Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00059
UV.2007.00059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     U.___, geboren 1984, ist seit November 2003 als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG in B.___ bei Z.___ angestellt (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall versichert.
1.2     Am 30. Dezember 2004 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision (Urk. 8/1 Ziff. 4-6) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 8/3 Ziff. 5).
         Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 stellte die SUVA die erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf den 30. Juni 2006 ein (Urk. 8/42). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juli 2006 Einsprache (Urk. 8/48), die die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. November 2006 abwies (Urk. 8/63 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Februar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sie aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid fest, nach den vorliegenden Arztberichten würden keine unfallkausalen organisch nachweisbaren Beschwerden vorliegen (Urk. 2 S. 4. Ziff. 2b). Innert 72 Stunden nach dem Unfall seien einzig Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten. Das nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verlangte „bunte Beschwerdebild“ liege daher nicht vor, so dass die Praxis bei Unfällen mit einem Schleudertrauma („Schleudertrauma-Rechtsprechung“) nicht anwendbar sei. Die Beschwerdegegnerin prüfte eine allfällige psychische Problematik in der Folge nach BGE 115 V 133 (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3c-d) und stellte fest, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen sei, da es sich bei dem Verkehrsunfall um einen leichten Unfall handle (Urk.2 S. 7 Ziff. 4b).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe Widersprüche in den ärztlichen Beurteilungen nicht geklärt (Urk. 1 Ziff. 12). Die Aufzählung der typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma sei nicht abschliessend. Es müssten nicht sämtliche Beschwerden vorliegen, damit von einem typischen Beschwerdebild gesprochen werden könne (Urk. 1 Ziff. 18). Die Prüfung der Adäquanz sei weiter verfrüht erfolgt, da die Heilbehandlung vorliegend noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 1 Ziff. 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stufe Auffahrkollisionen regelmässig als mittelschweres Ereignis ein (Urk. 1 Ziff. 27).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die nach der Leistungseinstellung (Juni 2006) bestehenden Beschwerden mit dem am 30. Dezember 2004 erlittenen Unfall in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang stehen. In einem ersten Schritt ist dabei zu klären, ob die mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung vorliegend anwendbar ist.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin fuhr am 30. Dezember 2004 mit ihrem Fahrzeug (C.___) als mittleres von drei Fahrzeugen auf der Autobahn. Die Beschwerdeführerin und der Lenker des vorderen D.___ mussten verkehrsbedingt anhalten. Die Lenkerin des hinteren Fahrzeuges bemerkte zu spät, dass die Fahrzeuge vor ihr zum Stillstand gelangt waren, und fuhr in das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, welches wiederum in den vor ihr stehenden D.___ geschoben wurde (Unfallanalytisches Gutachten, Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 5; vgl. auch Unfallprotokoll, Urk. 8/7).
3.2     Die Beschwerdeführerin begab sich gleichentags in Behandlung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 8/3 Ziff. 1).
         Dr. E.___ stellte im Arztzeugnis vom 14. Januar 2005 die Diagnose eines Akzelerationstraumas der Halswirbelsäule (Urk. 8/3 Ziff. 5). Als Befund hielt er eine schmerzbedingte Einschränkung der Halswirbelsäule und einen Hartspann im Musculus Trapezius mit Schonhaltung fest (Urk. 8/3 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. E.___ an, sie sei mit einer Geschwindigkeit von zirka 40 Stundenkilometer angefahren worden (Urk. 8/3 Ziff. 2).
3.3     Dem Arztzeugnis ist ein Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach einem kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma vom 30. Dezember 2004 beigelegt, der von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, unterzeichnet ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie den Kopf an der Kopfstütze angeschlagen habe (Urk. 8/3 Dokumentationsbogen Ziff. 1). 30 Minuten nach dem Unfall seien mittlere bis starke Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung occipital/Trapezius aufgetreten (Urk. 8/3 Dokumentationsbogen Ziff. 3). Vermerkt ist weiter ein Druckschmerz im Bereich des Nackens und beider Schultern (Urk. 8/3 Dokumentationsbogen Ziff. 5a). Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen verneinte Dr. F.___ (Urk. 8/3 Dokumentationsbogen Ziff. 2-3). Äussere Verletzungen bestünden nicht (Urk. 8/3 Dokumentationsbogen Ziff. 5e).
3.4     Am 4. Februar 2005 wurde im Medizinischen Diagnose-Zentrum G.___, G.___, eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule durchgeführt. Nach dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt Radiologie, vom 4. Februar 2005 habe die Untersuchung keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen ergeben. Es bestehe eine Streckhaltung mit einer angedeuteten Kyphosierung der unteren Halswirbelsäule. Der Befund sei unauffällig ohne Hinweise auf relevante degenerative Veränderungen (Urk. 8/4).
3.5     Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen für den 11. März 2005 vorgesehen Untersuchungstermin beim SUVA-Kreisarzt verschieben liess, da sie an ihrer Arbeitsstelle beim Umzug habe helfen müssen (Urk. 8/8).
3.6     In einem Zwischenbericht vom 10. März 2005 stellte Dr. E.___ einen schwankenden Krankheitsverlauf und immer wieder auftretende starke Schmerzen im Kopf und Nacken links fest. Es bestehe immer noch ein massiver Hartspann im Musculus Trapezius. Die Beschwerdeführerin benötige immer noch einen Kragen. Unfallfremde Faktoren spielten keine Rolle (Urk. 8/11 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit am 28. Januar 2005 zu 100 % wieder aufgenommen (Urk. 8/11 Ziff. 4a). Eine kreisärztliche Untersuchung sei in die Wege geleitet worden. Die Beschwerdeführerin halte dies für nicht indiziert (Urk. 8/11 Ziff. 5).
3.7     Die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. I.___ fand am 18. März 2005 statt (Urk. 8/13 S. 1).
         In dem gleichentags erstellten Bericht führte Dr. I.___ aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie ihre Arbeit am Computer ausführen könne. Bei Kopfschmerzen nehme sie bei Bedarf ein Panadol beziehungsweise Mefenacid bei stärkeren Beschwerden. Sie müsse aber nicht täglich ein Schmerzmittel einnehmen. Es bestehe eine symmetrische freie Schulterfunktion in allen Bewegungsrichtungen. Die Beschwerdeführerin gebe ein ziehendes Gefühl über C2 und C5 an. Die paravertebrale Halsmuskulatur sei weich und indolent (Urk. 8/13 S. 1). Es bestehe eine seitengleiche Berührungsempfindlichkeit der oberen Extremitäten. Der Trizepssehnenreflex werde nicht geprüft, da die Beschwerdeführerin diese Untersuchung als sehr unangenehm empfinde (Urk. 8/13 S. 2 oben).
         Die Beschwerdeführerin schildere, dass es ihr schon deutlich besser gehe. Die Physiotherapie wirke sich positiv aus. Die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsfähig (Urk. 8/13 S. 2).
3.8     Die Beschwerdeführerin war ab dem 11. März 2005 bei Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie und Computer-Tomographie, in Behandlung (Urk. 8/13 S. 2 oben). Im Zwischenbericht vom 31. März 2005 stellte Dr. J.___ einen regredienten Verlauf der Beschwerden fest. Die Prognose erscheine gut. Unfallfremde Faktoren spielten für den Heilungsverlauf keine Rolle (Urk. 8/15 Ziff. 2).
         Im Arztbericht vom 24. August 2005 erklärte Dr. J.___, es sei der Beschwerdeführerin in der heissen Zeit besser gegangen. Nach einem Kälteeinbruch im Juli 2005 sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Die heutige Untersuchung zeige eine starke Druckdolenz des Trapezius beidseits, der Dornfortsätze Mitte thorakal und thorakolumbal sowie paravertebral und beim Levator scapulae. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nach rechts leicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin klage über das Wiederauftreten von Trümmel im Zusammenhang mit erneuten Verspannungen (Urk. 8/19 S. 2).
3.9     In einem Bericht vom 30. Dezember 2005 stellte Dr. E.___ einen ungünstigen Therapieverlauf fest (Urk. 8/28 Ziff. 1). Vom 24. bis 27. Januar 2005 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/28 Ziff. 4). Die unfallbedingte Behandlung habe vom 30. Dezember 2004 bis 8. November 2005 gedauert (Urk. 8/28 Ziff. 5). Am 8. November 2005 habe die Beschwerdeführerin an Gefühlsstörungen in beiden Armen und Beinen gelitten. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr schlafen und auch nicht sitzen. Sie wolle auf keinen Fall Medikamente (Urk. 8/28 Ziff. 8).
3.10   PD Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, Chefarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, L.___, an den die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch überwiesen worden war (Urk. 8/28 Ziff. 1), führte im Bericht vom 6. Januar 2006 aus, die Symptome hätten sich bis März 2005 gebessert. Die Beschwerdeführerin berichte, dass es im Sommer letzten Jahres zu einer Zunahme der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule wie auch im thorakalen Bereich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe subjektiv vermehrt Schmerzen im mittleren Brustwirbelbereich. Die Schmerzen würden nach distal ausstrahlen. Daneben bestünden Schmerzen in den unteren Extremitäten, die attackenweise auftreten würden. Es könne sein, dass sie wochenweise keine Schmerzen habe und sie dann plötzlich ihre Beine kaum mehr spüre, begleitet von Parästhesien (Urk. 8/29 S. 1).
         Die Kernspintomographie vom Februar 2005 habe keine traumatische Diskopathie oder eine anderweitige traumatische Läsion ergeben. Eine Rückenmarks- oder Nervenwurzelkompression liege nicht vor (Urk. 8/29 S. 2 oben).
         Nach einem Beschleunigungstrauma sei es nach einer anfänglichen Beschwerdelinderung zu einer Verstärkung der Beschwerden bei vorwiegenden Schmerzen im thorakolumbalen Übergang bei durchgemachtem Scheuermann gekommen. Neurologisch sei bei subjektiven nicht neuroanatomisch erklärbaren Gefühlsstörungen im ganzen linken Körper keine eindeutig defizitäre Komponente festzustellen. Es handle sich allgemein um eine muskuläre Dysbalance und um subjektive neurovegetative Störungen. Es werde eine Konsultation beim Sporttherapeuten Dr. N.___ für die Erarbeitung eines spezifischen Aufbautrainings empfohlen (Urk. 8/29 S. 2).
3.11   In einer Stellungnahme vom 26. Januar 2006 nahm Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, zu den Fragen der Winterthur Versicherungen Stellung (Urk. 8/30).
         Auf die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden und die objektiven Befunde überwiegend wahrscheinlich oder nur möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen seien, erklärte Dr. M.___: Die frontale Kollision mit einem Delta-v von 3,5 - 6,4 km/h sei aus biomechanischer Sicht belanglos und keinesfalls verantwortlich für morphologische Schädigungen. Auch die Heckaufprallintensität mit einem Delta-v von 7,5 - 11,1 km/h liege im Harmlosigkeitsbereich. Diese könne eine leichte Muskelüberlastung mit nachfolgendem Muskelspasmus und dadurch bedingter Cervicocephalgie bewirken, die erfahrungsgemäss nach spätestens sechs Monaten ausgeheilt sei.
         Nach markanter Besserung der Situation innerhalb eines Jahres sei es im Sommer 2005 zu einer Symptomausweitung gekommen, welche nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 30. Dezember 2004 stehe. Die heute noch vorhandenen Beschwerden stünden höchstens möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 8/30 Ziff. 1).
         Auf die Frage, inwieweit Krankheiten, krankhafte Vorzustände oder frühere Unfälle eine Rolle spielten, antwortete Dr. M.___, als Vorzustand könne höchstens der von PD Dr. K.___ festgestellte Zustand nach durchgemachten Morbus Scheuermann genannt werden. Dieser dürfte für die jetzt im Vordergrund stehenden thorakalen Beschwerden hauptverantwortlich sein. Daneben fänden sich Symptome mit Gefühlsstörungen in den unteren Extremitäten, die neurologisch nicht zuzuordnen seien, was für eine Überlagerung psychischer Art spreche. Daraus erkläre sich die heute noch vorhandene Befindlichkeitsstörung. (Urk. 8/30 Ziff. 2).
         Er sei aufgrund des bisherigen Verlaufs der Ansicht, dass das Erreichen des status quo sine nach sechs bis spätestens zwölf Monaten angenommen werden müsse. Die interkurrent im Sommer 2005 aufgetretenen Symptome könnten mit dem Unfallereignis nicht in einen Kausalzusammenhang gebracht werden (Urk. 8/30 Ziff. 3).
3.12   Die Beschwerdegegnerin richtete am 2. Februar 2006 an Dr. I.___ die Frage, ob er sich der Meinung von Dr. M.___ hinsichtlich des Erreichens des status quo sine anschliessen könne. Am 3. Februar 2006 bestätigte Dr. I.___, dass der status quo sine erreicht sei (Urk. 8/31).
3.13   Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Sportmedizin, L.___, diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2006 einen Status nach einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, eine ausgeprägte Insuffizienz der segmentalen Stabilisierung und eine Neurodermitis (Urk. 8/38 S. 1).
         Im Bereich der Halswirbelsäule seien deutliche Verhärtungen in der Trapezius-Muskulatur und in der paravertebralen Muskulatur vorhanden (Urk. 8/38 S. 2 oben). Die verordnete Physiotherapie habe nur die Myogelosen im Bereich der verhärteten Muskulatur gelöst. Ein Kraftaufbau im Schulter- und Nackenbereich habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin leide aktuell unter Drehschwindel, Fokussierungs- und Konzentrationsstörungen und Nacken- und Kopfschmerzen. Daneben habe sie ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zudem komme es an allen Extremitäten, links deutlich mehr als rechts, zu Parästhesien. Die Beschwerdeführerin sei im Büro zu 100 % arbeitsfähig. Sportliche Betätigungen oder Tanzen seien ihr wegen der Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule nicht mehr möglich (Urk. 8/38 S. 1).
         Eine Verbesserung könne nur durch eine langwierige und intensive Therapie erreicht werden. Er habe die Beschwerdeführerin für eine Physiotherapie und eine medizinische Trainings-Therapie (MTT) angemeldet (Urk. 8/38 S. 2).
3.14   Die Ärzte der Abteilung Neurologie, L.___, stellten im Bericht vom 27. Februar 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/34 S. 1).
- Status nach indirektem HWS-Beschleunigungstrauma
- ausgeprägte Insuffizienz der segmentalen Stabilisierung
- myofasziale Überlagerung mit Hypästhesie der linken Körperhälfte und lumbalen Schmerzen
- unauffälliges MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. Februar 2006
- Neurodermitis
         Das MRI der Lendenwirbelsäule vom Februar 2006 habe keine Anhaltspunkte für eine Neurokompression oder sonstige pathologische Veränderungen ergeben. Es sei der Beschwerdeführerin erläutert worden, dass ihre lumbalen Beschwerden nicht durch eine sichtbare lumbale Pathologie verursacht würden. Die Beschwerden seien als myofasziale Ausbreitung der Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule zu betrachten. Der Beschwerdeführerin sei auch die Bedeutung einer adäquaten physiotherapeutischen Behandlung, bei der sie aktiv mitmachen müsse, zur Stärkung der Rückenmuskulatur erklärt worden (Urk. 8/34 S. 1 unten).
         Am 17. März 2006 berichtete Dr. N.___, initial sei es zu einem HWS-Distorsionstrauma gekommen. Wegen der persistierenden Nackenschmerzen und der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich körperlich zu betätigen, sei es in der Folge zu einer Dekonditionierung der ganzen Rumpfmuskulatur mit entsprechenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule gekommen. Aus Sicht von Dr. N.___ bestehe trotz des zeitlichen Unterschieds ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden an der Hals- und derjenigen an der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerdeführerin sei zuvor sportilich sehr aktiv gewesen (Urk. 8/39 S. 1 f.).
3.15   Dr. N.___ führte im Bericht vom 4. September 2006 aus, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 80 %, was ihr jedoch zunehmend Beschwerden bereite. Bisher habe nur eine Wassertherapie zu einem zeitlich begrenzten Erfolg geführt (Urk. 8/56).
3.16   In einem Bericht vom 14. November 2006 nannte Dr. med. O.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, L.___, unter der Hauptdiagnose eines Panvertebralsyndroms folgende Punkte (Urk. 8/64 S. 1):
- Beschleunigungstrauma bei Auffahrunfall vom 30. Dezember 2004
- ausgeprägte panvertebrale Hartspannproblematik bei Insuffizienz der segmentalen Stabilisierung, insbesondere der Halswirbelsäule
- Geradhaltung der Brustwirbelsäule mit segmentaler Hypomobilität, vor allem der mittleren Brustwirbelsäule
- Rehabilitationsaufenthalt im Oktober 2006
- psychosoziale Überlastungsproblematik bei Arbeitsplatzproblem
         Die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin sei schwierig. Erstens bestehe eine starke Unzufriedenheit am Arbeitsplatz mit einer Mobbing-Problematik, zweitens ein circulus vitosus bezüglich aktivem Training, Verspannung und Schmerzen. Drittens bestehe eine sich langsam aber sicher verschlechternde Arbeitsunfähigkeit. Strukturell seien keine Pathologien nachgewiesen worden. Klinisch zeige sich ein paravertebraler Hartspann beidseits von cervical bis nuchal des ganzen Longissimus-Apparates beidseits bei segmentaler Hypomobilität der mittleren Brustwirbelsäule und im Bereich der Halswirbelsäule. Auffallend sei die starke Bewegungseinschränkung der Lenden- und Brustwirbelsäule, die nur aufgrund einer muskulären Hartspannproblematik oder einer Schmerzverarbeitungsstörung zu erklären sei (Urk. 8/64 S. 1).
3.17   Ein am 19. Februar 2007 im G.___ erstelltes MRT der Lendenwirbelsäule habe gemäss Bericht vom 19. Februar 2007 eine kleine mediane Bandscheibenprotrusion bei L5/S1 und minimal bei L4/5 ohne Nervenwurzelkompression ergeben. Weiter bestehe eine diskrete Spondylarthrose bei L5/S1 und eine diskrete Osteochondrose bei L1/2 (Urk. 8/66).
3.18   Im Bericht vom 11. Januar 2007 führte Dr. N.___ aus, seit der letzten Konsultation im Oktober 2006 sei es zu einer Verschlechterung der Beschwerden gekommen. Aktivitäten würden die Beschwerden verstärken. Die Beschwerdeführerin habe das Ausdauertraining und das Krafttraining auf privater Basis sistieren müssen. Physiotherapeutisch seien Massnahmen wie Massagen und Fango indiziert. Daneben müsse ein Belastungsaufbau mit Wassertherapie und eine medizinische Trainings-Therapie durchgeführt werden (Urk. 3/4 S. 1). Bezüglich des Kraftaufbaus sei es wichtig, auch die Ernährung zu überprüfen (Urk. 3/4 S. 2).

4.       Im unfallanalytischen Gutachten vom 22. Dezember 2005 führte P.___, Ingenieur HTL, Unfallanalytiker, aus, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zwischen 7,5 und 11,1 km/h gelegen. Beim Zusammenstoss mit dem vor ihr liegenden D.___ habe der Delta-v-Wert zwischen 3,5 und 6,4 km/h betragen (Urk. 8/26 S. 1 Ziff. 1). Aufgrund des eventuell geringen Abstandes zum Subaru, der aus den Akten nicht hervorgehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Resonanzeffekte (Überlagerungen beziehungsweise Additionen von Schwingungen) einen negativen Einfluss auf die Person im Skoda gehabt hätten (Urk. 8/26 S. 8 Ziff. 7).

5.      
5.1
5.1.1   Ist ein (sogenanntes) Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Dies wird damit begründet, dass nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung anzunehmen ist, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte bunte Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mitverantwortlich sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung von typischen Beschwerden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen kann, auch wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht nachweisbar sind. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden. Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit führen (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa).
         Im Regelfall wird die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs aus medizinischer Sicht gestützt auf entsprechende organische Nachweise beantwortet. Nach stattgehabter HWS-Verletzung wird sie hingegen - obwohl für noch bestehende Beschwerden zwar keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre) - dann bejaht, wenn ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden.
5.1.2   Wenn für Beschwerden kein organisches Korrelat objektivierbar ist, aber auch das genannte, von der Rechtsprechung definierte typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischem Korrelat dennoch ein natürlicher Kausalzusammenhang. In diesem Fall ist die natürliche Kausalität wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, sofern ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der dafür entwickelten Praxis (BGE 115 V 133) zu behandeln (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen K. vom 9. April 2008, UV.2006.00231, Erw. 1.4 und 4.5).

5.2    
5.2.1   In den medizinischen Akten sind für die Zeit nach dem Unfall lediglich das Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen dokumentiert (Urk. 8/3 Dokumentationsbogen Ziff. 3). Über Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen klagte die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 8/3 Dokumentationsbogen Ziff. 2-3). Trümmelbeschwerden wurden erstmals im August 2005 erwähnt (Urk. 8/19 S. 2). Der beigezogene Sportmediziner Dr. N.___ stellte im Februar 2006 einen Drehschwindel, Fokussierungsstörungen, Konzentrationsstörungen und Nacken- und Kopfschmerzen fest (Urk. 8/38 S. 1 Mitte). Da die typischen Beschwerden nach einer HWS-Verletzung nach einer Latenzzeit von bis zu 72 Stunden auftreten und das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Nachweis einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule sich auf diese medizinischen Erkenntnisse beruft (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff.), kann die ab Sommer 2005 dokumentierte gesundheitliche Verschlechterung nicht ohne weiteres auf den Unfall vom 30. Dezember 2004 zurückgeführt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B vom 23. November 2004, U 109/04, Erw. 2.2). Zwar trifft es zu, dass nicht immer sämtliche typischen Symptome vorliegen müssen. Indes genügen Kopf- und Nackenschmerzen allein nicht, damit von einem bunten Beschwerdebild die Rede sein kann. Eine Anwendung der speziellen Kausalitätspraxis im Sinne von BGE 117 V 359 und 119 V 335 scheidet daher aus, so dass die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs anhand der normalen Praxis zu beantworten ist.
5.2.2   Die Beschwerden waren im Sommer 2005 beinahe vollständig abgeheilt, als es im Juli 2005 zu einer Verschlechterung kam (Urk. 8/19 S. 2). Das im Februar 2005 erstellte MRT der Halswirbelsäule ergab keinen organisch nachweisbaren Befund (Urk. 8/4). PD Dr. K.___ führte die Beschwerden allgemein auf eine muskuläre Dybalance und subjektive neurovegetative Störungen zurück. Nach Dr. M.___ kann die Heckaufprallintensität zu einer leichten Muskelüberlastung mit nachfolgendem Muskelspasmus und einer Cervicocephalgie geführt haben. Doch sei eine solche erfahrungsgemäss nach spätestens sechs bis zwölf Monaten ausgeheilt. Damit fehlt es an einem organisch nachweisbaren Korrelat des Beschwerdebildes. Anhaltspunkte für einen organisch nachweisbaren Befund lassen sich auch den Berichten von Dr. N.___ nicht entnehmen. Im Ergebnis ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis daher spätestens für den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu verneinen.
5.3     Nach Ansicht der behandelnden Ärzte sind die Beschwerden gegebenenfalls auf eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine funktionelle Überlagerung psychischer Art zurückzuführen (Urk. 8/30 Ziff. 2, Urk. 8/64 S. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, zusätzlich zu prüfen, ob allfällige psychische Beeinträchtigungen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen könnten, wofür die mit BGE 115 V 133 begründete Praxis massgebend ist.
         Nach der Berechnung des Unfallanalytikers lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Heckaufprall zwischen 7,5 und 11,1 km/h. Beim zweiten Aufprall in den D.___ betrug der Delta-v-Wert zwischen 3,5 und 6,4 km/h (Urk. 8/26 S. 1 Ziff. 1). Was die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung im unfallanalytischen Gutachten vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, da der Umstand, dass zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem Subaru eventuell nur ein geringer Abstand bestand, im Gutachten berücksichtigt worden ist (Urk. 8/26 S. 8 Ziff. 7). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Delta-v-Wert könne gar nicht seriös ermittelt werden (Urk. 8 Ziff. 25), handelt es um einen global erhobenen Vorwurf, auf den nicht weiter einzugehen ist. Nach der Beurteilung durch Dr. M.___ liegt die Heckaufprallintensität wie auch die frontale zweite Kollision im Harmlosigkeitsbereich (Urk. 8/30 Ziff. 1). Dafür spricht auch, dass die Kollision nur zu leichten Schäden an den beteiligten Fahrzeugen führte (vgl. die Bilddokumentation in Urk. 8/26 S. 1).
         Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. Juni 2006, U 265/05 vom 21. Juni 2006, Erw. 3.1, RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Auch vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung höchstens von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen, weshalb die Adäquanz zu bejahen wäre, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (vgl. Erw. 1.5) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären. Vorliegend ist keines der Kriterien erfüllt. So kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles die Rede sein noch hat sich die Beschwerdeführer durch den Unfall besonders schwere oder erhebliche Verletzungen zugezogen. Auch das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen ist vorliegend nicht als erfüllt zu betrachten, da die Beschwerden im Sommer 2005 so gut wie abgeheilt waren und praxisgemäss eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion noch als üblich betrachtet wird (Entscheid des EVG in Sachen S. vom 27. April 2006, U 393/05, Erw. 8.2.4). Da die Kriterien nicht erfüllt sind, fehlt es auch am adäquaten Kausalzusammenhang.
5.4     Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Prüfung der Adäquanz sei zu früh erfolgt, da diese so lange nicht geprüft werden dürfe als noch eine Besserung erwartet werden könne (Urk. 1 Ziff. 19).
         In zeitlicher Hinsicht ist für die Beantwortung dieser Frage darauf abzustellen, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erwartet werden kann. Der Begriff der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes, ist nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen, wobei die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen müsse (BGE 134 V 115 Erw. 4.3).
         Davon, dass die Beschwerdeführerin unfallbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Weiter ist zu bezweifeln, ob von der Fortsetzung der Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten ist, waren die bisherige Therapien - wie Dr. N.___ eingesteht - bislang doch wenig erfolgreich (vgl. Urk. 8/56). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht entschieden, dass von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten war.
5.5         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen.
         Die Beschwerdegegnerin hat somit eine weitere Leistungspflicht zu Recht verneint, so dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).