Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, ist gelernte Dekorationsgestalterin und arbeitete in diesem Beruf ab dem 1. November 2003 in verschiedenen Modehäusern (vgl. das Arbeitszeugnis vom 30. September 2004, Urk. 24/Z48). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Am 2. August 2004 war X.___ von einem Auffahrunfall betroffen; der von ihr gelenkte Wagen stand in einer Kolonne vor einem Lichtsignal, als der nachfolgende Taxifahrer auffuhr, sodass ihr Wagen gegen das Fahrzeug vor ihr prallte (Unfallmeldung UVG vom 5. August 2004, Urk. 24/Z4). Am folgenden Tag suchte X.___ den damaligen Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf. Dieser stellte eine verspannte Nackenmuskulatur mit Druckdolenzen fest und diagnostizierte ein zervikales Beschleunigungstrauma (Arztzeugnis UVG vom 26. August 2004, Urk. 24/ZM11); die in Auftrag gegebenen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigten keine ossären Läsionen (Bericht des Spitals B.___ vom 9. August 2004, Urk. 24/ZM13). Dieselbe Diagnose eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule stellte auch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welchen die Beschwerdeführerin zwischen dem 11. August 2004 und dem 30. September 2004 mehrmals konsultierte (Zeugnis UVG vom 28. September 2004, Urk. 24/ZM12; Schreiben von Dr. C.___ vom 1. März 2005, Urk. 24/ZM25). In der Folge entwickelte sich ein Beschwerdebild mit Kopfschmerzen, Erschöpfung und linksseitig betonten Nacken- und Schulterschmerzen sowie Schmerzen im sakrolumbalen Übergang (vgl. Urk. 24/ZM14 S. 1).
1.2 Die "Zürich", die ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsobligatorium grundsätzlich anerkannte, arbeitete zur Handhabung des Falles mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der Z.___, zusammen (vgl. den Bericht der Z.___ über den Patientenbesuch bei X.___ vom 27. September 2004, Urk. 24/Z11). Als die Beschwerden anhielten und X.___ ihre schon vor dem Unfall vereinbarte neue Stelle als Dekorationsgestalterin im Geschäft Y.___ (Arbeitsvertrag vom 17. August 2004, Urk. 44/15 S. 219) nicht antreten konnte, sondern weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert bekam (vgl. die Unfallscheine in Urk. 24/ZM39 und Urk. 24/ZM40), wurde ein sogenanntes Case-Management in die Wege geleitet, mit dessen Leitung Dr. phil. D.___ betraut wurde (Bericht der Z.___ über die Besprechung mit D.___ vom 5. Oktober 2004, Urk. 24/Z18). In dessen Rahmen hielt sich die Versicherte vom 16. Oktober bis zum 26. November 2004 zur Rehabilitation in der Osteopathischen Heilpraxis des Heilpraktikers E.___ auf (vgl. den undatierten Bericht von E.___ in Urk. 24/ZM14, das E-Mail von E.___ vom 5. November 2004, Urk. 24/Z22, den Verlaufsbericht von D.___ an die Z.___ vom 20. November 2004, Urk. 24/Z29, und den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 23. November 2004, Urk. 24/ZM15).
Während des Rehabilitionsaufenthaltes wurde zwar eine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik erreicht (vgl. Urk. 24/ZM15), ein nachfolgender Arbeitsversuch bei der Y.___ scheiterte jedoch, sodass das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2004 aufgelöst wurde (Schreiben der Y.___ vom 24. Dezember 2004, Urk. 24/Z85; Schreiben des unterdessen mandatierten Rechtsvertreters von X.___, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, vom 28. Januar 2005, Urk. 24/Z53). Nachdem am 21. Dezember 2004 eine erste Besprechung zwischen den Schadenbearbeitern der beiden Versicherungen auf der einen Seite und der Versicherten in Begleitung ihres Rechtsvertreters und ihres Case-Managers D.___ auf der anderen Seite stattgefunden hatte (vgl. die Notizen der Z.___ in Urk. 44/31 S. 184-185), liess die "Zürich" hausintern die Unfallanalyse vom 16. März 2005 erstellen (Urk. 24/2). Sodann holte sie die Angaben von Dr. A.___ vom 22. März 2005 über frühere Behandlungen ein (Urk. 24/ZM24 und die zugehörigen Fragen im Brief vom 21. Februar 2005, Urk. 24/Z61) und befragte den aktuellen Hausarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, zu den von ihm durchgeführten Behandlungen (Bericht von Dr. G.___ vom 1. Juni 2005, Urk. 24/ZM29, und die zugehörigen Fragen im Brief vom 19. Mai 2005, Urk. 24/Z80). Dabei nahm sie auch die Berichte von Dr. med. H.___ von der rheumatologischen Abteilung der Klinik J.___ vom 8. März und vom 20. Mai 2005 zu den Akten, wohin Dr. G.___ die Versicherte überwiesen hatte (Urk. 24/ZM26 und Urk. 24/ZM28).
Mit Schreiben vom 25. April 2005 liess X.___ der Z.___ und der "Zürich" bekanntgeben, dass sie bei der Institution Q.___ den Lehrgang zur Erlangung der Berufsmaturität (gestalterische Richtung) aufgenommen habe (Urk. 24/Z76 und Urk. 24/Z77). Die "Zürich" holte mit Brief vom 23. Mai 2005 (Urk. 24/Z82) den Bericht von Dr. H.___ vom 31. Mai 2005 ein (Urk. 24/ZM31) und traf sich am 26. Mai 2005 zu einer nochmaligen Besprechung mit denselben Beteiligten wie am 21. Dezember 2004 (Besprechungsnotizen vom 26. Mai 2005, Urk. 24/Z83). Ferner liess sie durch Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, die vertrauensärztliche Beurteilung vom 25. Juni 2005 erstellen (Urk. 24/ZM33) und liess die biomechanische Beurteilung vom 17. Juni 2005 vornehmen (Urk. 24/1), zu welcher die Versicherte in der Folge am 5. Juli 2005 Stellung nehmen liess (Urk. 8/Z93).
1.3 Am 20. Dezember 2005 gab D.___ den zuständigen Schadenbearbeitern der "Zürich" und der Z.___ sowie Rechtsanwalt Dr. Keller bekannt, dass X.___ die Ausbildung bei der Institution Q.___ abgebrochen habe (Urk. 24/Z100; vgl. auch den vorangegangenen Verlaufsbericht von D.___ vom 9. Juni 2005, Urk. 24/Z88). Die "Zürich" erwog daraufhin, die Versicherte polydisziplinär begutachten zu lassen (vgl. die Korrespondenz in Urk. 24/Z101-106), was in der Folge jedoch nicht geschah. Hingegen fanden am 2./3. März 2006 wiederum Gespräche zwischen den bekannten Beteiligten statt (vgl. die Notizen der Z.___ in Urk. 24/Z107 und Urk. 24/Z123). Zudem liess die "Zürich" die Versicherte im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 16. Mai 2006 durch eine Überwachungsfirma observieren; diese machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Überwachungsergebnissen (Ermittlungsberichte vom 4. Januar, vom 23. März und vom 30. Mai 2006, Urk. 24/3/1-3, und zugehörige Datenträger in Urk. 22/1-7 und Urk. 67) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juli 2006 Gebrauch (Urk. 24/Z120) und dokumentierte die "Zürich" anschliessend mit Schreiben vom 19. Juli 2006 (Urk. 24/Z124) mit einem Auszug vom 17. Juni 2006 aus einer Aufstellung über ihr tägliches Befinden und ihre Aktivitäten in der Zeit ab dem 1. November 2005 bis zur Gegenwart (Urk. 24/ZM54A), mit Unterlagen über verschiedene Arbeitsversuche (Urk. 24/Z124/1) und mit einem Bericht der Klinik J.___ vom 13. Juli 2006 über hausinterne berufsberaterische Abklärungen (Urk. 24/ZM53A).
1.4 Mit Verfügung vom 4. August 2006 stellte die "Zürich" ihre Leistungen per Ende Juni 2006 ein (Urk. 24/Z127). X.___ liess durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller mit Eingabe vom 6. September 2006 Einsprache erheben (Urk. 24/Z141). Einsprache erhob mit Eingabe vom 12. September 2006 auch die Versicherung W.___, wo X.___ krankenversichert war (Urk. 24/Z147).
Die "Zürich" holte bei der Klinik J.___ die Auszüge aus der Krankengeschichte aus der Zeit von Anfang Mai bis Anfang September 2006 ein (Urk. 24/ZM55/2-6) und liess durch Dr. med. L.___, Spezialärztin für Rheumatologie, eine Beurteilung anhand der Akten (einschliesslich der Observationsberichte und der zugehörigen Datenträger) vornehmen (Aktengutachten vom 30. Oktober 2006, Urk. 24/ZM56). In der Folge zog die W.___ ihre Einsprache mit Eingabe vom 20. November 2006 zurück (Urk. 24/Z156). Die Versicherte liess zum Aktengutachten von Dr. L.___ mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 Stellung nehmen (Urk. 24/Z159/1) und an ihrer Einsprache festhalten. Mit Entscheid vom 16. Januar 2007 (Urk. 2 = Urk. 24/Z160) wies die "Zürich" die Einsprache ab; gleichzeitig entsprach sie dem Gesuch der Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung während des Einspracheverfahrens, wobei sie eine Reduktion des geltend gemachten Entschädigungsbetrags vornahm.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, mit Eingabe vom 15. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2006 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien ab 1. Juli 2006 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten.
2. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 16. Februar 2007, Urk. 5) liess die "Zürich", vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, mit Eingabe vom 22. Mai 2007 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. L.___ zu ihrem Aktengutachten vom 30. Oktober 2006 ersuchen (Urk. 10; Schreiben von Rechtsanwalt Peter Jäger an Dr. L.___ vom 5. April 2007, Urk. 11). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2007 zum Sistierungsgesuch hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 16), entsprach das Gericht diesem Gesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2007 (Urk. 18). In der Folge liess die "Zürich" mit Eingabe vom 13. September 2007 die Beschwerdeantwort erstatten mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21). Zusammen mit den übrigen Unterlagen liess sie die in Aussicht gestellte ergänzende Stellungnahme von Dr. L.___ vom 25. Juni 2007 einreichen (Urk. 23 = Urk. 24/ZM57). Mit Verfügung vom 26. September 2007 (Urk. 28) hob das Gericht daraufhin die angeordnete Sistierung auf, bewilligte antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Versicherten durch ihren Rechtsvertreter und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. In der Replik vom 21. Dezember 2007 (Urk. 32) und in der Duplik vom 23. April 2008 (Urk. 39) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 (Urk. 41) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 44/1-63). X.___ hatte sich dort am 6. Juni 2005 angemeldet (Urk. 44/2), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte neben dem Beizug der Akten der "Zürich" und der Z.___ namentlich einen Bericht der Klinik J.___ vom 28. Juni 2005 eingeholt (Urk. 44/10) und durch die Abklärungsstelle M.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen (Gesamtgutachten vom 13. November 2007, unterzeichnet von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, Dr. med. O.___, Spezialarzt für Innere Medizin und psychosomatische Medizin sowie Rehabilitationswesen, Dr. Dr. med. P.___, Chiropraktor und eidg. dipl. Physiotherapeut sowie Arzt für Allgemeine Medizin und physikalische/manuelle Medizin, und Dr. med. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 44/49 S. 1-30; psychiatrisches Teilgutachten von Dr. R.___ vom 17. Juli 2007, Urk. 44/49 S. 31-44; physikalisch-medizinisches Teilgutachen von Dr. Dr. P.___ vom 29. August 2007, Urk. 44/49 S. 45-53; von der Abklärungsstelle M.___ eingeholter Bericht von Dr. med. S.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der delegiert arbeitenden Psychotherapeutin lic. phil. T.___ vom 4. November 2007, Urk. 44/48). Mit den Eingaben vom 30. Juni 2008 (Urk. 48) und vom 3. November 2008 (Urk. 57) liessen die Versicherte und die "Zürich" zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 5. November 2008 wurde dem Ersuchen der Versicherten vom 11. August 2008 um eine weitere Frist zur Stellungnahme (Urk. 52) insoweit entsprochen, als ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorbringen der "Zürich" in ihrer letzten Eingabe gegeben wurde, soweit diese neu waren (Urk. 58). Die Versicherte liess darauf mit Eingabe vom 12. Januar 2009 reagieren und neu um ihre persönliche Anhörung in Form einer Parteibefragung ersuchen (Urk. 61). Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 62).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.5 Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
Sodann hat das höchste Gericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt die Rechtsprechung ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien. Dabei anerkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch diejenigen Fälle, wo die im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beschwerden teils Symptome des erlittenen Traumas und teils Manifestation einer selbständigen, sekundären Gesundheitsschädigung sind und hält hier eine getrennte Adäquanzbeurteilung nach BGE 117 V 359 und BGE 115 V 133 für geboten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 7. Juni 2006, U 495/05, Erw. 3.1, in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4, und in Sachen A. vom 30. August 2004, U 331/03, Erw. 3.1.2, je mit Hinweisen). In diesen Fällen sind in die Adäquanzkriterien für denjenigen Teil des Beschwerdebildes, der Ausdruck einer selbständigen psychischen Gesundheitsschädigung ist, die gesamten Auswirkungen des anderen Teils des Beschwerdebildes - des sogenannten Schleudertraumas - einzubeziehen und nicht nur die objektivierbaren strukturellen Befunde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4.3.2).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 30. Juni 2006 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid und in ihren Rechtsschriften bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 2. August 2004 und dem anschliessend geklagten Beschwerdebild in Frage. Dabei bezweifelte sie zum einen schon die Diagnose eines zervikalen Beschleunigungstraumas und zum andern fragte sie sich gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Observationen und die Beurteilung durch Dr. L.___, ob das geklagte Beschwerdebild im geschilderten Ausmass überhaupt vorhanden oder je vorhanden gewesen sei (Urk. 2 S. 7 ff., Urk. 21 S. 3 ff., Urk. 39 S. 2 ff.).
2.3 Was die Diagnose betrifft, so ermittelte der Ersteller der Unfallanalyse zwar lediglich kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen von 4 - 8,5 km/h beim Heckanstoss und von 3,8 - 7,5 km/h beim Frontanstoss (Urk. 24/2 S. 1 und S. 7), und diese Werte liegen gemäss den Ausführungen in der biomechanischen Beurteilung vom 17. Juni 2005 unter den im Normalfall relevanten Harmlosigkeitsgrenzen von 10 - 15 km/h (Heckkollisionen) und von 20 - 30 km/h (Frontkollisionen) (Urk. 24/1 S. 3). Die Verfasser der biomechanischen Beurteilung erblickten allerdings in einer gewissen Fehlform der Wirbelsäule bei angeborener Hyperlaxität des Bindegewebes und in der grazilen Körperkonstitution der Beschwerdeführerin (Körpergewicht von 54 kg bei einer Grösse von 173 cm) Abweichungen vom Normalfall und konnten unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Abweichungen das Beschwerdebild mit der Auffahrkollision "eher erklären" (Urk. 24/1 S. 4). Zudem wird im erläuternden Anhang zur biomechanischen Beurteilung festgehalten, die fehlende Erklärbarkeit aus biomechanischer Sicht schliesse eine Kausalität absolut gesehen noch nicht aus, und im Einklang damit bilden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Ergebnisse von unfalltechnischen oder biomechanischen Analysen für sich allein keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität, sondern sind vor allem im Rahmen der Adäquanzprüfung relevant (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 3.2). Dies räumte auch die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 2 S. 11 f., Urk. 21 S. 8 f.).
Vorliegendenfalls suchte die Beschwerdeführerin bereits am Tag nach dem Unfall Dr. A.___ auf, klagte gemäss dessen Arztzeugnis UVG vom 26. August 2004 über Nackenschmerzen, vor allem bei der Reklination, und zeigte eine verspannte Nackenmuskulatur (Urk. 24/ZM11). Im Zeugnis von Dr. C.___ vom 28. September 2004 sind als weitere Befunde Übelkeit und ein Taubheitsgefühl auf der rechten, kurzzeitig auch auf der linken Seite, aufgeführt (Urk. 24/ZM12), und anlässlich des Patientenbesuchs durch die Z.___ vom 27. September 2004 gab die Beschwerdeführerin an, der Zusatzbefund des Kribbelns im rechten Arm sei innert Tagen nach dem Unfall aufgetreten (Urk. 24/Z11 S. 2). Die Nackenschmerzen figurieren in der medizinischen Literatur an erster Stelle unter den Symptomen, die nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu beobachten sind, und Armbeschwerden werden ebenfalls mit einer Häufigkeit von 27 % genannt (vgl. Strebel et. al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], in: Schweizerisches Medizinisches Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119 und S. 1120). Die Diagnose eines zervikalen Beschleunigungstraumas beziehungsweise eines HWS-Distorsionstraumas, wie sie die erstbehandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. C.___ stellten, ist deshalb nicht grundsätzlich anzuzweifeln. Daran vermögen die Ergebnisse der Observationen, die erst im November 2005 aufgenommen wurden, also mehr als ein Jahr nach dem Unfall, nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als mit der Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule noch nichts gesagt ist über das Ausmass und die Persistenz der erlittenen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom 2. August 2004 zu Recht anerkannt. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Leistungspflicht über Ende Juni 2006 hinaus andauert.
2.4 Fest steht, dass es sich bei der Halswirbelsäulendistorsion, welche die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. August 2004 erlitten hat, um eine solche ohne organisch nachweisbare Beeinträchtigungen handelt. Insbesondere konnten bei der radiologischen Untersuchung vom 9. August 2004 keine ossären Läsionen festgestellt werden (vgl. Urk 24/ZM13), und die Magnetresonanztomographie, welche die Klinik J.___ Anfang März 2005 durchführen liess, brachte gemäss den Ausführungen im Bericht vom 20. Mai 2005 ebenfalls keine Hinweise für eine durchgemachte Fraktur oder eine osteoligamentäre Läsion zu Tage (Urk. 24/ZM28). Auch neurologische Auffälligkeiten konnte die Klinik J.___ nicht feststellen; die Untersuchung vom 23. Februar 2005 ergab nach dem Bericht vom 8. März 2005 keine Hinweise für eine neurogene Kompressionssymptomatik (Urk. 24/M26 S. 2). Bei den Befunden der Hypertonizität der Muskulatur und der Bewegungssegment-Dysfunktionen sodann, welche Dr. Dr. P.___ anlässlich der Begutachtung durch die Abklärungsstelle M.___ erhob (vgl. Urk. 44/49 S. 51), handelt es sich entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 48 S. 2) und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 57 S. 5) nicht um organisch nachweisbare Veränderungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Einteilung der Schweregrade der Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule. Denn diese von der Muskulatur herrührenden Befunde, die von den Gutachtern auch mit dem Begriff "myofaszial" in Verbindung gebracht wurden (vgl. Urk. 44/49 S. 13 und S. 51 f.), gehören zu den Muskelverspannungen und diesen braucht kein oder nur ein sehr unspezifisches pathologisch-anatomisches Substrat zugrunde zu liegen (vgl. Ettlin/Kaeser, Muskelverspannungen, Ätiologie, Diagnostik und Therapie, Stuttgart/New York 1998, S. 13 und S. 21).
Bei einer derartigen Distorsionsverletzung ohne sichtbare strukturelle Schädigungen entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht nur dann, wenn das Wegfallen der natürlichen Unfallkausalität nachgewiesen ist, sondern auch dann, wenn nach Ablauf einer gewissen Zeit Beschwerden fortbestehen, die wohl noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen mögen, sich in Anwendung der dargelegten Kriterien aber nicht mehr als unfalladäquat erweisen. Die Beschwerdegegnerin prüfte ihre Leistungseinstellung unter beiden Aspekten und veneinte für die Zeit nach Ende Juni 2006 sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den immer noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 2. August 2004.
2.5
2.5.1 Für den Nachweis des Wegfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs berief sich die Beschwerdegegnerin namentlich auf die Ergebnisse der durchgeführten Observationen und auf deren Analyse aus medizinischer Sicht durch Dr. L.___ (Urk. 2 S. 12 ff., Urk. 21 S. 13 ff., Urk. 39 S. 5).
Die Überwachungsergebnisse geben wohl Aufschluss über verschiedene Sequenzen der Tagesgestaltung der Beschwerdeführerin, und einzelne Beobachtungen - etwa zur Fähigkeit, Auto zu fahren und dabei den Kopf zu wenden, zur Fähigkeit, das Auto zu reinigen, zur Fähigkeit, Gegenstände zu heben oder zu tragen, oder zur Fähigkeit, in einem Restaurant im Service auszuhelfen, und schliesslich zum Schulbesuch (vgl. Urk. 24/3/1 S. 14, S. 16 und S. 18 f., Urk. 24/3/2 S. 15 f. und Urk. 24/3/3 S. 14 ff., je mit den Standbildern im Anhang und den zugehörigen bewegten DVD-Aufnahmen) - lassen auch Schlüsse auf die Qualität der Verrichtungen zu, welche die Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden noch auszuführen vermag. Indessen stellte die Beschwerdeführerin selber - entsprechend den zutreffenden Hinweisen in ihren Rechtsschriften (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 32 S. 3 ff.) - im Wesentlichen auch gar nicht in Abrede, die entsprechenden Verrichtungen wenigstens zeitweise noch vornehmen zu können. Insbesondere hat sie ihre Aktivitäten mit der eingereichten kalendarischen Aufstellung (Urk. 24/ZM54A) selber dokumentiert, und es fallen keine namhaften Widersprüche zwischen ihren eigenen Aufzeichnungen und denjenigen der Observatoren auf. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Schritte der Umschulung und der Weiterbildung unternommen und daneben verschiedene Arbeitsversuche getätigt hat. Neben einer umfangreichen Korrespondenz und den oben erwähnten verschiedenen Sitzungsprotokollen existiert hierzu ebenfalls eine eigene Dokumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 24/Z124/1).
In Bezug auf die quantitativen Aspekte, die zumutbare Dauer der beobachteten Verrichtungen, ist die Aussagekraft des Observationsmaterials noch begrenzter. Insbesondere kann damit die Angabe einer Schmerzzunahme bei längerer Belastungsdauer (vgl. Urk. 44/49 S. 8 und S. 46) durch die Beobachtungen nicht ohne weiteres widerlegt werden. Die aufgezeichneten Belastungssequenzen waren nämlich mehrheitlich von kürzerer Dauer; die Wagenreinigung etwa dauert nur eine knappe halbe Stunde (vgl. Urk. 24/3/1 S. 18 f.), die Autofahrten waren gemäss den Feststellungen der Observatoren auf maximal 33 km begrenzt (Urk. 24/3/1 S. 10, Urk. 24/3/2 S. 10, Urk. 24/3/3 S. 10), und an mehreren Observationstagen hielt sich die Beschwerdeführerin während einer beträchtlichen Zeit des Tages in ihrer Wohnung auf. Auch konnten die Observatoren keine Hinweise auf sportliche oder andere körperlich belastende Freizeitaktivitäten ausmachen, und ebenso wenig fanden sie sichere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von den dokumentierten Schulbesuchen und Arbeitsversuchen einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre (vgl. Urk. 24/3/1 S. 11, Urk. 24/3/2 S. 10 f., Urk. 24/3/3 S. 11). Damit decken sich auch hier die Überwachungsergebnisse im Wesentlichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die anlässlich der Begutachtung durch die ABklärungsstelle M.___ etwa angab, sie habe früher als Ausgleich viel Sport getrieben, was jedoch nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 44/49 S. 7, S. 21 und S. 34).
2.5.2 Die Observationsergebnisse liefern demnach keine klaren Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum nicht mehr an Beschwerden gelitten hätte, die mit dem erlittenen Unfall zusammenhingen. Sie vermögen somit das Wegfallen der natürlichen Unfallkausalität - wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt - nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Daran ändert die Analyse von Dr. L.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 24/ZM56) mit den Ergänzungen dazu vom 25. Juni 2007 (Urk. 24/ZM57) nichts. Des Weiteren vermögen auch die eher spärlichen medizinischen Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin beschafft hat, die Beweislage nicht zu verändern. Schliesslich befasst sich das beigezogene Gutachten der Abklärungsstelle M.___ zuhanden der Invalidenversicherung - entsprechend der kausalitätsunabhängigen Leistungspflicht dieser Versicherung - ebenfalls nicht direkt mit dem natürlichen Kausalzusammenhang. Hingegen sind die Feststellungen und Überlegungen in diesem Gutachten der Adäquanzbeurteilung dienlich, welche nach den vorstehenden rechtlichen Ausführungen die Leistungseinstellung trotz des Fortbestands der natürlichen Unfallkausalität rechtfertigen könnte.
2.6
2.6.1 Die Gutachter der Abklärungsstelle M.___ stellten bei der internistischen Untersuchung und bei der physikalisch-medizinischen Teilbegutachtung zwar gewisse Einschränkungen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und gewisse Muskelverspannungen fest und ordneten diesen Befunden die Diagnose eines thorakozervikalen und zervikozephalen Schmerzsyndroms zu (Urk. 44/49 S. 11, S. 22, S. 49 ff.). Dr. Dr. P.___ als Verfasser des physikalisch-medizinischen Teilgutachtens hielt jedoch fest, dass die erhobenen Befunde lokalisatorisch wohl gut mit den geklagten Beschwerden übereinstimmten, dass jedoch eine sehr deutliche Diskrepanz zwischen den an sich glaubhaft und adäquat geschilderten Beschwerden und den allerhöchstens moderat ausgeprägten myofaszialen Befunden bestehe. Diese Diskrepanz sei am ehesten erklärbar durch die Annahme einer ausgeprägten Schmerzverarbeitungsstörung, deren Ursachen höchstwahrscheinlich ausserhalb des muskuloskelettalen Bereichs gesucht werden müssten (Urk. 44/49 S. 52). Aus psychiatrischer Sicht bestätigte Dr. R.___ diesen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Auch ihm fiel ein sehr intensives Schmerzerleben der Beschwerdeführerin auf, das er zwar nicht als Symptom der psychiatrischen Diagnosen einer Anpassungsstörung oder einer somatoformen Schmerzstörung qualifizierte, für das er aber Ängste, Sorgen und reduzierte Schmerzverarbeitungsmechanismen verantwortlich machte. Zudem stellte Dr. R.___ als weitere psychiatrische Diagnose eine depressive Episode fest, die sich zwar gebessert habe, aber noch nicht vollständig remittiert sei (Urk. 44/49 S. 39 ff.).
Die Feststellungen einer Schmerzverarbeitungsstörung und einer Depression, die auch im Gesamtgutachten bestätigt wurden (Urk. 44/49 S. 22), führen zur Frage, ob sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 2. August 2004 eine sekundäre, durch psychische Faktoren bedingte Problematik entwickelt hat, die sich gegenüber dem ursprünglichen Beschwerdebild einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule verselbständigt hat und dementsprechend in Anwendung der vorstehenden Rechtsprechung der Adäquanzbeurteilung nach den allgemeinen Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall zu unterziehen ist.
2.6.2 Die Gutachter der Abklärungsstelle M.___ gelangten zwar in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Teilgutachters Dr. Dr. P.___ zum Schluss, dass die somatischen Befunde sich immerhin insoweit auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, als sie schwere körperliche Tätigkeiten sowie mittelschwere Tätigkeiten mit anhaltenden oder repetitiven Belastungen nicht zuliessen, und bezweifelten dabei, dass die angestammte Tätigkeit als Dekorateurin unter diesen Gesichtspunkten noch zumutbar sei (Urk. 44/49 S. 23 f. und S. 53). Neben denjenigen Befunden, die noch mit der Auffahrkollision erklärt werden können, nannten die Gutachter aber auch die Konstitution der Beschwerdeführerin und die allgemeine muskuloskelettale Kondition als einschränkende somatische Folgen (Urk. 44/49 S. 23 und S. 53).
In psychiatrischer Hinsicht sodann erscheint die diagnostizierte Depression entsprechend der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 57 S. 6 f.) nicht als Bestandteil der Symptomatik der erlittenen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule. Depressive Verstimmungen können zwar, wie die Beschwerdeführerin richtig dartun liess (vgl. Urk. 48 S. 6), zu dieser Symptomatik gehören. Im vorliegenden Fall enthalten jedoch die Unterlagen aus dem ersten Jahr nach dem Unfall keine Hinweise auf derartige Verstimmungen. Vielmehr erwähnte E.___ im Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt von Oktober/November 2004 zwar einen Erschöpfungszustand, beschrieb die Beschwerdeführerin aber als emotional stabil (Urk. 24/ZM14 S. 1). Eigentliche psychische Probleme sind vielmehr erstmals Anfang/Mitte des Jahres 2006 dokumentiert: So berichtete die Beschwerdeführerin im Gespräch vom 3. März 2006 davon, dass es ihr psychisch nicht gut gehe (Urk. 24/Z107 S. 1). Ebenfalls trug Dr. H.___ von der Klinik J.___ am 14. Juni 2006 - erstmals - in die Krankengeschichte ein, dass er der Beschwerdeführerin die Einnahme des Medikamentes Surmontil empfohlen habe (Urk. 24/ZM55/5). Erst im September 2006 nahm die Beschwerdeführerin dann eine Psychotherapie bei lic. phil. T.___ auf, und schilderte später gegenüber Dr. R.___, dass sie von Juli bis Oktober 2006 einen Tiefpunkt erreicht und deswegen psychologische Hilfe gesucht habe (Urk. 44/49 S. 35). Dementsprechend setzte Dr. R.___ den Beginn der Akutphase der diagnostizierten Depression auf jene Zeit (Urk. 44/49 S. 39 f.), und in der Gesamtbeurteilung interpretierten die Gutachter die depressive Entwicklung als Reaktion auf die Schmerzen, den Schulabbruch, die Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den Observationsergebnissen und die Leistungseinstellung (Urk. 44/49 S. 19 und S. 22). Damit mag die Depression zwar durchaus in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. August 2004 und der dabei erlittenen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule stehen - insoweit ist den Darlegungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2008 zu folgen (vgl. Urk. 48 S. 7) -, sie stellt sich jedoch nicht als Symptom dieser Verletzung dar. Gleich verhält es sich mit der Schmerzverarbeitungsstörung, welche nach der dargelegten Beurteilung im Gutachten der Abklärungsstelle M.___ gerade darin besteht, dass die empfundenen Schmerzen weit stärker sind, als dies aufgrund der von der Distorsionsverletzung herrührenden muskuloskelettalen Befunden zu erwarten wäre.
Sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht bestehen somit deutliche Hinweise darauf, dass die Symptomatik der erlittenen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule seit etwa der Mitte des Jahres 2006 nur noch in Form von untergeordneten Restbeschwerden vorhanden war. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter der Abklärungsstelle M.___ den sogenannten "Status nach HWS-Distorsion" unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (Urk. 44/49 S. 18), wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerken liess (vgl. Urk. 57 S. 7 f.). Ausserdem empfahlen die Gutachter als eigentliche ärztliche Massnahmen nur die Fortführung der Psychotherapie; in Bezug auf die Wirbelsäule schlugen sie lediglich die Durchführung verschiedener Trainingsprogramme zur Kräftigung und Stabilisierung vor (Urk. 44/49 S. 23 und S. 26).
2.6.3 Im Folgenden ist daher anhand der allgemeinen Adäquanzkriterien der höchstrichterliche Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der dargestellten verselbständigten psychischen Problematiken - Schmerzverarbeitungsstörung und Depression - leistungspflichtig ist.
2.7
2.7.1 Was den Unfallhergang betrifft, so steht aufgrund der Angaben in der Unfallmeldung vom 5. August 2004 (Urk. 24/Z4), der Aufzeichnungen im Unfallbericht (Urk. 24/Z2+3) und der präzisen Unfallanalyse (Urk. 24/2) fest, dass der Wagen der Beschwerdeführerin in stehender Kolonne von hinten angestossen und auf den vorderen Wagen geschoben wurde. Das höchste Gericht stuft Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis). Der vorliegende Unfall unterscheidet sich von einem derartigen Auffahrunfall dadurch, dass ein zweifacher Aufprall - am Heck und an der Front - stattfand. Dies erhöht den Schweregrad gegenüber einem einfachen Auffahrunfall. Es ist aber immer noch von einem mittelschweren Unfall im klar unteren Bereich auszugehen, denn die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen lagen gemäss der biomechanischen Beurteilung für beide Kollisionen recht deutlich unter der für den Normalfall angenommenen Harmlosigkeitsgrenze (Urk. 24/1 S. 3). Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei entweder ein einzelnes dieser Kriterien besonders ausgeprägt sein muss oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssen.
2.7.2 Der Unfall vom 2. August 2004 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er besonders eindrücklich im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums.
Sodann stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums ein, sondern es bedarf hierfür besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2007 in Sachen F., 8C_491/2007, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich; namentlich handelt es sich bei den Abweichungen vom Normalfall, welche die Biomechaniker erwähnten, um Besonderheiten, welche die Traumatisierung der Halswirbelsäule überhaupt erklärbar machen, aber nicht zusätzlich für ein speziell gewichtiges Trauma sprechen. Hingegen kann einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule eine gewisse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht abgesprochen werden.
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist wiederum nicht erfüllt; nach der stationären Rehabilitation von Oktober/November 2004 beschränkten sich die Behandlungen in der Klinik J.___ im Wesentlichen auf die Verordnung verschiedener physiotherapeutischer Massnahmen und auf Verlaufskontrollen (Urk. 24/ZM26 und Urk. 24/ZM28, Urk. 24/ZM55/2-6). Auch von einem schwierigen, mit Komplikationen behafteten Heilungsverlauf kann nicht gesprochen werden angesichts dessen, dass nach dem Gesagten im Sommer 2006 nur noch Restbeschwerden der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorlagen. Erst recht bestehen keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung.
Des Weiteren sind zwar immer wiederkehrende Schmerzen dokumentiert; diese waren jedoch wie dargelegt zunehmend nicht mehr auf die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, sondern auf die verselbständigte Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen und sind insoweit bei der Adäquanzbeurteilung ausser Acht zu lassen. Das Kriterium der Dauerschmerzen ist somit nur in leichter Ausprägung erfüllt.
Das Gleiche gilt für den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Was die erste Zeit nach dem Unfall betrifft, so attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom Herbst 2004 immerhin schon eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Urk. 24/ZM15), und Dr. H.___ von der Klinik J.___ ging im Bericht vom 31. Mai 2005 (Urk. 24/ZM31) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, bestehend ab Anfang März 2005, und hielt die Beschwerdeführerin auch für in der Lage, Umschulungsmassnahmen durchzustehen (Urk. 24/ZM28 und Urk. 24/ZM31). Dass Dr. H.___ im Bericht vom 28. Juni 2005 (Urk. 24/ZM34) präzisierte, die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich lediglich auf die laufende Ausbildung und nicht auf eine Erwerbstätigkeit, lässt die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in keinem anderen Licht erscheinen, sondern die Fähigkeit zum Schulbesuch ist einer Teilarbeitsfähigkeit im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums gleichzusetzen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die konkrete begonnene Ausbildung im Winter 2005 schliesslich abbrach, ändert nichts an einer solchen Teilarbeitsfähigkeit. Denn als gesundheitlich problematisch erwies sich gemäss den Darstellungen der Beschwerdeführerin und ihres Case-Managers D.___ vor allem die ungünstige Verteilung der Lektionen auf zwei ganze Tage pro Woche, währenddem die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich dazu im Stande sah, während vier Stunden im Tag für die Schule zu arbeiten (vgl. Urk. 24/Z83 S. 2, Urk. 24/Z88, Urk. 24/Z100). In der Zeit nach dem Schulabbruch sodann waren es ebenfalls immer mehr die Faktoren ausserhalb der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, die sich noch einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten; die 25%ige Leistungsminderung, welche die Gutachter der Abklärungsstelle M.___ der Beschwerdeführerin noch für sämtliche, auch für körperlich angepasste, Tätigkeiten attestierten, wurde im Gutachten allein mit psychischen Gründen gerechtfertigt (Urk. 44/49 S. 25, S. 27 und S. 42).
2.7.3 Damit sind neben dem Kriterium der Eignung der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, nur zwei weitere Kriterien in leichter Ausprägung erfüllt. Unter diesen Umständen ist die Adäquanz des (allfälligen) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2. August 2004 und den nach Ende Juni 2006 noch fortbestehenden Beschwerden, soweit diese auf eine gegenüber der Distorsionsverletzung verselbständigte Entwicklung zurückzuführen sind, zu verneinen. Die Unfalladäquanz für mögliche Restbeschwerden der Distorsionsverletzung ist gleichermassen nicht gegeben, da deren Beurteilung ebenfalls nach den vorstehend abgehandelten Kriterien (in der durch die Rechtsprechung in BGE 134 V 109 präzisierten Form) zu erfolgen hat.
Mangelt es für die Zeit ab Juli 2006 bereits an der Unfalladäquanz, ohne dass für diese Beurteilung massgeblich auf die Ergebnisse der durchgeführten Observationen abzustellen ist, so kann von der beantragten persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin (Urk. 61 S. 2 und S. 9) abgesehen werden.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Parteientschädigung (in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) hat die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird gemäss § 8 Abs. 1 GebV SVGer keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss § 9 GebV SVGer richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls nach § 8 GebV SVGer. Desgleichen müssen hier die Bemessungsregeln in § 34 GSVGer analog anwendbar sein.
4.2 Gemäss der eingereichten Aufstellung vom 23. Januar 2009 (Urk. 64) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren zeitliche Aufwendungen von 2500 Minuten beziehungsweise 41,67 Stunden getätigt. Dieser Zeitaufwand erscheint als hoch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zusätzlich zu den umfangreichen Akten das Filmmaterial der durchgeführten Observationen zu sichten war und der Rechtsvertreter angesichts des Gewichts, das die Beschwerdegegnerin diesem Material beimass, in Nachachtung seiner Sorgfaltspflicht nicht umhin kam, dazu relativ eingehend Stellung zu nehmen, ungeachtet dessen, dass dessen Aussagekraft nach den vorstehenden Erwägungen als eher beschränkt zu beurteilen ist. Sodann liess die Beschwerdegegnerin zusätzlich zur Beschwerdeantwort die ergänzenden Ausführungen von Dr. L.___ einreichen, auf welche im Rahmen der Replik einzugehen war. Insbesondere die geltend gemachter Aufwendungen von je rund 10 Stunden für die Beschwerdeschrift (Urk. 1) und die Replik (Urk. 32) erscheinen daher als noch gerechtfertigt. Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen von 4-5 Stunden für die Stellungnahme vom 30. Juni 2008 (Urk. 48) zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung, die mit dem Gutachten der Abklärungsstelle M.___ neue und entscheidende Gesichtspunkte für die Fallbeurteilung lieferten. Schliesslich liegen auch die verschiedenen und eher zeitaufwändigen Besprechungen und Korrespondenzen mit der Beschwerdeführerin angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens noch im Rahmen.
Hingegen geht die Stellungnahme vom 12. Januar 2009 (Urk. 61) deutlich über das hinaus, was unter einer Stellungnahme zu den "Vorbringen [in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2008], soweit diese neu sind", zu verstehen ist. Nur insoweit wurde nämlich mit der Verfügung vom 5. November 2008 dem Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um ein nochmaliges Äusserungsrecht nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Eingabe vom 11. August 2008, Urk. 52) entsprochen. Denn allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung im Gegensatz zur Beschwerdeführerin in Kenntnis des Standpunktes der Gegenpartei abgeben konnte, lässt sich entgegen der Auffassung in der Eingabe vom 11. August 2008 kein weiteres umfassendes Äusserungsrecht der Beschwerdeführerin ableiten. Schon das Äusserungsrecht der Beschwerdegegnerin war nämlich mit der vorangegangenen Verfügung vom 3. Juli 2008 (Urk. 50) auf die beigezogenen Invalidenversicherungsakten beschränkt worden; ein Recht, sich auch zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2008 (Urk. 48) zu äussern, war damit nicht verbunden worden. Neu im eigentlichen Sinn waren aber in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2008 (Urk. 57) in erster Linie die Zitate der aktuellsten Rechtsprechung (vgl. Urk. 57 S. 11). Es ist daher gerechtfertigt, den geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für die Eingabe vom 12. Januar 2009 von 290 Minuten (vgl. die ersten vier Positionen und die letzte Position unter den Aufwendungen vom 12. Januar 2009) auf 60 Minuten und damit um 230 Minuten zu reduzieren.
Der zu entschädigende Zeitaufwand beläuft sich damit auf 2'270 Minuten beziehungsweise 37,85 Stunden, was in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 7'570.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 227.10 (3 % der Aufwandentschädigung gemäss der Berechnungsweise in der Honorarnote) und der Mehrwertsteuer von 7,6 % ([Fr. 7'570.-- + Fr. 227.10 = Fr. 7'797.10] + Fr. 592.60) beläuft sich die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse auszurichten ist, auf Fr. 8'389.70.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, wird mit Fr. 8'389.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 65 (Telefonnotizen) und Urk. 66 (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2009)
- Rechtsanwalt Peter Jäger unter Beilage einer Kopie von Urk. 65
- Bundesamt für Gesundheit
- Versicherung W.___
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).