UV.2007.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger Hischier
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1976, Mutter einer 1998 geborenen Tochter, war bei der Zürich Versicherungsgesellschaft als Aushilfsmitarbeiterin im Innendienst beschäftigt und bei dieser unfallversichert, als sie am 30. November 2001 einen Autounfall erlitt (Urk. 7/Z1 Ziff. 1-6).
Mit Verfügung vom 7. September 2006 stellte die Zürich die von ihr erbrachten Leistungen (Taggeld, Heilbehandlungskosten) per 30. Juni 2006 ein (Urk. 7/Z181 S. 9 unten).
Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 19. September 2006 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 7/Z193) am 26. Oktober 2006 wieder zurück (Urk. 7/Z199).
Die Versicherte erhob am 6. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 7/Z195). Die Zürich wies diese mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006 ab (Urk. 7/Z200 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die genannten Leistungen ab 30. Juni 2006 wieder zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2007 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 8. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und insbesondere das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2a-2b/aa, S. 5 f. Erw. 2c). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer davon zu unterscheidenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, wenn also die schleudertraumaspezifischen Beschwerden im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
Mit anderen Worten gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zur Anwendung, sofern die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen als eine selbständige Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, die insofern sekundären Charakter trägt, als sie sich von (Lang-zeit-)Symptomen der beim Unfall erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule unterscheidet. Für die Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung (Urteil des EVG in Sachen P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 2.2 und Erw. 4.2.2).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass im Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung psychische Beschwerden dominiert hätten und dass die gemäss BGE 115 V 133 für eine Bejahung der Adäquanz massgebenden Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 5, S. 6 ff. Erw. 2d).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da sie ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, sei die Adäquanz gemäss BGE 117 V 359 zu prüfen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4), der Unfall sei als mittelschwer im engeren Sinn, wenn nicht an der Grenze zu einem schweren, einzustufen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5) und die Adäquanz sei zu bejahen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 6).
Strittig ist mithin, ob die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 30. November 2001 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden gemäss der Praxis von BGE 115 V 133 oder von BGE 117 V 359 (beziehungsweise BGE 134 V 109) zu prüfen und wie sie zu beantworten sei.
3.
3.1 Gemäss ihren eigenen Angaben stand die Beschwerdeführerin am 30. November 2001 mit ihrem Auto an einem Lichtsignal und wurde, unmittelbar nachdem sie bei Grün losgefahren war, von links durch ein mit 60-70 km/h fahrendes Auto frontal-seitlich gerammt, wodurch der Seiten-Airbag ausgelöst wurde und sie in der linken Körperhälfte traf (Urk. 7/Z18 S. 3 unten).
3.2 Eine Erstbehandlung (vgl. Urk. 7/Z10 S. 1 Mitte) fand am 2. Dezember 2001 im Stadtspital B.___ statt, wo gemäss Bericht vom 17. Januar 2002 als Diagnose ein Hämatom und Druckschmerz am rechten Brustkorb und eine HWS-Distorsion genannt wurden (Urk. 7/ZM1 Ziff. 1-2). Ferner wurde eine zeitlich nicht spezifizierte Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/ZM1 Ziff. 6), welche gemäss bei der Beschwerdeführerin eingeholter telefonischer Auskunft lediglich einen Tag, den 7. Dezember 2001 betroffen habe (Urk. 7/Z10 S. 1 Mitte).
In einem ersten ärztlichen Zeugnis (aus den Antworten zu den nicht wiedergegebenen Fragen ergibt sich, dass es sich um das entsprechende Formular handeln muss) vom 30. April 2002 berichtete Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, die Beschwerdeführerin werde seit 30. No-vember 2001 von ihm behandelt (Urk. 7/ZM2 Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine Hemikontusion mit leichtem Seitwärts-Beschleunigungstrauma der HWS (Urk. 7/ZM2 Ziff. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Urk. 7/ZM2 Ziff. 6).
Gemäss den Angaben über den am 22. Mai 2002 erfolgten Patientenbesuch (Urk. 7/Z18) war die Beschwerdeführerin bis Ende November 2001 in einem Pensum von 40 % angestellt gewesen. Weil sie ihr Pensum erhöhen wollte, trat sie Anfang Dezember 2001 eine befristete Stelle und am 19. März 2002 eine weitere Stelle je im Umfang von 80 % an. An letzterer arbeite sie drei ganze und zwei halbe Tage; sie absolviere ihr 80-%-Pensum ohne relevante Einschränkungen (Urk. 7/Z18 S. 2 Mitte).
Dr. C.___ nannte in einem Folgezeugnis (wiederum ist von der Abfolge der Fragen auf das entsprechende Formular zu schliessen) vom 25. Juni 2002 als aktuelle Diagnose Beschwerden nach Hemikontusion links mit Beschleunigungstrauma der HWS und in den letzten Wochen Wiederaufflammen der cervicalen Beschwerden (Urk. 7/ZM5 Ziff. 1a). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/ZM5 Ziff. 3).
3.3 Dr. med. D.___, Neurologie FMH, berichtete am 3. Juli 2002 über ihre gleichentags erfolgte neurologische Untersuchung und nannte als Diagnosen (Urk. 7/ZM7 S. 1 Mitte):
- Status nach Verkehrsunfall (30. November 2001)
- psychogener Ausnahmezustand (24. Juni 2002)
Dr. D.___ berichtete, bezogen auf von der Beschwerdeführerin berichtete (und von ihr näher beschriebene) Vorkommnisse, es sei am 24. Juni 2002 zu einem akuten Reaktionstyp gekommen. Ein abgeleitetes EEG (vgl. Urk. 7/ZM6) habe keine Hinweise für eine aktive Epileptogenese gezeigt und die Kernspintomographie des Schädels habe keine Veränderungen, welche die Situation anderweitig erklärten, ergeben. Der nächtliche Ausnahmezustand sei wahrscheinlich auf eine gewisse Überlastung der Beschwerdeführerin zurückzuführen; auch sei nach deren Angaben die Situation am Arbeitsplatz nicht ideal (Urk. 7/ZM7 S. 2 unten).
3.4 Vom 26. November bis 24. Dezember 2002 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik E.___ (Urk. 7/ZM 17; vgl. Urk. 7/ZM8). Im Austrittsbericht vom 10. Februar 2003 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/ZM17 S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall (Seitkollision) am 30. November 2001 mit Kontusion der linken Körperseite, HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung (commotio cerebri)
- konsekutiv: - initial regrediente Zervikozephalgien
- initial regrediente vegetative Symptomatik
- Beschwerdeexazerbation Juni 2002 und psychso-
soziale Dekompensation
- akute aktuell regrediente psychische Krise bei Reaktivierung lebensgeschichtlicher Belastungsinhalte
Anamnestisch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 30. Novem-ber 2001 eine HWS-Distorsion und aufgrund des erfüllten Kriteriums einer amnestischen Lücke zusätzlich eine leichte traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) erlitten. Seither leide sie vor allem unter Zervikozephalgien und einer vegetativen Symptomatik sowie den in den Diagnosen erfassten Beschwerden. Diese seien nach dem Unfall regredient verlaufen, im Juni 2002 sei es aber nach Akupunkturmassage im Nackenbereich zu einer erneuten Exazerbation gekommen. Nach Sistieren der Akupunkturmassage und Wiederaufnahme der Physiotherapie sowie antidepressiver Behandlung habe keine eigentliche Stabilisierung erreicht werden können. Dazu sei eine mobbingartige Belastung und schliesslich (im Herbst 2002) der Stellenverlust gekommen. Da die Beschwerden persistierten, sei die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation eingetreten (Urk. 7/ZM17 S. 5 oben). Während der Hospitalisation sei eine akute psychische Krise aufgetreten, die in Erinnerung früher belastender Kindheitstraumen bestanden habe (Urk. 7/ZM17 S. 5 Mitte).
Nach dem Austritt seien eine psychologische Betreuung, anfänglich 3-mal und später 1-mal wöchentlich, sowie 2-mal wöchentlich Physiotherapie vorgesehen. Als Verarbeitungszeit betrage die Arbeitsfähigkeit für die nächsten 3 Monate 0 %, danach sei sie zu reevaluieren (Urk. 7/ZM17 S. 6 oben).
3.5 Am 25. März 2003 fand eine neuropsychologische Untersuchung statt, welche gemäss Bericht von Dr. phil. F.___ vom 27. März 2003 eine minimale bis leichte Störung (im Sinne kognitiver Leistungsschwankungen) und Belastbarkeitsminderung bei Status nach HWS-Distorsionsverletzung am 30. Novem-ber 2001 ergab (Urk. 7/ZM9 S. 5 oben).
Die Leistungsschwankungen seien nicht konsistent und eher unspezifisch; sie seien wahrscheinlich weitgehend im Rahmen der reduzierten psycho-physischen Befindlichkeit und Belastbarkeiten zu erklären. Die schwankenden und diskreten Einschränkungen im Reaktionsvermögen könnten mit der Medikation zusammenhängen. Die neuropsychologische Anamnese und die Untersuchungsbefunde sprächen nicht für das Vorliegen einer Hirnverletzung (Urk. 7/ZM9 S. 5 unten).
Am 11. Juni 2003 nannte Dr. med. G.___, Spezialarzt Ohren-Nasen-Halskrankheiten FMH, als Diagnose eine Irradiationsotalgie beidseits nach HWS-Distorsion. Die seitenwechselnden/beidseitigen Ohrenschmerzen seien cervicogener Natur und auf das durchgemachte HWS-Distorsionstrauma zurückzuführen (Urk. 7/ZM10).
Am 11. beziehungsweise 14. Juni 2003 berichtete Dr. D.___ über die am 11. Juni 2003 erfolgte erneute neurologische Untersuchung (Urk. 7/ZM11-12). Es bestünden nach wie vor massive Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, ein plagendes häufiges vorhandenes Ohrenweh und zusätzlich auch Klagen von Schwindel, der von neurologischer Seite nicht einzuordnen sei (Urk. 7/ZM11 S. 3 oben). Bei der neurologischen Untersuchung fänden sich keine Ausfälle und im EEG (vgl. Urk. 7/ZM12) keine Hinweise für eine aktive Epileptogenese und auch kein Herdbefund. Es sei davon auszugehen, dass die geklagten Störungen eine psychische Ursache hätten. Inwieweit der Unfall diesbezüglich eine Rolle spiele, sei schwierig abzuschätzen, jedenfalls seien von neuropsychologischer Seite keine gravierenden Ausfälle festgestellt worden. Möglicherweise habe die Verschlechterung auch mit einer biographischen Ursache zu tun, was offenbar auch in der Psychotherapie aufgearbeitet werde (Urk. 7/ZM11 S. 3 Mitte).
Ein am 26. Juni 2003 erstelltes MRI der HWS zeigte eine altersentsprechende, normale HWS und es war insbesondere keine traumatische Läsion nachweisbar (Urk. 7/ZM13).
Am 23. Juli 2003 erstattete lic. phil. H.___, Psychoanalytikerin/Psychotherapeutin, einen Verlaufsbericht über die seit Januar 2003 stattfindende Therapie (Urk. 7/ZM14). Diese habe überraschend schnell zu einer Grundstabilisierung geführt. Es sei aber deutlich, dass das Gleichgewicht sehr fragil und abhängig vom Geschehen im sozialen Umfeld inklusive der Psychotherapie sei. Diese Problematik wirke sich auch einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/ZM14 S. 2 oben).
3.6 Dr. med. I.___, Neurologie FMH, erstattete am 24. Oktober 2003 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 7/ZM15) und am 23. Dezember 2004 deren Casemanagerin (Urk. 7/ZM16) Bericht. Eine erste Konsultation habe am 15. Oktober 2003 stattgefunden (Urk. 7/ZM15 S. 1 Mitte). Anamnestisch hielt er (ohne Akten oder Röntgenbilder; vgl. Urk. 7/ZM15 S. 4 Mitte) fest, die Beschwerdeführerin habe den Unfall betreffend eine ganz kurze Gedächtnislücke; sie habe am Unfalltag wegen einsetzenden Nacken- und Kopfschmerzen den Arzt aufgesucht (Urk. 7/ZM15 S. 1 unten). Als Befund nannte er unter anderem eine Beweglichkeit der HWS bis in die Endexkursionen (wobei die Rotation kombiniert mit Inklination nach links leicht eingeschränkt sei) und eine mässige Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 7/ZM15 S. 3 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 0 %, jene als Hausfrau und Mutter mindestens 50 % (Urk. 7/ZM15 S. 4 Mitte).
Am 20. Februar 2004 erstattete die Psychotherapeutin H.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 7/ZM28). Sie nannte als Diagnose eine psychosoziale Dekompensation als Folge eines Schleudertraumas verbunden mit depressiver Symptomatik und Angstzuständen (Urk. 7/ZM28 S. 1 Ziff. 1) und führte aus, es müsse mit einer Therapiedauer von 1-3 Jahren gerechnet werden (Urk. 7/ZM28 S. 1 Ziff. 3.2).
Ab Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin auf Überweisung von Dr. I.___ (vgl. Urk. 7/ZM18-19) in der J.___ Klinik behandelt, wo gemäss Bericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 7/ZM20 = Urk. 7/ZM23) ein chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma (PKW-Unfall) am 30. November 2001 diagnostiziert (Urk. 7/ZM20 S. 1 Mitte) und am 23. August 2004 eine Wirbelbogengelenksinfiltration (vgl. Urk. 7/ZM21) durchgeführt wurde, welche gemäss Bericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7/ZM24) die Nackenschmerzen nicht positiv beeinflussen konnte (vgl. Urk. 7/ZM22).
In ihrem Bericht vom 13. November 2004 nannte die Psychotherapeutin H.___ die gleiche Diagnose wie im Februar 2004 (Urk. 7/ZM26 S. 1 Ziff. 1) und führte aus, es müsse mit einer länger dauernden Behandlung gerechnet werden (Urk. 7/ZM26 S. 2 Ziff. 4).
Am 11. Januar 2005 berichtete Dr. I.___, es bestehe hauptsächlich eine myofasciale Symptomatik sowie eine Gleichgewichtsstörung mit Falltendenz und Stürzen (Urk. 7/ZM27 S. 2 Mitte). Ein von ihm veranlasstes MRI des Schädels, speziell der hinteren Schädelgrube, ergab am 17. Januar 2005 keinen pathologischen Befund (Urk. 7/ZM29).
Am 26. November 2005 berichtete die Psychotherapeutin H.___, die weitere Stabilisierung der Beschwerdeführerin und die Stärkung ihrer Belastbarkeit seien soweit fortgeschritten, dass sie die Trennung von ihrem Mann habe durchstehen können und jetzt im Scheidungsverfahren stehe (Urk. 7/ZM30 Ziff. 1).
Am 13. März 2006 berichtete Dr. I.___ über die Konsultationen vom 23. Januar und 13. März 2006 (Urk. 7/ZM33), es handle sich um einen sehr kalten Winter mit Verschlechterung der Schmerzen im quantitativen Sinn; neue Beschwerden seien nicht dazugekommen (Urk. 7/ZM33 S. 1 Mitte). Ferner äusserte sich Dr. I.___ zur beruflichen Belastbarkeit (Urk. 7/ZM33 S. 1. f). Als Befunde nannte er hauptsächlich eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (Urk. 7/ZM33 S. 2 oben).
3.7 Am 9. Mai 2006 erstatteten Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. L.___, Rheumatologie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt Neurologie, Zentrum für Medizinische Begutachtung / MEDAS, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/ZM31).
Die Gutacher referierten die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Urk. 7/ZM31 S. 1-8) und die von ihnen im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 16. bis 20. Januar 2006 (Urk. 7/ZM31 S. 1) erhobenen Befunde (Urk. 7/ZM31 S. 8-31).
Zur beruflichen Anamnese hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall in einem Pensum von 40 % und später 60 % gearbeitet. Nach dem Unfall habe sie am 3. Dezember 2001 eine Stelle im Umfang von 80 % angetreten und vorerst gut bewältigt, ebenso die per Mitte März 2002 angetretene Arbeit in einer neuen 80-%-Stelle als stellvertretende Assistentin (vgl. Urk. 7/ZM31 S. 23 Mitte). Als sie die ausscheidende Assistentin hätte ersetzen sollen, sei sie überfordert gewesen und die Schmerzen hätten exazerbiert, so dass sie im September 2002 habe arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Entgegen mündlicher Abmachungen sei ihr dann im Oktober oder November 2002 gekündigt worden, was sie als massiven Schlag erlebt habe. 2004 habe sie einen Arbeitsversuch in einem Büro unternommen, den sie schon nach 3 halben Tagen wegen Zunahme der Beschwerden habe abbrechen müssen (Urk. 7/ZM31 S. 9).
Als von der Beschwerdeführerin genannte Beschwerden führten sie auf: Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schulterschmerzen, gelegentliches Augenblitzen sowie ausgeprägte Schwindelzustände und Ohrschmerzen, darüber hinaus eine tiefe Traurigkeit, Zukunftsängste, eine nur noch ganz leichte Vorsicht beim Auto fahren als Beifahrerin, keine Ängste beim eigenen Führen eines Fahrzeugs, verminderte soziale Aktivitäten (Urk. 7/ZM31 S. 32 Ziff. 2).
Als Befunde nannten die Gutachter in rheumatologischer Hinsicht namentlich eine muskulär bedingte eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie - einzeln genannte - Druckdolenzen, in neurologischer Hinsicht ausser einer Fallneigung keine objektiven Befunde, in psychiatrischer Hinsicht keine wesentlichen psychopathologischen Befunde Sinne einer aktuellen psychiatrischen Symptomatik bei leicht beeinträchtigter Grundstimmung und Zukunftsängsten, in neuropsychologischer Hinsicht minimale bis höchstens leichte, schmerzbedingt zu erklärende, kognitive Störungen (Urk. 7/ZM31 S. 33).
Sie stellten folgende Diagnose (Urk. 7/ZM31 S. 33 f. Ziff. 4):
- Status nach HWS-Distorsion am 30. November 2001 bei Autounfall mit
- persistierendem, chronifiziertem cervico-cephalem Schmerzsyndrom im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung (psychogene Überlagerung)
- möglichem Kopfanprall
- höchstens leichter traumatischer Hirnschädigung mit Sekunden dauernder Amnesie
- ohne radikuläre Irritations- und Ausfallsymptomatik
- unklare nicht objektivierbare Schwindel
- Persönlichkeit mit leistungsorientierten Zügen mit
- unfallreaktiver Anpassungsstörung
- Status nach EUG (Bauchhöhlenschwangerschaft) / Laparatomie und Curettage Frühjahr 2003
- Status nach Laparaskopie bei Ovarialzyste Dezember 2001
- Status nach Sectio caesarea 1998
- Neurodermitis als Kind mit Status nach allergischer Dermatitis im Rahmen der Ausbildung zur Friseurin mit Status nach Umschulung durch die Invalidenversicherung (Bürotätigkeit)
Zur Frage nach dem Kausalzusammenhang führten sie aus, aus somatischer Sicht seien die zur Zeit noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen. Im psychiatrischen Fachgebiet bestehe eine conditio sine qua non in dem Sinne, dass der heute beklagte Symptomenkomplex ohne das Unfallereignis vom 30. November 2001 in der heutigen Ausgestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gedacht werden könne (Urk. 7/ZM31 S. 34 Ziff. 5.1).
Zur Frage nach unfallfremden Ursachen führten sie aus, es müsse heute davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis ein doch labiles psychophysisches Gleichgewicht bestanden habe. Diese Persönlichkeitskonstellation könne ein Unfallereignis beeinflussen, die Verarbeitung eventueller Unfallfolgen erschweren. Werde eine solche Konstellation als unfallfremde Ursache angesehen, so müsse heute vom Vorliegen unfallfremder Faktoren ausgegangen werden (Urk. 7/ZM31 S. 35 Ziff. 5.2.1).
Aus rein rheumatologischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass zirka 3-6 Monate nach dem Unfallereignis der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich wieder erreicht worden sei. Bei fehlenden morphologischen Verletzungen im Bereiche der HWS sei erfahrungsgemäss zu erwarten, dass sich die lokalen Weichteilbefunde innerhalb von einigen Monaten wieder zurückbildeten. Gleichzeitig mit dem Unfall habe die Beschwerdeführerin auch ihr Arbeitspensum von 40-60 % auf 80 % erhöht, was zu einer zusätzlichen Belastung geführt habe. Muskuläre Dysbalancen fänden sich oft auch schon bei jüngeren Personen ohne Unfallanamnese (Urk. 7/ZM31 S. 35 Ziff. 5.2.2).
Aus psychiatrischer Sicht könne heute nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass heute nur noch unfallfremde Ursachen beim Zustandsbild der Beschwerdeführerin eine Rolle spielten (Urk. 7/ZM31 S. 35 unten).
Zur Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, führten die Gutachter aus, die bereits etablierte psychotherapeutische Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht das derzeit beste Mittel, um die Restunfallfolgen weiter zu mildern. Aus rheumatologischer Sicht seien die heute ausgeführten Massnahmen wenig geeignet, das vorhandene Schmerzsyndrom zu lindern, wobei die aktuellen muskulären Verspannungen aus rheumatologischer Sicht jedoch als unfallfremd zu werten seien (Urk. 7/ZM31 S. 36 Ziff. 6.1). Aus rheumatologischer Sicht sei der Endzustand nach zirka 3-6 Monaten erreicht gewesen (Urk. 7/ZM31 S. 36 Ziff. 6.2).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein somatischer Sicht bis zum Erreichen des Endzustandes in einer die HWS und den Schultergürtel schwer belastenden Tätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen (Urk. 7/ZM31 S. 36 Ziff. 7.1). Heute sei die Arbeitsfähigkeit nur noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt, und zwar schätzungsweise um 70 %, so dass der Beschwerdeführerin heute ein Arbeitspensum von 30 % im Sinne von 1 ½ Tagen pro Woche zumutbar wäre (Urk. 7/ZM31 S. 37 Ziff. 7.2). In einer angepassten Tätigkeit, mithin ohne höhere intellektuelle Anforderungen und ohne körperliche Belastung, sei die Beschwerdeführerin heute zu 50 bis etwa 60 % belastbar (Urk. 7/ZM31 S. 43 Ziff. 1).
3.8 Am 20. Mai 2006 berichtete die Psychotherapeutin H.___, die Stabilisierung der Beschwerdeführerin schreite weiter voran, eine Reduktion der Symptomatik und eine Verbesserung der Belastbarkeit und des Sozialverhaltens seien feststellbar. Für eine weitere, grundsätzliche Stabilisierung sei eine Weiterführung der Therapie indiziert (Urk. 7/ZM32).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Auffahrunfall vom 30. November 2001 ein HWS-Distorsionstrauma.
Im MEDAS-Gutachten wurde ausgeführt, dass bezüglich der durch den Unfall verursachten somatischen Beschwerden ein Status quo sine nach 3-6 Monaten erreicht gewesen sei.
Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Berichten waren die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden bis zirka Juni 2002 rückläufig. Bis September 2002 wurde (mit Ausnahme des 7. Dezember 2001) auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr trat die Beschwerdeführerin wenige Tage nach dem Unfall vereinbarungsgemäss eine neue Stelle an, wo sie mit 80 % ein höheres Pensum versah als vor dem Unfall. Nach Beendigung dieser befristeten Anstellung trat sie im März 2002 eine andere Stelle an, wo sie wiederum zu 80 % tätig war. Erst ab Juni 2002 wurden, im Zusammenhang mit einer psychischen Krise und Spannungen am Arbeitsplatz, wieder verstärkte Beschwerden festgehalten.
Der genannte Verlauf bestätigt die gutachterliche Feststellung vollumfänglich und lässt diese ausgesprochen nachvollziehbar und überzeugend erscheinen. Alle vorhandenen und relevanten Informationen lassen darauf schliessen, dass die somatischen Folgen des Unfalls von Ende November 2001 einerseits nicht derart gravierend waren, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten, und andererseits rückläufig waren. Dass gegen Ende Mai 2002 in somatischer Hinsicht der Zustand erreicht war, der auch vor dem Unfall bestanden hatte, ist vor diesem Hintergrund ein Umstand, der als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann.
4.2 Während somit hinsichtlich der somatischen Folgen im Mai 2002 der Status quo sine erreicht war, trat im Juni 2002 ein psychogener Ausnahmezustand auf, dies vor dem Hintergrund einer gewissen Überlastung und nicht idealer Verhältnisse am Arbeitsplatz. Ab September 2002 wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts im Dezember 2002 kam es zu einer psychischen Krise infolge Reaktivierung lebensgeschichtlicher Belastungsinhalte.
Ab Januar 2003 begab sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung. Die im März 2003 festgestellten Leistungsschwankungen in der neuropsychologischen Testung wurden hauptsächlich mit einer reduzierten psychophysischen Befindlichkeit und Belastbarkeit erklärt. Die Neurologin Dr. D.___ führte im Juni 2003 ebenfalls aus, es sei davon auszugehen, dass die geklagten Störungen (Nacken-, Kopf- und Ohrenschmerzen sowie ein neurologisch nicht einzuordnender Schwindel) eine psychische Ursache hätten.
Im Mai 2006 wurde schliesslich im MEDAS-Gutachten eine Schmerzfehlver-arbeitung beziehungsweise eine unfallreaktive Anpassungsstörung dia-gnostiziert. Diesbezüglich wurde der natürliche Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall bejaht und - mit der jedenfalls im Mai 2006 noch immer statt-findenden psychotherapeutischen Behandlung übereinstimmend - ausgeführt, ein Status quo sine sei nicht erreicht.
4.3 Somit ist zu prüfen, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall ein auch adäquater Kausalzusammenhang bestanden hat.
Die aktenkundigen Angaben über den Unfall vom 30. November 2001 lassen, zumal das Ereignis weder als schwer noch als nachgerade leicht zu beurteilen ist, auf einen Unfall im mittleren Bereich schliessen. Eine Einordnung an der Grenze zu den schweren Unfällen fällt im Lichte der einschlägigen Praxis (vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 ff.) klarerweise ausser Betracht. Angesichts der angegebenen beträchtlichen Geschwindigkeit des auffahrenden anderen Autos dürfte er eher im mittleren Bereich im engeren Sinne als an der Grenze zu einem leichten Unfall einzuordnen sein. Zur Bejahung der Adäquanz muss somit entweder eine Mehrzahl der massgebenden Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 6 Erw. 2c/dd) oder aber ein einzelnes Kriterium in auffälliger Weise erfüllt sein.
Beim fraglichen Unfall handelte es sich um eine Kollision von einer gewissen Heftigkeit auf einer Strassenkreuzung. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls lassen sich dabei nicht ausmachen.
Ebenso kann die erlittene Hemikontusion und HWS-Distorsion (und eventuell leichte Hirnerschütterung) hinsichtlich Schwere und Art der Verletzung nicht als erfahrungsgemäss geeignet erachtet werden, die eingetretene psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Die seit Januar 2003 und jedenfalls bis Mai 2006 stattfindende Psychotherapie stellt wohl eine kontinuierliche Behandlung dar, fällt jedoch für das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht in Betracht. In somatischer Hinsicht zu berücksichtigen ist der Rehabilitationsaufenthalt im Dezember 2002, mithin rund ein Jahr nach dem Unfall. Für das Jahr 2003 sind primär diagnostische Vorkehren dokumentiert. Inwiefern die Konsultation von Dr. I.___ - der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Bericht erstattete - auch zu Behandlungszwecken erfolgte, bleibt unklar. Auf Veranlassung von Dr. I.___ wurden sodann in der zweiten Hälfte 2004 an der J.___ Klinik punktuelle Behandlungsversuche unternommen. Insgesamt zeigt sich, dass immer wieder Konsultationen dokumentiert sind. Dass allerdings für die gesamte Zeitspanne auch eine fortgesetzte ärztliche Behandlung von nennenswerter Intensität ausgewiesen sei, lässt sich nicht sagen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das Kriterium zwar - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - als erfüllt zu erachten, dies allerdings nur knapp.
Das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen ist, gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, als erfüllt zu erachten.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen, komplikations-behafteten Heilungsverlauf hingegen gibt es keine Anzeichen. Beide Kriterien sind nicht erfüllt.
Nicht erfüllt ist schliesslich das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ist doch eine Arbeitsunfähigkeit erstmals im September 2002, mithin Monate nach dem Erreichen des Status quo sine in somatischer Hinsicht im Mai 2002, aufgetreten.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass von den massgebenden Kriterien zwei (wovon eines nur knapp) erfüllt sind. Dies genügt bei der gegebenen Unfallschwere nicht zur Bejahung der Adäquanz.
Somit fehlt es hinsichtlich der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestehenden psychischen Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall, während hinsichtlich der somatischen Beeinträchtigungen der Status quo sine bereits im Mai 2002 erreicht gewesen ist.
Dies führt zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung in Ermangelung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Roger Hischier
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).