Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 3. Juni 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1981, arbeitete seit dem 10. Juni 2003 als Marketingassistentin bei der A.___ AG, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 6. März 2004 erlitt sie einen Autounfall, als sie als Beifahrerin im Auto sitzend von hinten links seitlich gerammt wurde (undatierte Unfallmeldung [Urk. 11/1] und Bericht des Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. April 2004 [Urk. 11/2.1]). Der nach zwei Tagen erstbehandelnde Dr. B.___ verwies auf Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule bei vorbestehender Rückenproblematik, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis am 11. März 2004. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 In der Folge überwies der Hausarzt die Versicherte am 21. April 2004 (Urk. 11/2.1) an das C.___ zur traumatologischen Beurteilung, nachdem ein MRI vom 14. April 2004 (Urk. 11/2.2) unauffällige Resultate gezeigt hatte, indes nach wie vor Beschwerden im Rücken geklagt worden waren. Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten am 8. Juni 2004 (Urk. 11/7) ein Panvertebralsyndrom und zervikozephales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie bei Autounfall am 6. März 2004. Dabei verwiesen sie auf eine Schmerzexazerbation der vorbestandenen Brustwirbelsäulen(BWS)-Schmerzen durch den Unfall, wobei aktuelle Röntgenbilder ohne Befund blieben. In der Folge empfahlen sie eine stationäre Rehabilitation, um einer Chronifizierung vorzubeugen (Urk. 11/12.1). Am 1. September 2004 trat die Versicherte eine neue Stelle im Marketing Support bei der D.___ AG an (vgl. Gesprächsprotokoll vom 23. Februar 2006, Urk. 11/17).
Das unfallanalytische Gutachten von Dipl. Ing. (FH) E.___ vom 6. Januar 2006 (Urk. 11/13.2) ergab eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Wagens, in welchem die Versicherte sass, von 8 bis 11 km/h.
Vom 4. April bis 1. Mai 2006 war K.___ zur stationären Behandlung in der F.___, wobei eine Verbesserung im Bereich des Rückens von 50 % erreicht werden konnte und die Nackenschmerzen weniger häufig auftraten (Bericht vom 3. Mai 2006, Urk. 11/28). Am 8. Mai 2006 (Urk. 11/23) erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher die Beschwerden (empfindliche Muskulatur vom Hinterkopf bis zur unteren BWS, mässig eingeschränkte Funktion der HWS, leichte Einschränkung der BWS, gebremste Abduktion in der linken Schulter bei freier Rotation) im Sinne einer Fibromyalgie deutete und organisch die Fehlform der Wirbelsäule als für die Beschwerden ursächlich sah.
1.3 Mit Verfügung vom 4. September 2006 (Urk. 11/32) hielt die SUVA fest, die heute bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur, wobei der Status quo sine (Zustand, wie er sich ohne Unfall eingestellt hätte) spätestens am 1. Januar 2006 erreicht gewesen sei. Demgemäss schloss sie den Fall per 31. Dezember 2005 ab und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Oktober 2006 (Urk. 11/35) wurde nach Eingang des Berichtes des C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 10. Oktober 2006 (Urk. 11/37) mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2) abgewiesen. Am 8. Dezember 2006 (Urk. 11/39) ging der SUVA ein weiterer Bericht der Neurologischen Klinik des C.___ vom 8. Dezember 2006 (Urk. 11/39) zu.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob K.___ durch Rechtsanwalt Markus Bischoff am 7. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es seien die Verfügung vom 4. September 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2006 die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, Rente etc.) für den am 6. März 2004 erlittenen Unfall zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die SUVA durch Rechtsanwalt Christian Leupi am 31. Mai 2007 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff. Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Der am 8. März 2004 erstbehandelnde Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 11/2) eine "HWS-Distorsion bei vorbestehender Rückenproblematik" und verwies auf geklagte Kopf- und Nackenschmerzen. Als Befunde schilderte er eine Druckdolenz am Nacken rechts, eine Klopfdolenz rechts bei unauffälliger HWS-Beweglichkeit sowie Neurologie. Auf dem angefertigten Röntgenbild der HWS ersah er eine Streckhaltung der Halswirbelkörper 2-5. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis am 11. März 2004 und überwies die Beschwerdeführerin am 21. April 2004 (Urk. 11/2.1) ans C.___. Dabei hielt er fest, die Rückenschmerzproblematik stehe im Vordergrund, währenddem ein vorhandener Schwindel ganz und der Kopfschmerz teilweise vergangen seien. Ein MRI vom 14. April 2004 (Urk. 11/2.2) habe einen normalen Befund der HWS ohne Hinweise auf postkontusionelle Veränderungen sowie einen normalen Befund des Myelons gezeigt.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 8. Juni 2004 (Urk. 11/7) auf einen Vorzustand im Sinne von chronischen Beschwerden in der BWS durch einen Unfall im Jahr 1999. Anlässlich des erneuten Unfalls vom 6. März 2004 habe die Beschwerdeführerin rasch progrediente Schmerzen zunächst in der Zervikalmuskulatur links, später panvertebral sowie deutliche Kopfschmerzen von rechts zervikal nach okzipital und frontal ausstrahlend erlitten. Zurzeit stünden die BWS-Schmerzen im Vordergrund, wobei keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei.
Die Ärzte erwähnten eine unauffällige Röntgenuntersuchung der BWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 25. Mai 2004 ohne Anhaltspunkt für frische traumatische ossäre Läsionen bei erhaltenem dorsalen Alignement, normaler Wirbelkörperkonfiguration, normalen Intervertebralhöhen und unauffälligem Iliosakralgelenk (ISG).
Die Ärzte hielten fest, der Autounfall habe zu einer Exazerbation der BWS-Schmerzen geführt, zusätzlich seien ein zervikozephales sowie ein lumbovertebrales Syndrom aufgetreten. Sie empfahlen die Weiterführung der Physiotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung.
2.2.2 Im Bericht vom 23. Juni 2005 (Urk. 11/8) über die Untersuchung vom Vortag verwiesen die Ärzte des C.___ auf eine jeweils 80-90%ige Besserung der Beschwerden unter Physiotherapie sowie Triggerpunktmassage, wobei jedoch wenige Wochen nach Beendigung der Physiotherapie eine erneute Exazerbation des Panvertebral- und Zervikozephalsyndromes aufgetreten sei. Sie verwiesen auf eine gewisse Schmerzausweitung und empfahlen die Durchführung einer stationären Therapie.
2.2.3 Im Bericht vom 25. November 2005 (Urk. 11/12) zu Händen der Beschwerdegegnerin empfahlen die Ärzte des C.___ - zur Vorbeugung einer Chronifizierung bei der jungen und weiterhin voll arbeitsfähigen Beschwerdeführerin - eine stationäre Rehabilitation.
2.3 Die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 11/28) ein zervikozephales und panvertebrales Syndrom bei (1) Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollision am 6. März 2004, (2) bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, (3) bei [unauffälligem] MRI der HWS vom 14. April 2004 (keine Hinweise auf postkontusionelle Veränderungen, normaler Befund des Myelons und der HWS), (4) bei [unauffälligem] Röntgen der BWS und LWS vom 25. Mai 2004 (keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen, erhaltenes dorsales Alignement, normale Wirbelkörperkonfiguration, normale Intervertebralhöhen, unauffälliges ISG), (5) bei Kopfschmerzen vom Spannungstyp und anamnestisch Migräne als Kind, (6) bei neurovegetativen Symptomen (Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, vermehrte Erschöpfbarkeit und Ermüdung) sowie (7) bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1999.
Die Ärzte berichteten als Hauptproblematik bei Eintritt von wechselnden Schmerzen im Rücken/Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und begleitenden Kopfschmerzen. Es zeige sich eine auffällig passive Körperhaltung bei protrahiertem Kopf, was die Beschwerdeführerin kaum wahrnehme und sich entsprechend auch schlecht korrigieren könne. Dies führe zur muskulären Dysbalance und Druck in der HWS mit wechselnden Schmerzen im ganzen Rückenbereich. Besonders die zervikale Muskelkontrolle sei reduziert und belaste den Nacken zusätzlich.
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass anlässlich des vierwöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramms eine bessere Wahrnehmung und aktive Korrektur der Körperhaltung habe vermittelt werden können. Im Bereich des Rückens habe die Beschwerdeführerin eine 50%ige Verbesserung angegeben. Die Nackenschmerzen und die Ausstrahlungen in die Arme kämen weniger häufig vor. Die Kopfschmerzen seien weitgehend unverändert. Sie attestierten eine unverändert 100%ige Arbeitsfähigkeit - was auch dem Willen der Beschwerdeführerin entspreche - unter dem Hinweis, dass hinsichtlich der Belastung (Arbeit, Weiterbildung und noch benötigte Physiotherapie) auf eine adäquate Leistungseinstellung geachtet werden sollte, um allfälligen Überforderungssituationen mit dadurch bedingten Erschöpfungszuständen entgegenzuwirken.
2.4 Kreisarzt Dr. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 11/23) eine sehr empfindliche Muskulatur vom Hinterkopf bis zur unteren BWS, eine mässig eingeschränkte Funktion der HWS und eine leichte der BWS, eine gebremste Abduktion in der linken Schulter bei sonst guter Funktion des Gelenks, insbesondere einer freien Rotation in Abduktion, was eine Kapselschrumpfung unwahrscheinlich mache. Er interpretierte die Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie und hielt fest, die ätiologische Zuordnung sei schwierig, wobei die Besserung im Jahr 2005 nach Behandlung darauf hindeute, dass heute vor allem die Fehlform der Wirbelsäule für die Beschwerden verantwortlich sei. Beim Unfall seien keine fassbaren Schäden am Bewegungsapparat gesetzt worden, sodass aus pathologisch/anatomischer Sicht davon auszugehen sei, dass diese abgeklungen seien. Die übrigen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Unfähigkeit des Hebens von Gewichten über 2 kg) seien nur anamnestisch erfasst.
2.5
2.5.1 Im Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 11/37) über die Erstkonsultation vom 3. Oktober 2006 diagnostizierten die Ärzte der Neurologischen Klinik des C.___ eine Migräne ohne Aura, ein zervikozephales und panvertebrales Syndrom sowie einen Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall im März 2004. Sie berichteten anamnestisch von einer Migräne seit dem 10. Lebensjahr mit Beschwerdefreiheit während der Pubertät und neuerlichem Auftreten seit einem Unfall im Jahr 1999. Die Ärzte führten die etwa alle drei Monate auftretenden Kopfschmerzen im Bereich des rechten Auges am ehesten auf eine Migräne ohne Aura zurück. Passend dazu seien die leichte Photo- und Phonophobie. Dies werde gestützt durch die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin mit einer klassischen Migräne ohne Aura in der Kindheit. Inwieweit die fast alle zwei Tage auftretenden dumpf-drückenden Kopfschmerzen ohne Begleitsymptomatik ebenfalls im Zusammenhang mit der Migräne stünden, sei unklar, wobei differentialdiagnostisch auch an ein Kopfweh vom Spannungstyp zu denken sei.
2.5.2 Am 8. Dezember 2006 (Urk. 11/39) berichteten die Ärzte des C.___ über eine Zunahme der Kopfschmerzen, insbesondere des stechenden Kopfwehs im Bereich des rechten Auges, welches praktisch täglich vorhanden sei. Wegen Unverträglichkeit wurde eine Anpassung der Medikation vorgenommen.
2.6 Im unfallanalytischen Gutachten vom 6. Januar 2006 (Urk. 11/13.2) verwies Dipl. Ing. E.___ auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des verunfallten Fahrzeugs zwischen 8 und 11 km/h mit einem Queranteil von ca. 60 %. Die Insassen hätten sich infolge des Anpralls nach links und gleichzeitig etwas nach vorne bewegt. Der Sicherheitsgurte sei von der Beschwerdeführerin korrekt benutzt worden.
3. Die Beschwerdegegnerin bejahte implizit einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden (Urk. 2 S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Beschwerdeführerin klagte unmittelbar nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel (Urk. 11/2, vgl. zum Genügen dieses Umstandes: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1). Weitere typische Beschwerden kamen erst später hinzu. Währenddem die Besserung des Schwindels schon bald erwähnte wurde (Urk. 11/2.1), findet sich ein Hinweis über Konzentrationsschwierigkeiten erstmals im Kreisarztbericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 11/23). Die beschriebenen lumbalen Rückenschmerzen gleich nach dem Unfall gehören nicht in diesen Katalog.
4.
4.1
4.1.1 Ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab 1. Januar 2006 noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 6. März 2004 zu prüfen. Die Beschwerdeführerin erachtete die Voraussetzungen für diese Prüfung in zeitlicher Hinsicht als noch nicht gegeben (Urk. 1 S. 6. f).
4.1.2 Hierzu ist zu bemerken, dass der für die Adäquanzprüfung massgebende Zeitpunkt, zu dem der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist, nicht gleichgesetzt werden darf mit dem Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann. Denn andernfalls würde die Rechtsprechung aus den Angeln gehoben, wonach die Adäquanzprüfung unabhängig davon, ob als Leistungen Heilungskosten und Taggelder oder bereits eine Rente zur Diskussion stehen, nach dem gleichen Massstab zu erfolgen hat (vgl. BGE 127 V 102). Während nämlich beim Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG massgebend ist, ob effektiv der medizinische Endzustand erreicht ist, der durch weitere Behandlungen nicht mehr namhaft verändert werden kann, wird beim Zeitpunkt des Abschlusses des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses im Sinne der Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung danach gefragt, wann dieser Abschluss unter Berücksichtigung des konkreten medizinischen Befundes erwartungsgemäss hätte erfolgt sein müssen. Von diesem Zeitpunkt an kann ungeachtet dessen, ob der Behandlungsabschluss tatsächlich bereits erfolgt und der Endzustand erreicht ist, von der natürlichen Unfallkausalität nicht mehr ohne weiteres auf die Unfalladäquanz geschlossen werden.
4.1.3 Vorliegend empfahlen die Ärzte des C.___ am 25. November 2005 und damit gut einen Monat vor der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer stationären Rehabilitation (Urk. 11/12). Auch Kreisarzt Dr. G.___ befand im Bericht vom 8. Mai 2006 (Urk. 11/23 S. 4) eine stationäre Therapie als denkbar.
4.1.4 Bei diese Aktenlage steht fest, dass die behandelnden Ärzte von einer stationären Therapie noch einen heilenden Effekt erwarteten und damit die Heilbehandlung nicht als abgeschlossen erachteten. Dr. G.___ befand denn auch erst am 21. Juli 2006 (Urk. 11/27), dass die stationäre Behandlung nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stand und deshalb nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sei.
Vorliegend haben die Ärzte der F.___ wohl festgehalten, dass namentlich die Fehlhaltung der Beschwerdeführerin die Verspannungen im Nacken und Rücken verursachen, was unter entsprechender Instruktion dann mit gutem Erfolg korrigiert werden konnte (Urk. 11/28 S. 3). Damit verwiesen sie auf eine unfallfremde Genese der Beschwerden. Indessen war dies im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht klar und förderte erst die stationäre Therapie den Umstand zu Tage, dass die Restbeschwerden (organisch) nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Daher kann nicht gesagt werden, bereits am 1. Januar 2006 (Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin) sei von einer (kausalen) Heilbehandlung keine Besserung mehr zu erwarten gewesen. Dies stellte sich erst im Nachhinein heraus, weshalb sich eine rückwirkende Leistungseinstellung nicht rechtfertigt.
Die Ärzte der F.___ ihrerseits empfahlen die Weiterführung der Physiotherapie sowie Weichteilmassage (Urk. 11/28 S. 3). Dies stand aber nach den gewonnenen Erkenntnissen nicht mehr im Zusammenhang mit den somatischen Unfallfolgen, weshalb die Beschwerdegegnerin für diese Heilbehandlung - falls die Adäquanz zu verneinen ist - nicht mehr leistungspflichtig ist. Eine Einstellung der Versicherungsleistungen rechtfertigt sich nach dem Gesagten frühestens per Klinikaustritt am 1. Mai 2006.
Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor wegen Kopfschmerzen in Behandlung war, so ist diesbezüglich aufgrund der klaren Anamnese eine unfallbedingte Ursache nicht ersichtlich.
4.2
4.2.1 Vorliegend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Hierzu ist vorweg auf die unauffälligen bildgebenden Untersuchungsresultate zu verweisen. So fand sich auf einem unmittelbar nach dem Unfall angefertigten Röntgenbild der HWS bloss eine Streckhaltung der Halswirbelkörper 2-5 (Urk. 11/2) und zeigte das MRI vom 14. April 2004 einen normalen Befund der HWS ohne Hinweise auf postkontusionelle Veränderungen sowie einen normalen Befund des Myelons (Urk. 11/2.2). Auch Röntgenuntersuchungen der BWS und der LWS vom 25. Mai 2005 blieben ohne Anhaltspunkt für frische traumatische ossäre Läsionen bei erhaltenem dorsalen Alignement, normaler Wirbelkörperkonfiguration, normalen Intervertebralhöhen und unauffälligem ISG (Urk. 11/7).
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen berichteten die Ärzte von einer Druckdolenz am Nacken rechts und einer Klopfdolenz rechts bei unauffälliger HWS-Beweglichkeit sowie Neurologie (Urk. 11/2); erst drei Monate später wurde eine eingeschränkte Flexion der HWS erwähnt sowie ein Muskelhartspann (Urk. 11/7). Eine eingeschränkte Schulterfunktion ergab sich ebenfalls erst nach langer Zeit (erstmals erwähnt im Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 8. Mai 2006, Urk. 11/23 S. 3; siehe auch Erw. 2.4).
Sodann ist zu erwähnen, dass ärztlicherseits dreieinhalb Monate nach dem Unfall auf eine gewisse Schmerzausweitung hinwiesen wurde (Urk. 11/8), was keiner organischen Genese entspricht. In diesen Zusammenhang stellten die Ärzte der F.___ eine Fehlhaltung der Beschwerdeführerin fest, namentlich des Kopfes, und schlossen daraus auf eine muskuläre Dysbalance sowie eine Schmerzhaftigkeit der HWS sowie des Rückens. Auch dies steht mit dem Unfall in keinem Zusammenhang.
Schliesslich können die jüngst im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen organisch nicht zugeordnet werden. Die Fachärzte sahen diese im Rahmen einer anamnestischen Migräneproblematik in der Kindheit, ohne indessen genaue Angaben machen zu können (Urk. 7/37).
4.2.2 Hinzuweisen bleibt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall nie ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach fast zwei Jahren noch bestanden haben.
4.2.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Figur post hoc ergo propter hoc, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). In diesem Sinne kann nicht schon deshalb auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, bloss weil die (teilweise vorbestandenen) Beschwerden der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 6. März 2004 auftraten.
4.2.4 Was die Beschwerdeführerin gegen die Glaubwürdigkeit des Kreisarztes Dr. G.___ vorbring, vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. So muss es einem Arzt erlaubt sein, in der Lehre diskutierte Fragen zu einer Diagnose (Fibromyalgie) zu theamatisieren. Auch die juristische Komponente der Folgen eines Schleudertraumas hat Dr. G.___ korrekt wiedergegeben, handelt es sich doch hierbei klarerweise um eine Entwicklung der Rechtsprechung.
4.2.5 Zusammenfassend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar sind. Weiter diagnostizierten die Ärzte keine psychische Erkrankung. Demgemäss gelangt die oben in Erw. 1.3.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 und mit Entscheid des Bundesgerichts i.S. M. vom 19. Februar 2008 (U 394/06) weiterentwickelte Rechtsprechung zur Anwendung.
4.3 Die Parteien sind sich einig, dass es sich vorliegend um einen Unfall im mittleren Bereich handelt. Dies ist nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass das Auto, in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass, seitlich gerammt wurde und erheblicher Schaden an ihrem Auto entstand (vgl. Reparatur-Kalkulation [Fr. 7'138.50], Urk. 11/10.5, und Schadensbilder, Urk. 11/10.10-14). Indessen wurde die Polizei nicht zugezogen, und die Beschwerdeführerin suchte erst nach zwei Tagen einen Arzt auf. Damit erscheint der Unfall als mittelschwer mit Tendenz gegen leicht, weshalb eine adäquate Kausalität nur zu bejahen ist, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.
4.4 Der Unfall vom 6. Februar 2004 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. So musste die Polizei nicht zugezogen werden und waren auch die Beschädigungen am Auto wohl deutlich sichtbar, aber nicht aussergewöhnlich. Auch die Geschwindigkeitsänderung von 8 bis 11 km/h liegt im unteren Bereich.
Die Beschwerdeführerin erlitt keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den Röntgen- und MRI-Bildern keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Druckdolenzen bzw. Muskelverspannungen.
Weiter kann nicht von einer fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Unter Physiotherapie konnte eine wesentliche Besserung verzeichnet werden (Urk. 11/8), auch wenn später wieder eine Verschlechterung eintrat. Die Beschwerdeführerin war sodann wohl durchwegs in ärztlicher Behandlung, indes nicht in einer als belastend zu qualifizierenden Intensität. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen ist nicht ersichtlich. Des weiteren ist auch kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen zu ersehen. Die Beschwerdeführerin klagte wohl über Kopf- und Nackenschmerzen, doch konnte durch die physiotherapeutischen Bemühungen eine Besserung erzielt werden.
Die Beschwerdeführerin hatte ferner keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu beklagen. Im Gegenteil konnte sie ihre Arbeitstätigkeit schon bald nach dem Unfall wieder aufnehmen, wechselte sie auf den 1. September 2004 die Stelle und absolvierte sie gar noch eine Weiterbildung (Urk. 11/17 und Urk. 11/28 S. 3).
Die Beschwerdeführerin litt nach dem Unfall an Nacken- und Kopfschmerzen und musste deswegen längere physiotherapeutische Behandlungen durchführen. Indessen konnte zwischenzeitlich eine Besserung verzeichnet werden (Urk. 11/7) und verlief auch die Therapie an der F.___ erfolgreich (Urk. 11/28). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass schon bald die Schmerzen in der lumbalen Wirbelsäule im Vordergrund standen und die Nackenproblematik nicht mehr von ausgeprägter Bedeutung war. Die Rückenschmerzen wurden ärztlicherseits auf eine (unfallfremde) Fehlform sowie eine Fehlhaltung zurückgeführt; sie gingen nach der Haltungskorrektur wesentlich zurück. Die Kopfschmerzen wurden schliesslich anamnestisch mit der im Kindesalter aufgetretenen Migräneproblematik in Zusammenhang gebracht und sind demnach nicht unfallbedingt.
4.5 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien weder ein einziges in der erforderlichen Ausprägung gegeben ist, noch mehrere erfüllt sind.
Die von der Beschwerdeführerin nach dem 1. Mai 2006 geklagten Beschwerden sind nach dem Gesagten nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 6. März 2004. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht die Leistungen eingestellt, indes zu früh, weshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 1. Mai 2006 festzusetzen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzulegen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Angesichts des bloss geringen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2006 insoweit abgeändert, als der Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen auf 1. Mai 2006 festgelegt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).