Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 24. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete ab dem 1. Oktober 2002 als Metallbauschlosser bei der Y.___ AG in ___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als am 30. Oktober 2003 ein Lastwagen mit der Hebebühne, auf der sich der Versicherte befand, kollidierte. Dabei wurde der Versicherte auf den Boden der Hebebühne geworfen und verletzt (Urk. 8/1-2 und Urk. 2 S. 2).
Die medizinische Erstversorgung des Versicherten fand in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ statt, wo er bis zum 31. Oktober 2003 hospitalisiert blieb. Es wurde ein stumpfes Thorax-/Abdominaltrauma rechts ohne Organläsion, eine Rippenfraktur rechts basal und ein Fremdkörper in der linken Cornea diagnostiziert (Urk. 8/3). In der Folge wurde er von Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, behandelt (Urk. 8/10). Assistenzarzt Dr. med. B.___ und Oberarzt Dr. med. C.___ vom V.__ untersuchten den Versicherten am 6. und 24. Mai 2004 (Urk. 8/34). Assistenzarzt Dr. med. E.___ und Oberarzt Dr. med. F.___ von der G.___ reichten am 14. Juni 2004 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 8/37). Vom 23. Juni bis 4. August 2004 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik H.___ auf (Urk. 8/39). Vom 18. August bis 3. Oktober 2004 wurde er in der Psychiatrischen Klinik I.___ hospitalisiert (Urk. 8/45). Oberarzt Dr. med. J.___ und Assistenzärztin Dr. med. K.___ von der G.___ erstatteten am 7. Februar 2005 Bericht (Urk. 8/55). Vom 7. Januar bis 29. März 2005 befand sich der Versicherte in der Depressions- und Angststation der G.___ (Urk. 8/60). Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. M.___, klinischer Psychologe und Supervisor, reichten am 8. April 2005 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 8/66/2). Dr. J.___ und Dr. K.___ erstatteten am 26. August 2005 abermals Bericht (Urk. 8/67). Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 21. September 2005 (Urk. 8/70). Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, berichtete am 31. Oktober 2005 über seine Untersuchung (Urk. 8/77). Am 1. Dezember 2005 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 8/82). Am 22. Dezember 2005 reichte Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, seinen Bericht ein (Urk. 8/84). Am 23. Dezember 2005 folgte der Bericht von Dr. L.___, Dr. M.___ und der Psychologin lic. phil. Q.___ (Urk. 8/85). Kreisarzt Dr. med. R.___ nahm am 7. März 2006 zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 8/90).
Mit Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 8/92) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per Ende April 2006 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden seien und dass zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten und dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2003 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die dagegen mit Eingabe vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/94) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 15. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/105) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer eine ganze Rente und weiterhin die vollen Taggelder entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, unter gleichzeitiger Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (IE) von 60 %, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Fall bezüglich direkter Unfallkausalität zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen, welches auch eine psychiatrische Begutachtung zu enthalten hat.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 25. April 2007 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Replicando liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und im Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verweisen (Urk. 16). Da in der Replik nichts Neues vorgebracht wurde, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Juli 2007 (Urk. 17) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Anzufügen ist, dass die kürzlich in BGE 134 V 109 erfolgte Präzisierung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis in Bezug auf die gemäss BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze der Adäquanzprüfung keine Änderung gebracht hat.
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen per Ende April 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass zu diesem Zeitpunkt (beziehungsweise schon viel früher) keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2003. Es sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen, der weder besonders dramatisch war noch von besonderer Eindrücklichkeit. Da zudem auch die übrigen Adäquanzkriterien nicht erfüllt seien, sei die Adäquanz zu verneinen (Urk. 2 und 7).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass er seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund seiner Leiden erhalte er eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung. Er sei schlicht ein körperliches und psychisches Wrack. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen, werde bestritten. Nicht zuzustimmen sei auch der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass betreffend psychische Gesundheitsstörungen die Adäquanz zu verneinen sei. Schliesslich liege mindestens ein mittelschweres Unfallereignis vor, das ausgesprochen eindrücklich gewesen sei. Immerhin sei der Beschwerdeführer quasi wehrlos und ungeschützt in seiner Hebebühne mit einem Lastwagen kollidiert, sei an die Unterführungsdecke gepresst und wieder in die Ausgangsposition zurückgeschleudert worden, wo er bis zur Bergung mit seinen schweren Verletzungen in beklemmender Lage längere Zeit habe ausharren müssen (Urk. 1 S. 8). Die Heilungsdauer habe über zwei Jahre betragen. Die ärztliche Behandlung habe ungewöhnlich lange gedauert. Zudem leide der Beschwerdeführer an körperlichen Dauerschmerzen. Schliesslich sei er seit dem Unfalltag vollkommen arbeitsunfähig. Angesichts der Umstände sei ausserdem von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen auszugehen. Mit anderen Worten seien in casu sämtliche Adäquanzkriterien erfüllt. Im Übrigen liege aber nicht nur ein mittelschwerer Unfall, sondern ein schweres Unfallereignis vor, so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende April 2006 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden waren und zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2003 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2 Dr. S.___ erklärte am 23. Januar 2004, dass sich die Heilung wegen des psychischen Schock-Zustandes des Beschwerdeführers verzögere. Deswegen sei er noch im V.__ in Behandlung (Urk. 8/10).
Dr. B.___ und Dr. C.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/34) aus, dass klinisch eine radikuläre Reizung der Wurzel S1 rechts nicht habe ausgeschlossen werden können. In der MRI-Untersuchung hätten sich jedoch lediglich leichte Spondylarthrosen beidseits L4/5 und L5/S1 sowie eine lumbosacrale Übergangsvariante gezeigt. Die geklagten Schmerzen (lumbal und intermittierend ausstrahlend ins rechte Bein) würden als chronisches lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes Syndrom interpretiert (Urk. 8/34).
Dr. E.___ und Dr. F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/37) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine mittelgradige Depression (ICD-10: F32.1) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Der Beschwerdeführer klage über existentielle Ängste in Bezug auf die familiäre Zukunft und die eigene Arbeitsfähigkeit, Freudlosigkeit, Antriebsverlust und Schlafstörungen. Fremdanamnestisch lägen auch Nervosität, eine Irritationsneigung und eine Tendenz zu verbalen Ausschreitungen vor; ferner Instrusionen und Albträume und neu auch nächtliche Verwirrtheitszustände mit Tendenz zur (für die Ehefrau nicht ungefährlichen) tätlichen Ausschreitungen. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Arbeitsunfall am 30. Oktober 2003 sei unbestritten und erkläre den nachfolgenden Arbeitsausfall direkt durch die PTSD-typischen Symptome und indirekt durch die Verstärkung der depressiven Symptome. Gemäss den anamnestischen Schilderungen könne das Vorbestehen einer leichtgradigen depressiven Episoden angenommen (aber nicht bewiesen) werden. Vor dem Unfall habe ein regelmässiger Alkoholkonsum, nicht aber eine Alkoholabhängigkeit bestanden. Die Exazerbation der Depression und die Alkoholabhängigkeit seien die Folge ungenügender Copingleistungen (maladaptive Erscheinungen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung). Da der entgleiste Alkoholkonsum im Sinne eines Circulus vitiosus die beiden anderen Krankheiten verschlechtern könne, sei seine Behandlung prioritär.
Oberassistenzärztin Dr. med. T.___ und der Leitende Arzt Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, erhoben in ihrem Bericht vom 11. August 2004 (Urk. 8/39) folgende Diagnosen:
1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1), Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) (vgl. Bericht IPW 14.06.2004)
2. Konzentrations- und Frischzeitgedächtnisstörungen, DD: i. R. von 1.
3. Thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
4. Lageabhängige Schwankschwindelsensationen.
Neuneinhalb Monate nach dem Unfall mit stumpfen Thorax- und Abdominaltrauma rechts (ohne Organläsion), Rippenfrakturen rechts basal und der Fremdkörperentfernung in der linken Cornea stehe aktuell weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression im Vordergrund. Unfallbedingt bestehe zudem ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich gebessertes thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit vorwiegend Aufrichteschmerz bei nicht wesentlich eingeschränkter Beweglichkeit thorako-lumbal. Klinisch lägen keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik vor.
Assistenzärztin Dr. med. V.___ und der stellvertretende Oberarzt Dr. med. W.___ von der G.___ (Klinik I.___) berichteten am 18. Oktober 2004, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Suizidalität in der geschlossenen Abteilung aufgenommen worden sei. Da er sich sehr schnell von der Suizidalität distanziert habe, sei er in der Folge auf die offene Station verlegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sehr gut eingelebt und sich ruhig und angepasst gezeigt. In den psychotherapeutischen Einzelgesprächen habe er vor allem seine Belastungen und Einschränkungen thematisiert, mit denen er sich seit seinem Unfall konfrontiert sehe, und zwar in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht. Ihnen gegenüber erlebe er sich häufig als ohnmächtig und wertlos. In den Gesprächen mit vorwiegend stützendem Charakter sei es teilweise gelungen, Ressourcen zu aktivieren (vor allem im Umgang mit den körperlichen Symptomen sowie den seit dem Unfall bestehenden Albträumen). Aus prognostischer Sicht sei - neben der unbedingt erforderlichen Alkoholabstinenz - die Klärung der familiären Situation erforderlich, die aktuell durch deutliche Spannungen gekennzeichnet sei (Urk. 8/45).
Dr. J.___ und Dr. K.___ berichteten am 7. Februar 2005, dass beim Beschwerdeführer ein schwer depressives Zustandsbild mit Antriebs- und Energielosigkeit vorhanden sei. Er könne keine Freude empfinden, und es bestehe eine Tendenz zur Verwahrlosung (Urk. 8/55).
Assistenzarzt Dr. med. AA.___ und der Leitende Arzt Dr. med. BB.___ von der G.___ berichteten am 5. April 2005 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Depressions- und Angststation, der vom 7. Januar bis 29. März 2005 dauerte. Der Beschwerdeführer, bei dem eine schwer depressive Symptomatik samt Anteilen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und eine Alkoholabhängigkeit vorliege, habe vom stationären Aufenthalt gut profitieren können. Zur Stabilisierung bedürfe er aber dringend einer weiteren psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung mit Tagesstruktur (Urk. 8/60).
Dr. L.___ und Dr. M.___ diagnostizierten am 8. April 2005 eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalles vom 30. Oktober 2003 (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalles (ICD-10 F43.1), eine Adipositas per magna, einen Status nach Alkoholmissbrauch und einen Status nach Suizidversuch. Der Beschwerdeführer klage über chronische Schmerzen im HWS- und BWS-Bereich, Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen, Flash-backs, vermehrtes Schwitzen, Vermeidungsverhalten, Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Müdigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Aktuell habe er zwar Suizid-Ideen, es sei aber keine akute Suizidalität nachweisbar (Urk. 8/66/2).
Dr. J.___ und Dr. K.___ erklärten am 26. August 2005, dass sich der Beschwerdeführer vom erlittenen Unfall psychisch und körperlich nicht mehr erholt habe und deshalb arbeitsunfähig sei. Durch die bisherigen Therapien habe der psychische Zustand des Beschwerdeführers leider nicht anhaltend und signifikant verbessert werden können (Urk. 8/67).
Kreisarzt Dr. N.___ führte in seinem Bericht vom 21. September 2005 (Urk. 8/70) aus, dass vorliegend die psychische Problematik im Vordergrund stehe und invalidisierend sei. Im Rahmen der Rückensymptomatik stelle man eine Druckdolenz tief lumbal rechts fest sowie eine Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit und eine Schmerzverstärkung bei allen Bewegungen der unteren Wirbelsäule nach rechts. Dem Beschwerdeführer sei es schmerzbedingt unmöglich, im Langsitz auf der Untersuchungsliege zu verharren; es werde rechts ein positiver Lasègue ab 30° angegeben. Zweifellos habe im Zusammenhang mit der psychischen Problematik eine Chronifizierung der Rückenbeschwerden stattgefunden. Neuerdings werde vom Psychiater Dr. L.___ (und von Dr. M.___) auch von einer autonomen somatoformen Schmerzstörung gesprochen. Um den Beschwerdeführer aber nicht falsch einzuschätzen, scheine ihm abschliessend ein neurologisches Konsilium mit der Beurteilung einer allfälligen radikulären Kompression indiziert.
Dr. O.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/77) dahingehend, dass aufgrund des klinischen und elektrophysiologischen Befundes eine lumbosakrale Nervenwurzelkompression mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es liege ein lumbospondylogenes Syndrom vor, dessen Chronifizierungstendenz durch die psychische Problematik begünstigt worden sei. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine diskrete beidseitige ASR-Abschwächung. Diese sei nicht lumboradikulärer Genese, sondern ebenso wie die bimalleoläre Vibrationssinnminderung auf eine diskrete, wohl alkoholische Polyneuropathie zurückzuführen.
Kreisarzt Dr. N.___ führte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2005 (Urk. 8/82) aus, dass in somatischer Hinsicht die Rückenschmerzen leicht regredient seien. Eine Nervenwurzelkompression sei durch den Neurologen Dr. O.___ ausgeschlossen worden. Die schlechte körperliche Verfassung widerspiegle die allgemeine Inaktivität und die sich daraus ergebende Dekonditionierung. Klinisch werde im Bereich der Lendenwirbelsäule über den Dornfortsatz eine leichte Druck- und Klopfdolenz angegeben. Die Paravertebralmuskulatur sei weich, indolent und ohne Verhärtungen; die gesamte Rumpfmuskulatur sei aber völlig insuffizient. Von den somatischen Befunden her ergäbe sich durchaus eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Arbeit. Die schmerzbedingte Limite für das einarmige Heben und Tragen von Gewichten liege derzeit etwa bei 6 kg, was natürlich nicht nur somatisch bedingt sei. In somatischer Hinsicht sei die Erheblichkeit für eine Integritätsentschädigung nicht gegeben. Nach wie vor stehe die psychische Problematik im Vordergrund.
Dr. P.___ erklärte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/84), dass mit einer medizinischen Kräftigungs- und Extensionstherapie (Medex) eine deutliche Besserung des lumbovertebralen Syndroms habe erreicht werden können.
Dr. L.___, Dr. M.___ und lic. phil. Q.___ äusserten sich am 23. Dezember 2005 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2005 mittelgradig gebessert, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen worden sei. Die Depression habe reduziert und die Aktivität des Beschwerdeführers erhöht werden können. Die Traumatisierung habe sich noch nicht genügend behandeln lassen (Urk. 8/85; vgl. auch Urk. 8/86).
Kreisarzt Dr. R.___ vertrat am 7. März 2006 die Auffassung, dass aus heutiger Sicht nicht von einer dauerhaften, unveränderbaren psychischen Störung ausgegangen werden könne. Zu berücksichtigen sei einerseits die Möglichkeit, dass durch die psychotherapeutische Behandlung weitere positive und relevante Veränderungen erreicht werden könnten, andererseits könnten auch noch positive Lebensereignisse eintreten, die günstige Auswirkungen auf die seelische Befindlichkeit des Beschwerdeführers haben könnten (Urk. 8/90).
Dr. med. CC.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA hielt in seinem Bericht vom 13. November 2006 (Urk. 8/104) fest, dass initial ein stumpfes Thorax-/Abdominaltrauma rechts (ohne Nachweis einer inneren Organläsion im Sonogramm) diagnostiziert worden sei. Daneben sei es zu einer Rippenfraktur rechts basal ohne Komplikationen gekommen. Es sei lediglich eine Hospitalisation von einem Tag notwendig gewesen. Insbesondere hätten weder eine HWS-Distorsion noch eine Commotio cerebri stattgefunden (keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, GCS normal 15). Eine zusätzliche Verletzung der Lendenwirbelsäule sei echtzeitlich weder dokumentiert noch wahrscheinlich. Radiologisch habe auch eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Selbst wenn man eine leichte Prellung ohne äussere Läsion annähme, könnte dies die sekundäre Ausweitung und Chronifizierung auf körperlicher Ebene nicht erklären. Vielmehr heilten nach allgemeiner Lebenserfahrung Kontusionen folgenlos innerhalb weniger Wochen. Im vorliegenden Fall sei der primäre Verlauf komplikationslos gewesen: Bereits ab 8. Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig gewesen. Schon beim Rückfall ab 20. Februar 2004 mit neuer Arbeitsunfähigkeit habe die Psyche im Vordergrund gestanden (posttraumatische Belastungsstörung). Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1998 tieflumbale Schmerzen gehabt. Die heutigen Rücken-Beschwerden seien (falls sie überhaupt je unfallbedingt gewesen seien) schon lange nicht mehr somatisch zu erklären. Vielmehr sei das lumbospondylogene Syndrom einerseits bedingt durch den Vorzustand (lumbosakrale Übergangsstörung, Spondylosen) und andererseits Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung, also psychogen. Für eine Verschlimmerung des Vorzustandes gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Neurologische Ausfälle hätten auch fachärztlich ausgeschlossen werden können. Rein körperlich bestehe weder eine Arbeitsunfähigkeit noch ein Integritätsschaden. Retrospektiv betrachtet hätten schon per Ende 2003 keine echten organischen Unfallfolgen mehr bestanden.
Dr. med. DD.___ von der EE.___ berichtete am 30. Januar 2007 darüber, dass eine Integration des Beschwerdeführers in das interdisziplinäre Therapieprogramm aufgrund der limitierenden Faktoren im Rahmen der depressiven Symptomatik mit intermittierend auftretenden stupurösen Zuständen, gelegentlich suizidalen und selbstverletzenden Absichten meist in Begleitung von Ängsten und Unruhe sowie der praktisch dauerhaften Orientierungslosigkeit (zeitlich und vor allem örtlich) nicht gelungen sei (Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 3/7).
3.3 Aufgrund der oben wiedergegebenen medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Weiter ist davon auszugehen, dass zwischen diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen (beziehungsweise zumindest zwischen einem Grossteil derselben) und dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2003 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann weiter kein Zweifel daran bestehen, dass die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer nach wie vor leidet, schon längst nicht mehr organischen Ursprungs, sondern psychischer Natur sind. Dies gilt nicht nur für die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, sondern auch für die geklagten Rückenschmerzen. Auch letztere haben kein organisches Korrelat mehr. Wie Dr. CC.___ nachvollziehbar und einleuchtend darlegte, sind beim Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit keine organischen Unfallfolgen mehr auszumachen (Urk. 8/104). Aber auch in den anderen ärztlichen Berichten lassen sich keine Hinweise auf eine somatische Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsstörungen ausmachen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen (zumindest überwiegend) im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhang auf das Unfallereignis vom 30. Oktober 2003 zurückzuführen sind und dass diese Gesundheitsstörungen kein organisches Korrelat (mehr) haben, sondern psychischen Ursprungs sind.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2003 ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist.
Die FF.___ ermittelte folgenden Sachverhalt (Urk. 8/4 S. 4):
Das Fahrzeug der GG.___, ausgestattet mit einer Hebebühne, befand sich auf dem stadtauswärtsführenden Fahrstreifen der ____strasse, unmittelbar bei der dortigen Unterführung. Zum Zeitpunkt des Unfalles befanden sich HH.___, X.___ sowie II.___ auf der besagten Hebebühne.[...] Zur Unfallzeit stand die Hebebühne in einem Winkel von 45 Grad zum Hauptfahrzeug. Dabei ragte die Hebebühne partiell über den stadteinwärtsführenden Fahrstreifen der ___strasse. In der Folge fuhr der LW-Lenker JJ.___ mit seinem Fahrzeug auf dem stadteinwärtsführenden Fahrstreifen - Spurzusammenschluss durch LSA geregelt - der ___strasse durch die Unterführung Rtg. ___. Beim anschliessenden Durchfahrmanöver prallte er mit dem Aufbau seines Zugfahrzeuges gegen die in die Fahrbahn ragende Hebebühne des WV-Fahrzeuges. Durch die Kollision schlug es die Hebebühne stark zurück. HH.___ wurde eingeklemmt, X.___ und II.___ kamen sogleich zu Fall; dabei wurden X.___ und II.___ erheblich verletzt.
Aus dieser polizeilichen Sachverhaltsermittlung ergibt sich, dass der Unfall vom 30. Oktober 2003 den mittelschweren Unfällen zuzuordnen ist, wobei weder ein Grenzfall zu den leichten Unfällen noch zu den schweren Unfällen vorliegt. Vielmehr ist von einem mittelschweren Unfallereignis im engeren Sinne auszugehen.
Der Unfall vom 30. Oktober 2003 kann zwar nicht als besonders dramatisch bezeichnet werden, allerdings ist ihm eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, so dass dieses Adäquanzkriterium (wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise) erfüllt ist. Die erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der organischen Unfallfolgen dauerte nicht lange, vielmehr standen bereits nach relativ kurzer Zeit die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Alkoholabusus) im Vordergrund (vgl. etwa Urk. 8/104). Aus demselben Grund ist auch das Kriterium körperliche Dauerschmerzen als nicht gegeben zu betrachten. Die Schmerzen des Beschwerdeführers sind psychischen Ursprungs. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht vorhanden. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Schliesslich ist auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erfüllt anzusehen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist durch seine psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt. Aus somatischer Sicht liess sich schon relativ kurze Zeit nach dem Unfall keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen (vgl. Urk. 8/104).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Adäquanz, da lediglich das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bis zu einem gewissen Grad erfüllt ist, zu verneinen ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).