UV.2007.00084
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 9. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete bei der B.___, ___, als Kioskverkäuferin und war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Bagatellunfall-Meldung vom 22. Oktober 2004, Urk. 8/1).
1.2 Am 1. Oktober 2004 löste sich ein führerloser Postwagen in ___ und kollidierte mit dem Kiosk, in welchem X.___ hinter der Kasse stand. Sie fiel kurz nach dem Ereignis zu Boden (vgl. Unfallprotokoll der Kantonspolizei Zürich 1./20. Oktober 2004, Urk. 8/9).
1.3 Im Universitätsspital Zürich, wohin X.___ zur neurologischen Überwachung für eine Nacht gebracht wurde, wurde eine Commotio cerebri bei einem GCS von 15 diagnostiziert (Bericht vom 4. Oktober 2004, Urk. 8/3).
1.4 Wegen Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie erhöhter Schreckhaftigkeit begab sich X.___ zu Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, ___, in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung mit Intrusionen, Vermeidung und Hyperarausel (Flashbacks). Er behandelte die Versicherte mit hausärztlicher Psychotherapie, medizinischer Hypnose und Citalopram (Bericht vom 2. November 2005, Urk. 8/7).
1.5 Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2006 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die psychischen Störungen keine adäquate kausale Folge des Unfalles vom 1. Oktober 2004 seien, zumal es sich bei diesem um einen höchstens mittelschweren Unfall gehandelt habe, welcher nicht besonders eindrücklich gewesen sei und bei dem keine weiteren relevanten Begleitumstände vorlägen (Urk. 8/14).
1.6 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, Einsprache erheben und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Schreiben vom 24. August 2006, Urk. 8/15).
1.7 Am 9. Oktober 2006 wurde die Verfügung auch der Krankenkasse der Versicherten, der Assura SA, Bern, eröffnet (Urk. 8/20). Diese zog am 31. Oktober 2006 ihre am 20. Oktober 2006 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/21) wieder zurück (Urk. 8/24).
1.8 Mit Entscheid vom 23. Januar 2007 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Bischoff mit Eingabe vom 26. Februar 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es seien die Verfügung vom 23.06.2006 sowie der Einsprache-Entscheid vom 23. Januar 2007 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Januar 2006 die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, Rente etc.) für den am 1. Oktober 2004 erlittenen Unfall zuzusprechen.
2. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.3.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und es trete immer noch eine langsame Besserung der Beschwerden ein. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht bereits 16 Monate nach dem Unfall die Adäquanzprüfung vorgenommen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so seien die fraglichen Kriterien erfüllt, habe es sich doch um einen mittelschweren Unfall gehandelt, dessen Eindrücklichkeit aus den Polizeiakten hervorgehe. Unvorbereitet habe die Beschwerdeführerin erleben müssen, wie ihr Kiosk, den sie als sicheren Ort betrachtet habe, durch den Motorkarren demoliert worden sei. Die Verletzungen, immerhin eine Hirnerschütterung, könnten nicht einfach als leicht bezeichnet werden. Sodann leide die Beschwerdeführerin an Dauerbeschwerden, und auch die Heilbehandlung habe als langwierig zu gelten (Urk. 1 S. 4).
2.2 Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin dafür, die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall am 1. Oktober 2004 im Universitätsspital Zürich neurologisch überwacht worden, wobei sich keine pathologischen Befunde gezeigt hätten. Ab dem 4. Oktober 2004 habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Physische Beschwerden hätten sich danach nicht mehr gefunden, lediglich eine ärztliche Betreuung wegen der psychischen Leiden. Die Adäquanzprüfung habe daher gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Unfallfolgen vorgenommen werden dürfen. Diese basiere auf objektivierbaren Unfallfolgen und führe bei der Beschwerdeführerin klar zu einer Verneinung der Leistungspflicht.
3.
3.1 Das Unfallgeschehen vom 1. Oktober 2004 wurde vom Zeugen D.___ folgendermassen geschildert: "Ich stand direkt hinter der mittleren Kasse, als der Postwagen in den Kiosk donnerte. Meine Kollegin, X.___, stand hinter der rechten Kasse. Genau an dieser Stelle kollidierte der Wagen mit dem Kioskmobiliar. X.___ stand nach dem Aufprall noch einen Moment aufrecht, dann begann sie zu zittern und sackte zusammen" (Urk. 8/9 S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin selbst gab den Unfallhergang wie folgt wieder: "Zum Unfallzeitpunkt befand ich mich hinter der Kasse des Kioskes. Plötzlich hörte ich Personen schreien. Ich schaute nach draussen, also in die Haupthalle und sah, wie mir der Postwagen entgegen kam. Dann krachte dieser bereits in den Kiosk. Ich konnte noch einen Schritt zur Seite machen. Dadurch wurde ich nicht sehr stark vom zusammengedrückten Mobiliar getroffen. Dann weiss ich nicht mehr viel. Erst an die Sanitäter kann ich mich wieder erinnern. Im Spital wurde ich bis Sonntag arbeitsunfähig geschrieben. Am Montag ging ich wieder zur Arbeit. Ich hatte noch einmal Glück" (Urk. 8/9 S. 7).
3.2 Im Spital wurde ein Glasgow Coma Scale (GCS) von 15 Punkten festgestellt. Die Pupillen waren prompt und isokor, die HWS frei, HNV intakt. Abdomen weich mit leichter Druckdolenz in beiden oberen Quadranten links mehr als rechts. Die Nierenlogen waren klopfindolent, die Wirbelsäule frei, das Becken stabil. Alle Gelenke waren frei beweglich und der gesamte übrige chirurgische Status unauffällig. Die Ultraschall-Untersuchung des Abdomens ergab keine Anzeichen von Flüssigkeit. Die Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri bei fraglicher Bewusstlosigkeit und Amnesie für das Ereignis (Bericht vom 4. Oktober 2004, Urk. 8/3).
3.3 Aus dem oben dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall keine somatischen Schäden fanden. Einzig aufgrund der fremdanamnestischen Angabe einer Bewusstlosigkeit und Amnesie wurde die Diagnose einer Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) gestellt, wobei der GCS von 15 der mildesten Form entspricht und in den Fällen diagnostiziert wird, wenn weder das Augenöffnen noch die Motorik noch die Sprache pathologisch sind. Eine solche Verletzung heilt in der Regel nach einer kurzfristigen Bettruhe ohne jegliche Folgen ab.
Zudem fällt auf, dass aufgrund der Akten eine Amnesie nicht erstellt ist. Eine Erinnerungslücke bestand aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst lediglich für die Dauer der Bewusstlosigkeit, was sich von selbst versteht. Eine darüber hinausgehende eigentliche Erinnerungslücke, namentlich eine retrograde Amnesie, lässt sich den Akten nicht entnehmen, konnte die Beschwerdeführerin das Unfallereignis bis zu ihrem Ohnmachtsanfall doch ganz genau schildern (vgl. Urk. 8/9 S. 7). Weiter stellt sich die Frage, ob es sich bei der fraglichen Bewusstlosigkeit nicht lediglich um eine Schreckreaktion handelte. Diese (medizinische) Frage kann aber offengelassen werden. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in der Folge des Unfalles nicht an körperlichen Leiden, sondern an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch ihren Hausarzt Dr. med. C.___ diagnostiziert wurde, litt. Diese Störung tritt gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nach belastenden Ereignissen oder Situationen aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses auf, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der WHO, 5. Auflage, ICD-10 Kapitel V, F43.1). Ohne an der Diagnose des Hausarztes zweifeln zu wollen, muss doch festgehalten werden, dass es sich beim fraglichen Unfall vom 1. Oktober 2004 nicht um ein derart schlimmes Ereignis handelte, wurde die Beschwerdeführerin doch dadurch nicht oder kaum verletzt und kam auch kein anderer Mensch zu Schaden. Auch traf die Beschwerdeführerin das Ereignis nicht gänzlich unvorbereitet, sondern sie hörte den Wagen herannahen und konnte noch einen Schritt zur Seite machen. Im Spital wurde keine äussere Verletzung festgestellt, nicht einmal ein Hämatom fand sich.
3.4 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin 16 Monate nach dem Unfall die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Unfallfolgen vornahm. Dies zumal die Beschwerdeführerin lediglich drei Tage lang krank geschrieben war und danach die ärztliche Behandlung sich nur noch auf die psychischen Unfallfolgen beschränkte.
3.5 Beim Unfall vom 1. Oktober 2004 kann ohne Weiteres von einem leichten Unfall ausgegangen werden, was zur Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führt. Selbst wenn man, wie dies die Beschwerdegegnerin tut, den Unfall als mittelschwer qualifizieren wollte, wäre die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen vorliegend zu verneinen, da keines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt ist: Die durch die Gehirnerschütterung als einzige physische Unfallfolge bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte lediglich 3 Tage. Diese Verletzung ist auch nicht per se erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, noch erforderte sie eine lange ärztliche Behandlung. Letztere beschränkte sich vielmehr auf die psychischen Unfallfolgen. Es bestanden weder körperliche Dauerschmerzen, noch fanden sich ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen oder eine ärztliche Fehlbehandlung. Schliesslich kamen beim Unfall weder andere Menschen zu Schaden noch war der Unfall - abgesehen vom jedem Unfall innewohnenden Schreckmoment - derart dramatisch, dass allein aufgrund dieses Kriteriums die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bejaht werden könnte.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die psychischen Folgen des Unfalles vom 1. Oktober 2004 ab dem 31. Januar 2006 zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).