UV.2007.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 14. Juli 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1979, war seit 1. September 2000 als Call Center Agentin bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Juni 2004 erlitt sie in einem Personenwagen auf der St. Gallerstrasse in Winterthur einen Auffahrunfall. Der Wagen, in dem sie als Beifahrerin sass, befand sich stehend vor einem Lichtsignal, als ein von hinten herannahender Lenker seinen Wagen nicht rechtzeitig zu bremsen vermochte und auf den stehenden Personenwagen mit der Versicherten auffuhr (Urk.8/1).
         Wegen Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Verspannungen im Nacken und Rückenbereich verbunden mit einem Taubheitsgefühl begab sich die Versicherte noch am Unfalltag ins Spital B.___ in ärztliche Behandlung. Es wurde eine Distorsion von Hals- (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) diagnostiziert, eine analgetische Therapie verordnet und eine volle Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich 3 Tage attestiert (Urk. 8/4). Am 29. Juni 2004 teilte die Versicherte der SUVA mit, seit 15. Juni 2004 sei sie wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen und seit 28. Juni 2004 wieder voll arbeitsfähig. Die Behandlungen seien abgeschlossen (Urk. 8/3).
         Am 29. Juni 2005 meldete die Versicherte einen Rückfall. Sie gab an, vermehrt unter Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, aber sie habe Ausfallstunden wegen Therapien. Am 7. Mai 2005 habe sie einen Arzt aufgesucht (Urk. 8/5). Die SUVA holte in der Folge ärztliche Berichte ein (Urk. 8/10, Urk. 8/24-25) und sie befragte die Versicherte (Urk. 8/18).
         Mit Verfügung vom 21. September 2006 teilte sie SUVA der Versicherten mit, sie werde im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall keine Leistungen ausrichten (Urk. 8/26). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2006 Einsprache (Urk. 8/29). Diese Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. November 2006 ab (Urk. 8/33 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 26. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die im Zusammenhang mit der Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs bei Vorliegen eines Schleudertraumas beachtlichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2 und S. 5 f. Ziff. 5.a). Darauf ist zu verweisen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Leistungsanspruchs im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung damit, unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auffahrunfall am 3. Juni 2006 sofort über die für ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule typischen Beschwerden geklagt habe. Von den Ärzten sei in der Folge auch eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Strukturelle Veränderungen hätten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können, weder anlässlich der Erstbehandlung noch nach der Rückfallmeldung. Die festgestellten Druckdolenzen und die schmerzhaften Kopfdrehungen seien ohne organisches Substrat. Bei solchen zwar klinisch fassbaren, organisch aber nicht nachweisbaren Unfallfolgen habe nach den speziellen, von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen, eine gesonderte Beurteilung der Adäquanz zu erfolgen. Die bei einem Unfall im mittelschweren Bereich zu prüfenden objektiven Kriterien seien nicht erfüllt, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3 u. S. 6 f. Ziff. 5.b, Urk. 7 S. 3 ff.).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide nach wie vor unter Unfallfolgen. Richtig sei, dass vorliegend die Adäquanzbeurteilung nach der Schleudertraumapraxis gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zu erfolgen habe. Der Auffahrunfall vom 3. Juni 2004 sei dem Bereich der mittelschweren Unfälle zuzuordnen. Es habe sich um einen Auffahrunfall vor einem Lichtsignal gehandelt. Der Unfall sei besonders eindrücklich gewesen, denn die Beschwerdeführerin sei sogar bewusstlos geworden. Des Weiteren sei von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung auszugehen, denn seit dem Unfall bestünden persistierende Schmerzen und sie müsse schmerzlindernde Medikamente einnehmen. Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin sei glaubhaft dargelegt worden, dass auch nach Abschluss der ärztlichen Behandlung im Jahr 2004 stets Kopfschmerzen aufgetreten seien. Diese seien mit Übelkeit, Lichtempfindlichkeit und Konzentrationsstörungen einhergegangen. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unfallscheinen sei die Dauer der ärztlichen Behandlung ersichtlich (vgl. Urk. 3/4-5). Seit der Wiederanmeldung sei sie in dauernder ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 3/6-12). Erfüllt sei ferner das Kriterium der Dauerschmerzen. Dass wieder vollzeitlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, spreche nicht gegen das Vorliegen von persistierenden Schmerzen. Zusammenfassend ergebe sich, dass mindestens drei Kriterien erfüllt seien, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei (Urk. 1 S. 5ff.).

3.       Unbestritten ist, dass zwischen den im Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 29. Juli 2005 bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2004 ein Zusammenhang zumindest wahrscheinlich ist (Urk. 8/25) und daher der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1, Urk. 7 S. 3 Ziff. 2.1). Unbestritten ist ferner, dass die Adäquanz gemäss der sogenannten Schleudertraumapraxis, das heisst gemäss den in BGE 117 V 359 entwickelten Grundsätzen zu erfolgen hat.

4.      
4.1     Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die Auffahrkollision vom 3. Juni 2004 dem Bereich der mittelschweren Unfälle zuzuordnen ist. Daher müssen für die Bejahung der Adäquanz praxisgemäss verschiedene objektive Faktoren gegeben sein (BGE 117 V 367 f.; Urk. 2 S. 6 Ziff. 5.a).
4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bewusstlos gewesen, weshalb von einem besonders eindrücklichen Unfallgeschehen auszugehen sei. Es trifft zu, dass anlässlich der Erstkonsultation vermerkt wurde, die Beschwerdeführerin sei bewusstlos gewesen (Urk. 8/2 S. 1 Ziff. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich das Kriterium der dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit auf das Unfallgeschehen als solches und nicht auf die Auswirkung im Sinne der erlittenen Verletzungen zu beziehen. Die Art und Schwere der erlittenen Verletzungen stellen ein eigenes, zu prüfendes Kriterium dar. Es ist nicht aktenkundig, dass sich der Unfall anders hergetragen hat, als ein gewöhnlicher Auffahrunfall vor einem Rotlicht. Überdies kann eine initiale Bewusstlosigkeit durchaus zu den üblichen Folgen eines Schleudertraumas gehören.
4.3     Zu Recht nicht geltend macht die Beschwerdeführerin, sie habe eine besondere oder eine besonders schwere Verletzung erlitten. Hingegen stellt sie sich auf den Standpunkt, es liege eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung vor und auch das Element der Dauerbeschwerden sei erfüllt.
         Sie begründet dies mit seit dem Unfall persistierenden Schmerzen, die sie regelmässig analgetisch behandeln müsse. Dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall mehr oder weniger ununterbrochen an Schmerzen leidet, ist nicht aktenkundig. Die Erwähnung von Brückensymptomen gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin datiert vom 18. Januar 2006, mithin mehrere Monate nach der Rückfallmeldung (vgl. Urk. 8/18). Am 29. Juni 2004 hatte die Beschwerdeführerin persönlich ausdrücklich angegeben, sie sei seit dem 28. Juni 2004 wieder voll arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 8/3 S. 2). Dies korrespondiert mit den Angaben des sie damals behandelnden Arztes Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin. Zuletzt bestätigte dieser am 15. Juli 2004, dass weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 3/5). Hernach suchte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Beschwerden erstmals im Mai 2005 wieder einen Arzt auf (Urk. 3/5). Eine zwischenzeitliche und damit eine seit Juni 2004 fortdauernde Behandlung ergibt sich aus den eingereichten Unfallscheinen respektive Arztrechnungen nicht (vgl. Urk.3/4 ff.).
         Eine langdauernde ärztliche Behandlung mit seit dem Unfall bestehenden Beschwerden respektive das Vorliegen von Dauerbeschwerden ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Entsprechende allgemeine Angaben der Beschwerdeführerin erfolgten erst nach der Rückfallmeldung. Dies allein genügt als Nachweis nicht. Zwischen dem Fallabschluss im Juni 2004 und der Rückfallmeldung suchte sie keinen Arzt auf. Auch für die behauptete Selbstmedikation (eingenommenes Medikament, Häufigkeit der Einnahme, Apotheke etc.) vermag sie keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu machen.
         Zur Vervollständigung der Darlegungen ist zusätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu verweisen (Urk. 7 S. 4 f.).
4.4     Auch die weiteren zu prüfenden Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor, ebenso wenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Auch von einer langen Arbeitsunfähigkeit kann nicht gesprochen werden. Bereits am 28. Juni 2004 war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig. Zusammenfassend steht somit fest, dass zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2004 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin verneinte zu Recht den Anspruch von Leistungen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall. Die gegen die Leistungsverneinung erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).