Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1973, war seit dem Jahre 2002 bei der A.___ AG in Z.___ als Bauarbeiter tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 17. September 2005 beim Entfernen und Anheben eines Lüftungskanals zur Seite stürzte und sich am Rücken verletzte (Urk. 10/1-4).
Mit Verfügung vom 28. April 2006 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 8. Mai 2006 ein (Urk. 10/21). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2006 Einsprache (Urk. 10/32), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. November 2006 abwies (Urk. 10/37 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz für die Unfallversicherung, UVG, zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 beantragte die SUVA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 18. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin, seien spätestens per 8. Juni 2006 keine wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar und das Beschwerdebild umfassend und genügend abgeklärt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2a). Es habe keine Verschlimmerung des Vorzustandes stattgefunden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2b).
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, und Prof. Dr. D.___, Neurochirurgie FMH, hätten ausgeführt, dass zunächst überprüft werden müsse, ob die Bandscheibe L4/5 der Grund für die Rückenschmerzen sei. Dr. B.___ habe von entsprechenden Abklärungen abgesehen (Urk. 1 S. 5 oben). Solange die Beschwerdegegnerin nicht weitere Abklärungen tätige, sei davon auszugehen, dass durch den Unfall eine Verschlimmerung des Vorzustandes stattgefunden habe, was eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründe (Urk. 1 S. 5 unten).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 8. Mai 2006 bestehende Beschwerden mit dem 2005 erlittenen Unfall in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang stehen.
3.
3.1 Zum Unfallhergang am 17. September 2005 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Versuch einen Lüftungskanal (150 kg) anzuheben zur Seite gefallen sei und dabei starke Rückenschmerzen empfunden habe (Urk. 10/1-4).
Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Universitätsspital Zürich, die den Beschwerdeführer am Folgetag erstmals behandelten, diagnostizierten am 7. Oktober 2005 ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Verhebe-Mechanismus am 17. September 2005 sowie eine Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance (Urk. 10/2 S. 1 Ziff. 5). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. bis 24. September 2005 (Urk. 10/2 S. 2 Ziff. 8).
3.2 Im Anschluss an ihre ambulante Sprechstunde vom 17. September bis 7. November 2005 führten Dr. E.___ und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, in ihrem Bericht vom 14. November 2005 zu den bekannten Diagnosen aus, dass nur noch ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom vorliege. Es sei durch Schmerzmedikation und Physiotherapie eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Aktuell klage der Beschwerdeführer noch über Schmerzen lumbal am Morgen, welche sich mit ein wenig Bewegung deutlich bessern. Die Schmerzen strahlten nicht mehr ins rechte Bein aus. Es bestünden auch nach wie vor keine radikulären Ausfallsymptome und die Kraft und Sensibilität seien normal (Urk. 10/10 S. 1 Mitte). Sie würden die Fortführung der Physiotherapie dringend empfehlen. Sie hätten den Beschwerdeführer noch für eine Beurteilung der abdominalen Muskulatur angemeldet. Betreffend der Arbeitsfähigkeit sei initial mit einem Pensum von 50 % zu starten, zu Beginn noch mit einer Hebe- und Tragdispens von mehr als 15 kg. Im Verlauf sei eine langsame Steigerung angezeigt (Urk. 10/10 S. 2 oben).
3.3 In seinem Bericht vom 9. Dezember 2005 diagnostizierte Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) und ein Verhebetrauma (Urk. 10/5 Ziff. 1). Seit 14. November 2005 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen (Urk. 10/5 Ziff. 4).
3.4 Die im Auftrag von Dr. G.___ und von Dr. med. H.___, Radiologie und Neuroradiologie FMH, durchgeführte Computertomographie vom 10. Januar 2006 ergab eine Diskushernie L4/5 nach medial mit Duralsackkompression. Der Befund der übrigen Bewegungssegmente sei normal, und eine foraminale oder Spinalkanalstenose liege nicht vor (Urk. 10/12 Mitte).
3.5 Die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. I.___, Chirurgie FMH, fand am 6. Februar 2006 statt (Urk. 10/15). In seiner Beurteilung führte dieser zu den bekannten Diagnosen aus, bis anhin sei keine wesentliche Besserung der Symptomatik eingetreten. Es sei nochmals eine rheumatologische Standortbestimmung notwendig (Urk. 10/15 S. 3 Mitte). Ferner sei die Beschwerdesituation nicht durch den Sturz, sondern durch den Verhebemechanismus entstanden. Medizinisch sei nachvollziehbar, dass die vorbestehende Diskushernie L4/5 dadurch symptomatisch geworden sei. Die Beschwerden und Befunde seien eindeutig auf die Diskushernie L4/5 zurückzuführen. Traumatische Läsionen oder weitere degenerative Veränderungen sind nicht nachgewiesen (Urk. 10/15 S. 3 Mitte). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner schweren Bauarbeitertätigkeit nicht nachgehen könne (Urk. 10/15 S. 4 oben). Unfallbedingt bestünden keine Restfolgen mehr (Urk. 10/15 S. 4 Mitte).
3.6 Am 3. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung durch Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, von Dr. D.___ und Dr. C.___ untersucht. Sie führten in ihrem Bericht vom 11. Mai 2006 aus, das bestehende Beschwerdebild sei am ehesten auf eine posttraumatische symptomatische Segmentdegeneration L4/5 zurückzuführen; zudem bestehe eine massive muskuläre Dysbalance sowie eine beginnende somatoforme Schmerzstörung mit einer Schmerzausdehnung im Bereiche des ganzen Rückens, Kopfschmerzen, Zittern der rechten Hand und eine diffuse Hypästhesie des rechten Beines. Sie würden eine konservative Behandlung empfehlen (Urk. 10/24 S. 1 unten).
3.7 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2006 (Urk. 10/35) aus, auch wenn die Bandscheibe L4/5 beim Beschwerdeführer nicht eindeutig als Schmerzursache indentifiziert aber auch nicht eindeutig ausgeschlossen worden sei, so könnte auch unter Annahme einer Internal Disc Discruption oder einer Hoch-Intensitätszone (HIZ) in einer Magnetresonanztomographie (MRI) die These einer Verursachung durch das versicherte Ereignis nicht als überwiegend wahrscheinlich eingestuft werden. Damit wäre die Leistungseinstellung auch dann gerechtfertigt, wenn weitere Abklärungen eine Bandscheibendegeneration im Sinne einer Internal Disc Disruption oder eine HIZ im RMI ergeben würden (Urk. 10/35 S. 4 Ziff. 3). Damit hätten im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen mit Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfallereignisses vom 17. September 2005 vorgelegen (Urk. 10/35 S. 4 Ziff. 4.1). Demzufolge habe es keinen Anlass für eine Behandlung oder eine Rehabilitation gegeben (Urk. 10/35 S. 4 Ziff. 4.2). Es gebe keine objektiven Belege dafür, dass durch den Unfall der Vorzustand verschlimmert worden wäre, erst recht nicht in dauerhafter oder richtunggebender Form (Urk. 10/35 S. 5 Ziff. 3).
4.
4.1 Nachstehend ist zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 17. September 2005 und den weiter geltend gemachten Rückenbeschwerden ab 9. Mai 2006 ein Kausalzusammenhang besteht.
Vorerst ist zu erwähnen, dass die getätigten medizinischen Abklärungen ein genügendes Bild bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Rückenbeschwerden ergeben, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
4.2 Die medizinischen Beurteilungen stimmen dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer an einer Diskushernie leidet.
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von Dr. B.___ abzustellen. Diese sind in der Darlegung der medizinischen Situation überzeugend und mit der Schilderung des Beschwerdeführers (Urk. 10/1-4) vereinbar. Dr. B.___ führte in diesem Sinne aus, zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA hätten keine Unfallfolgen vorgelegen; namentlich sei die Diskushernie nicht auf den Sturz vom 17. September 2005 zurückzuführen, sondern habe bereits vorbestanden (Urk. 10/35 S. 4 Ziff. 4.1). Es gebe keine objektiven Belege, dass dieser Vorzustand durch den Unfall verschlimmert wurde (Urk. 10/35 S. 5 oben).
Dass die Diskushernie nicht unfallkausal ist, wurde auch von Dr. I.___ bestätigt. Wie er korrekterweise ausführte, wurden die Beschwerden durch die Diskushernie hervorgerufen, die jedoch nicht auf den Unfall zurückzuführen ist. Medizinisch sei nachvollziehbar, dass die vorbestehende Diskushernie L4/5 durch den Unfall vom 17. September 2005 habe symptomatisch werden können. Die Beschwerden seien jedoch eindeutig auf die Diskushernie L4/5 zurückzuführen (Urk. 10/35 S. 3 unten).
Daher führte der Unfall vom 17. September 2005 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes. Mit Datum vom 8. Mai 2006 wurde jedoch wieder der Status quo sine erreicht (vgl. Erw. 1.4).
4.3 Dr. D.___ und Dr. C.___ diagnostizierten eine posttraumatische flache Diskusprotrusion L4/5 (Urk. 10/24 Mitte). Ob Dr. D.___ und Dr. C.___ mit der Verwendung des Begriffs posttraumatisch eine Unfallkausalität der Diskushernie bejahen oder bloss die bestehenden Beschwerden aufgrund der Diskushernie bezeichnen wollten, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn ihre Ausführungen sind weder nachvollziehbar noch überzeugend. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Bein habe (Urk. 10/24 unten). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte er jedoch nach dem Unfall vom 17. September 2005 Schmerzen an der linken Hand, da er mit dieser Hand den Sturz aufgefangen habe. Beinschmerzen wurden vom Beschwerdeführer nicht erwähnt (Urk. 10/4 S. 1 Mitte). Auch aus den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass - ausser unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 10/2 S. 1 Mitte) - keine Beinschmerzen bestanden. Lediglich eine Schwäche im linken Bein machte der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 6. Februar 2006 durch Dr. I.___ geltend. Ferner wurden die Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht ausreichend begründet so, dass sie die Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. I.___ nicht in Frage zu stellen vermögen.
4.4 Ferner war gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___ bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 17. September 2005 eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 10/10). Es bestanden schon damals keine vom Rücken in die Beine ausstrahlenden Schmerzen mehr. Weiter waren auch keine radikulären Ausfallsymptome ersichtlich, und Kraft und Stabilität normal (Urk. 10/10 S. 1 Mitte). Diese deutliche gesundheitliche Besserung lässt darauf schliessen, dass der Unfall vom 17. September 2005 nicht derart schwer war, dass er eine Diskushernie hätte hervorrufen können.
Es entspricht ferner einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00; in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99; in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99; ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben).
4.5 Nach dem Gesagten besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. September 2005 und der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden. Vielmehr liegt beim Beschwerdeführer ein behandlungsbedürftiger, krankhafter Vorzustand vor.
Der Einspracheentscheid vom 20. November 2006 ist somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).