Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 3. September 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1964, war seit dem 24. März 1992 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, B.___, beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 31. Juli 1992 kniete er beim Rohrzusammenschieben auf einen Stein und verspürte ein Knacken im linken Kniegelenk (Unfallmeldung vom 3. August 1992 [Urk. 8/1] und Bericht des Regionalspitals C.___ vom 17. August 1992 [Urk. 8/5]). Die am 6. August 1992 erstbehandelnden Ärzte des Regionalspitals C.___ diagnostizierten eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes links (Bericht vom 26. August 1992, Urk. 8/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 7. August 1992 (Urk. 8/4) wurden eine Kniearthroskopie links mit Shaving von Faserresten des vorderen Kreuzbandes und des Lig. mucosum durchgeführt und eine Physiotherapie eingeleitet. Am 7. November 1992 konnte er die Arbeit - abgesehen von einer schmerzbedingten Unterbrechung vom 30. November bis 6. Dezember 1992 (Urk. 8/10-11) - wieder aufnehmen (Bericht von Kreisarzt Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 1992, Urk. 8/8).
1.2 Nachdem M.___ am 17. Mai 1993 eine neue Stelle als Gerüstmonteur bei der E.___ AG, F.___, angetreten hatte, beklagte er nach knapp einem Monat erneut Beschwerden im linken Knie mit Instabilität (Bericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juni 1993, Urk. 8/17). Am 25. Februar 1994 (Urk. 8/28-29) erfolgten im Kreisspital J.___ eine diagnostische Arthroskopie, eine partielle arthroskopische Meniskusresektion medial links sowie eine Kreuzbandplastik. Am 18. Juli 1994 nahm der Versicherte die Arbeit wieder im Umfang von 50 % auf (Urk. 8/33). Da er in der Folge über zunehmende Belastungsschmerzen beim halbtägigen Arbeitseinsatz als Gerüstbauer klagte und sich trotz gutem Behandlungsresultat Ergüsse bildeten (Bericht von Kreisarzt Dr. med. H.___ vom 15. November 1994, Urk. 8/37), wurde er vom 14. Dezember 1994 bis 3. Februar 1995 in der Rehaklinik I.___ rehabilitativ behandelt. Die Ärzte erachteten die angestammte Tätigkeit als nurmehr im Umfang von 50 % zumutbar und attestierten in einer behinderungskonformen (leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden) Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Austrittsbericht vom 14. Februar 1995, Urk. 8/44). Die bisherige Arbeitsstelle war ihm während des Rehabilitationsaufenthalts per 31. Dezember 1994 gekündigt worden (Urk. 8/39 und Urk. 8/42). Darauf bezog er - neben den Unfalltaggeldern - im Umfang von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/49).
Am 12. Juli 1995 (Urk. 8/65) wurde im Kreisspital J.___ erneut eine Arthroskopie des linken Kniegelenks mit arthroskopischem Débridement der Transplantathypertrophie durchgeführt, wobei eine ausgedehnte nekrotische Knorpelschuppe an der Patellarückfläche festgestellt wurde. Kreisarzt Dr. H.___ verwies anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 6. Oktober 1995 (Bericht vom 17. Oktober 1995, Urk. 8/72) auf die festgestellte Chondromalazie der Patellarückfläche Grad II-III und befand den Zustand als nicht mehr besserungsfähig. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer Arbeit ohne häufiges Heben und Tragen von Gewichten von 20 kg und mehr, ohne längerdauernde Tätigkeiten in ungünstiger Stellung und ohne häufiges Treppensteigen. Möglich sei ein vorwiegend stehender Arbeitseinsatz, wenn es sich um eine körperlich leichte Arbeit handle und alle zwei Stunden ein zehnminütiges Sitzen möglich sei. Den Integritätsschaden schätzte Dr. H.___ auf 7,5 % (Urk. 8/71).
1.3 In der Folge führte die Eidgenössische Invalidenversicherung vom 1. Februar bis 30. April 1996 eine berufliche Abklärung bei der Stiftung K.___ durch. Dabei wurde festgestellt, dass dem Versicherten leicht zu erledigende Arbeiten in den Bereichen Mechanik und Elektrotechnik vollzeitlich zumutbar sind (Bericht vom 21. April 1996, Urk. 8/84). Mit Verfügung vom 12. September 1996 (Urk. 8/93) lehnte die Invalidenversicherung weitere Leistungen im Rahmen beruflicher Massnahmen ab.
Die SUVA ihrerseits sprach M.___ mit Verfügung vom 30. September 1996 (Urk. 8/106) mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Invalidenrente von Fr. 488.-- monatlich sowie für eine Integritätseinbusse von 7,5 % eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'290.-- zu. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Oktober 1996 (Urk. 8/107) trat die SUVA mangels Begründung innert erstreckter Frist mit Entscheid vom 28. Mai 1997 (Urk. 8/111) nicht ein. Die gewährte Rente wurde am 25. November 1999 (Urk. 8/115) revisionsweise bestätigt.
2.
2.1 Am 1. November 1997 hatte M.___ eine Stelle als Lagermitarbeiter bei der N.___ AG, O.___, angetreten und war damit weiterhin bei der SUVA versichert (Unfallmeldung von 12. Februar 2001, Urk. 9/1). Am 10. Februar 2001 erlitt er einen weiteren Unfall, als er von einem Palett herunterkletterte und, als er dachte, schon am Boden zu sein, auf den Palettenrand kam, mit dem rechten Fuss einknickte und sofort einen stichartigen Schmerz im rechten Knie spürte (Gesprächsprotokoll vom 19. Februar 2001, Urk. 9/3). Der am 12. Februar 2001 erstbehandelnde Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH, überwies ihn wegen fehlender Regredienz ans Spital L.___ (Bericht vom 22. Februar 2001, Urk. 9/4), wo mittels MRI-Untersuchung vom 22. Februar 2001 eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Ruptur des vorderen Anteils des medialen Kollateralbandes, ein Status nach Teilruptur des lateralen Kollateralbandes, ein Gelenkserguss sowie ein Riss in den lateralen 2/3 des Hinterhorns des lateralen Meniskus festgestellt wurden (Bericht vom 25. Februar 2001, Urk. 9/5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Nachdem der Versicherte seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen hatte, erlitt er am 25. August 2001 erneut ein Drehtrauma des rechten Knies beim Absteigen von einem Lastwagen, worauf er eine Woche arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. P.___ vom 17. September 2001, Urk. 9/8).
Ein knappes Jahr später hob die SUVA die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 8/125) auf mit der Begründung, der Versicherte verdiene mit aktuell Fr. 5'500.-- pro Monat (x 13) mehr, als er es ohne Unfall würde (Fr. 4'225.-- x 13), weshalb er in erwerblicher Hinsicht durch die Unfallfolgen nicht mehr erheblich beeinträchtigt sei.
2.2 Nachdem die Arbeitgeberin M.___ die Anstellung auf Ende November 2002 gekündigt hatte (Gesprächsprotokoll vom 30. Januar 2003, Urk. 9/22), meldete sie am 25. Oktober 2002 (Urk. 9/13) einen Rückfall im Rahmen der am 23. Oktober 2002 durchgeführten Operation am rechten Knie (arthroskopische vordere Kreuzbandplastik, arthroskopische mediale Teilmeniskektomie, arthroskopische laterale Meniskusnaht, Urk. 9/16). Bei etwas schleppendem Heilungsverlauf (Urk. 9/21) wurden am 5. März 2003 (Urk. 9/24) eine arthroskopische Notch-Plastik und am 5. Mai 2003 (Urk. 9/30) eine Re-Arthroskopie, eine Notch-Plastik und Interferenzschraubenentfernung femoral am rechten Knie durchgeführt. Nach Ablauf der obligationenrechtlichen Sperrfrist erfolgte per 30. Juni 2003 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Schreiben vom 23. Juni 2003, Urk. 9/33).
Kreisarzt Dr. H.___ sah anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 22. August 2003 (Urk. 9/41) keine therapeutischen Verbesserungsmöglichkeiten mehr und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nurmehr für eine körperlich leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung. Im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung liess die SUVA sodann Röntgenbilder beider Kniegelenke anfertigen (Bericht vom 22. September 2003, Urk. 9/49). Am 23. September 2003 meldete der Versicherte telefonisch, dass er erneut Probleme mit dem rechten (geschwollen) wie auch dem linken (geht nach hinten weg) Knie habe (Aktennotiz vom 23. September 2003, Urk. 9/48). Nach weiteren Abklärungen wurden am 18. Mai 2004 (Urk. 9/69) an der Q.___ Klinik arthroskopisch eine Resektion des Transplantats des vorderen Kreuzbandes, ein Débridement des femoralen und tibialen Bohrkanals sowie eine Defektauffüllung mit corticospongiösem Beckenspan rechts durchgeführt. In der Folge klagte der Versicherte - trotz erheblicher Linderung durch den operativen Eingriff - über Dauerschmerzen, Überwärmung, Blockierungen, Instabilität, belastungsabhängige Schwellungen sowie ein Reiben im rechten Knie (Gesprächsprotokolle vom 26. August 2004 [Urk. 9/75] und vom 10. Januar 2005 [Urk. 9/81]), weshalb am 2. März 2005 erneut eine Operation des rechten Knies erfolgte (vordere Kreuzband-Ersatzplastik mit vierfach Semitendinosus-/Grazilis-Transplantat, Rigid-Fix, transarthroskopisch, Urk. 9/91).
Nachdem sich M.___ ab Februar 2005 aufgrund von Nervosität und Problemen im privaten Umfeld im R.___ in Behandlung begeben hatte (vgl. Urk. 9/102), hielt Kreisarzt Dr. H.___ anlässlich der Untersuchung vom 17. Juni 2005 (Urk. 9/100) fest, dass der klinische Befund den an sich komplikationslosen Verlauf bei nur unbedeutender Verminderung der Schmerzen nicht hinreichend erkläre, und empfahl - unter Hinweis auf eine zunehmende psychische Überlagerung - eine ergänzende bildgebende Abklärung sowie eine nachfolgende stationäre Rehabilitation. Anlässlich der Arthro-MRI-Untersuchungen beider Knie vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/107-108) ergaben sich links ein beträchtlich ausgedünntes elongiertes vorderes Kreuzbandtransplantat mit eher geringen narbigen Veränderungen sowie ein beträchtlich verkürzter medialer Meniskus und rechts ein hypertropher vorderer Kreuzbandersatz mit Umgebungsveränderungen narbiger Art nebst eines deutlich verkürzten medialen Meniskus'. Im Rahmen der vom 22. August bis 14. September 2005 durchgeführten Rehabilitation stellten die Ärzte der Rehaklinik I.___ eine Laxizität ohne Instabilität in beiden Knien sowie eine Dysthymie fest und erachteten eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags zumutbar (Austrittsbericht vom 5. Oktober 2005, Urk. 9/118). Ab dem 19. September 2005 bezog der Versicherte wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Abrechnung Oktober 2005, Urk. 9/123).
2.3 Am 10. November 2005 (Urk. 9/124) stellte die SUVA den Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage in Aussicht und teilte die Einstellung der Taggeldzahlungen per 31. Oktober 2005 mit. Nach der kreisärztlichen Schätzung des Integritätsschadens vom 11. November 2005 (Urk. 9/127) sprach die SUVA M.___ mit Verfügung vom 29. November 2005 (Urk. 9/131) mit Wirkung ab 1. November 2005 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % eine Invalidenrente von Fr. 1'725.-- pro Monat sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % in der Höhe von Fr. 10'680.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Januar und 15. Februar 2006 (Urk. 9/135 und Urk. 9/137) wurde - nach Eingang eines Berichts des R.___ vom 12. Oktober 2006 (Urk. 9/145/3) - mit Entscheid vom 17. Januar 2007 (Urk. 2) abgewiesen.
3. Hiergegen erhob M.___ durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig am 19. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 sowie die Verfügung vom 29. November 2005 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 50 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem die SUVA am 26. März 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5. Die Eidgenössische Invalidenversicherung wies das Rentengesuch von M.___ mit durch Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 bestätigter Verfügung vom 17. Januar 2006 ab (Urk. 9/139). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Entscheid in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung in psychischer Hinsicht und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2006.00557).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4
1.4.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Nach der letzten Knieoperation vom 2. März 2005 (vordere Kreuzband-Ersatzplastik mit vierfach Semitendinosus-/Grazilis-Transplantat rechts, Rigid-Fix, transarthroskopisch, Urk. 9/88) an der Q.___ Klinik berichtete der Operateur Dr. med. S.___, Leitender Arzt Orthopädie, am 8. Juli 2005 (Urk. 9/105) über einen frustranen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe eine Knietestung vor einem Monat wegen Schwäche und Schmerzen nicht durchführen können. Der Beschwerdeführer gebe an, dass eine bloss 15- bis 20-minütige schmerzlose Gehfähigkeit vorhanden sei. Dann komme eine ausgeprägte Müdigkeit beider unteren Extremitäten. Auch habe er das Gefühl, die Beine schliefen ein. Mühsam sei vor allem die Nacht, während der er wegen der diffusen Beinschmerzen beidseits kaum schlafen könne. Angegeben würden auch diffuse Knieschmerzen rechts mehr als links. Dr. S.___ führte aus, falls überhaupt an eine Reintegration in eine Arbeitstätigkeit gedacht werde, sei von einer körperlich belastenden Arbeit in Anbetracht des Verlaufs und auch der Problematik abzusehen. Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.2
2.2.1 Anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik I.___ vom 22. August bis 14. September 2005 klagte der Beschwerdeführer über deutlich geringere Schmerzen im Bereich der Tuberositas tibiae seit der letzten Operation vor fünfeinhalb Monaten. Beide Knie würden aber oft schmerzen, es entstehe ein Hitzegefühl, ohne dass das äusserlich spürbar wäre, welches von den Kniekehlen bis ins Gesäss hinauf ziehe. Diese Beschwerden seien nach Aufenthalten am Meer jeweils etwas geringer. Zudem fühle er sich in den Beinen kraftlos. Schmerzfreiheit erreiche er mit der Hochlagerung der Beine. Nach Anlaufschmerzen morgens (30 bis 60 Minuten) könne er für 20 bis 25 Minuten gehen. Dann nähmen Schmerzen, Müdigkeit und Hitzegefühl wieder zu. Treppensteigen sei nur schlecht möglich. Die Beschwerden im linken Knie seien seit 13 Jahren gleich. Zeitweise habe er ein Gefühl des Ameisenlaufens im Bereich des Nervus peronaeus superior rechts (Urk. 9/118 S. 7).
Beim Eintritt waren weder links noch rechts eine Überwärmung, Rötung oder ein Erguss festzustellen. Beim Austritt fand sich ein Kniegelenkserguss beidseits. Auf den neu angefertigten Röntgenbildern waren eine leichte Gonarthrose beidseits, links vor allem femoropatellär, sowie eine Unschärfe der Eminentia tibiae rechts zu sehen. Eine Progredienz des Befundes seit den Aufnahmen im Jahr 2003 wurde verneint (Urk. 9/118 S. 8). Klinisch erkannten die Ärzte eine Laxizität in beiden Knien, jedoch ein beidseitiger satter Anschlag beim Lachmann-Test, eine Schublade links von 6 und rechts von 10 mm (Urk. 9/118 S. 2).
2.2.2 Im neurologischen Konsilium vom 29. August 2005 (Urk. 9/117) hielt Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Neurologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, es fänden sich in der Untersuchung sehr gut entwickelte untere Extremitäten, welche mit der angegebenen Schonmotorik mit 20 Minuten maximaler Gehstrecke nicht ganz kompatibel seien. Neurologisch finde sich nicht eine Spur einer Störung, dies gelte sowohl für die Peripherie wie auch für die Kontrolle der zentralen Funktionen. Bei der angegebenen Hitze könnte es sich um eine etwas besondere Schmerzempfindung handeln.
2.2.3 Im Bericht über die psychosomatische Untersuchung vom 6. September 2005 (Urk. 9/116) diagnostizierten Dr. med. U.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. V.___, Klinische Psychologin, eine Dysthymie und hielten fest, es lasse sich eine deutliche Schmerzfixierung feststellen. Dabei bestünden Stimmungsschwankungen, eine erhöhte Reizbarkeit, Nervosität, eine innere Unruhe sowie ein erhöhter Arousal (Grad der Aktivierung des zentralen Nervensystems). Dies im Zusammenhang mit den andauernden quälenden Schmerzen. Der Beschwerdeführer zeige unter multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (anhaltender Schmerz, Arbeitsverlust, Verlust des mühsam erarbeiteten Hauses in der Heimat durch den Krieg) einen psychischen Leidensdruck im Rahmen einer dysthymen Stimmungslage, welche durch ungerichtete aggressive Impulse (Reizbarkeit/Rückzug) in Erscheinung trete und einzelne depressive Symptome aufweise (Störung der Vitalgefühle, Anhedonie, Antriebsreduktion, Schlafstörungen). Eine somatoforme Komponente erscheine wahrscheinlich im Zusammenhang mit Überforderungs- und Überlastungsgefühlen sowie mit existentiellen Fragen. Es habe sich eine passiv-abwartende Haltung eingestellt.
2.2.4 Zusammenfassend diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik I.___ (1) eine Laxizität im rechten Knie mit beginnender medialer und femoropatellärer Arthrose bei Status nach vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts, Ruptur des vorderen Anteils des medialen Kollateralbandes, Status nach Teilruptur des lateralen Kollateralbandes sowie Riss im lateralen Drittel des Hinterhorns des lateralen Meniskus, (2) einen Status nach partieller, später vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie im Rahmen eines Sturzes 1992 sowie eines erneuten Knietraumas 1993 bei Status nach verschiedenen Operationen und (3) eine Dysthymie bei andauernd gedrückter Stimmungslage, von Nervosität und innerer Unruhe begleitet, bei chronischem Schmerzsyndrom (Urk. 9/118 S. 1).
Die Ärzte befanden eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag als ganztags zumutbar (Urk. 9/118 S. 2).
2.3
2.3.1 Dr. P.___ verwies in seinem Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 9/113) auf die Einschätzung der Rehaklinik I.___ und regte an, zu Beginn nicht eine ganztägige Arbeit auszuführen, sondern bloss eine halbtägige mit sukzessiver Steigerung.
2.3.2 Am 24. November 2005 (Urk. 9/135 Beilage 3) berichtete Dr. P.___ über eine am 23. September 2005 festgestellte leichte Überwärmung (37,5° und 37°) insbesondere des rechten Kniegelenks sowie einen leichten Erguss und führte aus, der Beschwerdeführer klage weiterhin über ein sehr unangenehmes Hitzegefühl. Auch bei der Konsultation vom 17. Oktober 2005 habe er eine leichte Schwellung der Kniegelenke festgestellt. Am 21. Oktober 2005 sei bei einem deutlichen Erguss im rechten Kniegelenk 36 ml abpunktiert worden. Am 22. November 2005 sei erneut ein leichter Erguss beidseits festgestellt worden.
2.3.3 Am 15. Juni 2006 (Urk. 3/7) hielt Dr. P.___ sodann fest, subjektiv bestehe eine grössere Schwäche im rechten Bein, im linken hingegen grössere Schmerzen und Instabilität im Knie. Ebenfalls persistierten die bekannten Beschwerden mit Hitzegefühl und konsekutiver Schlafstörung. Aktuell bestünden keine sicheren Hinweise für einen Kniegelenkserguss. Die Umfangsmessungen an den Oberschenkeln ergäben rechts 51,5 cm und links 52 cm. Aus den Testergebnissen der Q.___ Klinik (Urk. 3/8) seien ein deutliches Kraftdefizit auf der rechten Seite von ca. 50 % sowie eine allgemein sehr geringe Beinkraft zu entnehmen.
2.4 Am 9. Februar 2007 (Urk. 3/9) berichtete Dr. S.___ ergänzend zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und hielt fest, anlässlich der beidseits durchgeführten arthroskopischen Evaluation der Kniegelenke hätten sich beidseits beginnende Arthrosen gezeigt. In Anbetracht der Befunde scheine eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % durchaus vertretbar zu sein. Den Integritätsschaden bei Arthrosen des Femorotibialgelenkes bewertete er mit 15 % (mässige Arthrose).
2.5 Die Ärzte des R.___ hatten am 12. Oktober 2006 (Urk. 9/140) über die seit 9. Februar 2005 dauernde Behandlung (vierzehntägliche Sitzungen) berichtet und eine rezidivierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige bis schwere Episode nach mehrfachem Knietrauma mit neun Knieoperationen, mit chronischen körperlichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen diagnostiziert. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde explizit ausgeschlossen.
Betreffend Affektivität schilderten sie einen deprimierten, niedergeschlagenen, überempfindlichen, gereizten, emotional kaum belastbaren, freud- und interessenlosen Beschwerdeführer. Die kognitiven Funktionen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit bezeichneten sie als vermindert und verwiesen dazu auf eine Vergesslichkeit bei intaktem Auffassungsvermögen und unauffälligem formalem Gedankengang. Die Ärzte erwähnten weiter einen sozialen Rückzug. Abgesehen von den Kontakten zur Herkunftsfamilie habe er kaum mehr soziale Kontakte, früher sei er ein sehr geselliger Mensch gewesen. Das Vorliegen von Ängsten und Befürchtungen im psychopathologischen Sinn wurde ebenso verneint wie eine zwanghafte und psychotische Symptomatik. Indes leide der Beschwerdeführer an Durchschlafstörungen, er werde dauernd geweckt wegen Hitzegefühl, beginnend in den Knien und ausstrahlend in die Beine. Seitens der Impulskontrolle habe der Beschwerdeführer eine zunehmende Gereiztheit, selten auch mit unkontrollierten aggressiven Reaktionen, beklagt. Eine gereizte aggressive Symptomatik und Schwierigkeiten, aggressive Reaktionen zu kontrollieren, hätten früher nie bestanden. Diese Symptomatik habe sich parallel zur depressiven Störung entwickelt.
Die Ärzte hielten fest, es bestehe ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den körperlichen Unfallfolgen sowie dem aktuellen psychopathologischen Zustandsbild, und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter/Lagerist aus psychischen Gründen seit Mitte 2004. Voraussichtlich könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht gerechnet werden. Bestenfalls könne eine Stabilisierung des jetzigen Zustandsbildes aufrecht erhalten werden. Weitere psychopharmakologische Therapiemöglichkeiten und damit Aussicht auf eine essentielle Besserung des Befindens bestünden nicht.
3.
3.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner beiden Stürze derart eingeschränkt ist, dass er seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter und Gerüstmonteur nicht mehr ausüben kann. Anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Juni 2005 (Urk. 9/100 in Verbindung mit dem Nachtrag von Kreisarzt Dr. X.___ vom 19. Juli 2005, Urk. 9/108) wurden folgende Befunde erhoben: links ein ausgedünntes elongiertes vorderes Kreuzbandtransplantat mit geringen narbigen Veränderungen sowie ein verkürzter medialer Meniskus und rechts ein hypertropher vorderer Kreuzbandersatz mit Umgebungsveränderungen narbiger Art sowie ein verkürzter medialer Meniskus. Angesichts dieser Befunde und dem über Jahre dauernden Heilungsverlauf sind sich die Ärzte einig, dass bloss noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist.
3.2 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist vorwegzuschicken, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 9/118) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Einschätzung entspricht. So sind die Antworten für die zentrale Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit umfassend. In der Klinik wurden sodann allseitige Untersuchungen durchgeführt und der Beschwerdeführer - neben einer neurologischen sowie neuropsychologischen Abklärung - anlässlich seines dreieinhalbwöchigen Aufenthaltes verschiedenen praktischen Tests unterzogen. Die Ärzte berücksichtigten weiter die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigten diese entsprechend. Den Ärzten waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Die Einschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdeführer keiner schweren oder kniebelastenden Tätigkeit mehr nachgehen kann, in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag jedoch ganztags arbeitsfähig ist.
3.3 Die Einschätzungen des Operateurs Dr. S.___ sind demgegenüber - soweit sie von den Angaben der Rehaklinik I.___ abweichen - gar nicht begründet. Im Bericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 9/105) verwies er einzig auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers und schloss immerhin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht aus. Auch der am 9. Februar 2007 (Urk. 3/9) auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellte Bericht mit der Äusserung, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zu vertreten, lässt eine kritische Würdigung der Umstände und namentlich eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Untersuchungsresultaten der Rehaklinik I.___ in praktischer Hinsicht vermissen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aktenkundig und bildgebend dokumentiert an erheblichen Knieproblemen beidseits leidet, so ist doch nicht ersichtlich, aus welchem Grund er eine Tätigkeit, welche ja gerade auf sein Leiden Rücksicht nimmt, trotz erweiterten Pausen nicht vollzeitlich sollte ausüben können. Dies umso mehr, als seine sonstigen körperlichen Funktionen nicht eingeschränkt sind. Anzufügen bleibt, dass aus den Schilderungen Dr. S.___ auch nicht zwingend zu schliessen ist, dass er den Beschwerdeführer bloss noch als zu 50 % arbeitsfähig erachtet, sondern seine Ausführungen auch eine weitergehende Arbeitsfähigkeit nicht ausschliessen.
Aus den Berichten des Dr. P.___ ist nichts anderes zu schliessen. Am 26. September 2005 (Urk. 9/113) bestätigte er implizit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht der Rehaklinik I.___ mit dem Hinweis, dass vorerst ein halbtägiger Einsatz mit sukzessiver Steigerung stattfinden sollte. In der Folge musste Dr. P.___ einmalig am 21. Oktober 2005 einen Erguss abpunktieren (Urk. 9/135 Beilage 3). Indessen ist auch aus der dokumentierten verminderten Kraft in den Beinen (Urk. 3/7) nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu schliessen, da diese ja gerade auf die Kniebeschwerden Rücksicht zu nehmen hat und entsprechend ausgestaltet sein muss.
4.
4.1 Was die psychischen Störungen betrifft, gingen die Ärzte der Rehaklinik I.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymie leidet, diese indes ohne wesentliche Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit bleibt (Urk. 9/118 S. 1). Eine gänzlich andere Auffassung vertreten dagegen die Ärzte des R.___, welche das Vollbild einer depressiven Störung als gegeben erachteten und einräumen mussten, dass trotz der seit über eineinhalb Jahren dauernden Therapie keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (Urk. 9/140).
4.2 Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine allfällige psychische Beeinträchtigung kann bloss dann eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen, wenn diese in einer natürlichen und adäquaten Kausalität zu den beiden Unfallereignissen vom 31. Juli 1992 und 10. Februar 2001 steht.
Die natürliche Kausalität kann - zumindest im Sinne einer Teilursache - ohne weiteres bejaht werden, nachdem die Ärzte der Rehaklinik I.___ die als Dysthymie interpretierte psychische Symptomatik im Zusammenhang mit den andauernden (Knie)-Schmerzen sahen (Urk. 9/116). Die R.___-Ärzte bejahten sodann ausdrücklich einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den körperlichen Unfallfolgen und dem aktuellen psychopathologischen Zustandsbild (Urk. 9/140).
4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Schwere an das Unfallereignis selbst anzuknüpfen. Dabei setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und "einigermassen typisch" (BGE 115 V 141 Erw. 7).
4.3.2 Beim ersten Ereignis vom 31. Juli 1992 verspürte der Beschwerdeführer, als er beim Rohrzusammenschieben auf einen Stein kniete, ein Knacken im linken Kniegelenk (Urk. 8/2 und Urk. 8/5). Beim zweiten Unfall vom 10. Februar 2001 knickte er an einem Palettenrand mit dem Fuss ein und spürte einen stichartigen Schmerz im rechten Knie, als er vom Palett herunterkletterte und dachte, schon am Boden zu sein (Urk. 9/3).
Diese beiden zu beurteilenden Unfälle sind ohne weiteres als banal zu qualifizieren und nicht zu vergleichen mit denjenigen, welche die Rechtsprechung dem mittleren Bereich zuordnet (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.). Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgetragenen dramatisierenden Schilderungen (Urk. 1 S. 8) sind nicht zu hören, widersprechen sie doch seinen eigenen Angaben (Urk. 9/3) bzw. den echtzeitlichen Berichten. So ist namentlich nicht erkennbar, aus welchem Grund der erstbehandelnde Arzt des Regionalspitals C.___ am 26. August 1992 (Urk. 8/2) eine falsche Schilderung hätte machen (Beim In-die-Hocke-Gehen ein Knacken im linken Kniegelenk gehört, zwei Tage später zunehmende Schwellung, Dolenz und Flexionseinschränkung) und nicht bloss die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergeben sollen. Jedenfalls hätte sicherlich ein Sturz aus eineinhalb Metern (erstmals geschildert gegenüber den Ärzten des Kreisspitals J.___, vgl. Bericht vom 16. März 1994, Urk. 8/31) Eingang in den Bericht gefunden.
4.3.3 Demgemäss kann die vorliegende psychische Störung nicht als angemessene und einigermassen typische Folge der beiden Unfallereignisse qualifiziert werden. Selbst wenn indes eine Adäquanzbeurteilung vorgenommen werden müsste, müssten angesichts der leichten Unfälle für eine Bejahung des Kausalzusammenhangs die praxisgemässen bundesgerichtlicher Kriterien (vgl. dazu BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) besonders gehäuft oder auffallend vorhanden sein, was zu verneinen ist.
Vorweg waren die Unfälle weder von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonderes eindrücklich, noch erlitt der Beschwerdeführerin schwere Verletzungen. Die nachfolgenden Behandlungen nahmen wohl eine ungewöhnlich lange Dauer in Anspruch. Der Beschwerdeführer klagte indes nicht ununterbrochen über Dauerbeschwerden. Er hatte nach dem zweiten Unfall eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu beklagen und es ergab sich - nach nicht immer optimalen Operationsergebnissen - ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen, auch wenn nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung gesprochen werden kann.
4.3.4 Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass die praxisgemässen Kriterien besonders gehäuft oder auffallend vorhanden sind. Die Problematik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die beiden verletzten Knie nicht optimal heilten und der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen Schmerzen leidet. Davon losgelöst sind keine einschränkenden Umstände ersichtlich. Angesichts der bagatellären Unfälle ist die adäquate Kausalität zu verneinen.
5.
5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
5.2
5.2.1 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der N.___ AG, (Bericht vom 24. Oktober 2005, Urk. 9/120) von einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- aus, was beschwerdeweise nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 11) und auch nicht zu beanstanden ist.
5.3
5.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.3.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7-2006, Tabelle B 9.2, S. 90) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57258.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % bis ins Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7-2006, Tabelle B 10.2, S. 91) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 57'830.60. Die Beschwerdegegnerin rechnete diesen Betrag zu Recht auf eine Arbeitszeit von 36,6 Stunden pro Woche (eine Stunde Pause pro Tag) herunter (Urk. 9/131), was einen Betrag von Fr. 50'879.80 ergibt.
5.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltungen für die Knie und ohne repetitives Treppensteigen angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70). Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % nicht zu beanstanden, ist doch dem Umstand des vermehrten Pausenbedarfs bereits Rechnung getragen worden und ist der Beschwerdeführer noch vollzeitlich arbeitsfähig und für eine Vielzahl von Aufgaben einsetzbar.
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'500.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'791.80 (90 % von Fr. 50'879.80) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 25'708.20 bzw. einen Invaliditätsgrad 36 %. Demgemäss ist die von der Beschwerdegegnerin gewährte Invalidenrente nicht zu beanstanden.
6.
6.1
6.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
6.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
6.1.3 Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
6.2 In Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens führte Kreisarzt Dr. H.___ am 11. November 2005 (Urk. 9/127) aus, es verbleibe eine gewisse Laxizität beider Kniegelenke, jedoch ohne Instabilität, zudem eine leichte femoropatellär betonte Gonarthrose beidseits. Leichte Arthrosen und leichte Instabilitäten begründeten keinen Integritätsschaden. Für das linke Kniegelenk sei dem Beschwerdeführer gestützt auf eine mässig ausgeprägte Femoropatellararthrose bereits eine Entschädigung von 7,5 % ausbezahlt worden. Wenn heute die Arthrose noch als leicht bezeichnet werde, könne sicher nicht von einer erheblichen Verschlimmerung gesprochen werden, die eine zusätzliche Intgeritätsentschädigung begründen würde. Nun aber bestehe auch links eine leichte Pangonarthrose, nicht nur eine femoropatelläre Arthrose. Wenn hier der längerfristige Verlauf der nur knapp mässig ausgeprägten Pangonarthrose bei der Integritätsschadensschätzung mitberücksichtig werde, dann könne der Integritätsschaden nunmehr auf (insgesamt) 10 % geschätzt werden. Deshalb betrage die zusätzliche Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verlaufs 2,5 % für das linke Kniegelenk.
Ähnliche Überlegungen stellte Dr. H.___ für das rechte Kniegelenk an, indem er festhielt, dass eine leichte femoropatellär betonte Pangonarthrose vorliege, die keinen Integritätsschaden begründe. Eine längerfristige Progredienz bis hin zu einer mässig ausgeprägten Pangonarthrose berücksichtigend könne der Integritätsschaden auf 10 % geschätzt werden.
Gestützt auf diese Einschätzung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % (neben der bereits früher ausgerichteten Entschädigung von 7,5 % für das linke Kniegelenk).
6.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 19. Februar 2007 (Urk. 1 S. 10) eine Integritätsentschädigung von 15 % pro Knie und verwies auf die Einschätzung des Dr. S.___ vom 9. Februar 2007 (Urk. 3/9), welcher von einer mässigen Arthrose des Femorotibialgelenkes ausging. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die psychische Problematik und beantragte deshalb gesamthaft die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 50 %.
6.4
6.4.1 Aus der Tabelle 6.2 der SUVA-Tabellen geht hervor, dass für mässige Instabilitäten des Knies bei einem oder zwei betroffenen Kreuzbändern eine Entschädigung von 0 bis 5 % geschuldet ist, bei gleichzeitigem Vorliegen einer Arthrose die höhere Schätzung zum Tragen kommt und keine Kumulation erfolgt.
Die Tabelle 5.2 beziffert eine mässige Femoropatellararthrose mit 5-10 % und eine mässige Pangonarthrose mit 10-30 %.
6.4.2 Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Integritätsentschädigungen (10 % für das linke und 10 % für das rechte Knie) entspricht vollumfänglich den Tabellenwerten und liegen im Mittelbereich einer mässigen Femorotibialarthrose bzw. im untersten Bereich einer Pangonarthrose. Dies ist nicht zu beanstanden. Die von Dr. S.___ geäusserte Schätzung von 15 % stützt sich bloss auf die Diagnose einer mässigen Femorotibialgelenks-Arthrose (Urk. 3/9) und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese am obersten Limit des Schweregrades sein sollte.
6.5 Damit erweist sich die Festlegung der Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse der Integrität des rechten Knies von 10 % als rechtens. Die Zunahme der Integritätseinbusse am linken Knie um 2,5 % führt nicht zu einer zusätzlichen Entschädigung in diesem Umfang, da die Verschlimmerung die anspruchsbegründende Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht erreicht, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf Seite 11 zutreffend ausgeführt hat.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Invalidität des Beschwerdeführers mit 36 % bemessen und die Integritätseinbusse mit 10 % entschädigt. Auf den Beizug weiterer medizinischer Unterlagen kann angesichts des klar erstellten Sachverhaltes verzichtet werden. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).