Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. Mai 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 9. April 2001 als Chauffeur auf einem Betonmischer bei der Firma B.___ AG, "___", und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 11. Februar 2002 wurde beim Putzen eines Betonrohres das Endglied des linken Ringfingers eingeklemmt und gequetscht (Unfallmeldung vom 11. Februar 2002, Urk. 10/1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten aufgrund der radiologischen Untersuchung eine wenig dislozierte Schaft-Fraktur des Endgliedes des linken Ringfingers bei einer vorbestehenden Knochenzyste (Urk. 10/4-5). Diese wurde in der Orthopädischen Universitätsklinik D.___ (nachfolgend: Klinik D.___) am 23. April 2002 mittels Spongiosaplastik zusammen mit dem unfallbedingten Ulnarbandabriss operativ saniert. Zwei Tage nach der Operation trat aus unklaren Gründen eine klinische Nervus ulnaris-Lähmung mit sensomotorischem Ausfall ein (Bericht vom 21. Mai 2002, Urk. 10/6). Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein Morbus Sudeck-Syndrom (vgl. Berichte der Klinik D.___ vom 14. Juni, 25. Juni und 8. Juli 2002, Urk. 10/10-11 und 10/14). Trotz gewisser Fortschritte bestand anfangs 2003 immer noch eine starke Druckempfindlichkeit der linken Hand, was die Wiederaufnahme der Arbeit als Chauffeur weiterhin verunmöglichte (Bericht der Klinik D.___ vom 12. Februar 2003, Urk. 10/33). Zur Verbesserung der Nervenerholung wurde in einer weiteren Operation am 27. Mai 2003 eine Vorverlagerung des Nervus ulnaris an der linken Hand durchgeführt (Bericht der Klinik D.___ vom 5. Juni 2003, Urk. 10/40; vgl. auch Operationsbericht, Urk. 10/39). Die SUVA kam am 4. September 2003 auf ihre per 14. April 2002 verfügte Leistungseinstellung (vgl. Urk. 10/15) zurück und übernahm die Kosten auch für den Eingriff vom 23. April 2002 mit den nachfolgenden Komplikationen, nachdem Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in einer internen ärztlichen Beurteilung vom 14. August 2003 festgestellt hatte, dass der status quo sine am 14. April 2002 wegen der auch unfallbedingt notwendigen Operation vom 23. April 2002 noch nicht erreicht gewesen sei (Urk. 10/48 und Urk. 10/51). Anlässlich der Untersuchung vom 29. Juni 2004 stellte Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen und der Gefühlsstörung am ulnaren Vorderarm links sei die bisherige Arbeit als Betonmischer-Fahrer nicht mehr möglich. Für Arbeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil sei A.___ indessen vollzeitig einsetzbar (Bericht vom 30. Juni 2004, Urk. 10/98). Im Weiteren legte Dr. F.___ die Integritätseinbusse auf 5 % fest (Urk. 10/97).
Nachdem der Versicherte die bisherige Tätigkeit im September 2004 wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/119), wurde ihm die Stelle per Ende März 2005 angeblich aus unfallfremden Gründen gekündigt (Urk. 10/129-130). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/148/3-4). In diesem Rahmen war er ab 15. August 2005 bis zur erneuten Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 12. Januar 2006 durch den Hausarzt, Dr. med. K.___, zu 50 % als Taxifahrer tätig (Urk. 10/163 und Urk. 10/173).
Mit Verfügung vom 1. April 2005 (Urk. 10/135) hatte die SUVA die Integritätsentschädigung entsprechend der von Dr. F.___ festgestellten Integritätseinbusse von 5 % auf Fr. 5'340.-- festgelegt, wogegen der Versicherte Einsprache erheben und eine Erhöhung der Integritätseinbusse auf mindestens 20 % sowie die Zusprechung einer Rente beantragen liess (Urk. 10/136 und Urk. 10/144). Nachdem die SUVA die seit anfangs 2006 geklagten Beschwerden (u.a. Schlafstörungen, vgl. Bericht Dr. K.___, Urk. 10/173) als nicht mehr unfallkausal beurteilt hatte (vgl. Urk. 10/172 und Urk. 10/188), sprach sie A.___ mit Verfügung vom 31. Mai 2006 ab 1. April 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % zu (Urk. 10/183, vgl. auch Urk. 10/181 und Urk. 10/168). Die hiergegen erhobene Einsprache wie auch diejenige gegen die Verfügung vom 1. April 2005 (Integritätsentschädigung) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. November 2006 (Urk. 2) ab, nachdem Dr. E.___ die medizinische Sachlage aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 12. Januar 2006 nochmals beurteilt hatte (Bericht vom 2. November 2006, Urk. 10/202).
2. Hiergegen liess A.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2007 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi Beschwerde erheben und beantragen, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die Kosten der ärztlichen Behandlung ab 12. Januar 2006; eventualiter seien die Höhe der mit Verfügung vom 31. Mai 2006 angesetzten Rente sowie die Integritätsentschädigung neu festzulegen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Sie hielt insbesondere fest, dass die Restfolgen des Unfalles vom 11. Februar 2002 mit einer Invalidenrente von 14 % und einer Integritätseinbusse von 5 % angemessen berücksichtigt wurden, während allfällige psychische Beschwerden als nicht unfallkausal zu beurteilen seien (vgl. Urk. 9 S. 8). Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Am 2. August 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser seit dem 2. April 2007 wieder einer Erwerbstätigkeit als Chauffeur nachgehe, wobei er mit dem 80%-Pensum Fr. 4'000.-- monatlich verdiene (Urk. 13 und 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. (BGE 129 V 181 Erw. 3.1). Im Weiteren muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 1. April 2005 abgeschlossen hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass spätestens ab dem 1. April 2005 auf körperlicher Ebene keine wesentliche Besserung der noch bestehenden Unfallrestfolgen zu erwarten war, weshalb der Fall mit der Prüfung der Rentenfrage abgeschlossen wurde. Eine weitere Leistungspflicht bestehe nicht (Urk. 2 S. 6 und Urk. 9 S. 8). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, am 1. April 2005 sei der Endzustand noch nicht erreicht gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu früh eingestellt habe. Insbesondere habe sie die Kosten im Zusammenhang mit der anfangs 2006 eingetretenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen (Urk. 1 S. 17).
2.2 Nach der Erstversorgung der am 11. Februar 2002 erlittenen Fraktur des Endgliedes Dig. IV links im Spital C.___, wo auch die vorbestehende Knochenzyste festgestellt wurde (vgl. Urk. 10/4-5), konsultierte der Beschwerdeführer wegen anhaltender Beschwerden auf Zuweisung des Hausarztes am 10. April 2002 die Handsprechstunde der Klinik D.___ (Urk. 10/2). Dres. med. G.___ und H.___ hielten in ihrem Bericht fest, im Endglied Dig. IV bestehe eine Zyste mit Verdacht auf ein Chondrom. Zudem sei das Glied instabil, was auf die nicht geheilte Fraktur mit Knochenabriss des Collateral-Ulnarisbandes zurückzuführen sei. Sie empfahlen eine operative Sanierung mit Zysten-Kürettage, Spongiosaplastik und Collateral-Ulnarrefixation. Die Operation wurde von den beiden Ärzten am 23. April 2002 durchgeführt. Anschliessend war der Beschwerdeführer offenbar ungewöhnlich lang schläfrig und gab am Abend des 25. April 2002 Gefühlsstörungen über dem Nervus ulnaris-Gebiet an. Es wurde eine klinische Nervus ulnaris-Lähmung mit sensomotorischem Ausfall festgestellt, welche sich bis zum Austritt nicht verbesserte (Bericht vom 21. Mai 2002, Urk. 10/6). Im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2002 (Urk. 10/9/2) berichtet Dr. G.___ von einer unveränderten vollständigen Gefühlsstörung im Nervus ulnaris-Gebiet links. Als möglichen Grund für die Komplikation gibt der Arzt an, trotz der Ruhigstellung mit dem Handsack sei der Sulcus ulnaris verdrückt worden, da der Beschwerdeführer auf dem Arm gelegen sei. Die Schläfrigkeit nach der Operation sei wahrscheinlich auf eine Überdosierung mit Morphin zurückzuführen. Der weitere Verlauf verlief unbefriedigend, indem die Beschwerden unverändert anhielten und sich zudem ein Morbus Sudeck-Syndrom entwickelte (Berichte der Klinik D.___ vom 25. Juni 2002 [Urk. 10/11] und vom 8. Juli 2002 [Urk. 10/14]). Im Herbst 2002 zeichnete sich eine Besserung ab (Bericht der Klinik D.___ vom 10. Oktober 2002, Urk. 10/26), doch stagnierte der Heilungsprozess seit anfangs 2003 wieder, sodass Dr. G.___ eine Nervus ulnaris-Vorverlagerung als indiziert ansah und diese Operation am 27. Mai 2003 durchführte (Bericht vom 5. Juni 2003, Urk. 10/40; vgl. auch Operationsbericht vom 28. Mai 2003, Urk. 10/39). Im Verlaufe des Jahres 2003 verbesserten sich zwar die Reinnervation der Muskulatur sowie das Gefühl im Nervus ulnaris-Gebiet, doch verblieben dauernde brennende Schmerzen und eine deutliche Druckempfindlichkeit in der Hypothenarmuskulatur (Bericht der Klinik D.___ vom 2. Februar 2004, Urk. 10/72). Dr. G.___ attestierte weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis im Mai 2004, d.h. bis 1 Jahr nach der Nervus ulnaris-Vorverlagerung, um dann die definitive Arbeitsfähigkeit festzulegen. Nach dieser Jahreskontrolle vom 3. Mai 2004 berichtete Dr. G.___ am 17. Mai 2004 (Urk. 10/87) nun über einen protrahierten Verlauf mit unveränderten Beschwerden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers begännen die Schmerzen im lateralen Thorax links und strahlten beim Einatmen von frischer Luft bis zum linken Ellbogen aus. Er könne nicht mehr länger als 30 Minuten ein Auto lenken, dann träten unerträgliche Schmerzen am linken Vorderarm auf. Der Beschwerdeführer nehme Schmerzmittel und habe vom Hausarzt Psychopharmaka erhalten. Dr. G.___ führte weiter aus, diesen protrahierten Verlauf könnten sie sich nicht erklären. Es gebe vor allem eine Diskrepanz zwischen dem Vorderarmumfang und dem deutlichen Kraftverlust; unerklärlich seien auch die Unterschiede zwischen dem heutigen 2-Punktediskriminationstest und demjenigen vom 26. Januar 2004. Der Arzt empfahl eine Umschulung, da der Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht mehr als Chauffeur arbeiten könne.
2.3 Kreisarzt Dr. F.___ hielt im Bericht vom 30. Juni 2004 (Urk. 10/98) fest, aufgrund seiner Untersuchung vom 29. Juni 2004 bestünden eine Hyposensibilität im Ausbreitungsgebiet des distalen Nervus ulnaris, eine leichte Atrophie der Muskulatur an der lateralen Handkante ulnar sowie eine mässige Krafteinbusse bei voller Beweglichkeit in allen Gelenken im linken Arm. In Übereinstimmung mit den Handspezialisten der Klinik D.___ sei die Tätigkeit als Betonmischer-Fahrer wegen der belastungsabhängigen Schmerzen und der Gefühlsstörungen am ulnaren Vorderarm links nicht mehr möglich. Dies werde sich auch in nächster Zukunft nicht ändern. Dr. F.___ erstellte ein Zumutbarkeitsprofil, wonach der linke Arm für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mindestens bis 5 kg vereinzelt, als Gegenhaltearm ohne hohe Belastungen vollumfänglich einsetzbar sei. Für die Finger I - III, das Handgelenk, den Vorderarm und die Ellbogen bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Der rechte, dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar. Weiter erwähnte der Kreisarzt als nicht zumutbare Tätigkeiten: repetitive Dreh-, Zug- und Stossbewegungen, kräftiges, mehrfaches Zupacken mit der linken Hand, Zwangshaltungen mit dem linken Arm und Abstützen mit dem ulnaren Anteil des linken Vorderarmes. Nach Auffassung des Kreisarztes sind dem Beschwerdeführer mit diesem Zumutbarkeitsprofil ausser sehr schweren Arbeiten über der genannten Gewichtslimite sowie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Hämmern linksseitig mindestens 75 % der auf dem freien Arbeitsmarkt in Frage kommenden Tätigkeiten zumutbar. Für weitere spezifische Behandlungen oder Therapien sah er keinen Bedarf mehr (Urk. 10/98 S. 4 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin in der Kontrolle der Handsprechstunde der Klinik D.___. Am 15. Oktober 2004 vermerkte Dr. G.___, nachdem der Beschwerdeführer mit derem Einverständnis seit dem 6. September 2004 wieder zu 50 % als Chauffeur auf einem Lastwagen-Typ mit etwas reduzierter Belastung arbeite, sei er nun wieder voll arbeitsfähig. Während der Arbeit spüre er fast keine Beschwerden mehr, danach bestehe noch etwa 1 Stunde lang ein Spannungsgefühl im linken Ellbogenbereich. Trotzdem könne er gut schlafen (Urk. 10/120). Am 30. Mai 2005 fand die Abschlussuntersuchung in der Handsprechstunde der Klinik D.___ statt. Dr. G.___ hielt im Bericht vom 8. Juni 2005 (Urk. 10/147) fest, der Beschwerdeführer verspüre eine Überempfindlichkeit im linken Ellbogenbereich, welche deutlich bessere, wenn er eine Bandage trage. Ansonsten seien die Beschwerden (Kraftminderung im linken Arm) unverändert, aber wenig störend. Er beurteilte die Situation trotz leichter residueller Beschwerden aufgrund der Druckneuropathie als insgesamt sehr befriedigend.
2.5 Die Beschwerdegegnerin stellte bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf ab, dass ab April 2005 prognostisch keine namhafte Verbesserung der unbestrittenermassen vorhandenen körperlichen Restfolgen des Unfalles vom 11. Februar 2002 mehr zu erwarten war (vgl. Besprechungsprotokoll vom 24. Januar 2006 [Urk. 10/168] und Verfügung vom 31. Mai 2006 [Urk. 10/183]), zumal auch die Behandlung bei Dr. G.___ in der Klinik D.___ mit der Schlussuntersuchung vom 30. Mai 2005 (Urk. 10/147) beendet wurde und dem Beschwerdeführer von demselben Arzt bereits im Oktober 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/120). Daran ändert nichts, dass wegen einer zu abrupten Belastungssteigerung wieder vermehrte Schmerzen im linken Ellbogen auftraten, welche zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 1. - 18. Dezember 2004 führten (vgl. Urk. 10/126). Soweit der Neurologe Dr. I.___ in seinem Bericht vom 7. Juli 2006 (Urk. 193) die Auffassung vertreten sollte, der Endzustand sei noch nicht erreicht (vgl. Urk. 1 S. 11), so ist daran zu erinnern, dass die Heilbehandlung als abgeschlossen gelten kann, wenn durch die weitere Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Mehr als die Erwartung, dass sich der Nervus ulnaris noch weiter erholen dürfte, drückt Dr. I.___ in seinem Bericht nicht aus, was rechtsprechungsgemäss für die prognostische Annahme einer Besserung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 16. August 2007, U 104/06, Erw. 5 mit weiteren Hinweisen). Die Behandlung der Überempfindlichkeit mit Lyrica wird von Dr. I.___ ausdrücklich als Versuch bezeichnet, was ebenfalls einzig die Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der Beschwerden, nicht aber eine prognostische Besserung ausdrückt. War demnach von einer weiteren Heilbehandlung ab April 2005 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, erfolgte der Fallabschluss per 1. Mai 2005 zu Recht.
3. Der Beschwerdeführer besuchte vom 10. Mai 2006 bis am 6. Juli 2006 die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Medizinischen Zentrums J.___. Im Bericht vom 22. August 2006 (Beilage 3 zu Urk. 10/199) werden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Tabakmissbrauch (F17.24) diagnostiziert. Zu prüfen ist daher, ob die sich seit Anfang 2006 manifestierende psychische Fehlentwicklung (vgl. auch die Berichte von Dr. K.___ vom 19. Februar 2006 [Urk. 10/171/2] und von Dr. G.___ vom 14. Februar 2006 [Urk. 10/170/2]) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11. Februar 2002 steht.
3.1 Der Unfall vom 11. Februar 2002 ist als mittelschwer, knapp an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges bejaht werden könnte, müssten die Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa, die nach der Erfahrung des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein. Die nach der erwähnten Rechtsprechung wichtigsten zu beachtenden diesbezüglichen Kriterien sind: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Der Beschwerdeführer quetschte sich beim Unfall das Endglied des linken Ringfingers, was weder besonders dramatisch oder eindrücklich war noch eine besonders schwere Verletzung (nicht dislozierte Fraktur) hervorrief. Der Auffassung des Beschwerdeführers, richtigerweise sei nicht dieser Unfall, sondern die im Anschluss an die Operation vom 23. April 2002 erfolgte Ulnariskompression als massgebliches Unfallereignis zu betrachten (vgl. Urk. 1 S. 14), kann nicht gefolgt werden. Denn damit werden die unfallbezogenen mit den behandlungsbezogenen Kriterien (insbesondere Dauer der medizinischen Behandlung und allfällige ärztliche Fehlbehandlung) vermischt, was nicht statthaft ist. Über die Ursache der im Anschluss an die Operation aufgetretenen Nervus ulnaris-Lähmung besteht nach der Aktenlage keine Klarheit. Seitens der Klinik D.___ wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei nach der Operation sehr schläfrig gewesen, was wahrscheinlich auf eine Überdosierung Morphin zurückzuführen sei. Entgegen der Anweisung habe er die im Handsack ruhiggestellte Hand mehrmals herausgenommen und sei darauf gelegen (Urk. 10/6 und Urk. 10/9/2). Der Beschwerdeführer selber gibt an, er sei nach der Operation lange "belämmert" gewesen, während dieser Zeit sei die Hand herausgerutscht und er habe sie angeschlagen (Urk. 10/29). Für Kreisarzt Dr. F.___ ist ein Behandlungsfehler auszuschliessen. Er spricht von einem schicksalshaften Verlauf, allenfalls von einer Komplikation im Rahmen der Operation und der Nachbehandlung an der oberen linken Extremität (Bericht vom 30. Juni 2004, Urk. 10/98 S. 5). Da letztlich nicht auszuschliessen ist, dass sich die Komplikation auf das jeder derartigen Operation innewohnende Risiko (worüber der Beschwerdeführer informiert worden war, vgl. Urk. 10/2) zurückführen lässt, ist eine ärztlichen Fehlbehandlung und damit dieses Adäquanzkriterium nicht zu bejahen.
3.3 Mit der Nervus ulnaris-Lähmung nach der Operation vom 23. April 2002 trat eine Komplikation ein, die zu einem unerwartet langwierigen Heilungsverlauf führte. Die über ein Jahr später durchgeführte Vorverlagerung des Nervus ulnaris brachte dann eine deutliche Besserung. Ein schwieriger Heilungsverlauf liegt zwar vor, kann aber angesichts der sukzessiven Fortschritte in der Nervenerholung nicht als besonders ausgeprägt bezeichnet werden.
3.4 Der Beschwerdeführer musste sich innerhalb von etwas mehr als einem Jahr zwei operativen Eingriffen unterziehen, welche jeweils einen wenige Tage dauernden Spitalaufenthalt erforderten (Urk. 10/6 und 10/40). Im Übrigen wurde vor allem nach den beiden Operationen Ergotherapie durchgeführt (Urk. 10/32-33 und 10/70/3). Die bis im Juni 2005 regelmässigen Konsultationen der Handsprechstunde der Klinik D.___ dienten ausschliesslich der Verlaufskontrolle. Von einer eigentlichen Behandlung kann daher nur während etwa eineinhalb Jahren gesprochen werden, was das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer nicht erfüllt.
3.5 Seit der Nervus ulnaris-Lähmung nach der Operation vom 23. April 2002 verspürte der Beschwerdeführer vor allem brennende Schmerzen im Bereich des Unterarmes und des Handballens, welche bis im Oktober 2002 zurückgingen, sodass er keine Schmerzmittel mehr brauchte (vgl. Urk. 10/11 und 10/26). Bei Belastung nahmen die Schmerzen jeweils wieder zu (vgl. Urk. 10/31 und 10/33). Nach der zweiten Operation mit Vorverlagerung des Nervus ulnaris besserten die Schmerzen und traten vorwiegend belastungsabhängig auf. Nachts war er dadurch nicht mehr gestört (vgl. Urk. 10/98). Am 15. Oktober 2004 berichtete Dr. G.___, der Beschwerdeführer habe während der Arbeitszeit fast keine Beschwerden mehr. Von Dauerschmerzen kann daher allenfalls bis zur zweiten Operation im Mai 2003 gesprochen werden, seither treten sie aber vorwiegend belastungsabhängig auf, womit das Kriterium nicht erfüllt ist.
3.6 Im Anschluss an den Unfall war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, bis er ab September 2004 wieder zu 50 % als Chauffeur zu arbeiten begann (Urk. 10/120). Es kann aber davon ausgegangen werden, dass er in einer Tätigkeit gemäss dem von Kreisarzt Dr. F.___ am 29. Juni 2004 erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 10/98) spätestens im Juni 2004 grundsätzlich arbeitsfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte damit rund zweieinviertel Jahre. Mit Blick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Massstab (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., U 56/00) ist das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt anzunehmen.
3.7 Nach dem Gesagten sind lediglich zwei der Adäquanzkriterien erfüllt, während die übrigen nicht vorliegen. Dies führt zur Verneinung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 11. Februar 2002 und der anfangs 2006 eingetretenen psychogenen Fehlentwicklung mit erneuter Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat somit im Einspracheentscheid vom 15. November 2006 (Urk. 2) zu Recht entsprechende Leistungen abgelehnt und am Fallabschluss per 1. April 2005 festgehalten.
4. Strittig und zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
4.1 In ihrer Verfügung vom 31. Mai 2006 (Urk. 10/183) ist die Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen ohne Unfall (Valideneinkommen) von Fr. 66'630.-- ausgegangen, was unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 18). Für das Invalideneinkommen ermittelte sie aus verschiedenen dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP) ein zumutbares noch erzielbares Einkommen von Fr. 57'322.-- pro Jahr sowie in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 14 %.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogene Auswahl von Arbeitsplätzen (vgl. Urk. 10/180) im Wesentlichen ein, bei allen Tätigkeiten sei Beidhändigkeit vorausgesetzt, was bei ihm nur bedingt vorliege (Urk. 1 S. 18). Diese Kritik richtet sich im Kern gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/98 S. 4), wonach der linke Arm als Gegenhaltearm ohne hohe Belastungen vollumfänglich einsetzbar ist. Dr. F.___ nahm diese Beurteilung aufgrund seiner eigenen Untersuchung und in Kenntnis der vollständigen Akten vor. Er beschreibt in seinem Untersuchungsbericht, dass der Beschwerdeführer explizit den vollen Bewegungsumfang in den Fingern sowie im Hand- und Ellbogengelenk demonstriert habe. Auch wenn Heben und Tragen bis 10 kg an einzelnen Arbeitsplätzen selten bis manchmal erforderlich sind (DAP 6468 und 8319), dann wird dadurch der linke Arm nicht über Gebühr belastet. Da der rechte, dominante Arm vollumfänglich einsetzbar ist, dürfte das Hantieren mit Werkzeugen - soweit gelegentlich notwendig - wohl praktisch ausschliesslich mit der rechten Hand erfolgen, sodass diesbezügliche linksseitige Einschränkungen (keine repetitiven Dreh-, Zug- und Stossbewegungen) gar nicht zum Tragen kommen. Die ausgewählten Arbeitsplätze sind somit mit dem von Kreisarzt Dr. F.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil vereinbar. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbegründet und läuft darauf hinaus, den Beschwerdeführer faktisch als Einhänder zu betrachten, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (vgl. Urk. 9 S. 12). Dies entspricht jedoch in keiner Art und Weise der medizinischen Aktenlage.
4.3 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, welcher bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'630.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'322.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'308.-- bzw. einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 14 % führt (vgl. Urk. 10/183 S. 2), ist daher nicht zu beanstanden.
5. Strittig ist schliesslich die Höhe des Integritätsschadens.
5.1 Gegen die von der Beschwerdegegnerin auf 5 % bemessene Integritätseinbusse wendet der Beschwerdeführer ein, diese sei zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 19) bzw. sei angesichts der linksseitigen Einschränkung an Beweglichkeit und Kraft sowie der persistierenden Schmerzen auf mindestens 20 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 19 und Urk. 10/138).
5.2 Kreisarzt Dr. F.___ stützte sich auf den in SUVA-Tabelle 1 (vgl. Erw. 1.3) enthaltenen Richtwert einer Integritätseinbusse von 10 % für eine Ulnarislähmung distal (intrinsische Handmuskulatur) und hielt fest, im Vergleich dazu rechtfertige es sich, die effektive, nicht vollständige Lähmung beim Beschwerdeführer bei 5 % einzuordnen (Urk. 10/97).
Dieser Wert ist plausibel begründet und nachvollziehbar, da er den objektivierbaren Verhältnissen hinreichend Rechnung trägt. Eine Verschlimmerung war seit der Festlegung durch Dr. F.___ am 29. Juni 2004 weder zu erwarten noch trat eine solche effektiv ein (vgl. den Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2006, Urk. 10/167). Eine Erhöhung der zugesprochenen Integritätsentschädigung ist somit nicht gerechtfertigt.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
- Rechtsanwalt Christian Leupi unter Beilage von Kopien der Urk. 13-14
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).