Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, arbeitete als Gebäudereiniger bei der Firma Y.___ AG, "___", und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 12/1). Am Morgen des 1. November 2001 war er an einem Verkehrsunfall beteiligt, als der von einem Arbeitskollegen gelenkte Firmenwagen beim Einbiegen auf den Rastplatz "___" an der Autobahn A3 bei "___" auf einen nicht korrekt abgestellten Sattelschlepper prallte. Dabei wurden der Fahrer des Wagens und eine weitere mitfahrende Arbeitskollegin sowie der sich hinter seinem Fahrzeug befindliche Chauffeur des Sattelschleppers getötet (vgl. Polizeirapport vom 1. November 2001, Urk. 12/2/3). Beim Versicherten, der im Zeitpunkt des Unfalles geschlafen hatte, wurden im Spital Z.___ eine Commotio cerebri, beidseitige Ohrmuschelverletzungen und eine Rissquetschwunde am Ringfinger (Dig IV) diagnostiziert. Nach operativer Rekonstruktion der Ohrmuscheln konnte er das Spital am 3. November 2001 in gutem Allgemeinzustand verlassen (Austrittsbericht vom 8. November 2001, Urk. 12/2/1). In der Folge litt der Versicherte weiterhin an Schwindel und Kopfschmerzen, weshalb er die Mitte März 2002 wieder aufgenommene Arbeit zeitweise unterbrechen musste (vgl. div. Berichte des Hausarztes, Dr. med. A.___, "___", u.a. vom 25. Mai 2002 [Urk. 12/13], 16. November 2002 [Urk. 12/16], 3. April 2003 [Urk. 12/20] und 22. Juni 2003 [Urk. 12/26]). Abklärungen in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.___ ergaben die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer leichter depressiver Reaktion (Berichte vom 26. Mai und 2. Juli 2003, Urk. 12/28). Nach einem vom Versicherten geltend gemachten weiteren (Auffahr-)Unfall am 28. November 2003 (vgl. Urk. 11 und Urk. 12/41), bei dem er unverletzt blieb, arbeitete X.___ nicht mehr, das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2004 aufgelöst (Urk. 12/61). Wegen des sich verschlechternden psychischen Zustandes (v.a. wahnhafte Überzeugung, an einer ansteckenden Krankheit zu leiden) war er vom 7. Mai bis 16. Juli 2004 in der Psychiatrischen Klinik C.___ hospitalisiert. Dort durchgeführte urologische, neurologische und radiologische Untersuchungen waren unauffällig (Bericht vom 19. Juli 2004, Urk. 12/47). Die nachfolgende ambulante Behandlung übernahm Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Berichte vom 18. September 2004 [Urk. 12/59] und vom 16. August 2005 [Urk. 12/71]). Nach einer fachärztlichen Beurteilung durch den Konsiliarpsychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 19. Dezember 2005, Urk. 12/74) stellte die SUVA ihre Leistungen mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der heute im Vordergrund stehenden psychischen Störung (wahnhafte Dysmorphophobie) und dem Unfall vom 1. November 2001 per sofort ein (Verfügung vom 21. April 2006, Urk. 12/85). Daran hielt sie nach Beizug des zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 3. Juli 2006, Urk. 12/111) sowie der Stellungnahme des Versicherten vom 15. Januar 2007 (Urk. 12/123) fest (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007, Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilbehandlung, später ev. Rente und Integritätsentschädigung) weiter zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung und Neuentscheidung an die SUVA zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 (Urk. 10) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, da kein unfallkausaler Gesundheitsschaden mehr vorliege. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
3. Die Invalidenversicherung ihrerseits, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2004 zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, sprach ihm vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2006 eine ganze und ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 12/124). Die dagegen erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens IV.2007.00033 und wurde mit Urteil heutigen Datums in teilweise gutheissendem Sinn entschieden.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Während bei schweren Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen und bei banalen bzw. leichten Unfällen zu verneinen ist (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6), lässt sich die Frage bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind besonders dramatische Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer nach dem 21. April 2006 geltend gemachten Beschwerden in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 1. November 2001 stehen.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 1. November 2001 ein Commotio cerebri, eine komplexe Ohrmuschelverletzung links, einen Teilabriss der rechten Ohrmuschel und eine Rissquetschwunde über Dig IV rechts. Im Spital Z.___ wurden gleichentags Ohrmuschelrekonstruktionen links und rechts durchgeführt und der Beschwerdeführer im Übrigen in Bezug auf die erlittene Commotio überwacht. Nach komplikationslosem Verlauf wurde er am 3. November 2001 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Austrittsbericht vom 8. November 2001, Urk. 12/2/1). Anlässlich der Nachkontrolle vom 17. Dezember 2001 beurteilte der die Ohrmuschelverletzungen behandelnde Arzt Dr. med. J.___ den Verlauf und den gegenwärtigen Zustand des Beschwerdeführers als unauffällig (Urk. 12/4). Der Hausarzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 18. Dezember 2001 fest, der Beschwerdeführer habe immer noch Kopfschmerzen, wobei sich Schwindel und Nackenschmerzen besserten (Urk. 12/5). Während der folgenden eineinhalb Jahre erschien der Beschwerdeführer regelmässig zu Kontrollen beim Hausarzt, der nach anfänglicher Besserungstendenz und Wiederaufnahme der Arbeit Mitte März 2002 (vgl. Urk. 12/12) im weiteren Verlauf über persistierende Kopfschmerzen und Schwindel mit Arbeitsunterbrüchen berichtete (Urk. 12/13-16, 12/20, 12/23, 12/26).
2.2.2 Im Mai 2003 suchte der Beschwerdeführer mit Ehefrau und Tochter die auf, weil ihn somatische und psychische Veränderungen seit dem Unfall vom 1. November 2001 beunruhigten und er wissen wollte, "was mit ihm los sei". Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit längerer leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und empfahlen Gespräche mit einem Psychotherapeuten, hielten aber eine medikamentöse Behandlung für nicht angezeigt (Urk. 12/28). Am 21. Oktober 2003 fand eine Untersuchung bei Kreisarzt Dr. med. G.___ statt, der gegenüber Sommer 2003 eine verbesserte psychische Situation feststellte und an der vollen Arbeitsfähigkeit festhielt (Urk. 12/31).
2.2.3 Vom 5. bis 8. Januar 2004 war der Beschwerdeführer in der Medizinschen Klinik des Spitals B.___ zur Abklärung von Abdominalbeschwerden hospitalisiert. Pathologische Befund konnten keine erhoben werden. Die Ärzte erachteten das Krankheitsbild als mit einem Colon irritabile gut vereinbar und verordneten eine antibiotische Therapie. Auffallend war eine ausgeprägte Angst des Beschwerdeführers, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden könnte, was psychiatrischerseits als Panikstörung mit vorwiegend somatoformen Beschwerden diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 8. Januar 2004, Urk. 12/34). Der Psychiater Dr. med. H.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. März 2004 und diagnostizierte gestützt auf die als glaubhaft und kongruent beurteilten Angaben des Beschwerdeführers eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Als vorausgehendes traumatogenes Ereignis bezeichnete er den Unfall von 2001, wobei es nach dem zweiten Unfall vom Dezember 2003 zu einer starken Exazerbation oder Wiederaufflammen der posttraumatischen Symptomatik gekommen sei (Bericht vom 9. April 2004, Urk. 12/39).
2.2.4 Die zunehmende wahnhafte Überzeugung, an AIDS oder einer ähnlichen Krankheit zu leiden, führte zu einer Hospitalisation in der C.___ vom 7. Mai bis 16. Juli 2004. Trotz unauffälliger körperlicher Untersuchungsbefunde (Neurologie, Urologie, Schädel-MRI), welche offenbar auch von seiner Ehefrau angezweifelt wurden, lehnte der Beschwerdeführer ein psychisches Krankheitskonzept ab. Die Ärzte der C.___ diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit depressiver Symptomatik und eine wahnhafte Dysmorphophobie (ICD-10: F22.8). Allerdings relativierten sie ihre Diagnose wieder mit der Bemerkung, trotz vordergründiger Verschlechterung habe sich der Beschwerdeführer immer wieder voll handlungs-, reaktions- und humorfähig gezeigt, was das Syndrom einer schweren, depressiven Hemmung in Frage stelle (Bericht vom 19. Juli 2004, Urk. 12/47).
2.2.5 Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer weiter ambulant behandelte, übernahm in ihren Berichten vom 18. September 2004 (Urk. 12/59) und vom 16. August 2005 (Urk. 12/71) ohne weitere eigene Beurteilung die Diagnosen der C.___. Sie berichtete über eine Abnahme der depressiven Symptomatik, während die paranoide Symptomatik weiterhin persistiere und sie die Prognose als ungünstig einschätze. Weiter erwähnte sie im Bericht vom 16. August 2005, der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, es werde alles nur noch schlimmer, und er müsse sicher wieder in die C.___. Allerdings konnte er offenbar (trotz grosser Ängste) in den Kosovo reisen und seine Familie besuchen.
2.2.6 Dr. E.___ referiert in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 19. Dezember 2005 (Urk. 12/74) zuhanden der Beschwerdegegnerin ausführlich die medizinische Aktenlage sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des mit ihm geführten Interviews vom 6. Oktober 2005 (S. 1-4). In seiner Beurteilung setzt er sich eingehend mit den bisher gestellten medizinischen Diagnosen auseinander und verwirft zunächst die anlässlich der ersten psychiatrischen Abklärung in der Psychiatrischen Poliklinik gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung, da diese nicht plausibel begründet seit. Er verneint dabei nicht, dass ein psychisches Leiden vorgelegen habe, das sich vor allem in einer gewissen Ängstlichkeit manifestiert habe, doch stelle diese Ängstlichkeit kein pathognomisches Symptom einer Anpassungsstörung dar. Ebenso könne es die psychische Manifestation eines Menschen sein, welcher die Unsicherheit und Besorgnis erlebe, dass anhaltende Schmerzen ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigten und nicht ohne weiteres abklängen (S. 5). Ab Januar 2004 zeige sich dann ein wesentlich differentes psychopathologisches Zustandsbild, indem nun von einer Panikstörung mit somatoformen Beschwerden die Rede sei. Es sei davon auszugehen, dass die später diagnostizierte wahnhafte Dysmorphophobie sich bereits im Januar 2004 manifestiert habe. Der von Dr. H.___ erstmals gestellten und danach von den Ärzten der C.___ übernommenen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begegnet Dr. E.___ mit einiger Skepsis. Er weist darauf hin, dass als Symptom einer PTBS einzig die Alpträume erwähnt würden und weitere, für eine PTBS spezifische Symptome nicht beschrieben seien. Dabei zeige sich, dass die in den Berichten von Dr. D.___ beschriebenen Trauminhalte keinen plausiblen Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufwiesen (S. 6-8).
Weiter führt Dr. E.___ aus, das mit der Diagnose einer wahnhaften Dysmorphophobie zutreffend bezeichnete vorherrschende psychiatrische Zustandsbild stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern sei aufgrund einer multifaktoriellen Entstehung zu verstehen, bei welcher genetische Faktoren, Persönlichkeitsmerkmale und Lebensumstände berücksichtigt werden müssten. Hierbei sei kein Bezug zum Unfallereignis ersichtlich, da die in den bisherigen Berichten gestellte Diagnose einer PTBS nicht plausibel begründet werde. Ebensowenig sei plausibel dargelegt, inwiefern die immer wieder erwähnte ausgeprägte depressive Verstimmung als eindeutige Ursache dieser Erkrankung zu gelten habe. Zusammenfassend kam Dr. E.___ zum Schluss, dass die natürliche Kausalität der (im Zeitpunkt der Untersuchung bestehenden) psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 1. November 2001 möglich, aber nicht wahrscheinlich ist.
2.2.7 Dr. F.___, der von der Invalidenversicherung bestellte Gutachter, kommt in seiner Expertise vom 3. Juli 2006 (Urk. 12/111) nach eingehender Darlegung der medizinischen Aktenlage, der Anamnese und der psychopathologischen Befunde zum Schluss, ein schweres psychisches Krankheitsbild lasse sich nicht eruieren. Die multiplen und wechselnden somatischen/somatoformen Beschwerden liessen sich am ehesten im Sinne eines leichten bis mittelgradigen Symptoms einordnen. Eine wahnhafte Symptomatik, wie in den Berichten der C.___ beschrieben, bestehe aktuell nicht mehr. Laut dem Gutachter hat der Beschwerdeführer auf das Unfallereignis vom 1. November 2001, bei welchem zwei Arbeitskollegen getötet wurden, mit einer verzögerten depressiven Reaktion reagiert, ohne dass je eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinn bestanden habe. Nachvollziehbar sei, dass das zweite Unfallereignis vom Dezember 2003 eine Exazerbation der Angstsymptomatik hervorgerufen habe, wobei mit der Erkrankung der Tochter gleichzeitig auch eine psychosoziale Belastung bestanden habe. Die schwere depressive Symptomatik habe schliesslich zur Hospitalisation in der C.___ von Mai bis Juli 2004 geführt. Diese Erkenntnisse führten den Gutachter zu folgenden Diagnosen:
- Depressive Entwicklung nach zweimaligem Autounfall und Verlust der Arbeitsstelle, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode mit multiplen somatischen/somatoformen Beschwerden (ICD-10: F32.1) und hypochondrischen Ängsten.
- Wahnhafte Dysmorphophobie (ICD-10: F32.8), gegenwärtig unter Behandlung weitgehend remittiert.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ wie folgt: Aufgrund der verstärkten Ängste und psychosomatischen Symptome nach dem zweiten Unfall im Dezember 2003, in dessen Rahmen auch die dysmorphophoben Ängste einordenbar seien, gehe er ab Dezember 2003 von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Zwischenzeitlich habe sich das schwere depressive Zustandsbild aufgehellt und die Dysmorphophobie sei ebenfalls in den Hintergrund getreten. Spätestens seit Juni 2006 bestehe deshalb seines Erachtens kein objektivierbares, schweres, die Arbeitsfähigkeit vollständig einschränkendes psychisches Leiden mehr. Aufgrund des Verlaufs (zwischenzeitliche Dekonditionierung, minimale Tagesstruktur) und der psychopathologischen Befunde sei die früher ausgeübte Tätigkeit ab Juni 2006 wieder zu 50 % zumutbar. Ein stufenweiser Belastungsaufbau über wenige Monate (zu Beginn evtl. in geschütztem Rahmen) sei zu empfehlen. Weitere Massnahmen drängten sich nicht auf (S. 11-12).
2.3 Im Lichte der dargelegten medizinischen Aktenlage, insbesondere der beiden Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___, welche im Übrigen beide in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise genügen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3), kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (21. April 2006) eine weitgehend remittierte wahnhafte Dysmorphophobie und ein leichtes bis mittelschweres depressives Syndrom bestanden haben. Diese Beschwerden sind zwar klinisch fassbar, aber nicht organisch im Sinne einer strukturellen Veränderung nachgewiesen. Diesbezügliche Untersuchungen ergaben ausschliesslich unauffällige Resultate (vgl. Erw. 2.2.4). Die beim Unfall erlittenen somatischen Verletzungen der Ohren wie auch die Commotio cerebri hinterliessen keine bleibenden Schädigungen. Die heutigen psychischen Beschwerden stehen laut Dr. E.___ nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. November 2001. Für die sich seit anfangs 2004 manifestierende wahnhafte Dysmorphophobie, welche ihre Ursache - wie Dr. E.___ plausibel darlegte - nicht im Unfallereignis haben kann, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Ob dasselbe auch für die depressive Entwicklung, die rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis einsetzte und offenbar durch den geltend gemachten zweiten Unfall im Dezember 2003 noch akzentuiert wurde, auch gilt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn die depressive Reaktion zumindest teilweise auf den Unfall vom 1. November 2001 zurückzuführen wäre, so ergibt die adäquanzrechtliche Beurteilung, dass dem Unfall keine massgebliche Bedeutung für die im April 2006 noch bestehenden Beeinträchtigungen mehr zukommt, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
2.4
2.4.1 Der Unfall vom 1. November 2001 spielte sich wie folgt ab (vgl. dazu Polizeirapport vom 1. November 2001, Urk. 12/2/3): Der Beschwerdeführer befand sich als Beifahrer im Ford Transit des Arbeitgebers auf dem Weg zu einem Einsatzort mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf der Überholspur der Autobahn Richtung Chur. Auf der Höhe der Einfahrt in den Rastplatz "___" steuerte der Lenker den Lieferwagen brüsk nach rechts und bog auf den Rastplatz ein. Dabei verlor er die Herrschaft über das Fahrzeug und prallte vermutlich ungebremst in das Heck eines nicht korrekt abgestellten Sattelschleppers. Dieser wurde durch den sehr heftigen Aufprall nach vorne gegen einen weiteren abgestellten Lastwagenanhänger gestossen. Der sich zwischen seinem Sattelschlepper und dem Anhänger befindliche Chauffeur und der Fahrer des Lieferwagens wurden sofort getötet. Die in der Mitte des Lieferwagens sitzende Arbeitskollegin des Beschwerdeführers wurde mit der Rettungsflugwacht ins Spital B.___ geflogen, wo sie in der folgenden Nacht verstarb. Der verletzte Beschwerdeführer wurde ins Spital Z.___ gebracht. Der Lieferwagen erlitt Totalschaden, während das Heck des Sattelschleppers stark eingedrückt wurde.
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Unfall unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2004 als mittelschweren Unfall, wobei keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 10 S. 5). Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung seither in dem Sinne präzisiert, dass sich die Schwere des Unfalles allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt, wovon die Folgen des Unfalles oder die Begleitumstände zu trennen und gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien (vgl. Erw. 1.4) Rechnung zu tragen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2008, U 587/06, S. 3 Erw. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4.3 Der Lieferwagen prallte mit einer Geschwindigkeit von wohl über 100 km/h in den stillstehenden Sattelschlepper, so dass dieser durch die Wucht des Aufpralls nach vorne geschoben wurde. Dieser Ablauf und die dabei wirkenden massiven Kräfte rechtfertigen es, den Unfall als schwer zu qualifizieren. Für die Kausalitätsbeurteilung heisst das aber noch nicht, dass für nachfolgende psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, sofern sie in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall stehen, in jedem Fall auch die Adäquanz erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung ist das nur "in der Regel" der Fall (vgl. Erw. 1.4). Vorliegend verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer gemäss Polizeiprotokoll aussagte, er habe während der Fahrt "gedöst" und könne zum Unfallhergang nichts aussagen. Es habe plötzlich einen grossen "Knall" gegeben. In der Einvernahme vom 6. November 2001 (Urk. 12/12a/3-6) erklärte er weiter, er sei durch den Unfall aufgewacht und danach ausgestiegen, wie wisse er nicht mehr. Die beiden Arbeitskollegen im Auto habe er nicht gesehen. Er habe sich hingesetzt und sei von einer Frau betreut worden. Der Beschwerdeführer nahm den Unfallhergang somit nicht in gleicher Weise wahr, wie wenn er im wachen Zustand gewesen wäre. Dass seine Arbeitskollegin schwer verletzt war und der Kollege am Steuer beim Aufprall sofort getötet wurde, konnte er nicht erkennen, da er sie nach eigenen Angaben nicht sah. Unter diesen Umständen sind die Aspekte der Dramatik und der besonderen Eindrücklichkeit, welche in der Regel bei einem schweren Unfall ohne weiteres gegeben sind, in Bezug auf den Beschwerdeführer zu relativieren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2008, U 587/06, S. 3 f. Erw. 3.4.1). Analog zu den mittleren Unfällen müssten deshalb weitere Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden könnte. Dies ist vorliegend klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer erlitt nicht besonders schwere Verletzungen, welche im Übrigen nach kurzer Zeit ausheilten und keine Dauerschmerzen verursachten. Die Arbeit nahm er nach ca. vier Monaten wieder auf. Die seit Dezember 2003 dauernde Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf somatische, sondern ausschliesslich auf psychische Gründe zurückzuführen, was bei der Beurteilung physischer Unfallfolgen nicht zu berücksichtigen ist.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. November 2001 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 21. April 2006 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich ist. Selbst bei Annahme einer Teilkausalität wäre indessen die Adäquanz zu verneinen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, er vom Auffahrunfall vom 28. November 2003 betroffen gewesen wäre - angeblich soll er mit vier weiteren Personen damals im Firmenauto unterwegs gewesen sein (vgl. Unfallmeldung vom 3. Juni 2004, Urk. 11/1), obschon der Firmenwagen (Ford D, Transit 330) nur 3 Plätze hat (Urk. 11/7) und die Kantonspolizei Zürich im Unfallaufnahme-Protokoll keine Mitfahrer aufführte (Urk. 11/7) -, würde das am Ausgang des Prozesses nichts ändern, da es sich damals um einen banalen Unfall gehandelt und sich der Beschwerdeführer keine Verletzungen zugezogen hatte.
4.
4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt, weshalb seinem Gesuch vom 21. Februar 2007 (Urk. 1) stattzugeben und Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Nach § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet werden, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
4.2 Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas macht mit Kostennote vom 19. August 2008 (Urk. 14) einen Gesamtaufwand von 5.08 Stunden geltend. Dieser erscheint angemessen, doch der darin enthaltene Aufwand von 0.42 Stunden für das Erstellen der Kostennote ist nicht entschädigungsberechtigt. Somit verbleibt ein Aufwand von 4.66 Stunden, was beim Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 932.-- ergibt. Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 1'032.80.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Februar 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, wird mit Fr. 1'032.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).