Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00067
UV.2007.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 24. Juli 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Als R.___, geboren 1956, und von Beruf gelernter Schneider, am 25. April 2005 beim Eindrehen einer Lampenbirne vom Stuhl auf die rechte Hand stürzte, war er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 6/1, vgl. Urk. 6/28). Er erlitt dabei eine undislozierte Skaphoidfraktur, welche in der Rheumaklinik des Spitals A.___ konservativ mit einem Gips bis zum 19. Juli 2005 behandelt wurde (Urk. 6/2, Urk. 6/13). Die nach der Gipsentfernung angeordnete Ergotherapie musste schmerzbedingt abgebrochen werden, weshalb der Versicherte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals A.___ zugewiesen wurde. Aufgrund der aufgetretenen Osteopenie wurde ein complex regional pain Syndrome (CRPS) Typ I diagnostiziert (Urk. 6/2, Urk. 6/9; vgl. auch die Stellungnahme von SUVA Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 28. Oktober 2005, Urk. 6/4).
         Infolge der persistierenden Beschwerden sowie Unklarheiten in Bezug auf mögliche krankheitsbedingte Vorzustände (vgl. Urk. 6/18, Urk. 6/20-22) erfolgte am 2. Mai 2006 eine kreisärztliche Untersuchung. Anlässlich dieser Untersuchung empfahl Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ die Durchführung einer stationären Behandlung mit Ergotherapie in der Klinik D.___ (Urk. 6/23). In der Folge hielt sich der Versicherte vom 24. Mai bis zum 14. Juni 2006 in der Klinik D.___ auf (Urk. 6/34, Urk. 6/36-37). Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 teilte die SUVA dem Versicherten daraufhin mit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Unfallbedingt bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden daher per 26. Juni 2006 eingestellt (Urk. 6/38). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juli 2006 (Urk. 6/44) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 erhob R.___ Beschwerde und begehrte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung von Leistungen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa).

2.      
2.1     Die SUVA hielt fest, gestützt auf den Bericht der Klinik D.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 6/37) sei davon auszugehen, dass weitere Heilbehandlungen zu keiner wesentlichen Zustandsänderung führen würden. Ausserdem bestünden keine unfallbedingten Restbefunde mehr. In der angestammten Tätigkeit als Schneider sei unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Taggelder und Heilungskosten seien daher zu Recht per 26. Juni 2006 eingestellt worden (Urk. 2).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, es bestünden nach wie vor erhebliche Unfallfolgen (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob aufgrund unfallkausaler Restbefunde eine Leistungspflicht der SUVA über den 26. Juni 2006 hinaus besteht.

3.      
3.1         Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 25. April 2005 eine undislozierte Skaphoidfraktur rechts (Urk. 6/2, Urk. 6/13). In der Folge entwickelte sich zunächst eine Osteopenie beziehungsweise eine Algodystrophie in der rechten Hand, weshalb ein CRPS Typ I diagnostiziert wurde (Urk. 6/2, Urk. 6/4, Urk. 6/9, Urk. 6/23 S. 3).
3.2     Über den zwischenzeitlich eingetretenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gibt der Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 37) Auskunft. Darin wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:
a) Am 25.04.2005 Sturz von einem Stuhl auf die rechte Hand
- Undislozierte Skaphoidfraktur rechts, konservativ behandelt
- Im Verlauf Verdacht auf Entwicklung eines CRPS Typ 1 der rechten Hand, inzwischen abgeklungen
- Zerviko-brachiales Schmerzsyndrom rechts, therapieresistent
-vorbestehende Hand-, Ellbogen- und Nackenschmerzen rechts
b) Zervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont (unfallfremd)
- bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit leichter linkskonvexer Brustwirbelsäulen-Skoliose, Kopfprotraktion und muskulärer Dysbalance
c) Multiple Beschwerden der rechten Hand und des rechten Ellbogens seit 2002 (unfallfremd)
- Epicondylopathia humeri radialis rechts
- Triggerpunktsyndrom der Intermetakarpalmuskulatur Digitus I/II rechts
d) Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (unfallfremd)
         Klinisch hätten sich eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenks mit leichter Atrophie im Bereich der Musculi interossei sowie aktive Kraftdefizite der rechten Hand aber keine Zeichen für ein bestehendes CRPS gezeigt. Konventionell-radiologisch habe weder im Bereich der Handgelenke noch im Bereich der Schulter seitenvergleichend eine Osteopenie festgestellt werden können. Es fänden sich keine posttraumatischen oder degenerativen Veränderungen. Auch die Halswirbelsäule sei radiologisch unauffällig gewesen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angegebene verminderte Sensibilität am gesamten rechten Arm und am rechten Bein hätten sich klinisch keine Hinweise für eine umschriebene Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems finden lassen. Die Untersuchungsbefunde sprächen auch gegen eine radikuläre Beteiligung, welche die ausgedehnten Schmerzen und das Taubheitsgefühl im Arm erklären könnten. Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bis zum Fuss entspräche keinem radikulären Muster. Der konsiliarisch beigezogene Psychiater habe sodann keine psychopathologisch auffälligen Befunde festgestellt. Die niedrig dosierten Antidepressiva zur Verbesserung der Schlafstörungen und Schmerzdistanzierung hätten zu keiner Verbesserung des Beschwerdebildes geführt.
         Zusammenfassend sei es im Rahmen des Unfalles vom 25. April 2005 mit der undislozierten Skaphoidfraktur rechts, die konservativ behandelt worden sei, zur vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden an der rechten Hand gekommen. Aufgrund der bildgebenden und klinischen Befunde sei die Skaphoidfraktur jedoch als verheilt zu erachten. Das CRPS sei ebenfalls abgeklungen (Urk. 6/37 S. 3).
3.3    
3.3.1         Gestützt auf die Einschätzung der Klinik D.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 6/37), welche mit der Einschätzung von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ (Urk. 6/23 S. 3) übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass die Fraktur der rechten Hand verheilt und das CRPS abgeklungen ist. Die durch den Unfall vom 25. April 2005 direkt verursachte Beeinträchtigung der rechten Hand, welche zu einer vorübergehenden Verschlechterung der bereits bestehenden Beschwerden in der rechten Hand geführt hat (Urk. 6/37 S. 3; vgl. Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/13, Urk. 6/22, Urk. 6/23 S. 1, Urk. 6/37 S. 1), liegt somit - mangels relevanter objektivierbarer pathologischer Befunde beziehungsweise infolge des Verheilens der Fraktur und Abklingens des CRPS - nicht mehr vor. Damit ist der Zustand, wie er bereits unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), wieder eingetreten. Es liegen somit keine unfallkausalen Restbefunde des Unfalls vom 25. April 2005 mehr vor (Urk. 6/23 S. 3, Urk. 6/37 S. 2 f.).
3.3.2   In Bezug auf die diagnostizierten Rücken-, Schulter- und Ellbogenbeschwerden ist sodann festzuhalten, dass diese nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. April 2005 stehen, zumal diese Beschwerden bereits vor dem Unfall vom 25. April 2005 bestanden hatten und sie in den medizinischen Berichten übereinstimmend als unfallfremd bezeichnet wurden. Ausserdem kam es infolge des Unfalls vom 25. April 2005 nicht zu einer Verschlimmerung dieser Vorzustände (Urk. 6/2 S. 1, Urk. 6/13, Urk. 6/22 S. 1 f., Urk. 6/23 S. 1 und S. 3, Urk. 6/37 S. 1). Festzuhalten ist schliesslich, dass keine psychische Erkrankung vorliegt - weder als Vorzustand noch als Folge des Unfalls vom 25. April 2005 (Urk. 6/36 S. 3, Urk. 6/37 S. 2).
3.4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA ihre Leistungen zu Recht per 26. Juni 2006 einstellte (vgl. Urk. 2, Urk. 7/38), da von weitergehenden Therapien keine wesentliche Zustandsänderung zu erwarten war (vgl. Urk. 6/37 S. 1) und keine unfallkausalen Restbefunde des Unfalls vom 25. April 2005 mehr vorlagen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).