Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, arbeitete seit August 1992 zuerst als Lehrling und nach erfolgreichem Abschluss der Automechaniker-Lehre als Angestellter bei der Y.___ AG (Unfallmeldung vom 4. September 2002 [Urk. 11/1] und Lebenslauf [Urk. 11/19.1/1]). Damit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 30. August 2002 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er auf dem Z.___ in Zürich in stockendem Kolonnenverkehr fahrend anhalten musste und ein anderer Fahrer von hinten in sein Fahrzeug fuhr (Polizeiprotokoll vom 31. August 2002, Urk. 11/4). Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu und wurde arbeitsunfähig geschrieben (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Oktober 2002, Urk. 11/5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Nach einem missglückten Arbeitsversuch am 10. September 2002 wurde X.___ ab 20. November 2002 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 11/17), wobei er ab 1. Oktober 2002 bis Mitte des Monats voll und dann zu 50 % in seiner neuen Tätigkeit als Werkstattchef in der Betriebsfiliale B.___ gearbeitet hatte (Gesprächsprotokoll vom 7. März 2003, Urk. 11/19). Eine MR-Untersuchung der HWS vom 28. November 2002 an der Uniklinik J.___ (Urk. 11/11) ergab in der Folge den Befund einer kleinen medianen Diskushernie und einer leichten diffusen Diskusprotrusion an der unteren HWS ohne Kompression neuraler Strukturen. Ab dem 8. Januar 2003 wurde er wegen starken Schmerzen wieder vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/17). Anlässlich zweier kreisärztlicher Untersuchungen (vom 1. April und 4. September 2003, Urk. 11/23 und Urk. 11/47) zeigten sich unveränderte Beschwerden. Am 18. August 2003 (Urk. 11/40) schätzte die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik die Beschwerden des Versicherten aus biomechanischer Sicht als eher nicht erklärbar ein. Demgegenüber war Dr. phil. C.___, Neuropsychologe FSP/SVNP, am 13. November 2003 (Urk. 11/59) der Ansicht, die festgestellten Befundauffälligkeiten (hauptsächlich im Sinne von Konzentrationsschwankungen) lägen ausprägungsmässig im Bereich einer (höchstens) leichten kognitiven Funktionsstörung und seien mit einem Zustand nach HWS-Distorsionstrauma vereinbar. Am 24. November 2003 errechnete Dipl. Ing. D.___, Leiter Unfallanalyse bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, eine unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Versicherten von 6,9 bis 9,9 km/h (Urk. 11/65 S. 11).
1.3 Nach seinem Stellenverlust per 30. Juni 2003 (Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2003, Urk. 11/19.1/2) hatte sich X.___ am 12. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/44). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2004 (Urk. 11/66) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung auf den kaufmännischen Bereich vom 20. Januar bis 2. Juli 2004 zu, welche er erfolgreich abschloss (Handelsdiplom vom 2. Juli 2004, Urk. 11/19.1/7). Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/81) sprach die IV-Stelle X.___ sodann die Kosten für die Umschulung zum Technischen Kaufmann SVTK vom 16. August 2004 bis 26. August 2005 zu. Nach dem Kursabbruch durch den Versicherten (Telefonnotiz vom 2. September 2004, Urk. 11/84) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Juli 2004 auf (Verfügung vom 29. September 2004, Urk. 11/95).
1.4 Nachdem ein geplanter Eintritt in die E.___ gescheitert war (Urk. 11/104, Urk. 11/106 und Urk. 11/113), trat X.___ über die F.___ AG (vgl. Urk. 11/120) im Rahmen seiner Wiedereingliederung per 1. April 2005 als Disponent zu einem 50%-Pensum und einem Lohn von Fr. 1'500.-- bei der Garage G.___ AG ein (Urk. 11/124). Per 1. August 2005 wurde der Monatslohn bei gleichbleibendem Pensum auf 50 % angehoben (Urk. 11/134), wobei die Invalidenversicherung die Anstellung für die Periode 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 als Arbeitstraining betrachtete und die Kosten übernahm (Verfügung vom 18. Juli 2005, Urk. 11/136). Am 3. Januar 2006 (Urk. 11/160) erachtete Dr. med. H.___, FHM Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine über das aktuelle 50%ige Pensum hinausgehende Tätigkeit für nicht zumutbar. Am 6. März 2006 (Urk. 11/170) ergänzte Dr. H.___, die kleine mediale Diskushernie C5/6 sei nicht überwiegend wahrscheinlich kausal für die Beschwerdesituation (vorwiegend Kopfschmerzen und nicht Nackenschmerzen).
1.5 Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 (Urk. 11/180) schloss die SUVA den Fall per 30. Juni 2006 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein mit der Begründung, die heute bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Die dagegen erhobenen Einsprachen des Krankenversicherers (Visana Versicherungen AG) vom 26. Juni sowie 14. Juli 2006 (Urk. 11/184 und Urk. 11/188) und jene des Versicherten vom 19. Juli 2006 (Urk. 11/190) wurden mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher am 12. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin von 11. Dezember 2006 sei aufzuheben und es seien die gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen, insbesondere Taggeldleistungen sowie Kosten der notwendigen Heilbehandlungen, zu erbringen. Eventualiter beantragte er die Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Nachdem die SUVA am 4. Mai 2007 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
Am 29. November 2007 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des I.___ vom 13. November 2007 (Urk. 14) zu Händen des Haftpflichtversicherers ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2008 (Urk. 18) vernehmen liess.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die Eidgenössische Invalidenversicherung wies mit Verfügung vom 3. April 2007 das Rentengesuch des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2007.00641).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. ab BGE 134 V 109: fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Die drei Tage nach dem Unfall erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 11/5) eine HWS-Distorsion und verwies auf eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, einen dumpfen Genickschmerz ausstrahlend in den rechten Hinterkopf sowie eine röntgenologisch festgestellte leichte Streckhaltung der HWS. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit.
In der Folge schrieb Dr. A.___ den Beschwerdeführer - trotz persistierenden Kopfschmerzen mit Verstärkung bei Überkopfarbeit - ab dem 10. September 2002 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/9), ging ab dem 20. November 2002 indes wieder von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 11/13/3). In objektiver Hinsicht schilderte sie eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen sowie einen Hartspann der Genickmuskulatur beidseits. Ferner verwies sie auf eine MR-Untersuchung der HWS vom 28. November 2002 an der Uniklinik J.___ (Urk. 11/11), welche eine kleine mediane Diskushernie und eine leichte diffuse Diskusprotrusion an der unteren HWS ohne Kompression neuraler Strukturen ergeben hatte (Urk. 11/10).
Am 18. Februar 2003 (Urk. 11/17) schilderte Dr. A.___ den Behandlungsverlauf und berichtete neu von einem blossen Arbeitsversuch am 10. September 2002, welcher wegen starken Kopfschmerzen und Schwindel habe abgebrochen werden müssen. Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Erstkonsultation am 2. September 2002, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 20. November 2002 sowie wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 8. Januar 2003 wegen starker Schmerzen (vgl. auch Unfallschein, Urk. 11/13/2).
2.2 Dr. med. K.___, Neurologie FMH, an welchen der Versicherte überwiesen worden war, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Januar 2003 (Urk. 11/12) einen Status nach Auffahrkollision mit persistierendem Zervikalsyndrom mit myofaszialer Symptomatik und Triggerpunkten beidseits okzipital. Er führte aus, neuroradiologisch bestünden leichte Funktionsstörungen C1/2 und C5/6, wahrscheinlich myofaszialbedingt, ohne Hinweise auf eine zerviko-kraniale Instabilität.
2.3 Dr. C.___ legte in seinem Bericht vom 13. November 2003 (Urk. 11/59) unter Verweis auf tägliche Nacken- und Kopfschmerzen dar, die festgestellten Befundauffälligkeiten im Sinne von Konzentrationsschwankungen lägen ausprägungsmässig im Bereich einer (höchstens) leichten kognitiven Funktionsstörung. Die Befunde seien aufgrund ihrer Art mit einem Zustand nach HWS-Distorsionstrauma vereinbar. Sie würden aber nicht für eine hirnstrukturell bedingte Funktionsstörung sprechen. Prognostisch sei bei Verbesserung der Schmerzen und Belastbarkeit auch neuropsychologischerseits eine Stabilisierung zu erwarten.
2.4
2.4.1 Dr. H.___, welcher den Beschwerdeführer seit September 2002 betreute, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2006 (Urk. 11/160) einen Status nach Auffahrkollision am 30. August 2002 mit chronischem, posttraumatischem Spannungstyp-Kopfweh sowie mit zerviko-zephaler Schmerzkomponente. Er führte aus, gut drei Jahre nach der Auffahrkollision leide der Beschwerdeführer unter anhaltenden und schubweise auftretenden Kopf- und Nackenschmerzen. Gegenwärtig arbeite er 50 % im administrativen Bereich. In jüngerer Zeit habe sich das Beschwerdebild zwar geringfügig gebessert, Situationen mit höherer Präsenz und in geistiger Arbeitsleistung hätten aber in der Vergangenheit immer wieder zu einer prompten Eskalation der vorherrschenden Kopfschmerzen geführt. Der zielstrebige und leistungsorientierte Beschwerdeführer habe deshalb seine beruflichen Weiterbildungspläne (Ausbildung zum technischen Kaufmann) vorderhand zurückstecken müssen.
Dr. H.___ beurteilte den Beschwerdeführer als zuverlässig in seinen Angaben und hielt fest, dass sich aus der ganzen Art seiner Darstellung keine Inkonsistenzen ergeben hätten und auch keine Hinweise, dass er aktiv daran interessiert sei, die Behinderung grösser darzustellen, als sie sei. Er könne sich deshalb die Schmerzsymptomatik und die damit in Zusammenhang stehenden, eingeschränkten physischen und psychischen Minderleistungen nur als Folgen des erlittenen Autounfalls erklären. Er erachtete eine über das aktuelle Arbeitspensum von 50 % hinausgehende Tätigkeit als im Moment nicht zumutbar.
2.4.2 Auf Befragen von SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___ (Urk. 11/165) ergänzte Dr. H.___ am 6. März 2006 (Urk. 11/170), der Beschwerdeführer leide vor allem unter ausgeprägten Kopfschmerzen vom Spannungstyp-Kopfweh. Durch Diskushernien im unteren HWS-Bereich verursachte Beschwerden äusserten sich aber gewöhnlich in Form von tiefzervikalen Nackenschmerzen, welche in die obere Brustwirbelsäule (BWS), gegen die Schultern und in die Arme ausstrahlen könnten. Die beim Beschwerdeführer vorliegende kleine mediale Diskushernie C5/6 trete selbst bei symptomlosen Individuen in dieser Altersklasse auf, weshalb eine kausale Bedeutung dieses Befundes in Bezug auf die vorherrschende Schmerzsymptomatik nicht als ausgeschlossen, indes auch nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei.
2.5 Anlässlich der Begutachtung am I.___ vom 1. Oktober 2007 (Bericht vom 13. November 2007, Urk. 14) klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsprobleme, eine leichte Vergesslichkeit sowie eine leichte Behinderung des linken Arms (S. 5). Sodann führte er aus, wegen den Beschwerden betreibe er keinen Sport mehr. Früher sei er Rollerblade und Velo gefahren und am Morgen sei er jeweils gejoggt. Zusätzlich habe er mit einem Freund eine Hobbyautowerkstatt unterhalten, wo sie während der Freizeit an ihren privaten Autos gebastelt hätten. Er habe diese Werkstatt inzwischen - wegen den Beschwerden - ebenfalls aufgegeben. Einzig den Bau von Modellhelikopter habe er noch beibehalten. Allerdings fliege er die Geräte kaum mehr, da das Folgen des Flugzeugs mit den Augen und dem Kopf die Beschwerden verstärkten. In letzter Zeit verbringe er viel Freizeit im Internet. Nächsten Winter wolle er versuchen, wieder Ski zu fahren (Urk. S. 6).
Die Ärzte diagnostizierten ein persistierendes, vorwiegend zephales Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzen (vorwiegend Spannungstyp), welche nicht eng an die Nackenschmerzen gebunden seien, sondern mit geistigen Belastungen variierten. Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer bewältige die Schmerzen nach eigenen Angaben vor allem mit nicht-pharmakologischen Massnahmen. Er nehme nicht täglich Analgetika ein, sondern behelfe sich vor allem mit Ablenkung und Manualtherapie (S. 14).
Die Gutachter interpretierten die Nacken- und Kopfschmerzen, die damit verbundenen Konzentrationsstörungen, zeitweise Lärm- und Lichtempfindlichkeit und die verminderte Belastbarkeit als dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen zughörig unter dem Hinweis, dass es sich dabei um eine versicherungsjuristische Beschwerdekonstellation ohne ätiologische Spezifität handle (S. 16). Sie erachteten die Beschwerden als in ungebrochener zeitlicher Kontinuität zum Unfall stehend. Der Beschwerdeführer habe eine Geschwindigkeitsänderung erfahren, die die anfänglichen Beschwerden erklären könne. Der Grund für das Andauern der Beschwerden im gegenwärtig beklagten Ausmass sei unklar. Als Hinweis für eine somatische Ursache liessen sich der Schmerzcharakter (brennend) und die neuropathischen Sensibilitätsstörungen im Nacken aufführen. Aus neurologischer Sicht seien die gegenwärtigen Beschwerden mehr als 50 % wahrscheinliche Folgen des Unfalls. Ausser einem empfohlenen Ausschleichen der Manualtherapie innerhalb der kommenden sechs Monate erachteten die Gutachter den Endzustand als erreicht unter dem Hinweis, dass eine spontane Besserung nicht auszuschliessen sei. Sie befanden gleichwohl eine Ausdehnung der Arbeitsfähigkeit bis auf 80 % als möglich (S. 16 ff.). Bei verbleibenden dauerhaften Kopfschmerzen im grenzwertig erheblichen Ausmass schlossen sie auf einen Integritätsschaden von 5 % (S. 19).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2) implizit die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 30. August 2002 und den noch bestehenden Beschwerden, was nicht zu beanstanden ist:
3.2 Anlässlich der Rapportierung des Sachverhalts bei der Stadtpolizei am Tag nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen, welche im Anschluss an den Unfall eingesetzt hätten (Urk. 11/4 S. 5). Auch bei der drei Tage nach dem Unfall aufgesuchten Ärztin Dr. A.___ schilderte er einen sofort aufgetretenen Genickschmerz (Urk. 11/5). In der Folge beklagte sich der Beschwerdeführer zudem über Schwindel (Urk. 11/17), Konzentrationsstörungen (Urk. 11/59) und Vergesslichkeit (Urk. 14 S. 5).
In objektiver Hinsicht fanden sich nach dem Unfall eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie eine röntgenologisch festgestellte leichte Streckhaltung der HWS (Urk. 11/5). Die nachfolgende MR-Untersuchung ergab die Diagnose einer kleinen medianen Diskushernie sowie einer leichten diffusen Diskusprotrusion an der unteren HWS ohne Kompression neuraler Strukturen, was indes nicht ohne weiteres als durch den Unfall bedingt interpretiert wurde (Urk. 11/170).
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Hierbei genügt es nach neuerer Rechtsprechung, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
3.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend - trotz dem Fehlen von objektivierbaren unfallbedingten Untersuchungsresultaten - von einer natürlichen Kausalität auszugehen, klagte doch der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über Nackenschmerzen und stellten sich in der Folge weitere der vom Bundesgericht erwähnten Gesundheitsstörungen ein.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Unbestritten ist namentlich, dass die kleine mediale Diskushernie C5/6 keine kausale Rolle für das aktuelle Beschwerdebild spielt (Urk. 1 S. 10). Da die Ärzte weiter keine initial im Vordergrund stehende psychische Erkrankung diagnostizierten, gelangt zur Prüfung der Adäquanz die in Erw. 1.3.2 zitierte Rechtsprechung zur Anwendung.
4.2
4.2.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin von einem leichten Unfall ausging und die Adäquanz ohne weiteres verneinte (Urk. 2 S. 5), schloss der Beschwerdeführer auf einen mittelschweren oder gar schweren Unfall (Urk. 1 S. 13).
4.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug in der Regel als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden, vgl. Urteil des EVG in Sachen S. vom 22. Dezember 2006, U 338/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
4.2.3 Laut Bericht von Dipl. Ing. D.___ vom 24. November 2003 betrug die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Versicherten zwischen 6,9 bis 9,9 km/h (Urk. 11/65 S. 11). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt (Urk. S. 12 f.), vermag nicht zu überzeugen. Dass die Spezialisten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik am 18. August 2003 (Urk. 11/40) auf eine Geschwindigkeitsänderung von 10 bis 15 km/h schlossen, ist insofern irrelevant, als es sich dabei bloss um eine Schätzung aufgrund einer Fotographie des verunfallten Fahrzeuges handelt und keine wissenschaftliche Abklärung zugrunde liegt.
4.2.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über Schmerzen klagte. So gab er bei der polizeilichen Unfall-Rapportierung vom 31. August 2002 (Urk. 11/6) an, gleich nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten zu haben. Auch gegenüber Dr. A.___ bestätigte er am 2. September 2002, dass er initial an Genickschmerzen gelitten habe (Urk. 11/5). Damit steht fest, dass der Unfall im Sinne der Rechtsprechung nicht als leicht zu qualifizieren ist, liegt doch wohl ein tiefer Delta-v-Wert vor, klagte der Beschwerdeführer aber sofort nach dem Unfall über Nackenschmerzen. Damit ist vorliegend von einem mittelschweren Unfall mit Tendenz gegen leicht auszugehen, was auch mit der fotographischen Dokumentation (Urk. 11/65) korreliert und mit dem Umstand, dass das hintere Fahrzeug nicht mit voller Wucht auffuhr, sondern im Rahmen eines rollenden Kolonnenverkehrs.
Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Der Unfall vom 30. August 2002 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Aufgrund der oben erwähnten Bilder und des aktenkundigen Geschehensablaufs ergab sich kein aussergewöhnlicher Sachschaden, war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht eingeklemmt und fielen initial - ausser Nacken- und Kopfschmerzen - auch keine Verletzungen auf.
4.3.2 Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den Röntgen- und MRI-Bildern keine Läsionen zu entnehmen, zeigten doch diese lediglich eine Streckhaltung der HWS, eine kleine mediane Diskushernie sowie leichte diffuse Diskusprotrusionen an der unteren HWS ohne Kompression neuraler Strukturen und ohne Anhaltspunkte für eine posttraumatische diskoligamentäre Läsion (Urk. 11/11 und Urk. 11/5). Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu begründen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2006 in Sachen B., U 488/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.3.3 Zum Vorliegen einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer jederzeit adäquat behandelt wurde und die entsprechenden Zuweisungen an die Spezialisten seitens der Hausärztin zeitgerecht vorgenommen wurden. In diesem Sinne kann auch von einer ärztlichen Fehlbehandlung keine Rede sein, was auch gar nicht vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 14).
4.3.4 Betreffend Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer bereits ab 20. November 2002 wieder vollumfänglich arbeitsfähig schrieb, wobei sie dies in der Folge korrigierte, nachdem ein Arbeitsversuch gescheitert war. Tatsächlich nahm der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2002 seine neue Tätigkeit als Werkstattchef in B.___ auf, reduzierte sein Pensum ab 20. November 2002 auf 50 % und gab die Arbeit am 9. Januar 2003 ganz auf (Urk. 11/19). In der Folge besuchte er ab 20. Januar 2004 eine Handelsschule (jeweils halbtags, Urk. 11/19.1/7); eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann SVTK brach er nach kurzer Dauer schmerzbedingt ab (Urk. 11/84). Am 1. April 2005 trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Disponent im Umfang von 50 % an (Urk. 11/124) und führte diese ununterbrochen aus. Die Gutachter der I.___ gingen am 13. November 2007 von einer erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 14).
Damit lag beim Beschwerdeführer während längerer Dauer eine zum Teil vollständige und im übrigen teilweise Arbeitsunfähigkeit vor, die bis heute anhält.
4.3.5 Der Beschwerdeführer litt nach dem Unfall vorerst bloss an leichten Nacken- und Kopfschmerzen, welche sich in der Folge verdichteten (Urk. 11/4, Urk. 11/19). Nach einer manualtherapeutischen Therapie verbesserte sich der Zustand im Jahr 2003 (Urk. 11/47 und Urk. 11/51). Im Verlauf des Jahres 2004 ergab sich eine weitere Verbesserung des Zustandes (Urk. 11/74). Anlässlich der Handelsausbildung konnte der Beschwerdeführer dann bis zur letzten Stunde am Vormittag beschwerdefrei mitarbeiten (Urk. 11/78). Im Jahr 2005 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerden nicht immer gleich seien und es nie voraussehbar sei, wie es ihm gehe (Urk. 11/135). Auch Dr. H.___ verwies in seinen Beurteilungen auf das bloss schubweise Auftreten von Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 11/160).
Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall wohl immer wieder unter Schmerzen gelitten hat, indessen nicht im Sinn von andauernd vorhandenen, sondern vielmehr variablen Schmerzen, die sich langsam besserten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den praxisgemässen Kriterien zwei gegeben (Arbeitsunfähigkeit, Dauerschmerzen) sind, indessen nicht in der erforderlichen Ausprägung und auch nicht in auffallender Weise. So war der Beschwerdeführer nicht ununterbrochen vollumfänglich arbeitsunfähig und litt er auch nicht andauernd an Schmerzen. Da - aufgrund des im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignisses - die Kriterien ausgeprägt und auffallend erfüllt sein müssten, hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Recht verneint. Die Leistungseinstellung per 30. Juni 2006 ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).