Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 19. August 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1954, war als Schweisser bei der A.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 7/3 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
1.2 Am 31. März 1983 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit an der linken Hand (Urk. 7/107 Ziff. 4, 6 und 9). Am 7. August 1984 erlitt er bei der Arbeit eine Fraktur am rechten Fuss (Urk. 7/3 Ziff. 8).
Mit Verfügung vom 24. Juli 1987 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Au-gust 1987 eine Invalidenrente von 33 1/3 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/95). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 1988 ab (Urk. 7/105).
1.3 Der Versicherte begab sich im August 2005 wegen Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk erneut in ärztliche Behandlung (Urk. 7/138). Die SUVA anerkannte die geltend gemachten Beschwerden als Rückfall (Urk. 7/151).
Mit Verfügung vom 26. September 2006 stellte die SUVA die zwischenzeitlich erbrachten Heilkosten und Taggelder auf den 30. September 2006 ein. Die mit Verfügung vom 24. Juli 1987 zugesprochene Rente bestätigte sie (Urk. 7/176). Gegen die Verfügung vom 26. September 2006 erhob der Versicherte am 26. September 2006 Einsprache (Urk. 7/179), die die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2007 abwies (Urk. 7/184 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Februar 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rente sei auf 80 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Darauf wird, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71). Wird in späteren Revisionsverfahren die ursprüngliche Rentenverfügung nicht geändert, sondern bestätigt, kommt der entsprechenden Revisionsverfügung keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. Juli 1987 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2007 massgeblich verändert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte im Einspracheentscheid gestützt auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 27. Februar 2006 darauf ab, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende sitzende beziehungsweise stehende und gehende Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 2 S. 4 Erw. 2 c). Der Beschwerdeführer hätte als Schweisser bei seinem früheren Arbeitgeber im Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- erzielen können. Gemäss der Dokumentation zumutbarer Arbeitsplätze (DAP) könnte er mit den Unfallfolgen Fr. 50'027.-- verdienen, was einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von aufgerundet 20 % ergebe. Die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung seien daher nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4 Erw. 2 c).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, als Folge des Unfallereignisses von 1983 (richtig: 1984) habe sich am rechten oberen Sprunggelenk eine posttraumatische Arthrose entwickelt. Infolge der Beschwerden habe er die Arbeit als Hilfskoch auf ein Pensum von 20 % reduzieren müssen (Urk. 1 S. 1). Dr. med. G.___, Universitätsklinik H.___, sei der Ansicht, dass aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestehe (Urk. 1 S. 2 unten). Die Rente sei daher auf 80 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Am 31. März 1983 erlitt der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine Rissquetschwunde über dem linken Handrücken mit Durchtrennung der Extensorensehnen III und IV links (Urk. 7/121 S. 11 Ziff. 5). Am 7. August 1984 zog er sich durch einen herunterfallenden schweren Metallträger (Urk. 7/1 Ziff. 6) eine subluxierte Trimalleolarfraktur am rechten Fuss zu (Urk. 7/7 oben).
3.2 SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ führte im Bericht vom 10. Dezember 1986 zur Abschlussuntersuchung vom 28. November 1986 aus, der Beschwerdeführer arbeite zur Zeit halbtags mit einem Pensum von 40 % (Urk. 7/84 S. 1 oben).
Am 13. August 1985 sei an der linken Hand ein Eingriff (Tenolyse der Strecksehnen) durchgeführt worden. Die Extension der Langfinger sei nun vollständig. Der Faustschluss werde durch die über dem Handrücken gelegene Sehnenaffektion nicht tangiert (Urk. 7/84 S. 2 oben).
Die Beschwerden im rechten Fuss hätten nach der Materialentfernung im April 1985 angedauert. Als Ursache sei einerseits eine Inkongruenz im rechten oberen Sprunggelenk und ein pseudarthrotisches Fragment des Innenknöchels rechts gefunden worden. Es bestehe die Möglichkeit, dass dieses Fragment im Laufe der Zeit zu einer Arthrose im oberen Sprunggelenk führe. Eine Operation verweigere der Beschwerdeführer. Aufgrund der Inkongruenz im oberen Sprunggelenk sei mit arthrotischen Veränderungen im Gelenk zu rechnen. Der Beschwerdeführer erreiche aufgrund der Fussverletzung von 1984 keine volle Leistungsfähigkeit mehr. Die Gehleistung sei eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne insbesondere keine schweren Lasten von über 40 kg tragen. Er solle nach Möglichkeit sitzen (zu 1/3 der Arbeitszeit Sitzen und zu 2/3 Stehen). Eine derartige Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausüben (Urk. 7/84 S. 2 f.). An der linken Hand bestehe eher eine kosmetische Schädigung als eine Beeinträchtigung der Funktion. Er könne mit der linken Hand voll arbeiten (Urk. 7/84 S. 3).
Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden am 10. Dezember 1986 aufgrund einer verbleibenden OSG-Arthrose und eines pseudarthrotischen Fragmentes am rechten Innenknöchel auf 15 % (Urk. 7/85).
3.3 In einem Bericht vom 18. Mai 1987 bestätigte Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer lediglich keine sehr schweren Lasten tragen könne, dass ihm eine wechselbelastende Tätigkeit, wie die derzeitige Arbeit an einer Drehbank, aber ganztags zumutbar sei (Urk. 7/90 S. 2).
4.
4.1 Nach einem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2001 habe der Beschwerdeführer während rund fünf Jahren im Restaurant T.___ mit einem Pensum von 40 - 50 % als Koch und Buffetbursche gearbeitet (Urk. 7/135 oben). Seit August 2001 arbeite er mit einem Pensum von 20 - 40 % als Küchenbursche bei F.___ in Z.___ (Urk. 7/148 S. 1 f.).
4.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Teamleiter technische Orthopädie, Universitätsklinik H.___, nannte im Bericht vom 8. September 2005 zur Untersuchung vom 19. August 2005 als Diagnose eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) bei einem Status nach einer Malleolarfraktur rechts, 1983 (richtig: 1984, Urk. 7/138 S. 1).
Die Untersuchung (Kernspintomographie) vom 19. August 2005 habe eine schwere Arthrose des OSG mit erkennbarer Pseudarthrose des medialen Malleolus ergeben. Osteonekrosen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren OSG-Arthrose posttraumatischer Genese. Aufgrund des subjektiven und radiologischen Befundes sei aus orthopädischer Sicht eine OSG-Arthrodese oder die Implantation einer Prothese indiziert. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich gewisse Vorbehalte. Eine OSG-Infiltration mit Lokalanästhetika und Kortison habe nicht zu einer Reduktion der Schmerzen geführt, was auch gegen eine operative Therapie spreche. Der Beschwerdeführer meine, dass mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit eine Linderung der Schmerzen zu erreichen sei und er damit eine operative Therapie umgehen könne. Die Arbeitsfähigkeit von 40 % sei grenzwertig. Nach den Ferien sei es bei der Wiederaufnahme der Arbeit zu einer massiven Exazerbation der Schmerzen gekommen, so dass die Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 19. August bis 19. September 2005 auf 20 % reduziert worden sei (Urk. 7/138 S. 1). Die schuhtechnischen Massnahmen seien ausgeschöpft (Urk. 7/138 S. 2).
4.3 In einem Bericht vom 20. September 2005 führte Dr. G.___ aus, anamnestisch seien die Beschwerden durch die Reduktion des Arbeitspensums auf 20 % auf ein erträgliches Mass zurückgegangen. Es bestehe eine Druckdolenz im anterolateralen Gelenkspalt des OSG rechts. Der Bandapparat sei stabil. Forcierte Dorsalextension und Supination führe zu Schmerzen. Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/139).
4.4 Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2002 bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 7/147 lit. D.1).
In einem Arztbericht vom 4. November 2005 nahm Dr. I.___ im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 7/147).
Dr. I.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/147 S. 1 lit. A):
1. posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei Status nach Malleolarfraktur rechts 1983 (richtig: 1984)
- Kernspintogmographie vom 19. August 2005: schwere OSG-Arthrose mit erkennbarer Pseudarthrose des medialen Malleolus rechts
2. Luxierbarkeit der Sehnen des musculus extensor digitorum communis aus dem vierten Strecksehnenfach links bei
- Status nach Schnittverletzung des linken Handgelenks 1983 mit operativer Behandlung in der Klinik H.___
- Belastungsintoleranz
3. Ulnariskompressions-Neuropathie am Epicondylus medialis links, vermutlich bei Überlastung am Arbeitsplatz (Diagnose: Oktober 2002)
4. Periarthritis humeroscapularis der rechten Schulter
5. chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Diskushernie bei L4/5 medial links
Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren als Küchenmitarbeiter nur mit Mühe eine Arbeitsleistung von 40 % oder weniger erbringen können. Neben den Fussbeschwerden habe er immer wieder Rückenschmerzen bei bekannter Diskushernie. Daneben komme es immer wieder zu Schmerzen und zu Gefühllosigkeit in der linken Hand ulnarseitig (Urk. 7/147 lit. D.3). Gehen sei dem Beschwerdeführer nur noch über kurze Distanzen, Treppensteigen sei fast nicht mehr möglich (Urk. 7/147 lit. D.4).
4.5 Die kreisärztliche Abschluss-Untersuchung erfolgte am 27. Januar 2006 durch Dr. med. J.___ (Urk. 7/165 S. 1).
Dr. J.___ führte im Arztbericht vom 27. Februar 2006 aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er auch in Ruhe Schmerzen habe. Spaziergänge seien im Rahmen einer Stunde möglich. Zirka sechs mal die Woche nehme er ein Schmerzmittel. Er habe auch an der linken Hand Schmerzen. Das Strecken der Finger der linken Hand bereite ihm Probleme. Am rechten Fuss komme es gegen Abend zu einer vermehrten Schwellung (Urk. 7/165 S. 1 unten). Es bestehe eine stärkere Druckdolenz über dem Malleolus medialis und eine Druckdolenz im Gelenkspalt des rechten OSG ventral (Urk. 7/165 S. 2 oben). Hinsichtlich der linken Hand bestehe eine seitengleiche Extension und ein vollkommener seitengleicher Faustschluss (Urk. 7/165 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer schildere, dass es während der letzten 20 Jahre recht gut gegangen sei. Seit dem letzten Jahr hätten die Beschwerden zugenommen. Subjektiv verspüre er auch in Ruhe einen mässigen Schmerz. Inspektorisch weise der rechte Fuss verstrichene Konturen über dem Malleolus medialis auf. Beidseits bestehe ein abgeflachtes Fussgewölbe bei einer im Übrigen unauffälligen Trophik. Auf den Röntgenbildern vom 5. April 2005 sei eine beginnende Arthrose im unteren Sprunggelenk, vor allem in den dorsalen Abschnitten, zu erkennen, die die Bewegungseinschränkung erkläre. Es erstaune, dass Dr. G.___ im Bericht vom 20. September 2005 die Arthrose im unteren Sprunggelenk nicht erwähnt habe (Urk. 7/165 S. 3 Mitte). Nach dem Untersuchungsbericht vom 19. August 2005 (Kernspintomographie, vgl. Urk. 7/162) bestünden keine Knochennekrosen. Nachgewiesen sei eine Pseudarthrose des Malleolus medialis mit konsekutiven schweren degenerativen Veränderungen tibiotalar medial sowie diskret an der Fibulaspitze zum Talus. Im Bericht würden weiter arthrotische Veränderungen im hinteren unteren Sprunggelenk beschrieben (Urk. 7/165 S. 3 unten). Im Vergleich zur Abschlussuntersuchung vom 28. November 1986 sei die Extension im rechten oberen Sprunggelenk deutlich verschlechtert. Sie sei mit 2° annähernd aufgehoben. Radiologisch bestehe eine Arthrose mässigen Grades. Die Trophik der Unterschenkelmuskulatur habe sich nicht verschlechtert. Bezüglich der Umfangmasse malleolär sei ebenfalls keine Veränderung festzustellen. Die starke Druckdolenz über dem Malleolus medialis habe schon Dr. D.___ beschrieben.
Dem Beschwerdeführer sei eine wechselhaft sitzende/stehende beziehungsweise gehende Tätigkeit ganztags zumutbar. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position solle einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und solle, falls möglich, über den ganzen Tag verteilt sein. Die Limite für das Heben von Lasten betrage 20 kg. Arbeiten in hockender Position seien ungünstig (Urk. 7/165 S. 3 unten).
Dr. D.___ habe den Integritätsschaden am 10. Dezember 1986 auf 15 % geschätzt. Es handle sich um eine grosszügige Schätzung. Gemäss der Feinrastertabelle 5.2 (Integritätsschädigung gemäss UVG) würden die Referenzwerte für eine mässige OSG-Arthrose zwischen 5 und 15 % liegen. Aufgrund der annähernd aufgehobenen Extension sei der Integritätsschaden auf 15 % zu schätzen. Eine höhere Einschätzung sei nicht angebracht, da immer noch die Möglichkeit einer Arthrodese bestehe (Urk. 7/165 S. 4).
4.6 Nach dem Bericht von Dr. G.___ vom 27. März 2006 sei der Beschwerdeführer aus fussorthopädischer Sicht in der jetzigen stehenden Tätigkeit als Koch zu 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei für die Zeit vom 21. März bis 26. September 2006 ausgestellt worden. Es bestehe eine Indikation zur Umschulung für eine sitzende Tätigkeit, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Die übrigen Beschwerden an der linken Hand, im Rücken und an der Schulter seien anlässlich der Konsultation vom 21. März 2006 nicht beurteilt worden (Urk. 7/164 S. 2).
4.7 Die Beschwerdegegnerin überliess die medizinischen Akten Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zur Beurteilung.
In einer Stellungnahme vom 24. April 2006 führte Dr. K.___ aus, das Kern-spintomogramm vom 19. August 2005 zeige wenig ausgeprägte arthrotische Veränderungen (Urk. 7/168 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer weise 20 Jahre nach einer Trimalleolar-Luxationsfraktur die erwarteten Veränderungen am rechten oberen Sprunggelenk auf. Während nur geringe arthrotische Veränderungen im Tibiotalarbereich vorhanden seien, seien die sekundären Knorpelschäden zwischen Fibula einerseits und Innenknöchel andererseits zum Talus ausgeprägter, was zu Unrecht als schwere OSG-Arthrose - ohne nähere Präzisierung - klassifiziert worden sei (Urk. 7/168 S. 3 Ziff. 3). Die Indikation für eine gelenkzerstörende Operation (Arthrodese oder Prothese) sei nicht klar gegeben (Urk. 7/168 S. 5 Ziff. 6.1). Er gehe davon aus, dass der derzeitige Status (Erwerbsfähigkeit von 20 %) für die Versicherung nicht akzeptabel sei und dass entweder eine wesentlich höhere Leistung im bisherigen Beruf oder eine volle Leistung in einer angepassten Beschäftigung zugemutet werden könne (Urk. 7/168 S. 6 Ziff. 6.3).
4.8 In einem Arztbericht vom 15. Februar 2007 führte Dr. G.___ aus, der Beschwer-deführer leide an einer posttraumtischen Arthrose des OSG mit einer Pseudoarthrose des medialen Malleolus und ausgeprägten degenerativen Veränderungen tibiotalar medial. Es bestehe zusätzlich eine Arthrose des dorsalen OSG. Der Beschwerdeführer sei in einer stehenden und gehenden Tätigkeit, wie dies normalerweise bei einem Koch der Fall sei, zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1).
5.
5.1 Zu beurteilen sind die unfallbedingten Beschwerden an der linken Hand und am rechten Fuss.
Wie 1986 vorhergesehen, ist es als Folge des Unfalles von 1984 im rechten oberen Sprunggelenk zu einer Arthrose gekommen. Dr. J.___ stellte gestützt auf die Röntgenbilder vom 5. April 2005 zudem eine beginnende Arthrose im rechten unteren Sprunggelenk fest. Im Vergleich zur Abschlussuntersuchung von 1986 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ eine deutliche Verschlechterung der Extension im rechten oberen Sprunggelenk wie auch eine Reduktion der passiven Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks fest. Nach Dr. J.___ kann dem Beschwerdeführer gleichwohl ganztags eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit zugemutet werden (ohne Heben von Lasten von mehr als 20 kg, der stehende beziehungsweise gehende Anteil der Arbeit sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten, Vermeidung von hockenden Positionen). Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil unterscheidet sich damit nur unwesentlich von dem Profil, das Dr. D.___ 1986 erstellt hatte (Urk. 7/84 S. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bericht von Dr. J.___ vom 27. Fe-bruar 2006 vor, richtig sei, dass er nach einem einstündigen Spaziergang derart starke Schmerzen habe, dass er bis zum Folgetag zu Hause bleiben müsse, bis die Schmerzen abgeklungen seien (Urk. 1 S. 1 unten). Beim Bewegen der Finger der linken Hand habe er andauernd Schmerzen, bei der Flexion wie bei der Extension. Er könne wegen der Schmerzen keinen Waschlappen ausdrücken. Zudem gehorche seine Hand, besonders bei Bewegungsbeginn, nicht immer den Befehlen (Urk. 1 S. 2 oben).
Der Arztbericht von Dr. J.___ vom 27. Februar 2006 entspricht den Anfor-derungen, die die Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes stellt (vgl. Erw. 1.3). Ein Anlass, die Darstellung im Bericht anzuzweifeln, besteht nicht. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ wie im Arztbericht angegeben geäussert hat. Die Darstellung in der Beschwerdeschrift unterscheidet sich sodann kaum von den im Arztbericht genannten Beschwerden. Entscheidend ist vielmehr, dass Dr. J.___ aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers und der erhobenen Befunde sowie gestützt auf die vorliegenden Akten und Röntgenbilder zu seiner Einschätzung gelangte.
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf die Arztberichte von Dr. G.___, Universitätsklinik H.___. Dabei übersieht er, dass sich die von Dr. G.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 80 % auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit in der Küche bezieht. Im Bericht vom 15. Februar 2007 hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer in einer stehenden und gehenden Tätigkeit, wie dies normalerweise bei einem Koch der Fall sei, zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/1). Nach Dr. J.___ soll die stehende beziehungsweise gehende Position einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten (Urk. 7/165 S. 3 unten). Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchenbursche (Urk. 7/148 S. 2 oben). Bei einer solchen Tätigkeit liegt der stehende und gehende Anteil der Arbeit in aller Regel über einem Drittel. Auch Dr. G.___ ging im Arztbericht vom 27. März 2006 noch davon aus, dass durch eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit als 20 % zu erreichen wäre (Urk. 7/164 S. 2). Nachdem es im rechten oberen und auch im unteren Sprunggelenk zu einer mässigen Arthrose gekommen ist, erweist sich die Beurteilung durch Dr. J.___ als überzeugend, wonach der Beschwerdeführer als Küchenbursche zwar nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, dass ihm eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit aber ganztags zumutbar ist. Nach Dr. J.___ ist der Beschwerdeführer auch mit der linken Hand voll arbeitsfähig (Urk. 7/165 S. 3 oben). Auch insoweit spricht nichts gegen die Einschätzung des Kreisarztes. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen aufgrund der medizinischen Akten nicht.
5.3 Die A.___ AG gab auf Anfrage der Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer als Schweisser 2006 Fr. 62'400.-- (Fr. 4'800.-- x 13) verdient hätte (Urk. 7/160 unten). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen ab (Urk. 7/169-172). Demnach könnte der Beschwerdeführer bei voller Arbeitsfähigkeit als Verpacker oder Kontrolleur ein Invalideneinkommen von durchschnittlich Fr. 50'027.-- erzielen (Urk. 7/173). Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 50'027.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 20 %, wie von der Beschwerdegegnerin berechnet (Urk. 2 S. 4 Erw. 2c). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt nicht massgeblich verändert hat und die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 24. Juli 1987 zugesprochene Rente von 33 1/3 % zu Recht bestätigt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).