UV.2007.00063

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1955, arbeitete beim Wohn- und Pflegezentrum C.___ in der Küche und war dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Januar 2003 rutschte sie bei der Arbeit auf dem nassen Boden aus und fiel aufs Gesäss/den Rücken. Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. A.___ diagnostizierte eine Lumboischialgie und eine blockierte LWS und schrieb sie für einige  Tage als arbeitsunfähig (Urk. 11/M2 und M3). Am 24. Januar 2003 wurde am F.___ eine Röntgenuntersuchung der LWS, des Beckens sowie der linken Hüfte und am 14. Februar 2003 eine triplanare vertebro-spinale Kernspintomographie (Th9 bis S2) durchgeführt (Urk. 11/M5-M6). Vom 16. April bis 17. Mai 2003 wurde S.___ am B.___, stationär behandelt (Bericht vom 21. Mai 2003, Urk. 11/M7). Mit Schreiben vom 5. August 2003 (Urk. 11/A5) teilte die Winterthur S.___ in der Folge mit, dass sie sämtliche Versicherungsleistungen per 11. Juni 2003 einstellen werde, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Mit Schreiben vom 13. August 2003 (Urk. 11/M10) wandte sich daraufhin die behandelnde Ärztin Dr. A.___ an die Winterthur und machte weiterhin den Unfall vom 22. Januar 2003 für die bestehende Beschwerdesituation verantwortlich. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Urk. 11/M11), das S.___ gemeinsam mit Dr. A.___ unterschrieb, wurde eine "Einsprache" gegen das Schreiben vom 5. August 2003 erhoben, welches fälschlicherweise als Verfügung angesehen wurde. Am 26. August 2003 verfügte die Winterthur in der Folge die Leistungseinstellung ab dem 11. Juni 2003 (Urk. 11/A8), gegen welche S.___ durch ihre Ärztin Einsprache erheben liess (Urk. 11/A10-A15). Vom 25. Oktober bis 17. Dezember 2004 weilte S.___ in tagesklinischer Behandlung am D.___ (Bericht vom 16. Dezember 2004, Urk. 3/2 = 11/M14). Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 (Urk. 11/M15), 3. Februar 2005 (Urk. 11/M16) und 10. November 2006 (Urk. 3/4 = Urk. 11/M17) erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen ausführlichen Bericht.
1.2     Mit Entscheid vom 16. Januar 2007 (Urk. 2 = Urk. 11/A28) wies die Winterthur die Einsprache ab.

2.
2.1     Dagegen liess S.___ durch Milosav Milovanovic am 15. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen, eine mindestens 50%ige Unfallrente zuzusprechen und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/1-5).
2.2     Nachdem die Winterthur in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht und beide Parteien in der Replik vom 16. Juli 2007 (Urk. 14) und Duplik vom 19. Juli 2007 (Urk. 17) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2007 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.

3.       Zu ergänzen bleibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 11/A19) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2006.01197) hat das hiesige Gericht mit heutigem Datum abgewiesen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 Erw. 1b).
         Die Verfügung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anfechtungsgegenstand der Einsprache. Der Versicherer kann auf Einsprache hin grundsätzlich - unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung erfüllt sind - nur über Rechtsverhältnisse Abklärungen treffen, befinden und entscheiden, die Gegenstand der Verfügung bildeten. Der Einspracheentscheid seinerseits gilt verfahrensrechtlich wiederum als Verfügung. Er tritt an die Stelle der ersten Verfügung und bildet das Anfechtungsobjekt der erstinstanzlich erhobenen Beschwerde (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. N 17 S. 19).
1.2     Mit Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 11/A8) und Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 (Urk. 7) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 11. Juni 2003. Nicht geprüft wurde jedoch ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung, weshalb auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch ab dem 11. Juni 2003 mit der Begründung, der Sturz vom 22. Januar 2003 habe lediglich eine temporäre Beeinträchtigung des massiven unfallfremden Vorzustandes bewirkt. Ab dem 11. Juni 2003 sei bezüglich der Somatik der Status quo sine erreicht gewesen. Die psychischen Beschwerdebilder würden keine Unfallfolgen darstellen, weil es an der erforderlichen Adäquanz mangle (Urk. 2 und 10).
2.2     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 14), es würden nach wie vor unfallbedingte Beschwerden vorliegen. Deswegen habe sie auch psychiatrische Hilfe aufsuchen müssen. Auch die psychischen Beschwerden seien daher direkte Unfallfolgen.


3.
3.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
3.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

4.       Grundsätzlich genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), selbst dann, wenn eine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.

5.
5.1     Nach dem Sturz wurden bei der Beschwerdeführerin eine Lumboischialgie sowie eine blockierte LWS diagnostiziert (Urk. 11/M3). In den Röntgenbefunden des F.___ vom 24. Januar 2003 (Urk. 11/M6) zeigte sich eine linkskonvexe Rotationsskoliose der lumbalen Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen vor allem im unteren LWS-Bereich mit hypertrophierenden Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 sowie weniger auch L3/4. Daneben lagen eine normale Kontur, Struktur und Konfiguration der einzelnen Lendenwirbelköper mit normalem dorsalem Alignement vor. In der Kernspintomographie vom 14. Februar 2003 (Urk. 11/M5) fanden sich eine relativ breitbasige medio-linkslaterale bis foraminal bzw. extraforaminal reichende subligamentäre Hernierung der Bandscheibe L4/5 mit hyperthrophierender Spondylarthrose auf dieser Höhe und Einengung vor allem im foraminalen Bereich mit aber auch leichter Verlagerung der Nervenwurzel im extraforaminalen Bereich linksseitig. Die übrige lumbale Wirbelsäule war kernspintomographisch normal. Als Nebenbefund fand sich eine Sakralisation von LWK 5 linksseitig.
5.2     Anlässlich der Hospitalisation im B.___ wurde ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei foraminal bis extraforaminal reichender Diskushernie L5/6 und lumbosacraler Übergangsvariante mit zusätzlichem LWK 6 diagnostiziert. Nach einer periradikulären Infiltrationstherapie sei die Beschwerdeführerin zwei Tage komplett schmerzfrei gewesen. Zum Ausschluss einer aktivierten Spondylarthrose oder einer Sacrumfraktur sei noch eine Skelettszintigraphie durchgeführt worden, welche eine leicht aktivierte Spondylarthrose rechts L4/5 gezeigt habe. Die Waddellzeichen bezüglich dem gesteigertem Schmerzverhalten und dem Rotationsschmerz bei ein bloc-Rotation im Becken seien positiv, der Lasègue sei negativ (Urk. 11/M7). Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2003 (Urk. 11/M8) führten die Ärzte des B.___ aus, es würden keine Unfallfolgen, sondern leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vorliegen. Bis zum 10. Juni 2003 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe sie die Arbeit zu 50 % aufgenommen. Am 17. Mai 2003 sei die Behandlung am B.___ abgeschlossen worden.
5.3     In seiner vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2003 (Urk. 11/M9) geht Dr. med. G.___ davon aus, die im MRT nachgewiesene Diskushernie L5/L6 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eine Unfallfolge, sondern vorbestehend. Bei einer lumbosakralen Übergangsvariante mit zusätzlichem LWK 6 und vorbestehenden degenerativen Veränderungen habe der Unfall vom 22. Januar 2003 diese Diskushernie lediglich symptomatisch gemacht, aber nicht kausal verursacht. Ein schweres Trauma verursache eher eine Fraktur der rigiden Knochenstruktur als eine Veränderung der elastischen Bandscheibe. Ausserdem wäre dann unmittelbar nach dem Unfall nebst der massiven Schmerzhaftigkeit auch eine deutliche neurologische Symptomatik zu erwarten gewesen. Aufgrund der vorbestehenden Befunde seien die durch den Unfall hervorgerufenen Beschwerden und Symptome zu terminieren auf den Zeitpunkt, indem sich die vorübergehende Verschlimmerung durch die Unfallfolgen auf den Verlauf der Krankheit nicht mehr auszuwirken vermochte. Dieser Status quo sine sei per 11. Juni 2003, d.h. mit der 50%igen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch das B.___ erreicht gewesen.
5.4     Dr. A.___ führt in ihren Berichten vom 13. August 2003 (Urk. 11/M10) und 11. September 2003 (Urk. 11/M12) aus, die Beschwerden bzw. das lumboradikuläre Syndrom seien auf den Unfall vom 22. Januar 2003 zurückzuführen. Davor sei die Beschwerdeführerin gesund und beschwerdefrei gewesen. Wie in verschiedenster Literatur beschrieben und allgemein erwiesen, könne eine Diskushernie posttraumatisch eintreten. Nach dem sehr schweren Sturz auf das Gesäss sei die Ursache des Traumas klar.
5.5     Dr. E.___ geht in seinem Bericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 11/M15) von einer linksseitigen Lumboischialgie mit im MRI nachgewiesener Diskushernie L4/L5 mediolateral links mit hypertropher Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1 aus. Aufgrund der hypertrophen Spondylarthrose bestünden auf Höhe L4/L5 relativ enge Rahmenverhältnisse, so dass sich die Diskushernie L4/L5 besonders stark auswirke. Da die Beschwerden nach einem Sturz aufgetreten seien, müsse das aktuelle klinische Bild als eine traumatisierte degenerativveränderte LWS betrachtet werden. Zusätzlich sei es in der Folge zur Entstehung einer autonomen somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung und einer depressiven Entwicklung gekommen.
         In seinen Schreiben vom 3. Februar 2005 (Urk. 11/M16) und 10. November 2006 (Urk. 11/M17) an die Beschwerdegegnerin führt Dr. E.___ aus, es handle sich um eine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes. Beim Vorzustand gehe es um eine degenerative Veränderung der LWS mit hypertropher Spondylarthrose L4/S1 beidseits, einer Synovialcyste L1, L2 links als Ausdruck einer degenerativ-bedingten Instabilität in diesem Segment sowie einer im MRI nachgewiesenen Diskushernie L4/L5 mediolateral links. Da es durch den Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen sei, werde der Status quo sine sicher später erreicht. Die im MRI nachgewiesene Diskushernie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge, da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei. Sie hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall ein lumbo-vertebrales Syndrom mit rezidivierenden Lumbalgien entwickelt, jedoch niemals in diesem Ausmass. Er könne Dr. G.___ nicht zustimmen, dass der Status quo sine per 11. Juni 2003 erreicht worden sei.
5.6     Dr. med. H.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, überprüfte die medizinischen Akten und führte im Schreiben vom 7. Dezember 2006 Folgendes aus (Urk. 11/M18): Um eine Diskushernie zu verursachen, brauche es massivste Gewalteinwirkung. Ein Sturz aus dem Stehen vermöge aus biomechanischer Sicht keinesfalls eine Diskushernie zu verursachen, sei aber geeignet, eine vorbestehende Diskushernie erstmals symptomatisch werden zu lassen. Im vorliegenden Fall finde sich im Segment L4/L5 bereits eine massive hypertrophe Spondylarthrose mit foraminaler Einengung, was in den meisten Fällen eine schwere Diskopathie bis hin zu einer Diskushernie mit einbeziehe. Es sei mit praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass hier ein Vorzustand mit Diskushernie L4/L5 bestehe, wobei die Symptomatik durch das Ereignis vom 22. Januar 2003 ausgelöst, nicht aber die Diskushernie durch eben dieses Ereignis verursacht worden sei. Eine strukturelle Schädigung durch den Unfall sei nicht objektivierbar. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vorzustand richtungsgebend verschlimmert worden sei. Der beschriebene Vorzustand sei von einem Ausmass, der jederzeit auch ohne äussere Gewalteinwirkung aus eigener Dynamik heraus eine Symptomatik verursachen könne, wie sie heute vorliege. Die Beurteilung von Dr. E.___ halte der heutigen Auffassung der Genese und Verursachung von Diskushernien nicht stand. Hingegen seien die Ausführungen von Dr. G.___ vom 30. Juli 2003 schlüssig.

6.
6.1     Nicht bestritten und aufgrund der ärztlichen Unterlagen klar ausgewiesen ist die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin ein Vorzustand mit degenerativveränderter LWS bestand. Streitig ist jedoch die Frage, ob die Diskushernie durch den Unfall verursacht worden ist. Dies ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Wie Dr. G.___ (Urk. 11/M9) und auch Dr. H.___ (Urk. 11/M18) zu Recht ausführen, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin rutschte aus und fiel aufs Gesäss. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieses Vorkommnis einen Schweregrad aufweist, welcher ausnahmsweise geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen, sondern ohne weiteres anzunehmen, dass die Diskushernie bereits vorbestehend war und lediglich die Symptomatik durch den Aufprall auf dem Boden hervorgerufen worden ist. Daran nichts zu verändern vermögen insbesondere auch die Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 11/M10 und 11/M12) und Dr. E.___ (Urk. 11/M16 und 11/M17), da beide Ärzte lediglich in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc" - wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vergleiche BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - zum Ergebnis gelangen, dass die Diskushernie nur unfallbedingt sein könne. Diesem Schluss kann jedoch nicht gefolgt werden.
         Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom  6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist hier unter den gleichen Überlegungen ebenfalls zu verneinen. Indem die Beschwerdegegnerin Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub übernommen hat, ist sie daher ihrer Leistungspflicht genügend nachgekommen.
6.2     Die Dauer des Beschwerdeschubs der Diskushernie bemisst sich nach dem Zeitraum, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden bestanden hat.
         Dr. G.___ wie auch Dr. H.___ gehen davon aus, dass der Status quo sine am 11. Juni 2003 erreicht war. Dafür spricht die Tatsache, dass die Ärzte des B.___ ihre Behandlung am 17. Mai 2003 als abgeschlossen betrachteten und lediglich noch Nachkontrollen beim Hausarzt als notwendig erachteten. Zudem war die Beschwerdeführerin nach der vierwöchigen Hospitalisation wieder ohne Schonhinken gehfähig und konnte sich in der LWS frei bewegen (Urk. 11/M7). Per 11. Juni 2003 wurde zudem eine Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen. Auch aus den Arztberichten von Dr. E.___ zeigt sich, dass sich bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis der akute Beschwerdeschub chronifiziert hat. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ab 11. Juni 2003 eingestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden.

7.
7.1     Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob allfällige psychische Beschwerden in einem genügenden Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. Januar 2003 stehen.
7.2     Die Beschwerdeführerin befand sich vom 25. Oktober bis 17. Dezember 2004 in tagesklinischer Behandlung am D.___. Dabei diagnostizierten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode auf Grund des Unfalls (ICD-10 F 32.1) sowie eine autonome somatoforme Schmerzstörung (Bericht vom 16. Dezember 2004, Urk. 11/M14).
7.3     Grundsätzlich kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, ob ein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ob sich dieser natürlich kausal auf den Unfall vom 22. Januar 2003 zurückführen lässt. Ebenso wenig muss abschliessend beurteilt werden, ob es sich um einen leichten oder mittelschweren Unfall gehandelt hat, da selbst bei einem mittelschweren Ereignis die Adäquanz zu den (allenfalls) noch vorliegenden psychischen Beschwerden zu verneinen ist, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.
7.4     Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Insbesondere erscheint ein Hinfallen ohne Dritteinwirkung denn auch nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung des unfallkausalen akuten Beschwerdeschubs dauerte nicht ungewöhnlich lange. Zwar klagt die Beschwerdeführerin nach wie vor über körperliche Dauerschmerzen, diese sind jedoch nicht unfallbedingt. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde ursprünglich nur für einige Tage und dann vom B.___ bis am 10. Juni 2003 attestiert. Für die Annahme einer weitergehenden, unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht aufgrund der medizinischen Akten keine Grundlage. Die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zum Unfall vom 22. Januar 2003 ist daher zu verneinen.

8.       Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 11/A8) und Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 (Urk. 2) rückwirkend per 11. Juni 2003 einstellen durfte. Dies ist ebenfalls zu bejahen. In seinem Entscheid vom 29. November 2006 in Sachen N. gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft und Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen N., U 455/05 und U 457/05, hat das EVG mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass eine zugesprochene Heilbehandlung sowie ein Taggeld klassische vorübergehende Leistungen darstellen und daher nicht zu den Dauerleistungen zu zählen sind, weshalb Art. 17 Abs. 2 ATSG nicht anwendbar sei. Insofern dürfe eine Leistungseinstellung auch rückwirkend erfolgen. Einem verspäteten Verfügungserlass käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zu, wenn es um die Frage einer Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ginge. Dies ist hingegen vorliegend nicht der Fall. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens und die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).