UV.2007.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 2. Juli 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1962, arbeitet seit dem 1. September 1998 als Sortiererin bei der A.___ und ist damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. Mai 2004 erlitt sie einen Auffahrunfall, als das Auto ihrer Familie von einem anderen Automobilisten von hinten gerammt wurde (Unfallmeldung vom 18. Mai 2004, Urk. 9/1). Die am 12. Mai 2004 erstbehandelnde Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, verwies auf geklagte Kopfschmerzen mit Übelkeit, ausgedehnte muskuläre Verspannungen zervikal und lumbal beidseits mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) in alle Richtungen um 2/3 und der Lendenwirbelsäule (LWS) um 1/3. Sie diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS sowie ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 13. Mai 2004 (Bericht vom 1. Juni 2004, Urk. 9/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Dr. B.___ überwies die Versicherte in der Folge an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher am 15. Juli 2004 (Urk. 9/4) einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS diagnostizierte und auf unauffällige neurologische Befunde verwies, abgesehen von Gedächtnisschwierigkeiten. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. Juli 2004. Nachdem Dr. B.___ am 26. Juli 2004 (Urk. 9/6) von einer deutlichen Besserung der lumbalen Schmerzen berichtet, indes auf noch bestehende beträchtliche zervikale Schmerzen mit Kopfweh verwiesen hatte, beurteilte Dr. C.___ die Beschwerden am 8. Oktober 2004 (Urk. 9/9) als teilweise regredient, weshalb er nach wie vor eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte.
         Am 16. Februar 2005 (Urk. 9/17) erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher auf zwei vorbestehende Unfallereignisse verwies (Ausrutschen auf Strasse mit Fall auf Rücken am 3. Februar 1987 sowie Sturz auf Strasse mit Anschlagen von Hinterkopf und Steissbein am 10. November 2003). Bei radiologisch mässigen degenerativen Veränderungen der Etagen C4/5 und C5/6, protrahierter Erholung, aktuell noch mässig eingeschränkter HWS-Funktion und geklagtem Schleiersehen erwähnte er die Arbeitspensumserhöhung von 50 % auf 70 % per Wochenbeginn und attestierte eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang.
        
         In der Folge holte die SUVA eine biomechanische Beurteilung bei den Experten der G.___ ein, welche am 29. März 2005 (Urk. 9/20) auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Unfallfahrzeugs der Versicherten von höchstens 10 bis 15 km/h schlossen. Angesichts der Vorunfälle der Versicherten sowie leichten degenerativen Veränderungen der HWS, früheren gelegentlichen Zervikalgien und Lumbalgien sowie Skoliose der oberen BWS/unteren HWS erachteten sie von der HWS ausgehende Beschwerden als erklärbar. Zum längerfristigen Verlauf konnten sie keine Auskunft geben.
         Nachdem Dr. B.___ am 2. Mai 2005 (Urk. 9/22) nach wie vor bestehende Nacken- und Kopfschmerzen sowie Ohrenweh und Schwindelanfälle erwähnt hatte, berichtete Kreisarzt Dr. D.___ am 10. Juni 2005 (Urk. 9/25) über einen hartnäckigen Verlauf mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % per Februar 2005 und Reduktion auf 50 % per März 2005. Er forderte von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, einen ergänzenden Bericht an und attestierte einstweilen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Dr. E.___ seinerseits diagnostizierte am 20. Juni 2005 (Urk. 9/28) ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom bei Status nach Unfall. Unter Verweis auf die MRI-Aufnahme der HWS vom 4. April 2005 (Urk. 9/27) erwähnte er das Vorliegen von Osteochondrosen C4/5 bis C6/7 mit Begleitprotrusionen der Bandscheiben und Osteophytenbildungen, die auf beiden Seiten die Foraminaeingänge C4/5 und C5/6 leicht einengten. Geringgradig eingeengt sei auch das Foramen C4/5 rechts. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Nachdem per Mitte September 2005 eine Einsatzsteigerung im Betrieb auf 60 % vorgenommen (vgl. Besprechungsprotokoll vom 13. September 2005, Urk. 9/37), indes wegen Schmerzintensivierung per Mitte Oktober 2005 wieder auf 50 % reduziert worden war (Email vom 17. Oktober 2005 [Urk. 9/42] und Bericht von Dr. E.___ vom 18. Oktober 2005 [Urk. 9/43]), wurde die Versicherte vom 30. Januar bis 24. Februar 2006 in der F.___ stationär therapiert. Die Ärzte attestierten bei Austritt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen eine Steigerung der Arbeitsleistung im monatlichen 10%-Schritten (Austrittsbericht vom 27. Februar 2006, Urk. 9/56 S. 2).
         Da Dr. E.___ am 30. Mai 2006 das Scheitern der Bemühungen betreffend Pensumserhöhung angezeigt (bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vgl. Bericht vom 30. Mai 2006, Urk. 9/66) und die Arbeitgeberin die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Umfang von 50 % vorgeschlagen hatte (Telefonnotiz vom 9. Juni 2006, Urk. 9/67), stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 12. Juni 2006 (Urk. 9/69) mangels adäquater Kausalität der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 9. Mai 2004 per 30. Juni 2006 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/71) wurde mit Entscheid vom 24. November 2006 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob T.___ durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi am 26. Februar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 24. November 2006 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die SUVA am 26. März 2007 (Urk. 8) durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier (vgl. BGE 115 V 133):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. ab BGE 134           V 109: fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- körperliche Dauerschmerzen bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche   Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich          verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. ab BGE 134 V 109: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener       Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.
2.1     Die erstbehandelnde Ärztin Dr. B.___ schilderte mit Bericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/2) geklagte Kopfschmerzen mit Übelkeit und verwies auf ausgedehnte muskuläre Verspannungen zervikal und lumbal beidseits mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen um 2/3 und der LWS um 1/3. Auf dem angefertigten Röntgenbild war keine ossäre Läsion zu sehen. Bei der Diagnose eines Schleudertraumas sowie eines posttraumatischen lumbospondylogenen Syndroms ging sie von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres aus.
2.2     Dr. C.___ beschrieb am 15. Juli 2004 (Urk. 9/4) normale neurologische Befunde, so dass eine Verletzung am Nervensystem wenig wahrscheinlich sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin über Gedächtnisschwierigkeiten berichtet, so dass die Frage neuropsychologischer Defizite noch offen sei. Solange die Schmerzen anhielten, könnten diese aber auch dadurch bedingt sein. Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Er empfahl die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % ab 19. Juli 2004 mit anschliessendem Ferienbezug vom 24. Juli bis 14. August 2004.
2.3
2.3.1   Im Bericht vom 16. Februar 2005 (Urk. 9/17) verwies Kreisarzt Dr. D.___ auf die Röntgenaufnahmen der HWS vom 13. Mai 2004, auf welchen eine unauffällige Lordose, eine etwas knappe Beweglichkeit ohne Hinweise für Makroinstabilitäten, etwas erniedrigte Etagen C4/5 und C5/6 mit osteochondrotischen Veränderungen bei intakter Foramina zu sehen seien. In der oberen Brustwirbelsäule (BWS) liege eine leichte linkskonvexe Skoliose vor, welche die untersten Wirbel der HWS noch einbeziehe. Frischere Läsionen seien nicht zu erkennen.
         Er hielt fest, bei Status nach Distorsion der HWS sei das initial vorliegende lumbospondylogene Syndrom abgeklungen. Neurologische Ausfälle lägen keine vor, in radiologischer Hinsicht indes mässig degenerative Veränderungen der Etagen C4/5 und C5/6. Die Erholung sei protrahiert gewesen, aktuell sei die HWS-Funktion noch mässig eingeschränkt, die Nuchalmuskulatur vermehrt gespannt. Es werde daran gearbeitet, diese zu dehnen und zu kräftigen. Das geklagte Schleiersehen (vor allem nach dem Aufstehen) bei bekannter Tendenz zu Hypotonie interpretierte der Kreisarzt in diesem Zusammenhang und empfahl, in Ergänzung zum Training der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur auch die Ausdauer zu schulen.
         Dr. D.___ verwies auf die Arbeitspensumserhöhung auf 70 % per Anfang der Woche, was mühsam gewesen sei. Auf medizinischer Ebene ersah er keine Befunde, die ein Wiedererlangen der früheren Leistungsfähigkeit ausschliessen würden, auch wenn bis dorthin noch eine lange Wegstrecke zurückzulegen sei.
2.3.2   Mit Bericht vom 10. Juni 2005 (Urk. 9/25) verwies Dr. D.___ auf ein MRI der HWS vom 4. April 2005, auf welchem verminderte Bandscheibenhöhen ab C4 nach distal mit Protrusionen median, zum Teil linkslastig, ohne Kompression neuraler Strukturen zu sehen seien. Bei hartnäckigem Verlauf mit Pensumsreduktion ab 50 % per März 2005 erwähnte er aktuell eine Druckdolenz nuchal und an der Schulter medial rechts ohne wesentliche Tonuserhöhung. Die Schulterfunktion sei aktiv endgradig gehemmt, passiv nicht, die Bewegungsharmonie im Gelenk sei nicht gestört, die Kraft sei ebenfalls ansprechend, ein Befund, der sich schwierig erklären lasse. Im Vergleich zur Untersuchung vom 16. Februar 2005 sei die Schulterfunktion aktiv etwas schlechter geworden. Um eine beginnende Chronifizierung abzuwenden, empfahl er die Steigerung der Leistungsanforderung. Er attestierte einstweilen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit einer baldigen Steigerung auf 75 % und bat Dr. E.___ um eine Einschätzung.
2.4     Im Bericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 9/28) diagnostizierte Dr. E.___ ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom bei Status nach Unfall unter Darlegung der bildgebenden Befunde (Osteochondrosen C4/5 bis C6/7 mit Begleitprotrusionen der Bandscheiben und Osteophytenbildungen mit Einengung der Foraminaeingänge C4/5 und C5/6). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe unter Physiotherapie mit manueller Extension der HWS und Mobilisation der BWS mehr Beschwerden entwickelt. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.5
2.5.1   Die Ärzte der F.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 27. Februar 2006 (Urk. 9/56) ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom rechtsbetont bei Auffahrkollision am 9. Mai 2004 bei multiplen degenerativen Veränderungen sowie eine PHS (Periathropathia humero scapularis) tendopathica beidseits. Während der Hospitalisation vom 30. Januar bis 24. Februar 2006 wurden eine Einzelphysiotherapie, Nackenübungen im Trockenen und im Wasser, Heublumenwickel, Ergonomie und Massage durchgeführt bzw. angewendet.
         Die Ärzte führten aus, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie seit dem Unfall vom 9. Mai 2004 an Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die rechte obere Extremität leide. Zusätzlich sei sie vergesslich geworden und habe Konzentrationsprobleme. Im Eintrittsbefund hätten sich eine Klopf- und Druckdolenz paravertebral und vertebral im Bereich der HWS und teilweise auch der BWS gezeigt. Die Schulterbeweglichkeit sei wegen der Schmerzausstrahlung ebenfalls leicht eingeschränkt gewesen.
         Ziel der Rehabilitation sei eine Verbesserung der Beweglichkeit, eine Kräftigung der Muskulatur und das Erlernen von Coping-Strategien gewesen. Auch von der neuropsychologischen Betreuung habe sie profitieren können. Hierbei seien die gefundenen materialunabhängigen Gedächtniseinbussen beim zeitlich verzögerten Abruf zuvor gelernten Materials auf attentionale Schwierigkeiten zurückzuführen. Im Bereich des problemlösenden Denkens sowie hinsichtlich der visuellen Wahrnehmung hätten sich grösstenteils unauffällige Leistungen gezeigt.
         Die Klinikärzte hielten weiter fest, während des Rehabilitationsaufenthaltes hätten die Beweglichkeit verbessert und die Analgetika reduziert werden können. Im funktionellen Ultraschalluntersuch der rechten Schulter vom 1. Februar 2006 sei eine beidseitige degenerative Veränderung der Supraspinatussehne an typischer Stelle am Tuberculum majus, rechtsbetont, ohne weitere wesentliche degenerative Veränderungen zu Tage getreten. Anlässlich der neurophysiologischen Untersuchung vom 10. Februar 2006 (wegen persistierenden zervikobrachialem Schmerzsyndrom rechts) hätten sich eine normale Medianusneurographie rechts und keine Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom ergeben.
         Die Schmerzen wurden von den Ärzten im Rahmen der allgemeinen Dekonditionierung interpretiert. Sie attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit Steigerung in monatlichen 10%-Schritten.
2.5.2   Am 21. April 2006 (Urk. 9/65) führten die Ärzte der F.___ zur Frage der Besserungsmöglichkeit durch weitere Behandlungen aus, dies sei abhängig von den bislang erzielten Resultaten, wobei neben der unfallbedingten Schmerzproblematik auch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette eine Rolle spielten. Falls keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne, sei eine Therapiepause vorzuschlagen.
2.6     Im Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 9/66) erwähnte Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeitspensumssteigerung auf 60 % per 1. Mai 2006 vermehrt Schmerzen im Nacken-/Kopfbereich sowie Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur erlitten habe. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und erachtete eine Steigerung als nicht möglich, da dies bei der durchaus arbeitswilligen Beschwerdeführerin zu vermehrten Beschwerden führe.
2.7     In der biomechanische Beurteilung hatten die Spezialisten der G.___ am 29. März 2005 (Urk. 9/20) auf eine Geschwindigkeitsänderung bei der Kollision vom 9. Mai 2004 von höchstens 10 bis 15 km/h verwiesen und die HWS-Beschwerden im Anschluss an den Unfall angesichts des Vorzustandes als erklärbar befunden. Dies namentlich aufgrund der Vorunfälle sowie leichten degenerativen Veränderungen der HWS, früheren gelegentlichen Zervikalgien und Lumbalgien sowie einer Skoliose der oberen BWS/unteren HWS. Dabei hielten sie fest, zum längerfristigen Verlauf sei keine Stellungnahme möglich.

3.
3.1     Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.2     Dem Bericht der erstbehandelnden Ärztin Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall an Kopfschmerzen und Übelkeit, muskulären Verspannungen sowie Einschränkungen der HWS und LWS litt. Auf den Röntgenbildern waren indessen keine ossären Läsionen zu ersehen (Urk. 9/2). Dr. C.___ berichtete ergänzend über Gedächtnisschwierigkeiten und verneinte neurologische Störungen. Befundmässig erkannte er lediglich eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 9/4). Auch Dr. D.___ fiel im Februar 2005 eine mässig eingeschränkte HWS-Funktion sowie eine gespannte Nuchalmuskulatur auf (Urk. 9/17).
         In bildgebender Hinsicht ergaben sich aus dem MRI der HWS vom 5. April 2005 Osteochondrosen C4/5 bis C6/7 mit Begleitprotrusionen der Bandscheiben und Osteophytenbildungen mit Einengung der Foraminaeingänge C4/5 und C5/6 (Urk. 9/27). Diese Befunde sind klarerweise degenerativ und nicht unfallbedingt. Auch die von den Ärzten der F.___ festgestellte Schulterproblematik steht mit dem Unfall in keinem Zusammenhang (Urk. 9/56).
3.3     Damit ergibt sich, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. Juni 2006) - abgesehen von unspezifischen Muskelverspannungen - keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehende organische Befunde mehr erhoben werden konnten. Dass bei der Beschwerdeführerin eine diagnostisch-therapeutische Fazetteninfiltration thematisiert wurde (Urk. 1 S. 9 und Urk. 3/8), ändert hieran nichts. Denn es wird von der Beschwerdegegnerin keineswegs bestritten, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet, sondern bloss, dass ein nachweisbares organisches Korrelat vorliegt. Ein solches ist angesichts der klaren medizinischen Aktenlage nicht erstellt.
3.4     Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist vorliegend gleichwohl von einer natürlichen Kausalität auszugehen. Nach dem Unfall traten nach einer halben Stunde Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine Benommenheit auf. In der Folge ging die Beschwerdeführerin noch eineinhalb Tage zur Arbeit, wurde dann aber - bei immer schlimmer werdenden Schmerzen - von Arbeitskolleginnen aufgefordert, zum Arzt zu gehen (Urk. 9/11 S. 2). Schliesslich bestätigte Dr. B.___ die entsprechenden Schmerzklagen innerhalb von 72 Stunden (vgl. zum Genügen dieses Umstandes Urteil des Bundesgerichts i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).

4.
4.1
4.1.1   Ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab 30. Juni 2006 noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 9. Mai 2004 zu prüfen.
4.1.2   Nach dem unter Erwägung 3.2 und 3.3 Erwähnten steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Angesichts der unauffälligen bildgebenden Untersuchungsresultate und dem Umstand, dass bloss eine verspannte Muskulatur bzw. eine Einschränkung in der HWS-Beweglichkeit vorlag, was nicht als unfallbedingte Pathologie gefasst werden kann, kann der Sachverhalt nicht anders gewertet werden.
4.1.3   Weil keine psychische Erkrankung vorliegt, gelangt die oben in Erw. 1.3.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 eingeleitete (und mit BGE 134 V 109 weiterentwickelte) Rechtsprechung zur Anwendung.
4.2     Währenddem die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 9. Mai 2004 der Kategorie der leichten Unfälle zuordnete (Urk. 2 S. 5), ging die Beschwerdeführerin von einem mittelschweren Unfall mit Tendenz gegen leicht aus (Urk. 1 S. 12).
         Vorliegend steht fest, dass das Auto der Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung von 10 bis 15 km/h erfahren hat. Solche Unfälle mit einer Geschwindigkeitsänderung von knapp über 10 km/h werden regelmässig als mittlere im Grenzbereich zu den leichten begriffen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 6. März 2006,  U 219/05).
         Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3     Der Unfall vom 9. Mai 2004 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich, was seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird (Urk. 1 S. 10). Jedenfalls erlitt sie nicht derartige Verletzungen, dass sie umgehend den Arzt aufsuchte. Im Gegenteil ging sie nach dem Unfall wieder zu Arbeit und begab sich erst am dritten Tag in ärztliche Behandlung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Vorunfall aus dem Jahr 1987 nicht auf eine besondere Dramatik im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Mai 2004 geschlossen werden. Aus einer allfälligen Eindrücklichkeit jenes Unfalls kann jedenfalls keine Kausalität des nun zu beurteilenden Ereignisses hergeleitet werden.
         Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den Röntgenbildern keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Muskelverspannungen und Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule. Auch in diesem Zusammenhang spielen die Vorzustände keine Rolle (Urk. 1 S. 10). Diese wären allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund des neuen Unfalls alte (verheilte) Läsionen wieder aufgebrochen wären oder sich bestehende Pathologien weiter verschlimmert hätten. Davon kann aber keine Rede sein.
         Weiter kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin war wohl während Jahren regelmässig in ärztlicher Behandlung. Indes ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der F.___ die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer allgemeinen Dekonditionierung interpretierten (Urk. 9/56) und es im Verlauf auch zu Besserungen kam. Auch wenn eine Steigerung des Arbeitspensums zuweilen zu vermehrten Beschwerden führte (Urk. 9/66), ist die Behandlung insgesamt nicht als ungewöhnlich lang zu qualifizieren.
         Die Beschwerdeführerin litt nach dem Unfall an Beschwerden. Diese waren indes nicht aussergewöhnlich, sondern im üblichen Rahmen. 
         Schliesslich lag eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor, erlangte doch die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr in vollumfänglichem Umfang wieder zurück.
4.4     Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien zwei gegeben sind (Beschwerden, Arbeitsunfähigkeit). Diese sind indessen nicht in ausgeprägter Weise gegeben. So litt die Beschwerdeführerin nicht unter Dauerbeschwerden, sondern hatte auch bessere Phasen. Die Arbeitsfähigkeit war bloss teilweise eingeschränk; die Beschwerdeführerin konnte ihrer Tätigkeit in reduziertem Umfang weiterhin nachgehen.
         Damit sind die von der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2006 geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 9. Mai 2004. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht ihre Leistungen per 30. Juni 2006 eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).