UV.2007.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 24. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1956 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ in Z.___ als Chauffeur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 31. Juli 2004 nach Abschluss seiner Ferien in A.___ auf dem Nachhauseweg in die Schweiz einen Autounfall erlitt (vgl. Urk. 7/1). Nach einer ersten ärztlichen Behandlung am Unfallort in A.___ (vgl. Urk. 7/45) suchte er in der Schweiz am 3. August 2004 seinen Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, welcher eine HWS-Distorsion mit Kopfanprall sowie weitere Kontusionen im Bereich des rechten Beckenkamms sowie des Sternums diagnostizierte. Die von ihm angefertigten Röntgenbilder der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule zeigten ausser einer Lateralisation des Dens axis keine sichtbaren ossären Läsionen. Die Beschwerden wurden mit Analgetika sowie Physiotherapie behandelt.
1.2     Nach einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte die Arbeit ab dem 24. August 2004 zu 50 % auf. Ab dem 17. September 2004 arbeitete er wieder vollzeitig mit reduzierter Arbeitsleistung (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/16 S. 1, Urk. 7/52). Wegen daraufhin zunehmender Schmerzen sowie neu hinzugetretener Symptome wie Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit sowie Sehstörungen wurde der Versicherte auf Anraten des behandelnden Arztes Dr. B.___ der C.___ zur stationären Behandlung zugewiesen (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/11 S. 5, Urk. 7/15-16, Urk. 7/27), welche vom 5. Januar bis zum 9. Februar 2005 erfolgte. Da die Ärzte der C.___ zum Schluss gelangten, dass die objektivierbaren Befunde das Ausmass des Beschwerdebildes nicht zu erklären vermöchten, dass eine psychopathologische Symptomatik eindeutig im Vordergrund stehe und dass eine physiotherapeutische Behandlung aktuell nicht indiziert sei (vgl. Urk. 7/21 S. 1 ff.), verfügte die SUVA - unter Berücksichtigung einer biomechanischen Kurzbeurteilung des Unfallereignisses vom 22. März 2005 (Urk. 7/26) sowie zusätzlicher medizinischer Berichte von lic. phil. D.___, Diplom-Psychologin, vom 12. Juli 2005 (Urk. 7/65), Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ebenfalls vom 12. Juli 2005 (Urk. 7/66), Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/48), Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2005 (Urk. 7/60) und schliesslich von Dr. med. H.___, Facharzt für Augenheilkunde, vom 7. November 2005 (Urk. 7/73) - am 14. Dezember 2005 die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 18. Dezember 2005 (Urk. 7/79). Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten sowie seines Krankenversicherers hin (vgl. Urk. 7/83, Urk. 7/86-87, Urk. 7/98) mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 2) fest.

2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Z.__, mit Eingabe vom 26. Februar 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % ab dem 18. Dezember 2005 sowie einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Schriftenwechsel am 23. April 2007 geschlossen worden war (Urk. 8), meldete der Beschwerdeführer dem Gericht am 26. November 2008, dass er Rechtsanwalt Z.___ das Mandat entzogen habe und ihn neu lic. iur. Karolin Wolfensberger vertrete (vgl. Urk. 17; vgl. auch Urk. 9 sowie 10/1-2).
         Auf die einzelnen Parteivorbringen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau-salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4    
1.4.1   Bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule oder äquivalenter Verletzung - wie einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) - bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
1.4.2   Ferner spielt bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenter Verletzung bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle. Sie ist bei ausgewiesener natürlicher Kausalität ohne weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden muss bei Ereignissen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenter Verletzung dagegen zunächst geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. festgelegten Kriterien (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a).
1.5     Nach dem in der Sozialversicherung herrschenden Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sowie Art. 47 Abs. 1 UVG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.
2.1     Vorab festzuhalten ist, dass Streitgegenstand nicht der Anspruch auf Invalidenrente oder Integritätsentschädigung ist, sondern der Entscheid der SUVA über die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungskosten per 18. Dezember 2005. 
2.2     Die SUVA begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 18. Dezember 2005 im Wesentlichen damit, dass ab Sommer 2005 keine Gesundheitsbeeinträchtigungen organisch-struktureller Art mehr vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen verneinte sie ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2004. Dabei prüfte sie die Adäquanz aufgrund der bei psychischen Fehlentwicklungen massgebenden Kriterien, da die teilweise noch vorhandenen typischen Beschwerden nach Schleudertrauma im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten würden (vgl. Urk. 2, Urk. 6).
         Der Beschwerdeführer liess demgegenüber zusammengefasst geltend machen, die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen stünden im Verhältnis zur psychischen Problematik nicht im Hintergrund. Folglich seien für die Adäquanzbeurteilung die für Unfälle mit einer Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule aufgestellten Kriterien massgebend. Unter diesen Umständen müsse der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem fortbestehenden Beschwerdebild bejaht werden (vgl. Urk. 1).

3.
3.1     Zum Hergang des Autounfalls vom 31. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei damals auf dem Nachhauseweg von A.___ in die Schweiz auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen, als ein mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug in einer Kurve auf seine Fahrbahn geraten und frontal in seinen Wagen geprallt sei. Er sei angegurtet gewesen und habe den Kopf gerade gehalten. Durch die Kollision sei der Airbag ausgelöst worden, er sei mit dem Kopf beziehungsweise der Stirn an die Frontscheibe geprallt und habe sie so zerschlagen. Ebenso habe er sich den Brustkorb und die Rippen geprellt.
3.2     Die Ärzte der C.___ sowie der Hausarzt Dr. B.___ gingen aufgrund des geschilderten Unfallablaufs davon aus, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2004 nebst einer Distorsion der Halswirbelsäule eine Kontusion des Schädels erlitten hatte, und hielten dies in ihren Diagnosen fest (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/21 S. 1). Nach anfänglicher analgetischer und physiotherapeutischer Behandlung der im Vordergrund stehenden Nackenbeschwerden mit kurzzeitiger Besserung der Symptome dekompensierte die Situation bei zunehmender Belastung am Arbeitsplatz. In diesem Zusammenhang erwähnte Dr. B.___ in seinen Verlaufsberichten vom 2. November sowie vom 14. Dezember 2005 neu verstärkte Schmerzen im Hals- und Schädelbereich, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, allgemeine Überforderung sowie einen stark wechselhaften und störenden Visus (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/16). Im Bericht vom 11. Januar 2005 über das in der C.___ durchgeführte psychosomatische Konsilium wurden zusätzlich Kopfschmerzen, Schlafstörungen, das Wiedererleben der Unfallsituation in Flashbacks, innere Unruhe, Angst bei der Arbeit sowie depressive Symptome erwähnt. Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung ergaben sich dabei nicht. In diagnostischer Hinsicht wurden die erhobenen Befunde als posttraumatische Belastungsstörung mittelschwerer Ausprägung eingeordnet (vgl. Urk. 7/20). Eine am gleichen Tag in der C.___ durchgeführte neuropsychologische Abklärung ergab eine kognitive Dauerleistungseinschränkung mit im Vordergrund stehenden Störungen der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen, auch hier ohne Zeichen einer Symptomausweitung (vgl. Urk. 7/19).
3.3         Mehrere Ärzte wiesen darauf hin, dass das vorgefundene Beschwerdebild womöglich teilweise auch auf eine unfallbedingt erlittene traumatische Hirnverletzung zurückzuführen sei. So stellten die Neuropsychologen der C.___ eine teilweise Mitverursachung der erhobenen Befunde durch eine Hirnverletzung für möglich (vgl. Urk. 7/19 S. 2 f.). Dr. G.___, welcher die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers übernommen hatte, erläuterte, aufgrund der festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen und der deutlichen Störung der Impulskontrolle müsse differentialdiagnostisch auch ein organisches Psychosyndrom als Beschwerdeursache erwogen werden (vgl. Urk. 7/60, Urk. 7/98/4). Dr. B.___ unterteilte das psychische Beschwerdebild in eine möglicherweise direkt durch den Unfall verursachte psychische Schädigung und in Symptome, welche durch eine schlechte Verarbeitung des Unfalls aufgetreten seien (vgl. Urk. 7/98/2).
         Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. G.___, die Ärzte der X.___ sowie der den Beschwerdeführer seit 1991 behandelnde Hausarzt Dr. B.___ die (natürliche) Unfallkausalität der psychischen und kognitiven Einschränkungen aufgrund fehlender Hinweise auf frühere psychische oder somatische Auffälligkeiten in der Anamnese als erwiesen erachteten (vgl. Urk. 7/20 S. 3, Urk. 7/98/2, Urk. 7/98/4). Bedeutsam ist ferner, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall jahrelang problemlos seinem Beruf als Chauffeur nachgehen konnte (vgl. Urk. 7/52), wohingegen ihm nach dem Unfall von den Neuropsychologen der C.___ die Fahrtauglichkeit abgesprochen werden musste (vgl. Urk. 7/19 S. 3). Eine vorbestehende erhebliche psychische oder kognitive Problematik ist daher unwahrscheinlich.
3.4     In der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V) wird unter dem Code F07.2 die ärztlicherseits genannte Diagnose organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma aufgeführt. Als typische Beschwerden werden eine Reihe verschiedenartiger Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfbarkeit, Reizbarkeit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses, des Schlafes sowie eine verminderte Belastungsfähigkeit bei Stress und emotionalen Reizen genannt. Weiter wird erklärt, dass die Symptome von Depressivität oder Angst begleitet sein können (ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage, Bern 2005, S. 84 f.).
3.5     Nach Ansicht der Spezialisten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik bildet der beim Unfall erlittene Kopfanprall an die Frontscheibe eine relevante biomechanische Besonderheit. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Kopfaufpralles trotz ausgelöstem Airbag sowie der nach dem Unfall erhobenen Prellmarken am Beckenkamm (vgl. dazu Urk. 7/1-2), welche darauf schliessen liessen, dass er auch gegen den unteren Teil des Lenkrades geprallt sei, sei fraglich, ob der Gurt tatsächlich getragen worden sei. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Unfall keinen Gurt getragen habe, könne das Beschwerdebild gut erklärt werden (vgl. biomechanische Kurzbeurteilung vom 22. März 2005, Urk. 7/26).
3.6     Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass der in den Akten dokumentierte Unfallhergang und dessen fachmännische Würdigung, die erhobenen Befunde, sowie mehrere ärztliche Stellungnahmen zur Beschwerdeursache (Erw. 3.3) Hinweise für eine am 31. Juli 2004 möglicherweise erlittene Schädigung des Gehirns liefern. Daran vermögen auch die Erkenntnisse des Augenarztes Dr. med. H.___, welcher anlässlich seiner Untersuchung vom 3. November 2005 eine unkorrigierte Hyperopie sowie eine Presbyopie erhob und einen Teil des Beschwerdebildes auf diese Pathologie zurückführte (vgl. Urk. 7/73), nichts zu ändern, da das von Dr. H.___ diagnostizierte Augenleiden nicht die ganze Palette der bestehenden Symptome zu erklären vermag. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Versicherte aufgrund von flashbacks und teilweise demonstrativem Verhalten wahrscheinlich auch eine psychisch relevante Komponente aufweist, darf gerade auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 V 124 Erw. 9.4), wo die Bedeutung von sorgfältigen medizinischen Abklärungen zur Erhebung beziehungsweise zum Ausschluss allfälliger organischer Ursachen betont wird, in Fällen wie dem Vorliegenden, da Hinweise auf mögliche relevante Abweichungen von den üblichen Schleudertraumafällen bestehen, nicht auf solche Abklärungen verzichtet werden. Diese Hinweise auf Abweichungen fanden sich schon in den ersten Darstellungen des Versicherten zum Unfallablauf, im Besonderen im Erhebungsblatt vom 17. November 2004, wo von einem relevanten Kopfanprall die Rede ist (Urk. 7/11). Bei dieser Aktenlage besteht weiterer medizinischer Abklärungsbedarf. Die Gehirnstrukuren wurden bis anhin ärztlicherseits nie mittels geeigneter diagnostischer Mittel (etwa CT, MRI, Elektroenzephalografie etc.) im Hinblick auf mögliche unfallbedingte organische Schädel- beziehungsweise Hirnläsionen untersucht (vgl. auch Urk. 7/48 S. 2).
3.7     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache an die SUVA zurückzuweisen ist, damit diese die Frage einer organisch strukturellen Hirnläsion näher prüfe, im Besonderen durch die Untersuchung des Schädels des Beschwerdeführers mittels geeigneter diagnostischer Methoden (CT, MRI, Elektroenzephalografie etc.). Anschliessend wird sie gestützt auf die Untersuchungsergebnisse die Unfallkausalität des Beschwerdebildes neu zu prüfen und über die Weiterausrichtung  der Leistungen über den 18. Dezember 2005 hinaus neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides - gutzuheissen.

4.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über die Weiterausrichtung von Leistungen über den 18. Dezember 2005 hinaus verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).