Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00054
UV.2007.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1955 geborene L.___ war ab dem 12. Juli 1982 als angelernter Maurer im Tunnelbau tätig und über seine Arbeitgeberin, die Firma A.___ AG in B.___, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/71). Am 13. Januar 2004 fiel ihm bei der Arbeit ein schwerer Stein auf die rechte Hand. Durch den dabei erlittenen Schlag fiel der Versicherte rückwärts zu Boden und prellte sich den rechten Ellbogen (Urk. 8/1, Urk. 8/26 S. 1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___ stellte eine subkapitale Metacarpale-V-Fraktur fest (vgl. Urk. 8/1-2). Der Versicherte war in der Folge arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/2), und die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen.
         Rund zwei Monate nach dem Unfall konnte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, eine weitgehende Verheilung der Schürfungen des rechten Handrückens vermelden und am 19. April 2004 stellte er die weitgehende Heilung der rechten Hand fest (Urk. 8/8). Daraufhin nahm der Versicherte die Arbeit am 1. Juni 2004 wieder teilweise auf (vgl. Urk. 8/12). Wegen zunehmender Schmerzen im Ellbogenbereich musste er die Arbeit im Juli 2004 bereits wieder niederlegen. Die medizinischen Untersuchungen ergaben eine Gelenksverkalkung sowie einen freien Gelenkskörper beziehungsweise mögliche heterotope Ossifikationen im rechten Ellbogen (vgl. Urk. 8/13-14, Urk. 8/18-19, Urk. 8/23). Am 22. Oktober 2004 wurden die Verkalkungen und Ossifikationen im rechten Ellbogen im E.___ operativ entfernt (vgl. Urk. 8/23). Da der Versicherte nach der Operation über keine Schmerzreduktion berichtete, wurde er zur schmerztherapeutischen Beurteilung an die F.___ überwiesen, wo er sich vom 23. März bis zum 20. April 2005 aufhielt. Im Zeitpunkt seines Austritts versprachen sich die Ärzte der F.__ von weiteren Therapien keine Zustandsverbesserung mehr und legten in ihrem Bericht das Zumutbarkeitsprofil für eine leidensangepasste Arbeit fest (Urk. 8/45). Die SUVA ersuchte den Versicherten, sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 8/47). Am 2. August 2005 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Urk. 8/51).
1.2     Mit Verfügung vom 26. September 2005 sprach die SUVA dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 2,5 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/55). Sie versuchte in der Folge ab Ende November 2005 mit dem Arbeitgeber eine Wiedereingliederung des Versicherten im Betrieb vorzunehmen, die jedoch scheiterte (Urk. 8/60, 8/79). Es fand deshalb ein Austausch zwischen der SUVA und dem Invalidenversicherer über die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt statt (Urk. 8/62). Weiter veranlasste der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. H.___, am 24. November 2005 ein MRI des rechten Ellbogens und berichtete von einer physischen und psychischen Verschlechterung der Situation (Urk. 8/63, 8/74). Am 30. Dezember 2005 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/65), womit sich der Versichert nicht einverstanden erklärte. In einer weiteren Verfügung vom 3. Mai 2006 hielt die SUVA gestützt auf eine weitere Untersuchung durch Kreisarzt Dr. G.___ vom 31. März 2006 fest, es seien keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorhanden. Deshalb verfügte sie die Einstellung ihrer Leistungen nach dem 31. Mai 2006. Ausserdem verneinte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/95). Die dagegen am 9. Mai 2006 vom Krankenversicherer eingereichte Einsprache (Urk. 8/96) wurde am 30. Mai 2006 wieder zurückgezogen (Urk. 8/98). Ebenfalls am 30. Mai 2006 erhob L.___ Einsprache (Urk. 8/115), unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte. Die Einsprache wurde mit Entscheid der SUVA vom 10. Januar 2007 abgewiesen (Urk. 8/129).
2.         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, mit Eingabe vom 9. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine angemessene Invalidenrente basierend auf einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 72'947.-- auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. März 2007 (Urk. 10) zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beschwerdeführers bei (Urk. 12 sowie 13/1-66). Im Rahmen des anschliessend angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren fest (vgl. Urk. 14, Urk. 16, Urk. 18, Urk. 20). Am 29. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21). Das Gericht gab in der Folge den Parteien Gelegenheit, sich zu verschiedenen Unterlagen aus dem ebenfalls am Gericht hängigen Verfahren betreffend die invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen (Nr. IV.2007.01193) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte davon am 29. Januar 2008 Gebrauch (Urk. 26, 27), die Beschwerdegegnerin liess die Frist ungenutzt verstreichen. Auch dieses Verfahren wird mit Urteil von heute abgeschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zur dafür vorausgesetzten Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.).
1.2    
1.2.1   Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
         Dennoch hat die Rechtsprechung einige Regeln zur Würdigung von ärztlichen Berichten hervorgebracht. Hinsichtlich von Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte hat die Rechtsprechung festgestellt, dass diesen Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Mediziners allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351, 122 V 161 f.).

2.      
2.1         Zwischen den Parteien ist die Einstellung der Taggeldleistungen und der Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. Mai 2006 (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 8/95) unbestritten (vgl. Urk. 1). Strittig ist der Rentenanspruch (vgl. Urk. 1 S. 2 und 5 ff.). Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, welche der nach dem 31. Mai 2006 fortbestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und welche Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Beschwerden zumutbar sind.
2.2     Der Beschwerdeführer macht als erstes geltend, auf das in der F.___ unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden festgesetzte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten, welches von Kreisarzt Dr. G.___ bestätigt wurde und welches Grundlage für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides bildete, könne nicht abgestellt werden. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, habe ihn im Auftrag der Invalidenversicherung begutachtet und sei in seiner Beurteilung vom 6. September 2006 zu einer wesentlich höheren leidensbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelangt. Zwar habe er dabei mit den sekundären Beschwerden in der Halswirbelsäule und dem Lumbovertebralsyndrom mit schweren degenerativen Veränderungen bei Torsionsskoliose neben der fortgeschrittenen Ellbogenarthrose und den sekundären Schulterschmerzen mit AC-Arthrose rechts auch neue Diagnosen aufgeführt, habe jedoch klar darauf hingewiesen, dass sowohl die Schmerzausweitung als auch die Beschwerden in der Halswirbelsäule eindeutig beziehungsweise überwiegend auf das Unfallereignis und die massiven Ellbogenbeschwerden zurückzuführen seien. Einzig das Lumbovertebralsyndrom bilde einen unfallfremden Befund, welcher jedoch für sich alleine keine massive Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil habe. Es sei dem Bericht des Dr. I.___ zu entnehmen, dass er die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand wesentlich höher gewichte als die Ärzte der F.___ sowie Dr. G.___. Auch die Ärzte der J.___ teilten seine Einschätzung. Angesichts dieser erheblichen Diskrepanzen, welche nicht einfach mit der Begründung abgetan werden könnten, dass der Unfallversicherer nur unfallbedingte Beschwerden berücksichtigen könne, seien die Abklärungen der SUVA ungenügend. Dieser Mangel könne jedoch im gerichtlichen Verfahren dadurch behoben werden, dass von Dr. I.___ ein Zusatzbericht mit der Frage nach dem Zumutbarkeitsprofil ohne Berücksichtigung des Lumbovertebralsyndroms eingeholt werde. Allenfalls sei die Sache zur entsprechenden Ergänzung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 16 S. 2 f.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beurteilung der zumutbaren Tätigkeiten in der F.___ sei aufgrund eines vierwöchigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Klinik mit entsprechend umfassenden Abklärungsmöglichkeiten erfolgt. Das Gutachten des Dr. I.___ vermöge diese Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu entkräften, da die darin gezogenen Schlüsse teilweise nicht nachvollziehbar begründet worden seien, sich Dr. I.___ nicht mit den Beurteilungen der Ärzte der F.___ sowie des Kreisarztes Dr. G.___ auseinandergesetzt habe und auch jegliche Unterscheidung zwischen unfall- und krankheitsbedingten Einschränkungen weggelassen habe. Schliesslich habe er die Angaben des Beschwerdeführers völlig unkritisch entgegengenommen. Dies erkläre die Diskrepanz zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der J.___ sei sehr vage gewesen. Im Übrigen hätten auch diese Ärzte nicht zwischen Unfall- und Krankheitsfolgen unterschieden. Weitere Abklärungen seien daher nicht nötig (Urk. 7 S. 3 f., Urk. 20 S. 2).

3.
3.1     Nach dem Unfall vom 13. Januar 2004 diagnostizierte Dr. D.___ am 23. Januar 2004 eine praktisch nicht dislozierte subkapitale Metacarpale-V-Fraktur der rechten Hand mit Begleitschürfwunden am Handrücken sowie eine leichte Sensibilitätsverminderung am rechten Kleinfinger (Urk. 8/2). Aufgrund einer Verlaufskontrolle am 16. März 2004, im Rahmen welcher er ausser einer fraglich verminderten Feinsensibilität im Bereich der Finger drei und vier der rechten Hand palmar sowie einer Kraftverminderung im Wesentlichen keine pathologischen Befunde mehr vorfand, empfahl Dr. D.___ die Wiederaufnahme der Arbeit zunächst halbtags (Urk. 8/6). Am 22. März 2004 startete der Beschwerdeführer einen 50%igen Arbeitsversuch, welchen er tags darauf aufgrund von Schmerzen sowie dem Anschwellen der rechten Hand wieder abbrechen musste. Ärztlicherseits wurde er ab 24. März 2004 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine röntgenologische sowie klinische Untersuchung am 19. April 2004 durch Dr. D.___ ergab eine vollständig durchgebaute Fraktur sowie vollständig abgeheilte Hautverletzungen am Handrücken. Auch die Handfunktion war wieder uneingeschränkt. Gemäss Dr. D.___ gab der Beschwerdeführer damals auch Schmerzen in der Ellenbeuge im Bereich der Ansätze der Flexormuskeln an. Nach Dr. D.___ handelte es sich dabei zusammen mit den Schmerzen in der rechten Hand um überlastungsbedingte Schmerzen. Der rechte Arm müsse wieder langsam an die Arbeit herangeführt werden (Urk. 8/8). Am 1. Juni 2004 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit daraufhin wieder im 50%-Pensum auf und arbeitete ab dem 7. Juni 2004 ganztags (vgl. Urk. 8/12). Am 16. Juli 2004 musste ihn Dr. D.___ wegen seit zwei Wochen bestehender belastungs- und bewegungsabhängiger Schmerzen im rechten Ellbogen- und Armbereich erneut untersuchen. Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder ergaben eine grosse periartikuläre Verkalkung im volaren Gelenksbereich, eine zusätzliche Verkalkung im Bereich des radialen Gelenkes, einen freien Gelenkskörper im rechten Ellbogen volar sowie eine überlastungsbedingte Tendinitis am Ellbogen und im Vorderarmbereich rechts (Urk. 8/13; vgl. auch Urk. 8/14). CT-Untersuchungen des rechten Ellbogens vom 1. sowie vom 2. September 2004 im E.___, Institut für Radiologie, ergaben keine Hinweise auf eine frische oder ältere ossäre Läsion. Hingegen zeigten sich schwere degenerative Veränderungen mit osteophytären Appositionen und ausgeprägte Verknöcherungen im Kapselbereich ohne Nachweis von eigentlichen Ossikeln (Urk. 8/18-19). Eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. K.___ vom 1. Oktober 2004 ergab eine sensible Ulnarisreizsymptomatik rechts ohne relevante objektivierbare Ausfallsymptome (Urk. 8/44). Am 22. Oktober 2004 wurde durch Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, im E.___ eine operative Ellbogen-revision sowie Excision der Verkalkungen und Ossifikationen durchgeführt (Urk. 8/23).
3.2     Am 18. Januar 2005 untersuchte Kreisarzt Dr. G.___ den Beschwerdeführer. Die klinische Untersuchung des rechten Ellbogens ergab eine leichte Überwärmung der Weichteile über dem Epicondylus humeri radialis, eine massive Druckdolenz im Gelenkspalt radial und ulnar sowie eine leicht eingeschränkte Ellbogenflexion und -extension in Endstellung. Im Bereich der rechten Hand zeigte sich eine Krafteinschränkung im Vergleich zur Gegenseite sowie eine Schmerzausstrahlung ausgehend vom Ellbogen. Dr. G.___ führte bezüglich der natürlichen Kausalität der Ellbogenbeschwerden aus, mit Röntgenbildern hätten keine frischen traumatischen ossären Läsionen nachgewiesen werden können. Trotzdem sei im Hinblick auf die Anamnese nicht auszuschliessen, dass die geklagte Symptomatik zusammen mit dem Unfallereignis eingetreten sei. Indes bestehe zusätzlich ein Vorzustand unklarer Ursache, wobei die heterotopen Ossifikationen bereits im Jahr 2002 röntgenologisch dokumentiert worden seien. Postoperativ habe sich die Situation in Bezug auf die Schmerzen verschlimmert. Die schwere Tätigkeit als Tunnelbauarbeiter sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht mehr möglich (Urk. 8/31).
         Der Operateur Dr. M.___ sah den Beschwerdeführer erneut am 11. Februar 2005 und vertrat die Einschätzung, im Vergleich zum Zustand vor der Operation sei die Beweglichkeit des rechten Ellenbogens deutlich besser. Die Situation sei lediglich aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers schlimmer geworden. Beim Verlassen der Sprechstunde habe er ohne Schmerzangabe eine etwas klemmende Türe mit einem kräftigen Ruck mit dem rechten Arm geöffnet (Urk. 8/39).
3.3     Vom 23. März bis zum 20. April 2005 war der Beschwerdeführer stationär in der F.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Mai 2005 berichteten die Ärzte von Schmerzen des Versicherten im rechten Ellbogen mit Ausstrahlung bis zur Achsel und in Richtung der Hand im Verlauf des IV. und V. Strahles. Der Versicherte klagte auch über Ruheschmerzen, vor allem aber über Schmerzen im Schultergelenk beim Baumelnlassen des Armes und beim Tragen von Gewichten von zwei bis drei Kilogramm (Urk. 8/45 S. 5). Die Ärzte führten in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen eine subkapitale, nicht dislozierte Metacarpale-V-Fraktur rechts sowie eine Kontusion des rechten Ellbogens bei vorbestehenden, bereits 2002 festgestellten heterotopen Ossifikationen im Status nach der operativen Ellbogenrevision und Ossifikationsexzision am 22. Oktober 2004 auf. Weiter nannten die Ärzte einen Status nach einer sensiblen Ulnarisreizsymptomatik rechts ohne neurologisch nachweisbare Druckstörung im Bereich des Ulcus ulnaris. Während des vierwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthaltes sei eine Flexionsverbesserung im rechten Ellbogengelenk von rund 15° sowie eine Extensionsverbesserung von 10° erzielt worden, während die aktive Kraft für sämtliche Bewegungen und Funktionsprüfungen gegen Widerstand im Bereich der rechten oberen Extremität vermindert gewesen sei. Die diffusen Druckdolenzen im gesamten Ellbogenbereich, vor allem in der Ellbeuge, seien bei wiederholter Prüfung nicht an gleichen Lokalisationen reproduzierbar gewesen. Ein psychosomatisches Konsilium vom 18. April 2005 ergab keine Hinweise auf das Bestehen einer psychischen Störung von Krankheitswert. Am 12. April 2005 angefertigte Röntgenbilder der Ellenbogen ergaben persistierende Verkalkungen in der Fossa olecrani des rechten Ellenbogens. Auch linksseitig fanden sich in der Fossa olecrani kleinere Verkalkungen, weshalb es nach Ansicht der Ärzte fraglich sei, ob die Verkalkungen rechts wirklich postkontusionell bedingt seien. Von weiteren Therapien versprachen sie sich beim Austritt des Beschwerdeführers keine Zustandsverbesserung, erstellten ein Profil für zumutbare Tätigkeiten und empfahlen der SUVA den Fallabschluss (vgl. Urk. 8/45 S. 2).
         Kreisarzt Dr. G.___ sah den Beschwerdeführer erneut am 2. August 2005. Trotz subjektiv geklagter Zunahme der Schmerzsituation in den letzten Monaten mit Ausdehnung von der Handfläche über die Schulter bis zum Nacken konnte er im Rahmen der Untersuchung keine neuen Befunde beziehungsweise keine echte Veränderung des Gesundheitszustandes feststellen. Aufgrund der symmetrischen Trophik und Ausbildung der Muskulatur mache der Beschwerdeführer mit dem rechten Arm wohl mehr, als er zugeben wolle. Gestützt auf seine Untersuchung kam Dr. G.___ zum Schluss, dass bei insgesamt minimalen Einschränkungen der Bewegungsumfang sowie die Kraftentfaltung in einem für das Berufsleben und private Tätigkeiten ausreichenden Ausmass vorhanden seien. Zur natürlichen Kausalität der Beschwerden führte er aus, dass die zunehmende Symptomausweitung im Verlauf medizinisch nicht nachvollziehbar auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Die neurologische Untersuchung habe keine Erklärung für die Beschwerden im Bereich des gesamten rechten Armes ergeben. Insbesondere die Verspannungs- und Schmerzsymptomatik, ausgedehnt über den rechten Schulter- und Nackenbereich sowie vom Beschwerdeführer angegebene vegetative Symptome stünden in keinem Zusammenhang mit den traumatischen Einwirkungen auf den rechten Arm. Bezüglich zumutbarer Arbeitstätigkeiten verwies Dr. G.___ auf das von den Ärzten der F.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil. In der rechten Hand bestünden bei vollständig konsolidierter Fraktur keine Restfolgen mehr, im rechten Ellbogen verbleibe eine mässige Belastungsintoleranz ohne wesentliche Bewegungseinschränkung sowie eine leichte Kraftverminderung bei einem Vorzustand mit periartikulären Verkalkungen (Bericht vom 4. August 2005, Urk. 8/49 = Urk. 8/51; vgl. auch Urk. 8/50).
3.4     Ein am 24. November 2005 angefertigtes MRI des rechten Ellbogens ergab Zeichen einer deutlichen trikompartimentalen Arthrose, am ausgeprägtesten humero-radial mit fortgeschrittenem Knorpelschaden und deutlicher Ergussbildung sowie subchondralen Alterationen. Ausserdem zeigten sich grössere Verknöcherungen von über 1 cm Länge posterior um die Spitze des Olecranon herum, welche nach Ansicht des beurteilenden Arztes Dr. med. N.___, Facharzt für Radiologie, eine Streckhemmung erklären würden (Urk. 8/63).
         Da der Beschwerdeführer über eine Zunahme der Schmerzen im rechten Arm klagte, erfolgte am 31. März 2006 eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Dr. G.___ konnte befundmässig keine Veränderung im Vergleich zu seinen früheren Untersuchungen vom 18. Januar sowie vom 2. August 2005 feststellen. Klinisch ergaben sich keine wesentlichen einschränkenden Befunde, mit Ausnahme der Bewegungseinschränkung sowie der bildgebend nachgewiesenen periartikulären Verkalkungen im rechten Ellbogen. Der Arzt stellte im Bericht fest, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden theatralisch präsentiert, und auch die Tatsache, dass die von ihm eingenommenen potenten Medikamente keine Schmerzmilderung bewirkten, spreche für Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers sowie für eine Symptomausweitung. Die Beweglichkeit sei insgesamt recht gut gewesen. Auffällig sei die zunehmend begehrende und beschäftigungsabwehrende Haltung des Beschwerdeführers. Neben den objektiv ausgewiesenen Beschwerden sei daher von einer Symptomausweitung auszugehen, welche wohl auf eine zunehmend entgleisende soziale Situation zurückzuführen sei (Urk. 8/80 = Urk. 8/81).
3.5     Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, führte am 22. Mai 2006 eine elektrophysiologische Untersuchung durch und konnte dabei elektrodiagnostisch ein Sulcus-ulnaris-Syndrom ausschliessen (Urk. 8/111 = Urk. 8/117). Ein weiteres MRI des rechten Ellbogens vom 6. Juni 2006 zeigte in erster Linie eine ausgeprägte osteochondrale Zerstörung im Bereich des Epicondylus radialis humeri mit einem deutlichen intraartikulären Erguss sowie einem fraglichen 2 bis 3 mm grossen intraartikulären Gelenkkörper bei Vorliegen einer ausgeprägten Arthrose in diesem Bereich. Auch im Ulnoradialgelenk ergaben sich deutliche arthrotische Veränderungen. An der Spitze des Olecranons wurde eine 10 bis 15 mm grosse Verknöcherung sichtbar (Urk. 8/101). Gleichentags wurde auch eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt, welche eine deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Nachweis für eine Kontinuitätsunterbrechung und eine AC-Arthrose mässigen Grades ergab (Urk. 8/102).
3.6     Dr. med. P.___, Oberarzt Rheumatologie der J.___, untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 29. August 2006. In seinem Bericht vom 31. August 2006 hielt er fest, dass die Funktionseinschränkung des rechten Armes bereits zur Ausweitung der Befunde ins Schultergelenk mit Dezentrierung und konsekutiver Supraspinatusläsion geführt habe. Vor zwei Wochen sei es zudem zu einer akuten erstmaligen Schmerzmanifestation im Rücken gekommen (Urk. 8/119 = Urk. 8/120).
         Am 6. September 2006 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten, das er für den Invalidenversicherer erarbeitet hatte. Bei der Untersuchung und Befragung am 30. August 2006 hatte der Beschwerdeführer über Schmerzen im ganzen rechten Arm geklagt, ausgehend vom Ellbogen mit Ausstrahlungen bis in die Hand sowie in die Schulter sowie mit Gefühlsstörungen in den Fingern. Die Beschwerden seien belastungsabhängig. Dr. I.___ erhob eine manifeste, fortgeschrittene Ellbogenarthrose rechts, sekundäre Schulterschmerzen mit AC-Arthrose rechts, sekundäre Beschwerden in der Halswirbelsäule sowie ein Lumbovertebralsyndrom mit schweren degenerativen Veränderungen, bei Verdacht auf das Bestehen einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer depressiven Episode. Er gelangte zum Schluss, dass die Schmerzausstrahlungen in den rechten Oberarm sowie Vorderarm mit Bestimmtheit nicht nur Folge einer Schmerzverarbeitungsstörung seien, sondern mit der zunehmenden Ellbogenarthrose objektiviert werden könnten. Seit dem Unfallereignis mit dem Ellbogentrauma im Januar 2004 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Arbeit als Tunnelbauer bestanden. Sekundär sei dann eine Ausweitung der Schmerzen in die ganze rechte obere Extremität mit HWS-Syndrom eingetreten, später sei schliesslich das Lumbovertebralsyndrom mit schweren degenerativen Veränderungen dazugekommen. Seit September 2005 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsfähigkeit als Tunnelbauer und nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit bestanden (Urk. 8/126). Am 18. Oktober 2006 berichtete Dr. P.___ über die Entwicklung und weitere Behandlung der zwischenzeitlich progredienten Rückenschmerzen (Urk. 8/123). In einem weiteren Bericht vom 5. März 2007 über Konsultationen vom 29. und 31. Januar 2007 wies Dr. P.___ darauf hin, dass der rechte Ellenbogen weiterhin sehr schmerzhaft sei. Eine Sonographie vom 29. Januar 2007 habe am rechten Arm eine verdickte lange Bizepssehne mit Erguss im Sulcus ohne Ruptur der Rotatorenmanschette sowie einen Erguss im Humeroradialgelenk gezeigt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der posttraumatischen Veränderungen am rechten Ellbogen ein Complex regional pain syndrome (Schulterarmsyndrom) entwickelt. Gleichzeitig sei eine Ulnarisreizung vom Ellbogen her zu vermuten, weshalb je nach Verlauf eine neurologische Standortbestimmung indiziert sei. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden im rechten Arm und im Rücken eingeschränkt. Sodann hätten sich auch im Bereich des linken Knies erste Anzeichen einer Gonarthrose gezeigt. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Theoretisch sei eine leichte angepasste Verweistätigkeit zumutbar, wobei zur genauen prozentualen Einschränkung in einer solchen Tätigkeit eine EFL-Testung am aussagekräftigsten wäre. Aufgrund der Beschwerden im Ellbogen dürfte die Arbeitsfähigkeit wohl nicht über ein 50%-Pensum hinausgehen (Urk. 17/2).

4.
4.1     Für die Frage der unfallkausalen Restfolgen im massgebenden Zeitraum ab Mitte 2006 und von deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind die Berichte der Ärzte der F.___ vom 4. Mai 2005, von Kreisarzt Dr. G.___ vom 4. August 2005 und vom 31. März 2006 und von Dr. I.___ vom 6. September 2006 auf ihre Überzeugungskraft und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
4.2         Auffallend bei diesen Arztberichten ist, dass zusammengefasst Dr. G.___ die vom Versicherten geklagten multiplen Beschwerden im gesamten rechten Arm weitgehend als nicht konsistent und wenig glaubhaft beurteilt (Urk. 8/51 8/81), während Dr. I.___ von einer Schmerzausweitung ausgeht, deren Ursprung er im Ellbogengelenk sieht und mit der zunehmenden Ellbogenarthrose erklärt (Urk. 8/126 S. 7).
Es geht aus den ärztlichen Berichten hervor, dass als erheblicher Vorzustand beim Versicherten, der vor dem Unfall während Jahren eine körperlich sehr schwere Tätigkeit als Tunnelbauer, mit übermässiger Belastung des Schulter- und Armbereichs ausgeübt hatte (Urk. 8/71 S. 1), bereits im Jahr 2002 heterotope Ossifikationen (Knochenbildungen; vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. A., Bern 2002 S. 53 ff.) am rechten Ellbogen diagnostiziert worden waren (Urk. 8/31 S. 3, 8/45 S. 1), welche in der Folge nach dem Unfall am 22. Oktober 2004 operativ entfernt wurden (Urk. 8/23). Auch Dr. G.___ ging im Bericht vom 19. Januar 2005 davon aus, dass beim Unfall der Ellbogen betroffen war. Wie ein Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 22. November 2004 ermittelt hat, waren beim Unfall vom 13. Januar 2004 Steine auf den Versicherten heruntergefallen, wobei ein solcher auf die rechte Hand des Versicherten aufgetroffen war und den Arm des Versicherten nach unten gerissen hatte. Der Versicherte war daraufhin rückwärts umgefallen und hatte dabei den rechten Ellbogen auf dem Boden angeschlagen (Urk. 8/26). Obwohl Schmerzen im Ellenbogen erst ein Monat nach diesem Ereignis beklagt wurden, sah Dr. G.___ bei diesem Unfallablauf eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und dem dadurch traumatisierten Vorzustand am rechten Ellbogen als gegeben an (Urk. 8/31 S. 3), wovon auszugehen ist.
Für die nach der Operation persistierenden Schmerzen im Ellbogen, die in den ganzen rechten Arm ausstrahlten, vermochten die Ärzte der F.___ und auch Dr. G.___ keine medizinische Erklärung zu finden. Die Ärzte der F.__ verwiesen vielmehr darauf, dass die Beschwerden nicht an den gleichen Lokalisationen reproduzierbar gewesen seien (Urk. 8/45 S. 3) und Dr. G.___ betonte das inkonsistente Verhalten des Versicherten (Urk. 8/51 S. 4). Diese Ärzte äusserten sich jedoch nicht dazu, dass nach dem Unfall beim Versicherten auch eine Arthrose im Ellbogen rechts erhoben wurde. Das MRI vom 24. November 2005 zeigte gemäss dem Radiologen Dr. med. N.___ eine deutliche trikompartimentale Arthrose mit fortgeschrittenem Knorpelschaden und deutlicher Ergussbildung (Urk. 8/72). Dr. G.___, dem dieser Befund nach der Abschlussbeurteilung vom 4. August 2005 nachträglich noch zur Beurteilung unterbreitet worden war, führte ihn anschliessend im Bericht vom 31. März 2006 zwar auf, nahm in der Folge jedoch überhaupt keinen Bezug darauf, kam vielmehr zum Schluss, die Situation sei in allen Belangen die gleiche wie zum Zeitpunkt der Abschlussbeurteilung (Urk. 8/81). Dieser Schluss vermag jedoch in Anbetracht dieses erheblichen neu beschriebenen Befundes nicht zu überzeugen und stellt die Schlussfolgerung des Kreisarztes hinsichtlich der noch vorhandenen Unfallfolgen in Frage. Auch wenn von einem die Beschwerden akzentuierenden und auch von einem nicht durchwegs konsistenten Verhalten des Versicherten auszugehen ist - wofür es durchaus auch weitere Hinweise zum Beispiel im erwähnten Bericht des Operateurs Dr. M.___ vom 11. Februar 2005 gibt (Urk. 8/39) - wäre Dr. G.___ gehalten gewesen, die Zusammenhänge zwischen der erheblichen Arthrose und dem Unfall sowie den geklagten Schmerzen aufzuzeigen. In seiner Beurteilung des Integritätsschadens erwähnte Dr. G.___ zwar arthrotische Veränderungen im Ellbogen, bezeichnete diese jedoch als im unteren Bereich (Urk. 8/50). Diese Einschätzung deckt sich jedoch nicht mit derjenigen des Radiologen, auch nicht mit derjenigen der Ärzte der J.___, die im Bericht vom 31. August 2006 ebenfalls von einer schweren Arthrose sprachen (Urk. 8/119), und auch nicht mit derjenigen von Dr. I.___, der sie als signifikant oder als manifeste, fortgeschrittene Arthrose bezeichnete (Urk. 8/126 S. 6 und 7). Bei dieser Sachlage erweist sich die rein verwaltungs-interne Entscheidungsgrundlage in Form des Berichts von Dr. G.___ als nicht hinreichend zuverlässig.
4.3     Auch aus dem Bericht von Dr. I.___ gehen die Zusammenhänge zwischen dem Unfall und der Ellbogenarthrose, sodann den weiteren geklagten Beschwerden im Arm und in der Schulter für den vorliegend massgebenden Zeitpunktnicht hervor, wurde das Gutachten doch im Auftrag der Invalidenversicherung erstellt und umfasst sämtliche vom Versicherten geklagten Beschwerden, unabhängig ihrer Ätiologie. Welche Beschwerden somit im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder noch mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf den Unfall natürlich kausal zurückzuführen sind, bleibt auch nach der Durchsicht seines Gutachtens unklar.
         Es ist daher unabdingbar, diese Frage mittels eines - vorzugsweise externen - Gutachtens abzuklären, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Sie wird dabei nach Beizug der existierenden Akten über den Vorzustand und von sämtlichen nach dem Unfall produzierten Akten die Fragen nach dem objektivierbaren Gesundheitsschaden, den darunter unfallkausalen Folgen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu zu ermitteln haben.
         Bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens waren diese Kausalitätsfragen strittig (Urk. 8/116). Daher wird die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Abklärung nicht nur über die Rentenfrage, sondern auch über die Integritätsentschädigungsfrage neu zu befinden haben, weil diese diesfalls nicht in Rechtskraft erwachsen ist (RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98).
4.4 Bei der erneuten Überprüfung der Rentenfrage wird die Beschwerdegegnerin sodann auch die Frage des Valideneinkommens neu zu klären haben. Unbestrittenermassen hat sie es bis anhin unterlassen, beim von ihr ermittelten Valideneinkommen von Fr. 63'683.--, das sich nur aus dem Grundlohn zusammensetzt (13 x Fr. 4'871.--; Urk. 84), Zulagen, die der Versicherte zusätzlich bezogen hatte, zu ermitteln und beim Validenlohn zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung sind in der Unfallversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 16 ATSG die AHV-pflichtigen Einkommen in der analogen Anwendung von Art. 25 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2001 in Sachen I., U 489/00, Erw. 4b). Darunter fallen unter anderem nach Art. 7 lit. a und b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sämtliche Entschädigungen für Überzeit, Nachtarbeit und Ortszulagen. Der Versicherte hatte unter anderem eine regelmässige Stollenzulage (Art. 8/1, 8/10) und Nachtschichtenzulagen, auf denen AHV-Beiträge abgerechnet worden sind, erhalten (Urk. 23/9/61/1-14).
Das Gericht hat für die Klärung des Valideneinkommens die Akten des Invalidenversicherers beigezogen (Urk 14, 13/1-66, 22, 23). Es ist mit den Parteien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der immerhin schon über 20 Jahre lang in der gleichen Unternehmung gearbeitet hatte, im Gesundheitsfall weiterhin für dieses Bauunternehmen gearbeitet hätte, so dass die Entwicklung des Einkommens bei dieser Arbeitgeberin entscheidend ist.
Aus dem vom Invalidenversicherer eingeholten IK-Auszug ergibt sich, dass das angegebene Einkommen während der letzten 10 Jahre vor dem Unfall erheblich geschwankt hatte, nämlich zwischen Fr. 79‘780.-- (1997) und Fr. 52‘531.-- (1998) und auch während der letzten fünf Jahre vor dem Unfall zwischen Fr. 55‘256.-- und Fr. 69‘321.-- (Urk. 13/2). Welches die Gründe dafür waren, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch aus den eingereichten Lohnbelegen wird dies nicht verständlicher.
Der Versicherte versuchte, mittels der eingereichten Unterlagen die massgeblichen Zulagen zu ermitteln (Urk. 26 S. 2 ff.). Dabei zeigte sich, dass ihm in den letzten Jahren vor dem Unfall teilweise auch erhebliche Taggeldleistungen ausbezahlt worden sind (z.B. 2003: Fr. 10‘595.--, 2002: Fr. 7‘818.--; Urk. 26 S. 3), was auf eine gewisse Leistungsreduktion des Versicherten hindeutet. Auch die Gründe dafür sind unklar. So ist fraglich, ob die in den entsprechenden Jahren erzielten Einkommen überhaupt zur Ermittlung des Valideneinkommens dienen dürfen, oder ob sie bereits Teil eines Invalidenlohnes sind. Sodann können zwar, wie dies der Versicherte getan hat, die Zulagen in einem gewissen Ausmass ermittelt werden. Unberücksichtigt dabei bleiben jedoch jegliche Zukunftsperspektiven und die Frage, wovon die Zulagen abhängig waren beziehungsweise sind. Auch bei den erwähnten ausbezahlten Zulagen wird es für die Frage, ob der Versicherte diese auch künftig in einem gewissen Ausmass erhalten hätte, von seinem konkreten Einsatz im Betrieb abhängen, der wiederum auf die Auftragslage und die Art der auszuführenden Tätigkeiten zurückzuführen sein wird. Den Lohnausweisen ist der Hinweis zu entnehmen, dass der Einsatz des Versicherten unterschiedlich war, indem sie den Vermerk „Versetzung variabel“ enthalten (Urk. 22/3/2-8).
Die dem Beschwerdeführer in den Jahren nach dem Unfall, vor allem im Jahr 2006 bei guter Gesundheit auszubezahlenden Grundlöhne und Zulagen sind bei der ehemaligen Arbeitgeberin daher genauer und konkret zu erfragen.
Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen.

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, 27 und einer Kopie des Urteils von heute im Verfahren IV.2007.01193
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).