UV.2007.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 9. Juli 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch M.___

 

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 9. Juni 2006 ihre Leistungen aus dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2004 per 31. August 2005 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall eingestellt (Urk. 8/18 S. 2 unten) und mit Entscheid vom 15. November 2006 die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die Unfallversicherung Leistungen für Unfallfolgen erbringt (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden einer versicherten Person und einem von ihr erlittenen Unfall voraussetzt,
dass die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und Unfall eine Tatfrage und als solche primär eine medizinische Frage ist, zu deren Beantwortung die rechtsanwendenden Behörden (Gerichte und Verwaltung) auf zuverlässige ärztliche Angaben angewiesen sind,
dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin ein lumbospondylogenes Syndrom mit kleiner mediolateraler links gelegener Diskushernie L3/4 sowie breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 bei Differenzialdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Berichte von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, Zürich vom 18. März 2006, Urk. 9/25, und der Klinik C.___, Zürich, vom 29. August 2005, Urk. 9/15) und eine Schädigung des Nervus ulnaris rechts im Sulcusbereich mit klinischem Schmerzsyndrom und senso-motorischer Ulnarisparese (Bericht von Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Zürich, vom 3. März 2006, Urk. 9/20) diagnostiziert waren,
dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt am 23. Mai 2006 vertrauensärztlich durch Dr. med. E.___, Rheumatologie und Rehabilitation FMH, Zürich, überprüfen liess, wobei diese hinsichtlich der lumbalen Problematik befand, hierbei handle es sich um ein krankhaftes Geschehen, welches allenfalls durch den Unfall vorübergehend akzeleriert und bei dem der Status quo sine nach vier bis sechs Monaten erreicht worden sei (Urk. 9/23 S. 2),
dass diese Beurteilung nachvollziehbar ist und durch jene des Dr. A.___ nicht in Frage gestellt wird, da sich Dr. A.___ zur Kausalitätsfrage gar nicht äussert (Urk. 9/25),
dass es im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt, bzw. dass eine Diskushernie nur dann als weitgehend unfallbedingt angesehen werden kann, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere sowie geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil U 314/06 vom 6. Dezember 2006), welche Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind,
dass der Neurologe Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis eine leichte bis mässige Ulnarisläsion diagnostizierte und diese ohne weitere Begründung als Folge des Unfalls vom 27. Dezember 2004 bezeichnete (Urk. 9/20 S. 2),
dass diese Kausalitätsbeurteilung auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin beruht, wonach sie seit dem Unfall an Schmerzen am Ellbogen mit Ausdehnung nach distal in die ulnare Handhälfte rechts sowie Gefühlsverminderung in diesem Bereich leide (Urk. 9/20 S. 1),
dass jedoch die der Untersuchung Dr. D.___s vorangehenden ärztlichen Verlaufsberichte - insbesondere der Bericht der Klinik C.___, Zürich, wo die Beschwerdeführerin vom 30. Mai bis zum 15. Juni 2005 stationär abgeklärt und behandelt worden war (vgl. Urk. 9/15 ) - keinerlei Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Symptomatik enthalten,
dass deshalb die Kausalitätsberurteilung von Dr. E.___, gemäss der ein Zusammenhang zwischen dem Treppensturz im Dezember 2004 und der bis zur Diagnosestellung im März 2006 nicht symptomatisch gewordenen Ulnarisläsion nicht überwiegend wahrscheinlich ist (Urk. 9/23 S. 2), der medizinischen Aktenlage entspricht,
dass unter diesen Umständen auch die Beurteilung der Ulnarisläsion durch Dr. E.___ nachvollziehbar ist und durch diejenige von Dr. D.___ nicht in Frage gestellt wird,
dass die Beschwerdegegnerin daher zu Recht ihre Leistungen aus dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2004 per 31. August 2005 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).