Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 8. April 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1965, war seit 2004 im Tankstellen-Shop der Touring-Garage A.___ AG in A.___ tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Januar 2005 verfehlte sie einen Türdurchgang und ist in eine Türzarge gelaufen (Urk. 7/1 Ziff. 6, Urk. 7/2 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 21. November 2005 führte die SUVA aus, sie sei nicht leitungspflichtig, weil zwischen dem Unfall vom 10. Januar 2005 und der Fussoperation vom 25. April 2005 keine Kausalität bestünde (Urk. 7/40 S. 2 oben). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Januar 2006, ergänzt am 5. September 2006 (Urk. 7/45, Urk. 7/62), Einsprache, welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 abwies (Urk. 7/71 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr für die in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Januar 2005 stehenden gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere für die Operation und die damit in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Einschränkungen, Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Replik vom 29. Mai 2007 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 13. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere bezüglich Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung) und des Erfordernisses des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, bei der Operation vom 25. April 2005 sei ausschliesslich ein Vorzustand operiert worden, nämlich eine Fehlstellung des Metatarsale-Köpfchens V beidseits mit druckbedingter Bursitis rechts. Deshalb sei eine retrokapitale Osteotomie durchgeführt worden. Dies habe mit der Prellung vom 10. Januar 2005 anatomisch jedoch nichts zu tun (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2). Ferner stelle eine Operation nie eine Abklärung dar (Urk. 6 S. 1 unten).
Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Operation sei im Zuge der Abklärung der Unfallfolgen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Daher bestehe zwischen dem Unfallereignis und den nachfolgenden somatischen Einschränkungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang. Deshalb sei auch eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die entsprechenden Heilbehandlungen sowie für die sich allenfalls daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeiten zu bejahen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11)
Strittig und zu prüfen ist, ob die Operation vom 25. April 2005 Folge des Unfalls vom 10. Januar 2005 war beziehungsweise ob zwischen dem Unfall und der Operation ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Zum Unfallhergang am 10. Januar 2005 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Türdurchgang verfehlte und in die Türzarge lief. (Urk. 7/1 Ziff. 6, Urk. 7/2 Ziff. 2).
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FHM, stellte nach der Erstbehandlung am 19. Januar 2005 im Bericht vom 27. April 2005 folgende Diagnosen:
- Verdacht auf Bursitis bei traumatischem prominentem Metatarsale V
- traumatische Exostose
- Neuralgie nach Trauma
Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 21. bis 25. Januar 2005 und vier bis sechs Wochen nach der Operation vom 25. April 2005 (Urk. 7/2 Ziff. 8).
3.2 Am Anschluss an seine Sprechstunde vom 11. April 2005 diagnostizierte Dr. med. C.___, Orthopädie FMH, ein Metatarsale V rechts mit Bursa und Neuralgie (Urk. 7/4 oben). Er führte aus, um die Schmerzursache zu erfahren werde vorerst über dem Metatarsaleköpfchen mit Lidocain infiltriert. Es werde sich dann zeigen ob die Bursa, respektiv die über das Köpfchen verlaufenden Nerven, die Schmerzursache sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste das Gelenk selbst infiltriert werden (Urk. 7/4 unten).
3.3 Dem Operationsbericht vom 25. April 2005 über die gleichentags durchgeführte retrokapitale Osteotomie Metatarsale V rechts ist sodann die klinische Diagnose einer rezidivierenden Bursitis über Metatarsaleköpfchen V rechts zu entnehmen (Urk. 7/8 oben).
3.4 Eine kreisärztliche Abklärung durch Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, fand am 9. Juni 2005 statt (Urk. 7/12). In seiner Beurteilung führte er aus, dass die Operation vom 25. April 2005 nicht auf den Unfall vom 10. Januar zurückzuführen sei (Urk. 7/12 Mitte). Die Röntgenaufnahmen vom 19. Januar 2005 zeigten knöcherne Verletzungen und keine Exostose am Metatarsale V-Köpfchen rechts. Durch einen einmaligen Anprall an einer Türzarge könne eine rezidivierende Bursitis über einem Metatarsaleköpfchen nicht hervorgerufen werden. Ursächlich für die Bursitis in diesem Bereich sei in der Regel eine Spreizfussdeformität. Diese sei durch die Operation behandelt worden (Urk. 7/13 unten).
3.5 In seinem Bericht vom 24. Juni 2005 führte Dr. med. E.___, Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, aus, bei den Folgen des Bagatellunfalles vom 10. Januar 2005 handle es sich wahrscheinlich um eine einfache Prellung der Fusskante lateral. Eine angebliche Luxation der Kleinzehe sei bloss eine nachträgliche Hypothese des Hausarztes, welche insbesondere der Orthopäde Dr. C.___ nicht habe bestätigen können. Deswegen hätte auch nicht operiert werden müssen. Auch klinisch sei das Gelenk bei der Untersuchung vom 11. April 2005 weder geschwollen noch instabil gewesen. Hingegen habe sich beidseits eine vermehrte Beschwielung über den Metatarsale-Köpfchen V bei beidseits vermehrter Aussenrotation der Kleinzehen gezeigt. Die Operation sei wegen Bursitis bei prominentem Metatarsale-Köpfchen, also einzig wegen eines konstitutionellen Problems (leichter Spreizfuss) erfolgt. Auch der Operateur habe nie explizit eine Unfallkausalität behauptet (Urk. 7/21).
3.6 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2005 diagnostizierte Dr. B.___ eine Kontusion des lateralen Fussrandes und einen Status nach Osteotomie retrocapital MT V rechts (Urk. 7/24 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin könne den Fuss nicht belasten und über den lateralen Fussrand nicht abrollen. Ferner sei der laterale Fussrand livid und geschwollen (Urk. 7/24 Ziff. 2). Weiter sei die Einholung einer Zweitmeinung bei der Schulthess Klinik geplant (Urk. 7/24 Ziff. 5).
3.7 Am 5. und 14 Juli 2005 war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung durch Dr. B.___ in der Sprechstunde bei Dr. med. F.___, Orthopädische Medizin FMH (Urk. 7/26A Mitte). Die Beschwerdeführerin habe sich am 10. Januar 2005 offensichtlich eine Luxation im Grundgelenk der Kleinzehe rechts zugezogen. Danach sei eine zunehmend invalidisierende Bursa über dem Metatarsaleköpfchen V rechts aufgetreten, welche schlussendlich zu einer umgekehrten Kramer-Operation durch Dr. C.___ geführt habe (Urk. 7/26A unten).
3.8 Am 26. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin auf Zuweisung durch Dr. B.___ durch Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, untersucht (Urk. 7/32 S. 1 Mitte). Ohne und mit Schuhe stehe die Beschwerdeführerin median und belaste den lateralen Fussrand nicht (Urk. 7/32 S. 1 unten). In seiner Beurteilung vom 27. September 2005 führte er aus, er habe keine Mühe, eine Sudeck-Dystrophie zu diagnostizieren und diese auf das Trauma-Ereignis zurückzuführen (Urk. 7/32 S. 2 Mitte).
Auf Zuweisung durch Dr. C.___ und Wunsch der Beschwerdeführerin habe sie Dr. G.___ am 14. Oktober 2005 nochmals aufgesucht (Urk. 7/35 S. 1 Mitte). In seinem Bericht vom 17. Oktober führte Dr. G.___ aus, man habe den Eindruck einer Sudeck-Dystrophie seit dem Trauma im Januar 2005 mit möglicherweise Aggravation durch das operative Vorgehen (Urk. 7/35 S. 1 unten). Er zweifle nicht am Zusammenhang des jetzigen Beschwerdebildes mit dem Trauma im Januar 2005 (Urk. 7/35 S. 2 oben).
3.9 In seinem Bericht vom 14. November 2005 führte Dr. E.___ aus, dass sich aus den Berichten keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dr. G.___, der die Beschwerdeführerin erstmals am 26. September 2005 gesehen habe, habe eine rein zeitliche Kausal-Zuordnung post hoc gemacht. Seine Aussagen seien medizinisch nicht begründet. Ein Neurologe sei für derartige Pathologien auch nicht zuständig. Ob heute wirklich eine Algodystrophie vorliege, wie klinisch vermutet werde, könne offen gelassen werden. Radiologisch liege jedenfalls kein entsprechendes typisches Bild vor. Wenn die SUVA für die Operation nicht zuständig sei, könne sie logischerweise auch nicht verantwortlich sein für eine postoperative Komplikation. Präoperativ habe es keinerlei Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck gegeben (Untersuchung durch Dr. C.___ am 11. April 2005). Ferner sei lediglich ein Vorzustand ohne objektive Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Verschlimmerung operiert worden. Der Hausarzt habe im Arztzeugnis vom 27. April 2005 ebenfalls bestätigt, dass die primären Beschwerden nach der bagatellären Prellung schnell abgeheilt seien (Urk. 7/39 unten).
3.10 Auf Zuweisung durch Dr. B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2006 von Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, untersucht (Urk. 7/50A Mitte). Er führte in seinem Bericht vom 16. Februar 2006 aus, die versicherungsrechtliche Situation sei nach wie vor offen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und von Dr. B.___ sei es höchstwahrscheinlich, dass sich bereits nach dem Unfallereignis vom Januar 2005 ein Morbus Sudeck ausgebildet habe, welcher durch die Operation im April 2005 wieder aktiviert worden sei. Allerdings handle es sich bei der Frage nach der Unfallkausalität nicht mehr um ein medizinisches, sondern um ein juristisches Problem (Urk. 7/50A S. 2 oben).
3.11 In einem weiteren Bericht vom 22. Januar 2007 hielt Dr. E.___ fest, aus dem Bericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/50A) von Dr. H.___ hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Zweck dieser konsiliarischen Untersuchung sei einzig eine therapeutische Beratung gewesen. Die gestellte Diagnose einer Algodystrophie II sei unbestritten, ebenso dass dieses Krankheitsbild durch die Operation ausgelöst worden sei. Ferner habe auch Dr. H.___ nicht behauptet, dass der Eingriff unfallbedingt notwendig gewesen sei (Urk. 7/70 unten).
Weiter sei nach der Kontrolle vom 25. Januar 2005 die Behandlung bei Dr. Eb-nöther abgeschlossen worden. Erst am 6. April 2005 habe die Beschwerdeführerin den Hausarzt wieder aufgesucht. Es sei unwahrscheinlich, dass damals noch echte Unfallfolgen vorgelegen haben. Auch Dr. C.___ habe keinerlei Anhaltspunkte für eine Algodystrophie gehabt. Ferner ergebe sich auch aus dem Operationsbericht kein Befund, der objektiv auf die Unfallfolgen hinweisen würde (Urk. 7/70 unten).
4
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass die Arztberichte von Dr. E.___ (Urk. 7/21, Urk. 7/39, Urk. 7/70) für die streitigen Belange umfassend sind. Sie berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Die Arztberichte erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
Dass die Operation vom 25. April 2005 nicht unfallkausal ist, bestätigt auch Dr. D.___. Zudem führte dieser aus, dass durch einen einmaligen Aufprall an einer Türzarge keine rezidivierende Bursitis über einem Metatarsale hervorgerufen werden könne (Urk. 7/13 Mitte). Ursächlich für die Bursitis sei in der Regel eine Spreizfussdeformität (Urk. 7/13 unten).
4.2 Daran vermögen auch die verschiedenen Arztberichte von Dr. B.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/24), Dr. C.___ (Urk. 7/4, Urk. 7/8), Dr. F.___ (Urk. 7/26A), Dr. G.___ (Urk. 7/32, Urk. 7/35) und Dr. H.___ (Urk. 7/50A) nichts zu ändern.
Dr. F.___ und Dr. C.___ äusserten sich nicht zur Frage der Unfallkausalität (Urk. 7/4, Urk. 7/8, Urk. 7/26A). Im Operationsbericht vom 25. April 2005 von Dr. C.___ (Urk. 7/8) wird einzig die Diagnose einer rezidiviernden Bursitis über dem Metatarsaleköpfchen V rechts gestellt, die Frage, ob die Bursitis unfallkausal ist, wurde jedoch nicht beantwortet.
Ferner führte auch Dr. B.___ in keinem seiner Berichte explizit aus, es sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Januar 2005 und der Operation von 25. April 2005 gegeben (Urk. 7/2 Ziff. 6, Urk. 7/24). Des Weiteren plante er die Einholung einer Zweitmeinung, was von einer gewissen Zurückhaltung beziehungsweise Unsicherheit in der medizinischen Beurteilung zeugt (Urk. 7/24 Ziff. 5). Ferner kommt hinzu, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).Daher kann nicht auf die Einschätzungen von Dr. B.___ abgestellt werden.
Dr. G.___ führte in seinen Berichten aus, dass er keine Mühe habe eine Sudeck-Dystrophie zu diagnostizieren und diese auf das Unfallereignis vom 10. Januar 2005 zurückzuführen (Urk. 7/32 S. 2 Mitte, Urk. 7/35 S. 2 oben). Dieser Schlussfolgerung von Dr. G.___ fehlt es jedoch - wie dies Dr. E.___ in seinem Bericht vom 14. November 2005 zu Recht festhielt (Urk. 7/39 unten) - an einer Begründung.
Dr. H.___ stützte sich bei seiner Einschätzung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und von Dr. B.___ und bejahte die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Operation beziehungsweise der Folgen davon. Er hielt fest, dass es sich bei der Frage der Unfallkausalität nicht um ein medizinisches, sondern ein juristisches Problem handle (Urk. 7/50A S. 2 oben). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage, worüber das hiesige Gericht mit freier Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (vgl. Erw. 1.2). Im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. H.___ handelt es sich vorliegend um die Beantwortung einer Tatfrage, das heisst, um eine medizinische Problematik. Damit und aufgrund der Tatsache, dass sich Dr. H.___ auf die Aussagen von Dr. B.___ abstützt, denen - wie oben erwähnt - kein Beweiswert zukommt, kann nicht auf seine Beurteilung abgestützt werden.
4.3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe sich bei der Operation bloss um eine Abklärung gehandelt und daher seien die Kosten der Operation zu übernehmen, ist einzuwenden, dass sich auch aus dem Operationsbericht vom 25. April 2005 (Urk. 7/8) keine Anhaltspunkte bezüglich einer Unfallkausalität ergeben. Weiter stand bereits vor der Operation fest, dass die Bursa über dem Metatarsaleköpfchen die Schmerzursache ist. Dies ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 12. April 2005, in welchem er ausführte, bei guter Wirkung der Lokalanästhesie rate er der Beschwerdeführerin zu einer retrokapitalen Osteotomie mit Verschiebung des Köpfchens nach medial (Urk. 7/4 unten). Gemäss Operationsbericht wurde gerade dieser Eingriff durchgeführt (Urk. 7/8 Mitte); damit ist anzunehmen, dass die Lokalanästhesie gute Wirkung gezeigt hat und die Schmerzursache in der Bursa respektiv in den über dem Köpfchen verlaufenden Nerven liegt. Daher ist die Operation nicht als Abklärung zu qualifizieren.
4.4 Somit kann festgehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein rechtsgenügender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2005 und der Operation vom 25. April 2005 sowie der mit der Operation zusammenhängenden Komplikationen besteht. Vielmehr liegt bei der Beschwerdeführerin ein behandlungsbedürftiger, krankhafter Vorzustand vor.
Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 ist somit rechtsmässig und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).