk. 11/M12).
         Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 (Urk. 11/A21) verneinte die Winterthur ihre Leistungspflicht ab dem 30. Juni 2002, weil ab diesem Zeitpunkt der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (Urk. 11/A24) Einsprache erheben. Die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, hatte bereits am 26. Januar 2006 vorsorglich Einsprache erhoben (Urk. 11/A22), zog diese jedoch am 20. Februar 2006 zurück (Urk. 11/A26). Mit Entscheid vom 6. November 2006 (Urk. 2) wies die Winterthur die Einsprache des Versicherten ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2006 sei aufzuheben.
2.   Dem Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen;
     eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
     unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
         Die Winterthur liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando liess der Versicherte an den gestellten Anträgen festhalten und zusätzlich beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Dr. phil. J.___ von Fr. 3'088.10 zu erstatten (Urk. 16). Die Winterthur liess in ihrer Replik vom 22. Januar 2008 (Urk. 22) an ihrem Abweisungsantrag festhalten und auch die Abweisung des neu geltend gemachten Entschädigungsanspruchs beantragen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung diagnostiziert und liegt eine für eine solche Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).

1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht ab dem 30. Juni 2002 im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Berichte ihrer beratenden Ärzte, der Dres. H.___, D.___ und F.___, erstellt sei, dass zwischen den vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 23. Februar 2002 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf diese nachvollziehbaren und einleuchtenden Arztberichte könne ohne Weiteres abgestellt werden; es bedürfe keiner weiteren medizinischen Abklärungen. Selbst wenn aber der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlte es im vorliegenden Fall an der Adäquanz, weshalb auch aus diesem Grund die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen wäre (Urk. 2, 10 und 22).
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin und deren beratende Ärzte zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass er seit seinem Unfall jemals längere Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Die Auffassung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin und des ehemaligen Hausarztes des Beschwerdeführers, dass zwischen den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 23. Februar 2002 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, sei nicht überzeugend. Für die angegebene Alternativursache, eine selbständige oder jedenfalls dominante psychische Störung, gebe es keinen Nachweis. Die Ärzte der E.___ Klinik seien von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht diskreditiert worden. Des Weiteren sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 1 und 16).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab dem 30. Juni 2002 verneinte, weil die nach diesem Zeitpunkt geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen in keinem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. Februar 2002 standen.
3.2     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. November 2004 (Urk. 11/M2) ein chronifiziertes cervicocephales und thoracales Schmerzsyndrom bei Status nach mehrmaligem HWS-Flexions-Distorsionstrauma vom Februar 2002. Der Beschwerdeführer sei mit dem Snowboard gestürzt. Er sei über eine Kante gefahren, rückwärts auf den Kopf gestürzt und habe sich dreimal überschlagen, wobei der Kopf immer im Schnee gewesen sei. Anschliessend sei er in Rückenlage aus möglicher Bewusstlosigkeit erwacht. Der Beschwerdeführer klage über intermittierende Kopfschmerzen, Migräne, Erbrechen, gestörte Nachtruhe sowie über Schmerzen von cervical bis thoracal. Die genannten Symptome würden nach Belastungen (wie etwa nach einer längeren Autofahrt) auftreten. Intermittierend sei er beschwerdefrei. Die aktive HWS-Beweglichkeit sei in der Rotation leichtgradig vermindert. Die paravertebrale Muskulatur sowie der Trapezius seien beidseits leicht verhärtet und dolent. Die Muskeleigenreflexe der oberen Extremitäten und die Kraft seien symmetrisch normal lebhaft und normal erhalten.
Die von Dr. B.___ bei Dr. med. K.___ vom MRI-Zentrum L.___ AG veranlasste MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule hatte zu folgender Beurteilung geführt (Urk. 11/M3): „Unauffällige, altersentsprechende HWS ohne posttraumatische Läsionen. Kein Hinweis für eine Bandläsion. St.n. Schleudertrauma.“
         Am 29. Dezember 2004 äusserte sich Dr. B.___ dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen tatsächlich vorhanden seien; sie seien jedoch für eine leichte körperliche, nicht belastende Tätigkeit nicht limitierend. Er schlage vor, den Beschwerdeführer zur Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Unfallkausalität an die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich zu überweisen (Urk. 11/M4).
         Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 11/M5) einen Status nach HWS-Distorsion. Beim seinerzeitigen Sturz müsse von einer grossen Gewalteinwirkung ausgegangen werden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Chronifizierung mit kontinuierlicher Beschwerdezunahme gekommen (mit sozialem Rückzug und finanzieller Abhängigkeit von den Eltern). Aus der Retrospektive betrachtet, müsse davon ausgegangen werden, dass die Behandlung nach dem Unfall zu früh abgeschlossen worden sei.
Dr. D.___ erklärte am 1. Juni 2005, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt stabil, das heisse nicht alarmierend, sei. Die ganze Situation sei ihm nicht verständlich. Wenn man den ganzen Verlauf berücksichtige, insbesondere dass der Beschwerdeführer während drei Jahren problemlos seiner Arbeit habe nachgehen können, sei ein Kausalzusammenhang zwischen den nun geklagten Beschwerden und dem Distorsionstrauma vom 23. Februar 2002 unwahrscheinlich, wenn nicht gar fragwürdig (Urk. 11/M6).
         Dr. A.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 25. Juli 2005 (Urk. 11/M7) dahingehend, dass er „den Unfall am 25.03.02 abgeschlossen habe“, nachdem der Beschwerdeführer eine Woche beschwerdefrei gewesen sei. In der Krankengeschichte finde sich der Eintrag „Restitutio ad integrum“. Er diagnostizierte eine somatoforme Störung mit vegetativem Syndrom (Cervikalgie, Cephalea, Schlafstörungen und allgemeine Nervosität). Der Beschwerdeführer habe nicht akzeptieren können, dass nicht die Unfallfolgen im Zentrum stünden, sondern seine allgemeine Lebensproblematik mit somatoformen Störungen. Dies habe zum Therapieabbruch mit Hausarztwechsel geführt.
         Auch Dr. F.___ verneinte - im Wesentlichen unter Hinweis auf Dr. A.___ - einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 23. Februar 2002. Am ehesten handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/M9).
         Dr. G.___ äusserte sich am 4. November 2005 dahingehend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultationen vom 19. und 26. Oktober 2004 über Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion geklagt habe. Eine körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Danach habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet (Urk. 11/M8a).
         Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 10. November 2005 (Urk. 11/M10) aus, dass der Beschwerdeführer vom somatischen Standpunkt aus gesund sei. Er habe nach dem Unfall über Jahre voll gearbeitet. Einiges deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine rege Phantasie habe, die bis zur Pseudologie führen könne. Er befinde sich in einer Lebenskrise und bedürfe einer psychiatrischen Behandlung. Zu behandeln seien die somatoformen Störungen (psychogene Fehlverarbeitung von Körperempfindungen) und die ausgeprägten vegetativen Symptome mit Muskelverkrampfungsneigung, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Nervosität, Übelkeit und Erbrechen. Alle diese Symptome müssten dem psychosomatischen Syndrom zugeordnet werden. Wahrscheinlich liege eine chronische Migräne vor. Der Gesundheitszustand sei somit durch Krankheitssymptome geprägt und nicht Folge des erlittenen Unfalls. Angesichts des symptomfreien Intervalls von über zweieinhalb Jahren sei die Unfallkausalität zu verneinen.
         Prof. Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Januar 2006 (Urk. 11/M12) fest, dass der Beschwerdeführer bald nach dem Unfall seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe, jedoch Ende 2003/Anfang 2004 „an Grenzen“ gestossen sei, was damit zusammenhänge, dass die Beschwerden (Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen) kontinuierlich zugenommen hätten. Die Radiographien zeigten ein gewisses Aufklaffen auf Niveau C5/6 bei Funktionsaufnahmen; ansonsten seien keine besonderen Auffälligkeiten vorhanden. Die computertomographische Untersuchung habe folgenden Befund ergeben: Der Spinalkanal sei normal weit. Es seien keine degenerativen Veränderungen im Bereich von Facettengelenken und Intervertebralräumen nachweisbar. Einzelne Verkalkungen lägen im Bereich des Ligamentum flavum auf Höhe Th1 vor. Die Artikulation der Facettengelenke sei regelrecht. Es sei eine auffällige Rotationshaltung in der Halswirbelsäule mit rotatorischer Fehlstellung von C1/C2 vorhanden. „Solche Befunde werden unterschiedlich bewertet (muskulär bedingte Fehlhaltung versus strukturelle Pathologie, z.B. im Rahmen eines Schleudertraumas).“
         Der Sportmediziner, Oberarzt Dr. med. M.___ von der E.___ Klinik diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. März 2006 (Urk. 11/M13) ein chronifiziertes, posttraumatisches zervikales Schmerzsyndrom nach Snowboardunfall am 23. Februar 2002. In der klinischen Untersuchung habe sich eine starke Druckdolenz über den Dornfortsatzzwischenräumen über der ganzen Halswirbelsäule gezeigt, welche die typischen Schmerzen des Beschwerdeführers evozierten. Des Weiteren gebe es eine klare Druckdolenz im seitlichen Bereich der Halswirbelsäule beidseits im Bereich der Facettengelenke. Die paravertebrale Muskulatur sowie der Trapezius erschienen allgemein angespannt und verhärtet. Zudem bestehe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bezüglich Seitneigung und Seitrotation.
         Dr. M.___ äusserte sich am 31. August 2006 dahingehend, dass vier Jahre nach dem Unfall immer noch eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik bestehe. Daneben werde die Situation für den Beschwerdeführer auch psychisch sehr belastend. Aus seiner Sicht sei er in der jetzigen Situation zu 100 % arbeitsunfähig. Es müsse versucht werden, die Situation zu verbessern und den Beschwerdeführer langfristig wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Urk. 3/14).
         Dr. med. Dr. phil. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Institut für O.___ erhob in seinem Bericht vom 12. Februar 2007 (Urk. 17/19) folgende Diagnosen gemäss ICD-10:
„-    Gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens leichten Ausprägungsgrades (F43.25) bei persistierender Schmerzproblematik nach unfallbedingtem so genanntem HWS-Distorsionstrauma 02/2002.
-    Interaktionell-explorativ keine Hinweise für Simulation und/oder Aggravation, keine Hinweise für intentional erzeugte Symptomenbildungen. Das Ausmass und die Art der erhobenen anamnestischen und psychopathologischen Befunde entsprechen weitgehend dem subjektiv geschilderten Beschwerdegrad der psychischen Störung. Insgesamt konsistente Befunde.“
         Der Beschwerdeführer klage aktuell vor allem über Dauerschmerzen, Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Reizbarkeit mit sozial-aversiven Spannungszuständen, eine Verminderung der sozialen Belastbarkeit, Affektlabilität und Vergesslichkeit sowie über eine Antriebsverminderung und Kraftlosigkeit, verminderte Libido, verminderten Appetit, vermehrtes Schwitzen und vormals suizidale Ideen. Dr. Dr. J.___ erklärte weiter, dass aus psychiatrischer Sicht glaubhafte Aussagen bezüglich der Art und des Schweregrades eines manifesten, (partiellen) „Posttraumatischen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorsion“ vorlägen, welche als unfallkausal zu bezeichnen seien. Die Bewertung der funktionellen Leistungseinbussen obliege den rheumatologischen und neurologischen Fachkollegen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könne klinisch-explorativ eine höchstens leichte, unspezifische gemischte Anpassungsstörung klassifiziert werden. Es sei heute kriterienorientiert nicht mehr möglich, einen einfachen, unilinearen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem vorliegenden, dem Schweregrad nach einer leichtgradigen Störung entsprechenden psychischen Krankheitsbild herzustellen. Das subjektive Beschwerdebild werde vornehmlich durch schmerzassoziierte Folgestörungen definiert. Es seien keine vorbestehenden unfallfremden Faktoren vorhanden, die konkurrenzierend zum erlittenen Unfall und der Schadenswirkung in Betracht zu ziehen wären oder den eigentlichen (normtheoretischen) Heilerfolg limitieren würden. Es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von einer Entwicklung einer psychischen Beeinträchtigung der vorliegenden Art aus „eigener Dynamik“ heraus ausgegangen werden. Das Unfallereignis vom 23. Februar 2002 sei eine Conditio sine qua non für das aktuelle Zustandbild (natürliche Kausalität).
3.3
3.3.1   Aufgrund der zitierten Arztberichte ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die ihn in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Die streitentscheidende und zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das Unfallereignis vom 23. Februar 2002 zurückzuführen sind oder nicht, lässt sich jedoch gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht schlüssig beantworten. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die fraglichen Beschwerden polydisziplinär abklären zu lassen. Insbesondere fehlt eine neurologische Kausalitätsbeurteilung; ebenso wenig sind den Akten neuropsychologische Tests zu entnehmen. Aber auch in anderer Hinsicht erweisen sich die Abklärungen als nicht ausreichend: Im Wesentlichen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf drei (zum Teil lediglich summarische) Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dres. D.___, F.___ und H.___ (Urk. 11/M6, 11/M9 und 11/M10). Keiner dieser Ärzte hat den Beschwerdeführer je persönlich untersucht. Hinzu kommt, dass Dr. H.___ dem Beschwerdeführer eine „rege Phantasie“ unterstellte, „die bis zur Pseudologie führen“ könne (Urk. 11/M10 S. 2). Eine solche Pseudologie, mithin einen Drang zum krankhaften Lügen und Übertreiben, erkannte Dr. H.___ im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen in leitender Position in einem Sportgeschäft tätig gewesen sei, nach Ansicht von Dr. H.___ jedoch lediglich als Hilfsverkäufer beschäftigt war (Urk. 11/M10 S. 2). Aufgrund des im Recht liegenden Arbeitszeugnisses (Urk. 3/2) steht allerdings fest, dass der Beschwerdeführer als stellvertretender Filialleiter tätig war, weshalb die Einschätzung von Dr. H.___ auf einer offensichtlich aktenwidrigen Annahme fusst. Auf derartige und zudem summarische Aktenbeurteilungen kann in einem justizförmigen Verfahren nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass Dr. J.___, der einen sehr ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Bericht erstellte (Urk. 17/19) und der den Beschwerdeführer im Gegensatz zu den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin persönlich untersuchte, einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den typischen Schleudertrauma-Symptomen und dem Unfallereignis vom 23. Februar 2002 aus psychiatrischer Sicht bejahte und die von den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin aufgestellte These einer eigenständigen, mithin nicht unfallbedingten psychischen Erkrankung verwarf. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage des Kausalzusammenhangs bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule insbesondere auch durch eine neurologische Untersuchung zu klären ist.
         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten die Frage nach der Unfallkausalität nicht abschliessend beantworten lässt, weil die Beschwerdegegnerin den (medizinischen) Sachverhalt zu wenig genau abgeklärt hat. Insbesondere ist den Akten keine umfassende neurologische (sowie neuropsychologische) Beurteilung zu entnehmen. Auch eine einlässliche psychiatrische Abklärung fehlte (bis sie der Beschwerdeführer selbst vornehmen liess). Nach dem Gesagten erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein versicherungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungen ab dem 30. Juni 2002 neu verfüge.
3.3.2   Auf eine polydisziplinäre Begutachtung kann im vorliegenden Fall nicht von vornherein unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz verzichtet werden. Denn auch insoweit erweist sich die Aktenlage als zu wenig aufschlussreich. Gerade, aber nicht nur bezüglich der Adäquanzkriterien „erhebliche Beschwerden“, „Arbeitsunfähigkeit“ oder „besondere Art der erlittenen Verletzungen“ könnten die durchzuführenden, fachärztlichen Untersuchungen Ergebnisse zutage fördern, die auch die Adäquanzbeurteilung zu beeinflussen vermögen.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, wobei in diesem Betrag auch die Kosten für den vom Beschwerdeführer eingeholten psychiatrischen Bericht von Dr. Dr. J.___ in der Höhe von Fr. 3'088.10 enthalten sind. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin - wie bereits ausgeführt - den medizinischen Sachverhalt nur sehr summarisch abklärte, erscheint es angezeigt, sie zum Ersatz auch dieser Kosten zu verpflichten.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungen ab dem 30. Juni 2002 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 6’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Gemperli
- Rechtsanwältin Sylvia Nafz
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).