UV.2007.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. Juni 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur) mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/7) ihre aufgrund des Unfallereignisses vom 30. September 2006 an K.___ ausgerichteten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 21. Oktober 2006 eingestellt und die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 5. Januar 2007 (Urk. 8/9) mit Entscheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
         nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 4. Februar 2007 (Urk. 1/1), mit der der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung weiterer Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen beantragte (vgl. auch Urk. 1/2),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Winterthur vom 10. Mai 2007 (Urk. 7),
         in die Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 9), mit der die Winterthur aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern, ob der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern (etwa der Krankenkasse des Versicherten) eröffnet worden seien und was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialversicherer ausfindig zu machen,
         die Eingabe der Winterthur vom 29. Mai 2007 (Urk. 11), in der sie im Wesentlichen erklärte, dass sie weder die Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/7) noch den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 2) der Krankenversicherung des Versicherten zugestellt habe und dass über die Krankenversicherung des Versicherten nichts bekannt sei, sowie
         die weiteren Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen ist,
dieser Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen kann,
auf dem Gebiete der Unfallversicherung insbesondere die Krankenkassen, die im Falle der Leistungsverweigerung der Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig werden, im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zu begrüssen sind,
im vorliegenden Fall überdies die Möglichkeit besteht, dass auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als mitbetroffener Sozialversicherungsträger in Frage kommen könnte (vgl. Urk. 8/14),
das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen kann, es aber hiezu nicht verpflichtet ist, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, weshalb das Gericht berechtigt ist, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.),
diese im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar ist, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2 und 150),
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insbesondere auch beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen zu verpflichten,
die Beschwerdegegnerin, indem sie ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 21. Oktober 2006 einstellte, einen Entscheid fällte, der im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers und/oder der SUVA berührte, weshalb ihnen der Entscheid zu eröffnen gewesen wäre,
im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, weshalb das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers und der SUVA durch gerichtliche Beiladung heilen sollte,
die Beschwerdegegnerin zudem die gerichtliche Aufforderung, sich darüber zu äussern, was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialversicherer ausfindig zu machen (Urk. 9), ignoriert beziehungsweise diesbezüglich erklärt hat, es sei ihr nichts über die Krankenversicherung bekannt (vgl. Urk. 11), woraus zu schliessen ist, dass kein Versuch unternommen wurde, die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu eruieren,
nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung des Einspracheentscheids zurückzuweisen ist;
         in weiterer Erwägung, dass nach einer summarischen Sichtung der eingereichten Akten nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die materiell im Streit liegende Frage nach der Berechtigung der Leistungseinstellung per 21. Oktober 2006 heute schlüssig beantwortet werden kann;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).