Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00057
UV.2007.00057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
Advokaturbüro
Thunstrasse 84, 3074 Muri b. Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Mai 2001 als PR-Beraterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend „Mobiliar“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 19. Februar 2003 beim Bowlingspielen an ihrem linken Knie verletzte (Urk. 9/M1).
         Die medizinische Erstversorgung fand im A.___ statt, wo eine erstmalige Patellaluxation am linken Knie mit Zerreissung des medialen Retinakulums und mit einer Knorpelläsion des medialen Patellarandes diagnostiziert wurde und die Versicherte am 20. Februar 2003 operiert wurde („Kniearthroskopie, Shaving, offene Raffnaht mediales Retinakulum, arthroskopisch kontrolliert Knie links“; Urk. 9/M3). Oberarzt Dr. med. B.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ untersuchte die Versicherte am 3. Juni 2003 erstmals in der Kniesprechstunde (Urk. 9/M5). Es folgten weitere Konsultationen in der Kniesprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ (vgl. Urk. 9/M7-M8; vgl. auch Urk. 9/M17b, 9/M19 und 9/M20a). Schliesslich musste sich die Versicherte am 7. Juli 2003 einem weiteren operativen Eingriff am linken Knie unterziehen (Urk. 9/M10); anschliessend war sie noch bis zum 14. Juli 2003 in der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ hospitalisiert (Urk. 9/M9). Vom 19. bis 30. Januar 2004 hielt sie sich abermals in der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ auf (Urk. 9/M16). Am 15. März 2005 erstellte Dr. med. D.___ vom Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie von der Klinik E.___ seinen Bericht (Urk. 9/M28).
1.2     Am 23. März 2005 reichte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, sein Gutachten zu den Akten (Urk. 9/M29c; vgl. auch Urk. 9/M29d). Mit Schreiben vom 15. April 2005 (Urk. 9/M29b) ersuchte die Mobiliar Dr. F.___ in zwei Punkten um Klarstellung. Dr. F.___ hielt in der Folge an der im Gutachten vertretenen Auffassung fest (Urk. 9/M29a). Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 (Urk. 9/M30f) beauftragte die Mobiliar PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ihr eine Stellungnahme beziehungsweise eine Zweitmeinung zum Gutachten von Dr. F.___ abzugeben. Am 14. März 2006 nahm eine Mitarbeiterin der Mobiliar telefonisch Kontakt mit PD Dr. G.___ auf. Im Rahmen dieses Gespräches wurde vereinbart, dass PD Dr. G.___ ein Gutachten verfassen und zu diesem Zweck die Versicherte zu einem Untersuch aufgeboten werden soll (Urk. 9/M30c). Am 21. März 2006 reichte PD Dr. G.___ sein Gutachten zu den Akten (Urk. 9/M30a). Am 28. März 2007 beantwortete PD Dr. G.___ die Ergänzungsfragen der Mobiliar (Urk. 9/M32a).
1.3     Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 9/K34) stellte die Mobiliar gestützt auf das Gutachten von PD Dr. G.___ die Versicherungsleistungen per 30. April 2006 ein. Zur Begründung führte die Mobiliar im Wesentlichen aus, dass die Versicherte gemäss der Einschätzung von PD Dr. G.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt, kein Integritätsschaden vorhanden und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 9/K38 und 9/K44) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 14. November 2006 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.      In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14.11.2006 bzw. der Verfügung vom 18.4.2006 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (Taggelder, Heilungskosten usw.) über den 30.4.2006 hinaus weiterhin zu erbringen.
        Eventualiter:
2.1    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.
2.2    Es seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.
3.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Mobiliar liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 17). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per 30. April 2006 ein. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von PD Dr. G.___ vom 21. März 2006 (Urk. 9/M30a) und die Ergänzung vom 28. März 2007 (Urk. 9/M32a). Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Anschluss an die Auffassung des Gutachters PD Dr. G.___ auf den Standpunkt, dass ab diesem Zeitpunkt der medizinische Endzustand vorgelegen habe, keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden gewesen sei und auch keine Integritätseinbusse gegeben sei. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin liege auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, hätte sie doch im Rahmen des Einspracheverfahrens die entsprechenden Anträge beziehungsweise Ergänzungsfragen stellen können (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8 und 17).
1.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung nach wie vor unter erheblichen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen leide. In erster Linie liess die Beschwerdeführerin jedoch rügen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie habe nämlich keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. G.___ ein Gutachten in Auftrag geben werde. Zudem sei ihr auch der Fragenkatalog nicht zugestellt worden. Alles deute darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bewusst habe umgehen wollen. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass sich PD Dr. G.___ - zusammen mit der Beschwerdegegnerin - bereits eine Meinung gemacht gehabt habe, bevor er die Beschwerdeführerin untersucht habe. Die persönliche Untersuchung sei offensichtlich nur noch pro forma erfolgt. Von einer neutralen und unabhängigen Untersuchung durch PD Dr. G.___ könne nicht die Rede sein (Urk. 1 und 14).

2.
2.1     Materiell ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende April 2006 einstellte, weil zu diesem Zeitpunkt der medizinische Endzustand vorlag, keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben war und die Beschwerdeführerin auch keine Integritätseinbusse erlitten hatte.
         In verfahrensmässiger Hinsicht ist strittig und vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausdrücklich bekräftigt.
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2.2.2   Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) enthält keine besonderen Regeln über das von den Unfallversicherern durchzuführende Beweisverfahren, insbesondere nicht über die den Parteien bei der Beweisabnahme zustehenden Mitwirkungsrechte. Diesbezüglich sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu beachten, welche nicht nur für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sondern sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gelten (BGE 120 V 361 Erw. 1c). Gemäss Art. 19 VwVG finden auf die Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, 39-41 und 43-61 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) sinngemäss Anwendung. Dementsprechend hat der Unfallversicherer bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b). Danach ist der Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des weiteren ist ihr Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihr das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 BZP; BGE 120 V 360 Erw. lb; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 291 Erw. 2b; RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572 Erw. 3b/bb). Werden diese garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte gehäuft verletzt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Unfallversicherer der versicherten Person weder Gelegenheit gibt, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, noch ihr das Recht einräumt, zu dem für den Entscheid allein massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor und eine Heilungsmöglichkeit entfällt (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 481 Erw. 3b/bb; 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3d).
2.2.3   Nach Art. 44 ATSG muss ein Versicherungsträger, der zur Sachverhaltsabklärung ein Gutachten einholen will, der versicherten Person den Namen des Gutachters bekannt geben. Die versicherte Person kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.
2.3
2.3.1   Das Gutachten von PD Dr. G.___ vom 21. März 2006 (Urk. 9/M30a) und dessen Ergänzung vom 28. März 2007 (Urk. 9/M32a) bildeten die wesentlichen Grundlagen zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der für die Beschwerdeführerin negativen Einschätzungen von PD Dr. G.___ verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per Ende April 2006. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten von PD Dr. G.___ zu anderen Schlüssen führte als das zuvor von Dr. F.___ am 23. März 2005 (Urk. 9/M29c) erstellte Gutachten. Dr. F.___ war nämlich der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor unfallbedingte und weiter behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigungen mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit vorhanden seien (vgl. Urk. 9/M29c S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin holte denn auch das (für sie günstige) Gutachten bei PD Dr. G.___ ein, um sozusagen zwischen den Experten „Waffengleichheit“ herzustellen, wie sie selbst einräumen liess (Urk. 8 S. 4).
         Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin weder Gelegenheit gegeben hat, vor der Ernennung des Gutachters PD Dr. G.___ Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Arztes vorzubringen (Art. 44 ATSG; Art. 58 Abs. 2 BZP), noch sich zu den Fragen an diesen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP). Diese Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb eine Heilungsmöglichkeit entfällt.
         Die Beschwerdegegnerin bestritt den Sachverhalt weder im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) noch im vorliegenden Prozess (Urk. 8 und 17), sondern hielt entgegen, dass ihr Vorgehen (angesichts der Umstände) korrekt gewesen sei. Nach dem Ausgeführten erweist sich diese Auffassung allerdings als unzutreffend; die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit dem Gutachten von PD Dr. G.___ vielmehr die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin erheblich verletzt.

2.3.2   Im vorliegenden Fall kommt eine Heilung insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das bei PD Dr. G.___ eingeholte Gutachten bereits in der Art und Weise, wie der Gutachter von der Beschwerdegegnerin instruiert wurde, erhebliche Bedenken erweckt. Diesbezüglich ist auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2006 (Urk. 9/M30c) hinzuweisen, die ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und PD Dr. G.___ wiedergibt. Anlässlich dieses Telefongesprächs hatte sich PD Dr. G.___, der mit Schreiben vom 1. Juli 2005 (Urk. 9/M30f) beauftragt worden war, seine Meinung zum Gutachten von Dr. F.___ abzugeben, dahingehend geäussert, dass seines Erachtens die Arbeitsunfähigkeit eher nicht zu erklären sei und dass das Gutachten von Dr. G.___ „etwas suspekt“ sei. PD Dr. G.___ wollte dann von der Beschwerdegegnerin wissen, ob er seinen Bericht als Aktengutachten abfassen soll oder ob er - um seinem Gutachten mehr Gewicht zu verleihen - die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung oder Besprechung aufbieten soll. Die Beschwerdegegnerin und PD Dr. G.___ kamen in der Folge überein, dass ein Gutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung mehr Gewicht habe als eine Beurteilung aufgrund der Akten, zumal man „das Gutachten von Dr. F.___ nicht ‚aus dem Weg’ schaffen“ könne. Daher wurde PD Dr. G.___ gebeten, die Beschwerdeführerin zu einer Begutachtung aufzubieten.
         In diesem Zusammenhang ist auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BZP hinzuweisen, wonach sich der Sachverständige unter anderem der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, einen Gutachter zu bestimmen, der seine - für die Beschwerdegegnerin günstige - Meinung bereits gemacht und das der Beschwerdegegnerin auch deutlich mitgeteilt hatte, ist indessen geeignet, erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit beziehungsweise Unparteilichkeit des Gutachters zu erwecken. Ein solches Vorgehen widerspricht Art. 59 Abs. 1 BZP klar, zumal im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ist (BGE 132 V 93 Erw. 7.1 S. 109).
2.3.3   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Einspracheentscheid eine in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegt, die mit dem Gehalt des streitentscheidenden Gutachtens von PD Dr. G.___, an dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zudem erhebliche Zweifel bestehen, einen wesentlichen Punkt beschlug. Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer die in Art. 57 ff. und Art. 42 ff. ATSG garantierten Mitwirkungsrechte gewähre und hernach neu verfüge. Das Gutachten von PD Dr. G.___ (samt Ergänzungen) ist dabei ausser Acht zu lassen. Nachdem das Beweisverfahren ohnehin zu wiederholen ist, erscheint es angezeigt, die Begutachtung durch eine bisher nicht beteiligte Person durchführen zu lassen.

3.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungen ab 1. Mai 2006 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).