Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 6. August 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene S.___ ist seit dem 1. Oktober 2000 als Kranführer bei der A.___ AG angestellt. In diesem Zusammenhang ist er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. August 2003 zog er sich eine Verletzung des Rumpfes und der rechten Schulter zu (Urk. 7/1), als er mit der rechten Hand an einer schweren Palette zog (Urk. 7/3). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___ hielt nach dem Arthro-MR der rechten Schulter vom 19. November 2003 durch Dr. med. B.___, FMH für Radiologie, D.___ (Urk. 7/5), die Diagnose einer Hill-Sachs-Läsion der rechten Schulter und den Status nach Schulterluxation 1999 fest (Urk. 7/7). In der Folge stand der Versicherte in Behandlung der E.___. PD Dr. med. F.___, Teamleiter Stellvertreter Schulter - Ellbogen, diagnostizierte am 23. Februar 2004 eine Partialruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supraspinatus) bei Status nach Verhebetrauma im August 2003 und Status nach Schulterluxation rechts 1999 (Urk. 7/8). Am 10. Juni 2004 wurde in der E.___ eine Refixation der distalen Bizepssehne des Ellbogens rechts vorgenommen (Urk. 7/21). Dort erfolgten auch die Nach- und Verlaufskontrollen (Berichte von PD Dr. F.___ vom 22. Juni, Urk. 7/24, vom 26. Juli 2004, Urk. 7/25, vom 6. September 2004, Urk. 7/27, Berichte von PD Dr. med. G.___, Oberarzt, vom 5. November 2004, Urk. 7/30, und vom 7. Dezember 2004, Urk. 7/32). Anlässlich des MR der rechten Schulter vom 17. Dezember 2004 wurden die Supraspinatuspartialläsion (SLAP-Läsion) sowie deutliche Zeichen einer durchgemachten vorderen Luxation/Instabilität festgehalten (Bericht von Prof. Dr. H.___, Chefarzt Radiologie E.___, Urk. 7/33). Wegen persistierender Schmerzen am Ellbogen und an der rechten Schulter, welche zu einem Abbruch der am 1. Januar 2005 wiederaufgenommenen Tätigkeit als Kranführer führten, nahm PD Dr. G.___ am 21. März 2005 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/43). Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte am 29. April 2005 eine kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 2. Mai 2005, einschliesslich Beurteilung des Integritätsschadens, Urk. 7/46-47). Auf Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, erfolgte eine berufliche Abklärung auf dem N.___ (Schlussbericht vom 22. Dezember 2005, Urk. 7/73). Eine weitere Untersuchung bei PD Dr. G.___ fand am 2. Dezember 2005 statt (Urk. 7/69), eine erneute Abklärung des Nackens, der Schulter und des rechten Ellbogens erfolgte am 13. Februar 2006 bei PD Dr. F.___ (Urk. 7/85).
1.2 Mit Verfügung vom 21. März 2006 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. März 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/91). Dagegen liess der Versicherte durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 22. März 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/92), welche am 24. März 2006 in Bezug auf die Integritätsentschädigung ergänzt wurde (Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 23. März 2006 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen (Urk. 7/94). Am 24. März 2006 erhob die Progrès Versicherungen AG vorsorglich Einsprache gegen den Fallabschluss der Unfallversicherung (Urk. 7/96), welche sie indessen am 19. April 2006 wieder zurückzog (Urk. 7/100). Am 25. April 2006 zeigte Rechtsanwalt Daniel Christe die Vertretung des Versicherten an (Urk. 7/103). Auf Ersuchen der SUVA wurde der Versicherte von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 27. März 2006 psychiatrisch beurteilt (Urk. 7/104). Zudem erfolgte eine neurologische Abklärung bei Dr. med. K.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation (Bericht vom 18. April 2006, Urk. 7/105). Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten die Eingaben vom 22. und 24. März 2006 (Urk. 7/111). Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess S.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 9. Februar 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine Invalidenrente zuzusprechen.
2. Dem Beschwerdeführer sei ausgehend von einem Integritätsschaden von 20 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zwecks Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens und zwecks ergänzender Abklärungen zum Valideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
Am 19. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. März 2007 schloss (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die relevanten Bestimmungen zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zu den unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zur Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG), zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 UVV), zur Bemessung des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG, Anhang 3 zur UVV und sogenannter Feinraster der Beschwerdegegnerin) und die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang einschliesslich des notwendigen Beweisgrades, zum adäquaten Kausalzusammenhang insbesondere bei psychischen Beschwerden, zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung, zur Heranziehung von DAP-Blättern, zur Schadenminderungspflicht und zu den invaliditätsfremden Gründen zutreffend dargelegt (Urk. 1 S. 3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Zur Begründung ihres Einspracheentscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin bezüglich Unfall und dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Standpunkt, den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur durch die Folgen des Ereignisses vom 25. August 2003, sondern auch durch Beschwerden, welche nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen seien (Beschwerden im Halswirbelsäulen[HWS]- und im lumbovertebralen Bereich), beeinträchtigt sei. Hinzu würden erhebliche psychische Beschwerden kommen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis sei indessen zu verneinen, sodass die Beschwerdegegnerin nur für die Folgen des Ereignisses vom 25. August 2003 leistungspflichtig sei. Diesbezüglich könne vollständig auf den Bericht des Kreisarztes abgestellt werden, der als Restfolgen eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung (Abduktion bis 130°) bei nachgewiesener kleiner Rotatorenmanschettenruptur und SLAP-Läsion entsprechend einer mässigen Periathritis humeroscapularis (PHS) sowie nachgewiesenen leichten omarthrotischen Veränderungen festhalte. Das Resultat der Rekonstruktion des Ansatzes des distalen Bizeps sei günstig und ausser einer Konturveränderung im distalen Bizeps ohne wesentliche Residuen. Die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Kranführer sei kaum mehr vollständig möglich, reine Kranführertätigkeiten mit einem Steuergerät seien hingegen denkbar. Zumutbar seien vollzeitliche, vollschichtige, wechselbelastende Tätigkeiten für die rechte Schulter mit Gewichten axial entlang des Körpers von 10 bis 15 Kilogramm vereinzelt bis Hüft- respektive Tischhöhe und über Hüfthöhe im Bewegungsumfang abnehmend von zehn Kilogramm bis ein Kilogramm zur vollständigen Hochhalte-Position. Manuelle Dauerbelastungen zwischen zweieinhalb und fünf Kilogramm seien repetitiv möglich, nicht mehr zumutbar seien hingegen ein kraftvolles Zupacken, repetitive Zug-, Stoss- und Drehbewegungen sowie schwere Arbeiten wie Hämmern, Bohren, Schaufeln, Pickeln oder mit Vibrationen. Andere medizinische Beurteilungen hinsichtlich der reinen Unfallfolgen lägen nicht vor bzw. stimmten mit den übrigen medizinischen Akten überein. Mithin sei der Beschwerdeführer im dargelegten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig.
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er leide nicht nur unter körperlichen, sondern seit einiger Zeit auch unter psychischen Beschwerden, welche durch Dr. J.___ als Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion geschildert würden und mit 15 % bis 20 % zu gewichten seien. Diese Beschwerden würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall stehen und seien bei der Adäquanz zu berücksichtigen, zumal es sich nicht nur um ein leichtes Unfallereignis gehandelt habe. Eine Mehrzahl der für das Vorliegen der Adäquanz notwendigen Kriterien sei dadurch, dass es sich um eine hartnäckige Angelegenheit handle, eine lange Behandlungsdauer, körperliche Dauerschmerzen und eine lange andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden, gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei, ausgehend von der Beurteilung von Dr. J.___, lediglich von einem Einsatz von 80 % auszugehen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer nach einer Schulterluxation im Jahr 1999, welche indessen vollständig ausgeheilt war (Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. Dezember 2003, Urk. 7/4), am 25. August 2003 beim Wegziehen einer Palette mit einem Gewicht von 30 Kilogramm bis 40 Kilogramm ein Reissen in der Schulter verspürte, indessen weiterarbeitete (Angaben des Beschwerdeführers über den Unfallhergang vom 3. Mai 2004, Urk. 7/11). Erst im November und Dezember 2003 begab er sich in ärztliche Behandlung. Das Arthro-MR der rechten Schulter vom 19. November 2003 von Dr. B.___ B.___ (Urk. 7/5) zeigte beginnende degenerative Veränderungen des Akromioclavikulargelenks (AC-Gelenk). Die Supraspinatussehne wies ansatznah eine leicht unregelmässige Oberfläche ohne Nachweis eines eigentlichen Einrisses auf. Zudem war eine durchgehende erkennbare Infraspinatussehne mit leichter gelenkseitiger Unregelmässigkeit im Bereich der grösseren Hill-Sachs-Läsion sichtbar, ebenso wie ein verkleinertes anteriores Labrum. Dr. L.___ (Urk. 7/4) konnte am 2. Dezember 2003 abgesehen von der bekannten Hill-Sachs-Läsion keine neuen pathologischen Befunde erkennen und sah den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit auch nicht eingeschränkt. Demnach schrieb er ein konservatives Vorgehen vor. In der E.___ erfolgte erstmals eine orthopädische Abklärung, wobei die Diagnose einer Partialruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supraspinatus) bei Status nach Verhebetrauma im August 2003 gestellt wurde (Bericht von PD Dr. F.___ vom 23. Februar 2004, Urk. 7/8/1). Nachdem der Beschwerdeführer auf die glenohumerale Infiltration gut angesprochen hatte, wurde eine Schulterarthroskopie rechts mit Bizepssehnentenotomie, eventuell Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion oder Débridement in Aussicht gestellt (Bericht von Dr. med. M.___, Oberarzt E.___, vom 20. April 2004, Urk. 7/12). Es blieben Beschwerden in der Schulter und im Ellbogen bestehen. Weil die Ellbogenschmerzen bei Belastung blieben und der Beschwerdeführer über einen deutlichen Kraftverlust klagte, welcher die Arbeitsaufnahme als Kranführer verunmöglichte, wurde eine operative Rekonstruktion bzw. Refixation der distalen Bizepssehne infolge Verdacht auf Partialruptur dieser Sehne ins Auge gefasst (Bericht von PD Dr. F.___ vom 3. Juni 2004, Urk. 7/19). Der Eingriff erfolgte am 10. Juni 2004 (Urk. 7/21), wobei bei der Diagnose einer distalen Bizepssehnenpartialruptur des Ellbogens rechts eine Refixation der distalen Bizepssehne des rechten Ellbogens vorgenommen wurde. Es folgten Verlaufskontrollen in der E.___, wobei der Beschwerdeführer über Schwächen klagte, die bildgebenden Befunden indessen mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerdebild nicht korrelierten (Bericht von PD Dr. G.___ vom 7. Dezember 2004 über die Verlaufskontrolle vom selben Tag, Urk. 7/32, Bericht von Prof. Dr. H.___, Chefarzt, E.___, vom 17. Dezember 2004, Urk. 7/33). Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelang nicht (Urk. 7/35, Urk. 7/36 und Urk. 7/42), obwohl PD Dr. G.___ den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 21. März 2005 (Urk. 7/43) als Kranführer durchaus als voll arbeitsfähig einschätzte. Der Arzt hielt ebenfalls eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den radiologisch nachgewiesenen Läsionen fest. Nachdem zudem eine Infiltration glenohumeral nur zu sehr geringer Reduktion der Schmerzen geführt hatte und auch unter konservativer Therapie mit Physiotherapie keine Regredienz der Beschwerden zu erzielen war, waren die Mediziner der Ansicht, dass ein operatives Prozedere die Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht günstig würde beeinflussen können und von unsicherem Ausgang sein würde.
3.2 Dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 2005 (Bericht vom 2. Mai 2005, Urk. 7/46/4-5) von Dr. I.___ ist zu entnehmen, dass dieser eine leichte Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz der rechten Schulter bei nachgewiesener kleiner SLAP-Läsion und Partialruptur der Rotatorenmanschette und ein sehr günstiges Resultat am rechten Bizeps mit leichter Krafteinbusse feststellte. Momentan bestünden keine Behandlungen mehr. Die nochmalige orthopädische Beurteilung habe keine operationswürdigen Befunde ergeben, sodass gerechtfertigterweise auf ein expectatives Vorgehen entschieden worden sei. Die Beweglichkeit sei ausser einer Einschränkung der Abduktion unbedeutend vermindert, sodass keine physiotherapeutischen Massnahmen erforderlich seien. Die angestammte Tätigkeit werde dem Beschwerdeführer wohl kaum mehr zumutbar sein, eine reine Kranführertätigkeit mit einem Steuergerät sei indessen denkbar. Das Zumutbarkeitsprofil beschrieb der Arzt wie folgt: Für die rechte Schulter und den Oberarm sei eine vollzeitlich vollschichtige Beschäftigung zumutbar, wechselbelastende Tätigkeiten für die rechte Schulter seien axial entlang des Körpers mit zehn Kilogramm bis 15 Kilogramm vereinzelt bis Hüft- respektive Tischhöhe, über Hüfthöhe im Bewegungsumfang abnehmend von zehn bis ein Kilogramm bis zur vollständigen Hochhalte-Position zumutbar, manuelle Dauerbelastungen zwischen zweieinhalb Kilogramm und fünf Kilogramm seien repetitiv möglich. Nicht (mehr) zumutbar seien das kraftvolle Zupacken, repetitive Zug- , Stoss- und Drehbewegungen, ebenso schwere Arbeiten wie Hämmern, Bohren, Vibrationen, das Schaufeln und Pickeln. Der Kreisarzt führte aus, dass er dem Beschwerdeführer dargelegt habe, dass er eine neue Tätigkeit suchen müsse. Dieser habe sich bis heute indessen nicht mit einer anderen beruflichen Beschäftigung auseinandergesetzt. Zur natürliche Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und den Beschwerden führte Dr. I.___ aus, dass die Schulterbeschwerden mit Belastungsintoleranz und leichter Bewegungseinschränkung sowie die leichte Belastungsintoleranz im Bereich des rechten Ellenbogens unfallbedingt seien. Demgegenüber seien die in der Anamnese vom Beschwerdeführer angegebenen weiteren Beschwerden im HWS- und lumbovertebralen Bereich mit den Unfallereignissen nicht vereinbar, es handle sich aufgrund der bisherigen Befunde um unspezifische Verspannungen. Als Restfolgen des Unfalls blieben in der rechten Schulter und im Oberarm eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, die Abduktion bis 130°, bei nachgewiesener kleiner Rotatorenmanschettenruptur und SLAP-Läsion entsprechend einer mässigen PHS. Nachgewiesen seien leichte omarthrotische Veränderungen. Das Resultat der Rekonstruktion des Ansatzes des distalen Bizeps sei günstig und ausser einer Konturveränderung im distalen Bizeps ohne wesentliche Residuen.
3.3 Aus dem Bericht über die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers in N.___ vom 13. September bis zum 2. Dezember 2005, welche mangels (weiterer) beruflicher Massnahmen vorzeitig beendet wurde (der Beschwerdeführer verzichtete ebenfalls auf die Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Arbeitsvermittlung, Verfügung der SVA vom 23. März 2006, Urk. 7/94), geht alsdann hervor, dass sowohl die körperliche als auch die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführer für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten als gegeben angesehen wurde. Er habe in drei Monaten an drei Tagen wegen invaliditätsbedingter Schmerzen gefehlt. Als berufliche Eingliederung bzw. weiterführende Massnahmen wurde das Finden eines neuen behinderungsangepassten Tätigkeitsfeldern zu 100 % in der Privatwirtschaft angegeben. Der Beschwerdeführer sei unfallbedingt auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit in Bezug auf Heben und Tragen sowie repetitive Drehbewegungen mit Kraftaufwand mit der rechen Hand und Arm (infolge Schulterproblematik) angewiesen. Bei einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig, beispielsweise könne er leichtere Reinigungs- und Hauswartungstätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der industriellen Produktion sowie leichtere Montagetätigkeiten ausführen. Er wurde angewiesen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden (Urk. 7/73).
3.4 Eine weitere orthopädische Untersuchung fand am 2. Dezember 2005 statt. Dem entsprechenden Bericht von PD Dr. G.___ (Urk. 7/69) ist zu entnehmen, dass der Arzt im Wesentlichen dieselben Beschwerden wie bereits am 21. März 2005 feststellte. Radiologisch und klinisch liege eine Partialruptur des rechten Supraspinatus bei jedoch noch guter Beweglichkeit und Kraft vor, zudem seien eine gewisse Instabilität im Sternoklavikular(SC)-Gelenk bzw. Arthrose vorhanden. Nach wie vor korrelierten die Beschwerden nicht mit den radiologisch nachgewiesenen Läsionen. Ebenso blieb die Einschätzung, dass eine Operation die Gesamtsituation nicht positiv würde beeinflussen können, weshalb weiterhin auf ein konservatives Prozedere gesetzt wurde.
3.5 Am 13. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer noch einmal von PD Dr. F.___ untersucht (Urk. 7/85). Diese Untersuchung ergab im Schulterbereich rechts unauffällige Befunde. Die Flexion liege bei 155°, es bestünden endständig Schmerzen im Bereich der Margo medialis scapulae. Die Abduktion bei 155° sei endständig ebenfalls schmerzhaft im Bereich der Schulter lateralseits. Die Aussenrotation liege bei 80°, die Gegenseite bei 70°. Die Innenrotation liege beidseits bei Th4, der Belly press-Test sei negativ. Die Aussenrotationskraft sei gut, aber im Bereich der Scapula schmerzhaft. Der Jobe-Test sei negativ ausgefallen, indessen schmerzhaft im Bereich der Scapula und im Bereich der Schulter selbst. Der Active compression-Test sei positiv mit Schmerzen im Bereich der scapula. Der Palm up- und der O'Brian-Test seien im Ellbogenbereich schmerzhaft. Im SC-Gelenk rechts demonstriere der Beschwerdeführer ein Knacken bei Protrusion und Retropulsion der Schulter. Dieses Knacken sei schmerzhaft. Die Untersuchung der rechten scapula habe zeitweise eine Scapula alata gezeigt, bei Elevation sei diese aber vollständig aufgehoben. Die periscapuläre Muskulatur sei intakt ohne Anzeichen einer Parese. Abschliessend hielt der Arzt fest, dass beim Beschwerdeführer ein gemischtes Krankheitsbild bestehe. Einerseits bestünden Ellbogenrestbeschwerden. Dort könne ihm keine weitere Therapie offeriert werden. Im Schulterbereich bestehe offensichtlich eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Die Schulterbeschwerden stünden klar im Hintergrund. Am schlimmsten ausgeprägt seien wohl die Schulterblatt- und Nackenbeschwerden rechts, weshalb der Beschwerdeführer Dr. X.___ zugewiesen werden sollte. Für die vordere SC-Instabilität wurde der Beschwerdeführer zur Cortisoninfiltration bei der E.___ angemeldet (Urk. 7/85).
3.6 Am 27. März 2006 hielt Dr. J.___ in seinem Bericht fest, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2005 therapiere. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21). Der Beschwerdeführer sei inhaltlich auf Beschwerden und Probleme zentriert, die Grundstimmung sei bedrückt, besorgt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen und der affektive Rapport sei vorhanden. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Arzt aus, dass diese bei den vorhandenen Schmerzen und Einschränkungen des Bewegungsapparates interdisziplinär einzuschätzen und aus seiner Sicht das psychiatrische Beschwerdebild für sich mit ca. 15 % bis 20 % zu gewichten sei (Urk. 7/104).
3.7 Dr. K.___ hielt zu Händen der Beschwerdegegnerin am 18. April 2006 vor allem die bisherigen Untersuchungsergebnisse fest. Selber stellte er grundsätzlich einen regelrechten und günstigen Verlauf mit voller Beweglichkeit und guter Kraftentwicklung fest, aber beide Residualzustände zusammen führten dazu, dass unter Belastung Schmerzen auftreten würden und die Arbeit als Kranführer nicht mehr habe aufgenommen werden können. Er empfahl, den Beschwerdeführer zu integrieren und wies auf das Case Management hin (Urk. 7/103).
4.
4.1 Insgesamt steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses im Sommer 2003 aus orthopädischer Sicht eine (erst später entdeckte) Rotatorenmanschettenruptur und SLAP-Läsion in der rechten Schulter bzw. im rechten Oberarm erlitten hat. Als Restfolgen, die nach übereinstimmenden Ausführungen der Orthopäden keiner Therapie mehr zugänglich waren, blieben bezüglich rechter Schulter die Belastungsintoleranz und die leichte Bewegungseinschränkung und in der Region des rechten Ellbogens eine leichte Belastungsintoleranz. Soweit die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis auf diese Restfolgen beschränkte, ist dies nicht zu beanstanden. Was die vom Beschwerdeführer geklagten Nacken- und Rückenbeschwerden anbelangt, ist mit der Beschwerdegegnerin dafür zu halten, dass diese nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom Sommer 2003 stehen. Dies erhellt bereits daraus, dass solche Beschwerden nie diagnostiziert wurden und die Rückenbeschwerden vom Beschwerdeführer, welcher sich seit November 2003 in ununterbrochener ärztlicher Behandlung befand, bis zum Besuch bei PD Dr. G.___ Anfang November 2004 auch nie angegeben wurden, wobei festzuhalten ist, dass er damals in erster Linie über Beschwerden der rechten Schulter klagte, welche lediglich in den Rücken ausstrahlten (Urk. 7/30/1). Ausstrahlungen geringeren Ausmasses von der Schulter in den Hals wurden erstmals Anfang Dezember 2004 geltend gemacht (Urk. 7/32/1). Über erhebliche Rückenschmerzen klagte der Beschwerdeführer, welcher die Schmerzen nicht genauer zu präzisieren vermochte, erst am 21. März 2005, somit fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis (Urk. 7/43/1). Die Einschätzung von Dr. I.___, dass es sich bei den geklagten Halswirbelsäulenbeschwerden und denjenigen im lumbovertebralen Bereich um unspezifische Verspannungen gehandelt habe, welche mit dem Unfallereignis in keinem Zusammenhang stehen, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer an sich auch nicht in Abrede gestellt.
4.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Einschränkungen ist festzuhalten, dass allein Dr. J.___ in einem einzigen Bericht solche aufzeigt. Bei der von ihm erhobenen Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21), handelt es sich um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [WHO], 5. Aufl.). Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der hier zur Anwendung gelangenden Adäquanzprüfung bei psychischen Fehlentwicklungen das Unfallgeschehen den leichten Unfällen zuzuordnen ist, bei welchen die Adäquanz zwischen Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen im Regelfall per se zu verneinen ist (BGE 115 V 139 ff.), wobei für die Einstufung eines konkreten Unfalls nicht das subjektive Unfallerlebnis, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis relevant ist (BGE 115 V 139 Erw. 6). Das vom Beschwerdeführer geschilderte ruckartige Wegziehen einer Palette würde von einem Unbeteiligten sicherlich in die Kategorie der leichten "Unfälle" eingeordnet. Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest (Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 6), dass, selbst wenn der Vorfall in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse einzuordnen wäre, es an der erforderlichen Häufung der weiteren unfallbezogenen Kriterien mangeln würde. Es kann nicht mit Fug behauptet werden, es hätten besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorgelegen, noch war die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, arbeitete der Beschwerdeführer nach dem Ereignis doch weiter und meldete sich erst rund drei Monate danach beim Arzt. Bereits rund ein Jahr nach Beginn der Behandlung kamen die Orthopäden zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht nichts Weiteres mehr angeboten werden könne, somit fehlt es an der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Kreisarzt angab, die Schmerzen stünden im Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit bzw. dem Anheben von Gewichten (Urk. 7/46/2), kann auch nicht von Dauerbeschwerden gesprochen werden, sondern sie sind ganz klar belastungsabhängig. Alsdann liegen weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen vor. Einzig das Kriterium der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr mit einem Umfang von 100 % kann als erfüllt gelten, reicht für sich allein indessen nicht aus, die Adäquanz zu bejahen. Ein Blick auf den Bericht von Dr. J.___, der Drogenprobleme des jüngsten Sohnes und den Stellenverlust der Ehefrau per 30. Juni 2006 erwähnt (Urk. 7/104), lassen im Übrigen auch andere Ursachen vermuten.
4.3
4.3.1 Gemäss telefonischer Auskunft der Arbeitgeberin vom 18. März 2005 (Urk. 7/38) über die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb hat dieser eine kombinierte Tätigkeit ausgeübt. Er habe auf dem Hochkran in 30 Metern bis 40 Metern Höhe, am Boden als Kranführer mit der Fernbedienung und als Bauarbeiter gearbeitet. Wenn er auf dem Hochkran gearbeitet habe, habe er die Höhe von 30 Metern bis 40 Metern insgesamt acht- bis zehnmal hoch- und runterklettern müssen. Diese Arbeit habe ca. 50 % der Gesamttätigkeit ausgemacht. Wenn er am Boden mit der Fernbedienung gearbeitet habe, habe er daneben alle anfallenden Bauarbeiten wie Pickeln, Graben, Schaufeln, Karetteln inkl. Abbrucharbeiten verrichten müssen. Diese Tätigkeit habe ebenfalls ca. 50 % ausgemacht. Zu rund 60 % habe der Beschwerdeführer immer mit in die Höhe gestreckten Armen arbeiten müssen, wenn er die Anhängung vom Kranhaken genommen oder sie am Kranhaken festgemacht habe. Das zu tragende/hebende Gewicht habe sicherlich bis zu 40 Kilogramm betragen.
4.3.2 Es ist einsichtig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Restbeschwerden in der rechten Schulter und im Bereich des rechten Ellbogens diese Tätigkeiten mehrheitlich nicht mehr auszuüben vermag. Für die von Dres. med. G.___ und I.___ als zumutbar erachtete Bedienung des Krans mittels Fernbedienung vom Boden aus besteht gemäss Ausführungen der Arbeitgeberin keine Einsatzmöglichkeit (Urk. 7/38/2). Nach übereinstimmenden Ausführungen aller Orthopäden sowie auch unter Berücksichtigung des Abklärungsberichtes N.___ ist dem Beschwerdeführer indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht scheiden bei der Beurteilung als nicht unfallbedingt aus (vgl. Erw. 4.2). Die zumutbare Tätigkeit schildert der Kreisarzt als vollzeitlich vollschichtige Beschäftigung mit wechselbelastenden Tätigkeiten für die rechte Schulter axial entlang des Körpers mit zehn Kilogramm bis 15 Kilogramm, vereinzelt bis Hüft- respektive Tischhöhe, über Hüfthöhe im Bewegungsumfang abnehmend von zehn bis ein Kilogramm bis zur vollständigen Hochhalte-Position, manuelle Dauerbelastungen zwischen zweieinhalb Kilogramm und fünf Kilogramm seien repetitiv möglich. Demgegenüber schloss er das kraftvolle Zupacken, repetitive Zug- , Stoss- und Drehbewegungen ebenso wie schwere Arbeiten, wie Hämmern, Bohren, Vibrationen, das Schaufeln und Pickeln, aus (Urk. 7/46/4-5). Die Gutachter des N.___ sprachen sich - unter Mitberücksichtigung der hier nicht relevanten psychischen Beschwerden - für eine seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 100 % aus und charakterisierten diese als leichtere Reinigungs- und Hauswartungstätigkeiten oder als Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der industriellen Produktion sowie als leichtere Montagetätigkeiten (Urk. 7/73/8). Das von der Abklärungsstelle erstellte Zumutbarkeitsprofil geht von einem sehr häufigen Tragen bis zu drei Flaschen, seltenem Tragen von einer Harasse bis zu neun Flaschen und unzumutbarem Tragen einer Harasse mit zwölf Flaschen, dem sehr häufigen Heben bis vier Kilogramm, selten bis zwölf Kilogramm, von häufigen Arbeiten über Kopfhöhe und Rotation sowie sehr häufigem vorgeneigtem Sitzen und Stehen aus (Urk. 7/73/7).
4.3.3 Hinsichtlich der möglichen Einsatzfelder zog die Beschwerdegegnerin DAP-Blätter bei, wobei es sich um Stellen als Industrie-Betriebsmitarbeiter (Nr. 3510), als Bäckerei-Mitarbeiter (Nr. 8318), als Abfüller (Nr. 6800), als Schweisserei-Mitarbeiter (Nr. 6468) und als Hilfsmechaniker (Nr. 5380) handelt (Urk. 7/88/3-12). Diejenigen als Betriebsmitarbeiter (in der Industrie und in der Bäckerei) zeichnen sich als sehr leichte, sitzende Tätigkeit aus, in der nie Gewichte über fünf Kilogramm über Lendenhöhe zu heben und zu tragen sind, nie schweres oder grobmanuelles Hantieren mit Werkzeug verlangt wird, ebenso wenig Arbeiten über Kopfhöhe. Vom Profil her dasselbe gilt für die Tätigkeiten als Abfüller, als Schweissereimitarbeiter und als Hilfsmechaniker, wo indessen - ausser bei der Arbeit als Abfüller - noch ein seltenes Heben und Tragen von fünf bis zehn Kilogramm bis Lendenhöhe und ein seltenes mittelschweres Hantieren mit Werkzeugen hinzukommt.
4.3.4 Insgesamt steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Blätter im Einklang mit dem unfallbedingten Zumutbarkeitsprofil sowohl des Kreisarztes als auch des N.___-Berichtes stehen. Mit der Stelle als Hilfsmechaniker, für welche eine Anlehre notwendig ist, wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Kranführer erlernt hat (Urk. 7/1 und Urk. 7/104) und die Berufsberater des N.___s ihm breite handwerkliche Fähigkeiten und technisches Verständnis attestierten (Urk. 7/73/8). Die Kritik des Beschwerdeführers an den DAP richtet sich denn zu Recht auch nicht gegen die einzelnen Arbeitsplätze, sondern deren Anwendung an sich. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass das Abstellen auf DAP-Löhne nach BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2 voraussetzt, dass, zusätzlich zur Auflage von fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Damit wird die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin hat diese Angaben gemacht (Urk. 7/88/1-2). An der Repräsentativität der auf Grund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze ist mithin nicht zu zweifeln. Was die Rügen hinsichtlich vollzeitlicher Arbeitsplätze und bezüglich Nichtanwendbarkeit der DAP anbelangt, welche das häufige Stehen und Kniebeugen vorsehen, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Rücken- und Kniebeschwerden nicht unfallkausal sind und sich die Mediziner übereinstimmend für die Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit aussprechen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den in BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2 skizzierten Anforderungen vorliegend nachgekommen ist, besteht keine Veranlassung, auf die statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. Mai 2006, U 320/04, Erw. 3.2.1), zumal es sich bei den herangezogenen DAP um solche handelt, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind und in der Wirtschaft effektiv existieren.
5.
5.1 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung geht die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 54'156.-- als Durchschnitt der fünf DAP-Arbeitsplätze und unter Berücksichtigung der (vermuteten) Nominallohnerhöhung bzw. Teuerung von 1 % für das Jahr 2006 aus. Diesem stellt sie ein Valideneinkommen von Fr. 79'268.--, basierend auf Fr. 5'990.-- pro Monat und einer generellen Lohnerhöhung von Fr. 106.-- pro Monat für das Jahr 2006, gegenüber und sieht von der Einrechnung weiterer Zuschläge ab, weil der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2006 keine weiteren AHV-pflichtigen Zulagen erhalten habe, insbesondere sei die Versetzungszulage nicht einrechenbar, weil sie gemäss Lohnabrechnung nicht AHV-pflichtig sei. Aus der Erwerbseinbusse resultiere ein Invaliditätsgrad von 31.66 %, was aufgerundet 32 % ergebe (Urk. 2 S. 8 f.). Demgegenüber will der Beschwerdeführer vom Tabellenlohn gemäss LSE ausgehen und davon Abzüge zwischen 15 % und 20 % vornehmen bzw., wenn doch DAP-Löhne zur Anwendung gelangen sollten, diese nach der Anzahl der ihnen zugrunde liegenden Arbeitsstellen gewichten und überdies ins Valideneinkommen die Versetzungszulage von Fr. 11.-- pro Tag einrechnen, weil die Angabe "stpfl" auf der Lohnabrechnung als steuerpflichtig zu interpretieren sei, da es sich dabei nicht um Spesenersatz handle, sondern um Einkommen, auch wenn es nicht als AHV-pflichtig taxiert werde, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 81'668.-- resultiere, was zu einem Invaliditätsgrad von 54 % führe (Urk. 1 S. 5 ff.).
5.2
5.2.1 Soweit die Beschwerdegegnerin von dem von der Arbeitgeberin gemeldeten Bruttolohn für das Jahr 2005 von Fr. 77'890.-- inkl. 13. Monatslohn (Bericht der Arbeitgeberin vom 15. Mai 2002 [wohl: 2005], Urk. 7/52/2) ausging und dazu die generelle Lohnerhöhung von Fr. 106.-- pro Monat bzw. von Fr. 1'378.-- pro Jahr addierte (Urk. 7/74), was ein Valideneinkommen von Fr. 79'268.-- ergibt (Urk. 7/87/3), ist dies nicht zu beanstanden.
5.2.2 Es trifft zu, dass die einzelnen Lohnabrechnungen der Jahre 2002 und 2003 (Urk. 7/52/3) eine Vergütung von Fr. 11.-- aufführen, welche mit "Versetzung Tag/stpfl" bezeichnet ist, indessen gemäss Lohnausweisen nicht der AHV-Pflicht unterliegt. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich - auch bezüglich der Qualifikation der Zulage - von dem der effektiven Arbeitsleistung entsprechenden Lohn und nicht von einer allenfalls hievon abweichenden Vereinbarung unter den Vertragsparteien auszugehen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 10. November 2006, U 94/06, Erw. 3.1). Alsdann könnte die Versetzungszulage als Ortszulage gemäss Art. 7 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zum massgebenden Lohn gehören. Indessen zeigt ein Blick in die massgebenden Regelungen des Bauhauptgewerbes, in dem der Beschwerdeführer tätig ist, dass Hintergrund dieser Zulage nicht der Ausgleich für die erhöhten Kosten der Lebenshaltung am Arbeitsort ist, womit diese Zulage der AHV-Pflicht unterstehen würde (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 2005), sondern sie als Unkosten gelten, die von der Arbeitgeberin ersetzt wurden und daher nicht der AHV-Pflicht unterstehen (www.baumeister.ch, Reglement der Beitragspflicht auf Löhnen des Schweizerischen Baumeisterverbandes [SBV], Ausgabe 2007). Somit ist die Versetzungszulage nicht in die Berechnung des Valideneinkommens einzubeziehen, womit es bei Fr. 79'268.-- bleibt.
5.3
5.3.1 In Bezug auf das Invalideneinkommen ergibt der Durchschnitt der fünf DAP-Arbeitsplätze aus dem Jahr 2005 ein Einkommen von rund Fr. 53'619.--, woraus unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Prozent ein Betrag von Fr. 54'155.-- resultiert. In der Tat fiel die Nominallohnentwicklung für Männer im Vergleich von 2005 zu 2006 um 1.1 % aus (vgl. Entwicklung der Nominallöhne des Bundesamtes für Statistik, www.bfs.admin.ch), was ein effektives Invalideneinkommen von Fr. 54'209.-- ergibt. Dies ändert jedoch an dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 32 % nichts.
5.3.2 Nachdem die zugrunde gelegten DAP-Löhne den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genügen (vgl. Erw. 4.3.4), gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berücksichtigung der LSE-Löhne ins Leere. Was den Subeventualantrag anbelangt, dass, sollten doch die DAP-Löhne zur Berechnung herangezogen werden, vom gewichteten Durchschnittslohn entsprechend der Anzahl der zugrunde liegenden effektiven Stellen ausgegangen werden sollte, ist festzuhalten, dass die beigezogenen 5 DAP insgesamt 15 Arbeitsplätzen entsprechen und der Durchschnitt aller 259 dokumentierten Arbeitsplätze mit entsprechendem Belastungsprofil Fr. 55'644.-- beträgt. Es kann daher nicht gesagt werden, das errechnete Invalideneinkommen erweise sich als willkürlich.
6.
6.1 Schliesslich ist noch die Höhe der Integritätsentschädigung strittig. Diesbezüglich stellt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die Einschätzung des Kreisarztes ab (Urk. 2), der von einem Listenfall ausgeht und gemäss Tabelle 1 für die PHS in mässiger Form einen Satz von 10 % und für eine bis 30° über die Horizontale bewegliche Schulter ebenfalls einen Satz von 10 % veranschlagt. Die Befunde seien eindeutig, erheblich, dauernd, nachvollziehbar und reproduzierbar, sodass eine wohlwollende Einordnung bis 10 % gerechtfertigt sei, wobei eine allfällige Verschlimmerung berücksichtigt sei. Für die psychische Beeinträchtigung resultiere keine Integritätseinbusse (Urk. 7/47/1). Der Beschwerdeführer bemängelt die Festsetzung der Integritätsentschädigung aus somatischer Sicht nicht, will indessen auch die psychischen Beschwerden mit zusätzlichen 10 % veranschlagt haben, woraus eine Integritätsentschädigung von 20 % resultiere (Urk. 1 S. 7).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt die Bemessung der Integritätsentschädigung aus rein somatischer Sicht zu Recht nicht, nachdem für die Beurteilung der Schwere des Schadens der medizinische Befund massgebend ist, der vorliegend vom Kreisarzt zweifelsfrei erhoben wurde und in die Bemessung miteingeflossen ist. Weil der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG indessen eine dauernde erhebliche Schädigung durch den Unfall voraussetzt, was bei den vorliegenden psychischen Symptomen des Beschwerdeführers gerade nicht der Fall ist (vgl. Erw. 4.2), entfällt eine Integritätsentschädigung für die von Dr. J.___ erhobenen Befunde, zumal sie nicht adäquat unfallkausal sind.
7. Nachdem die Beurteilungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Rentenhöhe und Integritätsentschädigung Bestand halten und von Weiterungen abzusehen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).