Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00082
UV.2007.00082

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1983 geborene H.___ war seit dem 14. August 2000 bei der A.___ in B.___ als Chemielaborantin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Juli 2004 als Autofahrerin in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (vgl. Urk. 7/1). Die gleichentags im Spital X.__ erstellten Röntgenbilder der Hals- und Brustwirbelsäule blieben unauffällig (vgl. Urk. 7/8 S. 1). Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche interimistisch die hausärztliche Betreuung übernahm, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und bescheinigte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Unfalltag (Arztzeugnis UVG vom 17. Mai 2006, Urk. 7/10). Danach war die Versicherte wieder arbeitsfähig.
         In der Folge wurde H.___ hauptsächlich wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie gelegentlicher lumbaler Beschwerden durch ihren Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, betreut. Zusätzlich wurde sie chiropraktorisch und physiotherapeutisch behandelt und absolvierte eine Kräftigungstherapie (vgl. Urk. 7/2-3, Urk. 7/5, Urk. 7/8). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/13).
1.2     Im Februar 2006 traten neue Symptome wie zunehmende Genickschmerzen, Schwankschwindel, Verschwommensehen sowie ein Taubheitsgefühl in den Fingern hinzu (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/7). Nach rund einem Monat gab die Versicherte diesbezüglich eine spontane Besserung an, wobei eine fachärztlich-neurologische Abklärung bei Dr. med. E.___ keine Erklärung für die Beschwerden gebracht hatte (vgl. Urk. 7/7-8, Urk. 7/11). Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 14. Juni 2006 (vgl. Urk. 7/12) verfügte die SUVA am 28. Juni 2006 die Einstellung ihrer Leistungen per 30. Juni 2006, da die Versicherte nunmehr uneingeschränkt arbeitsfähig sei und keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr bestünden (Urk. 7/15). Dagegen liess H.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 28. Juli 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/17). Am 14. September 2006 reichte sie der SUVA den Bericht des Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. Juli 2006 zu den Akten (Urk. 7/18). Mit Entscheid vom 24. Januar 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Reich, mit Eingabe vom 23. Februar 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. April 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren Arztbericht des Dr. D.___ einreichen (Urk. 9 sowie Urk. 10/1-2). Nachdem die SUVA am 15. Mai 2007 zu diesem Bericht Stellung genommen hatte (vgl. Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel am 18. Mai 2007 geschlossen (vgl. Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Eine Behandlung gilt dann als zweckmässig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG, wenn sie wissenschaftlich anerkannt ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot in Art. 54 UVG genügt, wonach sich die Behandlung auf das durch den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken hat (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 361 f.).Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau-salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä-digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.3   Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.3.4   Für die Ermittlung des Sachverhalts ist das Gericht auf ärztliche Berichte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Aus den medizinischen Akten geht zunächst hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Auffahrunfall vom 9. Juli 2004 eine relative Hypermobilität der Extremität und der Wirbelsäule aufwies und schon einmal im Jahr 2002 einen blockierten Zervikalwirbel hatte. Nach dem Unfall litt sie unter Kopf- und Nackenschmerzen, einer reduzierten Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Myogelosen im Bereich des Musculus trapezius und später auch unter lumbalen Rückenschmerzen. Sie wurde zunächst von Dr. C.___ und anschliessend Dr. D.___ hausärztlich betreut mit Analgetika, Myorelaxantien sowie einem weichen Kragen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/7-8, 7/10). Am 17. Juli 2004 wurde eine Physiotherapie eingeleitet. Wegen fehlender Wirkung dieser Behandlung wurde die Beschwerdeführerin daraufhin von einer Chiropraktorin behandelt und nahm eine Kräftigungstherapie auf. Später begab sie sich erneut in physiotherapeutische Behandlung bei einer anderen Physiotherapeutin. Trotz all dieser Bemühungen konnte keine Beschwerdefreiheit erreicht werden. Es bestanden Nackenschmerzen, ab und zu auch Kopfschmerzen und Schmerzen in der Brustwirbelsäule (vgl. zusammenfassende Darstellung von Dr. D.___ vom 5. April 2006, Urk. 7/8). Die Röntgenuntersuchungen nach dem Unfall und eine MRI-Untersuchung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vom 17. Februar 2006 waren unauffällig (Urk. 7/4).
2.2     Im Rahmen einer am 24. Februar 2006 durchgeführten Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ klagte die Beschwerdeführerin über seit einigen Tagen bestehende neue Symptome, die vorher noch nie aufgetreten seien. Sie klagte über Trümmelbeschwerden beim Gehen, eine Sehschwäche mit teilweise verschwommenem Sehen sowie über ein Taubheitsgefühl im Bereich der Fingerspitzen. Dr. D.___ konnte die genaue Ursache dieser neuen Beschwerden nicht eruieren, zog indes einen viralen Infekt oder eine disseminierte Enzephalitis in Betracht und überwies die Beschwerdeführerin deshalb an den Neurologen Dr. E.___ (Urk. 8/5).
         Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. sowie am 14. März 2006 und liess am 9. März 2006 radiologische Bilder des Schädels erstellen (vgl. den diesbezüglichen Bericht vom 9. März 2006, Urk. 7/6 S. 1). Im Bericht vom 14. März 2006 hielt er in diagnostischer Hinsicht disseminierte Störungen ungeklärter Aetiologie fest, da sämtliche Untersuchungsbefunde weitgehend unauffällig blieben. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit eine spontane Besserung der Beschwerden angegeben. Als Ursache der Beschwerden vermutete er ein funktionelles Geschehen oder vasodysregulatorische Störungen (Urk. 7/7).
         In einem Bericht an den Kreisarzt der SUVA vom 5. April 2006 berichtete Dr. D.___, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor fast täglich Nackenschmerzen, teilweise auch Beschwerden in der Brustwirbelsäule. Lumbal habe sie keine Probleme. Sie manipuliere die Halswirbelsäule selber, es knacke dann jeweils. Die medikamentöse Behandlung habe praktisch keine Auswirkung auf die Symptome. Aktuell führe sie praktisch täglich selbständig Fitnessübungen durch. Die klinische Untersuchung vom 31. März 2006 habe im Wesentlichen eine teilweise eingeschränkte beziehungsweise schmerzhafte Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule sowie einen muskulären Hartspann der Semispinalismuskulatur links ergeben. Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin im Haushalt beim Putzen stark eingeschränkt. Auch die übrigen Alltagsarbeiten sowie berufliche und sportliche Tätigkeiten seien durch die Symptome behindert beziehungsweise nur mit einem zeitlichen Mehraufwand möglich. Der Hausarzt wollte durch eine kreisärztliche Untersuchung die Unfallkausalität der Beschwerden abklären lassen (Urk. 7/8).
2.3     Anlässlich der Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ am 14. Juni 2006 gab die Beschwerdeführerin an, an vielen Tagen praktisch beschwerdefrei zu sein. Manchmal habe sie ein Stechen im Bereich des Brustkorbes, welches sich bisweilen nach wenigen Stunden, manchmal aber auch erst nach einigen Tagen löse. Die Blockaden an der Halswirbelsäule könne sie nicht immer selber lösen, sie würden aber nach wenigen Tagen wieder verschwinden. Medikamente nehme sie seit mindestens drei Monaten nicht mehr, da sie diese schlecht vertrage. Seit einem halben Jahr trainiere sie fast täglich konsequent in einem Fitness-Studio. Dies habe bereits eine Beschwerdelinderung gebracht. Die klinische Untersuchung ergab leichte Schmerzen bei der Mobilisation der Brustwirbelsäule und eine leicht eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Aus seinen Untersuchungen schloss Dr. F.___, dass eine ligamentär laxe Führung der Gelenke vorliege, welche eine erhöhte Anfälligkeit für segmentale Funktionsstörungen zur Folge habe. Durch die Auffahrkollision sei es zu einer Dekompensation gekommen, welche nun durch das Krafttraining wieder aufgefangen werden könne. Hinweise für strukturelle Läsionen lägen auch mit Blick auf die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Unfallereignis eine dauerhafte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bewirkt habe. Für die im Februar 2006 neu aufgetretenen zentralnervösen Störungen wie Schwindel, verschwommenes Sehen und verstärktes Taubheitsgefühl sei die wahrscheinlichste Ursache eine infektiöse oder parainfektiöse Ätiologie, welche aber inzwischen wieder abgeklungen sei. Sowohl mit Blick auf die Symptomatologie als auch wegen der grossen zeitlichen Latenz bestehe diesbezüglich kein Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Juli 2004. Abschliessend hielt Dr. F.___ fest, eine Behandlung unfallbedingter Beschwerden sei nicht mehr nötig und es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12).
2.4     Am 7. Juli 2006 teilte Dr. D.___ der SUVA mit, dass er mit der Einschätzung des Kreisarztes Dr. F.___ nicht einverstanden sei, da die Beschwerden zum Teil recht stark aktiv seien und die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag stark einschränkten. Gleichzeitig bat er die SUVA um Kostengutsprache für eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der Rückenmuskulatur (Urk. 7/16).
         Mit Bericht vom 14. Juli 2006 nahm noch Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zur Symptomatik Stellung. Gestützt auf die gleichentags durchgeführte Untersuchung erwähnte auch er als aktuelle Beschwerden wiederholte schmerzhafte Verspannungen der paravertebralen Muskulatur rechts zervikal und thorakal mit Blockaden, welche von der Beschwerdeführerin teilweise selbst gelöst werden könnten. Sie habe angegeben, dass diese Beschwerden vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien. Die klinische Untersuchung ergab einen paravertebralen Muskelhartspann hauptsächlich im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule rechts. Die Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule sei bei Rotation nach rechts leicht eingeschränkt, am ehesten bedingt durch den Muskelhartspann. Bei der Untersuchung des Rückens im Liegen hätten sich einige, hauptsächlich rechtsseitige Blockaden in der Brustwirbelsäule lösen lassen. Beim aktuell vorgefundenen Status nach dem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule mit mässigen Restbeschwerden sei eine aktive Therapie mit Nordic Walking zu empfehlen. Eine regelmässige physikalische Therapie sei seines Erachtens weniger erfolgversprechend (Urk. 7/18).  
         Am 10. April 2007 berichtete Dr. D.___, dass sich die Situation insgesamt gebessert habe. Dank regelmässiger Durchführung von Heimübungen sowie medizinischer Trainingstherapie habe die autochthone Hals- und Rückenmuskulatur auftrainiert werden können, so dass die Beschwerdeführerin für die alltägliche Arbeit heute nur noch vier Stunden pro Woche mehr aufwenden müsse als in der Zeit vor dem Unfall (Urk. 10/1). Zu den verbliebenen Einschränkungen im Haushalt äusserte er sich detailliert in einem Formular vom 30. März 2007 (Urk. 10/2).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Einspracheentscheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden einerseits nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhen würden. Andererseits bestünden aufgrund der nicht organisch nachweisbaren Beschwerden keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Schliesslich seien die im Februar 2006 neu aufgetretenen zentralnervösen Störungen, die am wahrscheinlichsten auf eine infektiöse oder parainfektiöse Ursache zurückgeführt werden könnten, heute wieder abgeklungen (vgl. Urk. 2). An dieser Auffassung hielt die SUVA auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) sowie in der Stellungnahme (Urk. 13) fest.
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die nach der Leistungseinstellung durch die SUVA aufgelaufenen Arzt- und Therapiekosten seien nach wie vor auf das Unfallereignis vom 9. Juli 2004 zurückzuführen und daher von der SUVA zu tragen. Die im Februar 2006 neu aufgetretenen Beschwerden müssten aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Sie habe sodann unbestrittenermassen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Es sei bekannt, dass Beschwerden während bis zu drei Jahren nach einem solchen Vorfall erfolgreich therapiert werden könnten. Da noch Restbeschwerden bestünden und die behandelnden Ärzte eine weitere Therapie befürworteten, sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand durch die Therapien bessern könne. Der Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb die SUVA ihre Leistungen zu früh eingestellt habe.
4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Heilbehandlungskosten auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2006 zu tragen hat.
4.2     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin weder bildgebend noch auf andere Weise organische strukturelle Veränderungen als Folge des Unfalles vom 9. Juli 2004 nachgewiesen werden konnten (vgl. vorstehend Erw. 2 sowie Urk. 2 S. 4). Davon gehen auch beide Parteien aus.
         Das anfänglich teilweise vorhandene Beschwerdebild nach der HWS-Distorsion mit Kopf- und Nackenschmerzen, einer reduzierten Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie Myogelosen im Bereich des Musculus trapezius (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/7, 7/10), aufgrund dessen die SUVA fürs Erste ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, war spätestens anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juni 2006 wieder teilweise abgeklungen. Damals klagte die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen nur noch über ein gelegentliches Stechen im Bereich des Brustkorbes sowie über zeitweilige Blockaden der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 7/12 S. 2 f.). Auch aus dem Bericht des Dr. G.___ vom 14. Juli 2006 ergeben sich keine anderen Befunde (vgl. Urk. 7/18 S. 3 f. sowie Urk. 7/19). Von den nach dem Unfall geklagten Kopfschmerzen ist in diesen Berichten keine Rede mehr.
4.3     Die im Februar 2006 erstmals aufgetretenen Symptome wie Schwindel, verschwommenes Sehen und verstärktes Taubheitsgefühl sowie auch verstärkte Genickschmerzen klangen nach rund einem Monat wieder ab (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/12). Die verschiedenen ärztlichen Abklärungen ergaben keine genaue diagnostische Einordnung dieser Symptome, so dass die Ursache unklar blieb. Der Hausarzt Dr. D.___ konnte sich die Symptome nicht erklären und äusserte den Verdacht auf einen viralen Infekt oder eine disseminierte Enzephalitis (vgl. Urk. 7/5 S. 2). Als wahrscheinlichste Ursache nahm der Neurologe Dr. E.___ ein funktionelles Geschehen oder eine vasodysregulatorische Störung an (vgl. Urk. 7/7 S. 2). Kreisarzt Dr. F.___ sprach von einer wahrscheinlichen infektiösen oder parainfektiösen Ätiologie (vgl. Urk. 7/12 S. 3). Damit hat kein Arzt einen Zusammenhang zur HWS-Distorsion gemacht. Mit Blick auf diese ärztlichen Berichte ist es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - somit überwiegend wahrscheinlich, dass die im Februar 2006 kurzzeitig aufgetretenen Symptome eine unfallfremde Ursache haben und nicht Bestandteil des typischen Beschwerdebildes nach einer HWS-Distorsion gewesen sind.
4.4     Damit bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung von den geklagten erwähnten Restbeschwerden keine natürlich kausal mit dem Unfall mehr zusammen hängen. Hierzu äusserte sich insbesondere Kreisarzt Dr. F.___. In seinem Bericht vom 14. Juni 2006 wies er zunächst darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin ein Vorzustand beziehungsweise eine spezielle Konstitution im Sinne von überdehnbaren Gelenken und deshalb eine Hypermobilität der Wirbelsäule und der Extremitäten bestand (vgl. dazu auch den Bericht des Dr. D.___ vom 5. April 2006, Urk. 7/8). Dr. F.___ führte einleuchtend aus, dass bei einer solchen Konstitution die Anfälligkeit für segmentale Funktionsstörungen erhöht ist. Diesbezüglich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal im Jahr 2002, also vor dem Unfall, an einem blockierten Halswirbel litt (vgl. Urk. 7/8 S. 1 sowie Urk. 7/12 S. 3), und dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung und später bei der Konsultation durch Dr. G.___ hauptsächlich Befunde erhoben wurden, wie sie mit segmentalen Funktionsstörungen einhergehen (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/18 S. 3).
         Es ist somit aufgrund dieser Darstellungen zum Vorzustand davon auszugehen, dass dieser durch den Unfall aktiviert wurde. Indem Dr. F.___ nun einzig auf diesen durch den Unfall dekompensierten Vorzustand hinwies, lieferte er jedoch keine hinreichende Begründung dafür, ob nun eine Situation vorhanden ist, wie sie auch ohne den Unfall bestehen würde oder wie sie vor dem Unfall bestanden hatte (status quo sine vel ante) oder ob eben doch noch ein Zusammenwirken von Vorzustand und Unfallfolgen im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist. Die Frage kann allerdings aufgrund des Folgenden offen gelassen werden.
4.5     Sowohl Dr. F.___ als auch der von der Versicherten aufgesuchte Dr. G.___ erhoben im Rahmen ihrer Untersuchungen vom 14. Juni beziehungsweise 14. Juli 2006 nur noch geringe pathologische Befunde und Einschränkungen. Dr. F.___ hielt deshalb eine weitere Behandlung nicht mehr für nötig (vgl. Urk. 7/12 S. 3 f.). Dr. G.___ empfahl einzig noch Nordic-Walking, welches in Eigenverantwortung selbständig betrieben werden kann. Eine regelmässige physikalische Therapie erachtete er im Gegenteil als weniger erfolgversprechend (vgl. Urk. 8/18 S. 4). Damit kamen diese beiden Ärzte zum Schluss, dass mit gezielten Heilbehandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr möglich ist.
         Lediglich Dr. D.___ widersprach dieser Einschätzung und vertrat in seinem Schreiben vom 7. Juli 2006 die Ansicht, dass die Beschwerden teilweise recht stark aktiv seien und die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag stark einschränkten (vgl. Urk. 7/16). In seinem Bericht vom 10. April 2007 erwähnte er noch Einschränkungen im Haushalt und bei der Erledigung alltäglicher Arbeiten (vgl. Urk. 10/1). Zu beachten ist dabei, dass Dr. D.___ die von ihm behaupteten starken Beschwerden nicht mit neuen, von den Dres. F.___ und G.___ nicht bereits erhobenen Befunden untermauerte. Tatsache ist sodann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit als Chemielaborantin lediglich am Unfalltag eingeschränkt war, weshalb auch die vom Hausarzt erwähnten Einschränkungen im Haushalt nicht gänzlich nachvollziehbar sind. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ist jedenfalls nur mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin wolle wieder ihre Muskulatur kräftigen (Urk. 7/16), nicht dargetan. Mit Blick auf die nachvollziehbaren Berichte der Dres. F.___ und G.___ hat daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten, dass mit einer Weiterführung der Heilbehandlung nach Einstellung der Versicherungsleistungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
4.6     Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die SUVA ihre Leistungen am 30. Juni 2006 zu Recht eingestellt hat und die Beschwerde daher abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).