Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00089
UV.2007.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 14. Februar 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1938 (Urk. 7/1/B1 Ziff. 2), war von Juli 2004 bis September 2006 als Hauswart im Nebenamt bei der A.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/1/B1 Ziff. 1 und 3, Urk. 7/M10 S. 2 Ziff. I). Daneben arbeitete er bei der B.___ AG im Büro (Urk. 7/2).
         Der Versicherte ist über beide Arbeitgeber bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen Unfall versichert (Urk. 7/4).
         Am 31. August 2004 machte er beim Rasenmähen einen Fehltritt und stürzte rückwärts auf einen tiefer gelegenen Vorplatz (Urk. 7/1/B1 Ziff. 6).
1.2     Die Winterthur holte beim erstbehandelnden Arzt Dr. C.___ ein ärztliches Zeugnis und medizinische Berichte ein (Urk. 7/M1-3, Urk. 7/M5-6, Urk. 7/M9) und gab bei Dr. D.___ ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2. März 2005 erstattete (Urk. 7/M4). Am 12. September 2006 reichte Dr. D.___ der Winterthur einen Bericht über eine konsiliarische Kurzuntersuchung des Versicherten ein (Urk. 7/M10).
         Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 teilte die Winterthur dem Versicherten mit, dass der status quo sine per 1. August 2006 erreicht sei (Urk. 7/29 S. 3). Mit Verfügung vom 2. November 2006 stellte sie ihre Leistungen auf den 31. Juli 2006 ein (Urk. 7/35 S. 3)
         Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. November 2006 (Urk. 7/38) wies die Winterthur mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab (Urk. 7/43 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2007 erhob der Versicherte am 26. Februar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihm nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Eventualiter seien ihm für ein weiteres Jahr Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Weiter sei zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe, und es seien ihm Beiträge an Heilbehandlungen zuzusichern (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4). Eventualiter sei zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2007 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2 oben), worauf der Schriftenwechsel am 6. Juni 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).        
1.2         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Beurteilung durch Dr. D.___ ab, wonach der status quo sine, das heisst: der Zustand, wie er ohne Unfall wäre, beim Beschwerdeführer am 1. August 2006 erreicht war. In seiner Einschätzung habe Dr. D.___ dem Alter und dem reduzierten Regenerationspotential des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.4). Gemäss Dr. E.___, dem die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten für eine Stellungnahme unterbreitete, sei dieser Zeitpunkt sehr grosszügig bemessen (Urk. 2 S. 4). Neue Erkenntnisse seien von einer weiteren Begutachtung nicht zu erwarten (Urk. 2 S. 4 Mitte).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er nach wie vor an den Unfallfolgen leide und der status quo sine bei ihm noch nicht erreicht sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
         Der Bericht von Dr. D.___ vom 12. September 2006 zur konsiliarischen Kurzuntersuchung sei mangelhaft und in keiner Weise schlüssig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 Mitte). Die Beschwerdegegnerin hätte sich bei Dr. D.___ erkundigen müssen, ob jegliche kausale Bedeutung des Unfalls weggefallen sei und alle heute noch vorhandenen Beschwerden ausschliesslich krankheitsbedingt seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12). Aus dem Gutachten vom 2. März 2005 ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer die üblichen altersbedingten degenerativen Veränderungen vorliegen würden und dass das Alter des Beschwerdeführers lediglich für einen leicht verzögerten Heilungsverlauf verantwortlich sei. Folglich könne dem Alter des Beschwerdeführers nicht plötzlich eine erhebliche Ursache beigemessen werden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14). Die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18).
2.3         Ergänzend hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den erstmals von Dr. D.___ im Bericht vom 12. September 2006 erwähnten Nackenschmerzen des Beschwerdeführers und dem Unfall bestehe (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3.2). Was die Untersuchung vom 1. September 2006 betreffe, so habe Dr. D.___ den Beschwerdeführer insgesamt drei Mal untersucht. Dies sei bei der Beurteilung der Untersuchung vom 1. September 2006 zu berücksichtigen (Urk. 6 S. 5 Ziff. 3.3).
2.4     Strittig und zu prüfen ist nach den Gesagten, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat oder ob der status quo sine per 1. August 2006 erreicht war.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, hielt in einem Arztzeugnis vom 10. September 2004 fest, der Beschwerdeführer habe beim Rasenmähen einen Fehltritt gemacht und sei nach hinten auf den Rücken gefallen. Er habe starke Rückenschmerzen und könne nicht lange stehen oder sitzen. Im Liegen habe er keine Schmerzen (Urk. 7/M1 lit. 2a). Als Diagnose nannte Dr. C.___ eine lumbale Rückenkontusion nach einem Sturz (Urk. 7/M1 lit. 2c). Die Frage, ob unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen oder Folgen früherer Unfälle vorlägen, verneinte Dr. C.___ (Urk. 7/M1 lit. 3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 31. August 2004 für die nächsten drei bis vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/M1 Ziff. 4a). Die Prognose sei gut (Urk. 7/M1 Ziff. 4b).
         In einem Bericht vom 2. Dezember 2004 nannte Dr. C.___ als Diagnosen eine Beckenkontusion nach einem Sturz mit Muskelkontusion. Eventuell bestehe ein Muskelhämatom gluteal rechts (Urk. 7/M2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe vor allem bei körperlicher Anstrengung noch starke Schmerzen (Urk. 7/M2 Ziff. 2a). Unfallfremde Faktoren spielten für den Heilungsverlauf keine Rolle (Urk. 7/M2 Ziff. 2b).
3.2     In einem Zwischenbericht vom 14. Dezember 2004 nannte Dr. C.___ als endgültige Diagnose eine Beckenkontusion (nach einem Sturz aus zirka 1 m in die Tiefe), eine Kontusion os coxae und eine Muskelkontusion (Urk. 7/M3 Ziff. 2).
         Der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen am Morgen, bis er „eingelaufen“ sei. Gehen könne er nicht länger als 30 Minuten. Unter Belastung habe er sofort Schmerzen gluteal rechts (Urk. 7/M3 Ziff. 1). Für körperliche Arbeiten bestehe vom 31. August bis 30. Dezember 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für leichte Arbeiten sei er seit dem 3. Dezember 2004 zu 50 % arbeitsfähig. Gartenarbeiten seien ihm zurzeit noch nicht möglich (Urk. 7/M3 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer werde mit Analgetika behandelt (Urk. 7/M3 Ziff. 6). Auf die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, antworte Dr. C.___: „eher nein“ (Urk. 7/M3 Ziff. 7).
3.3     Am 2. März 2005 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. März 2005, die erstellten Röntgenbilder und die medizinischen Akten ein Gutachten und beantwortete die Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M4).
         Als Diagnosen nannte Dr. D.___ einen Rückwärts-Sturz auf eine Treppenkante mit einer Kontusion der Lendenwirbelsäule und einer Gesässkontusion mit deutlicher Besserung (Urk. 7/M4 S. 6 Ziff. V).
         Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung noch über Kreuzschmerzen und Schmerzen im Gesäss geklagt, welche vor allem als Anlaufschmerzen mit deutlicher Belastungsabhängigkeit auftreten würden. Beim Sitzen habe er keine Beschwerden. Auch eine Wetterfühligkeit habe der Beschwerdeführer verneint. Seit dem 1. Februar 2005 arbeite er wieder zu 50 %. Die Gartenarbeiten versuche er ab dem 1. April 2005 wenigstens zu 50 % wieder aufzunehmen. Er benötige noch täglich vier bis sechs Tabletten des Schmerzmittels Dafalgan. Die physikalische Therapie sei Ende Februar 2005 abgeschlossen worden. Er absolviere nun zu Hause ein Übungsprogramm (Urk. 7/M4 S. 2 Ziff. II).
         Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei stärker eingeschränkt, als es nach dem Alter des Beschwerdeführers zu erwarten wäre (Urk. 7/M4 S. 3 Mitte). Die Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule habe eine nicht altersentsprechende deutliche Versteifung ergeben. Druck-, Klopf- oder Rütteldolenzen über den Dornfortsätzen bestünden nicht (Urk. 7/M4 S. 3 unten).
         Der Beschwerdeführer sei früher im Wesentlichen beschwerdefrei gewesen (Urk. 7/M4 S. 6 Ziff. VI oben). Der Schwere des Sturzes entsprechend habe die Behandlung etwas länger als ursprünglich vorgesehen gedauert. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig Restbeschwerden im Kreuz und Schmerzen im Gesäss (beidseits) angegeben. Die Untersuchung habe eine deutliche Einschränkung der Lendenwirbelsäule ergeben, welche etwas über der alterbedingt zu erwartenden Einschränkung liege. Die am 1. März 2005 erstellten Röntgenbilder zeigten altersbedingte übliche degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit einer Spondylose, Spondylarthrose und Osteochondrose. Der degenerativ bedingte Vorzustand habe sich vorübergehend verschlimmert (Urk. 7/M4 S. 6 unten).
         Bei Anwendung einer etwas verkürzten Jahresregel werde der Vorzustand voraussichtlich Mitte 2005 erreicht sein. Die genannte Teilarbeitsfähigkeit von 50 % sei zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgewiesen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sei der Heilungsverlauf etwas verzögert, doch liege er zeitlich noch im Rahmen. Eine weitere Heilbehandlung erübrige sich (Urk. 7/M4 S. 6 f.). Die erhobenen Befunde stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. August 2004 (Urk. 7/M4 S. 7 f. Ziff. 5.1). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin: „Wirken - sofern Folgen des Unfalls vom 31. August 2004 noch mindestens überwiegend wahrscheinlich sind - auch Krankheiten, krankhafte Vorzustände oder andere unfallfremde Zustände oder Folgen früherer Unfälle mit?“ antwortete Dr. D.___: „Ja, vorbestehend waren degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylose, Spondylarthrose und Osteochondrose. Der Vorzustand war in etwa zu einem Drittel mitbeteiligt“ (Urk. 7/M4 S. 8 Ziff. 5.2). In der bisherigen Tätigkeit als Hauswart bestehe heute noch eine volle und ab dem 1. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (Urk. 7/M4 S. 9 Ziff. 6.1). Für die Tätigkeit bei der B.___ AG bestehe seit dem 1. Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde in dieser Tätigkeit am 1. Juli 2005 erreicht sein. In einer anderen den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit sei von einer analogen Arbeitsfähigkeit wie bei der B.___ AG auszugehen (Urk. 7/M4 S. 9 Ziff. 6.2-6.3). Eine weitere Anpassung und Angewöhnung an die Unfallfolgen sei zu erwarten (Urk. 7/M4 S. 10 Ziff. 6.5). Auf die Frage, wie die Arbeitsunfähigkeit bei einem Versicherten mittleren Alters mit gleichen oder ähnlichen beruflichen Voraussetzungen und Fähigkeiten als Folge des Unfalls zu beurteilen sei, antwortete Dr. D.___, dass das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers lediglich für einen leicht verzögerten Heilungsverlauf verantwortlich sei und der Verlauf insgesamt noch im Rahmen liege. Immerhin habe der Beschwerdeführer eine schwere Kontusion der Lendenwirbelsäule und des Gesässes erlitten (Urk. 7/M4 S. 10 Ziff. 6.6). Auf die Frage: „Ist eine weitere Heilbehandlung als Folge des Unfalles vom 31. August 2004 noch notwendig, zweckmässig und geeignet, den Gesundheitszustand namhaft zu verbessern?“ antwortete Dr. D.___, dass lediglich ein Bedarf nach Analgetika bestehe (Urk. 7/M4 S. 10 Ziff. 7.1). Auf die Frage: „Besteht als Folge des Unfalls vom 31. August 2004 eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität?“ antwortete der Gutachter: „Gemäss Art. 24 UVG/Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und den einschlägigen Tabellen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist die körperliche Integrität nicht signifikant geschädigt, so dass die Frage der Entschädigung entfällt“ (Urk. 7/M4 S. 11 Ziff. 8.1).
3.4     In einem Bericht vom 26. April 2005 stellte Dr. C.___ einen protrahierten Verlauf der Beschwerden fest. Bei der Arbeit oder wenn der Beschwerdeführer sich bücke, komme es zu einer sofortigen Zunahme der Schmerzen. Schmerzen träten zur Zeit vor allem gluteal links, weniger lumbal, auf (Urk. 7/M5 Ziff. 2a). Seit dem 25. Februar 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/M5 Ziff. 4a).
         In einem weiteren Bericht vom 17. Mai 2005 bemerkte Dr. C.___, der Beschwerdeführer klage bei körperlicher Anstrengung über Schmerzen gluteal rechts und im os coxae rechts. Auch das Bücken bereite ihm Mühe. Für Juli 2005 sei ein Arbeitsversuch mit einem vollen Pensum geplant. Inwieweit der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, lasse sich erst nach dem Arbeitsversuch beurteilen (Urk. 7/M6).
3.5     In einem Schreiben vom 28. Juli 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. D.___, ihr mitzuteilen und zu begründen, wann beim Beschwerdeführer der status quo sine erreicht sei (Urk. 7/M7).
         In der Stellungnahme vom 30. August 2005 erwähnte Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe ihn am 29. August 2005 konsultiert. Gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers und eine telefonische Besprechung mit Dr. C.___ sei er mit Dr. C.___ übereingekommen, dass der status quo sine bei dem älteren Beschwerdeführer noch nicht erreicht sei. Dieser absolviere gegenwärtig ein Arbeitspensum von ungefähr 75 %. Da bei älteren Patienten das Regenerationspotential generell eingeschränkt sei, könne das Erreichen des status quo sine in diesem speziellen Fall erst auf den 1. August 2006 festgesetzt werden (Urk. 7/M8).
3.6     Am 25. März 2006 berichtete Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer weiterhin über vor allem am Morgen und nach schwerer körperlicher Arbeit auftretende Schmerzen gluteal, zum Teil beidseits, klage (Urk. 7/M9 Ziff. 2a). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 22. Juli 2005 noch 25 % (Urk. 7/M9 Ziff. 4a).
3.7     Am 5. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. D.___, den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem Konsilium aufzubieten und zur Frage des status quo sine abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 7/28).
         In einem Bericht vom 12. September 2006 zur konsiliarischen Kurzuntersuchung erwähnte Dr. D.___, dass er den Beschwerdeführer am 1. September 2006 kurz in seine Praxis bestellt habe (Urk. 7/M10 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe in der Befragung angegeben, dass die Beschwerden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Neu seien Nackenschmerzen hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, man könne sich an alles gewöhnen. Zudem seien die Beschwerden auch altersbedingt. Seit Mitte Juli 2006 arbeite er nicht mehr als Hauswart, da er auf den 1. Oktober 2006 die Kündigung erhalten habe. Er benötige immer noch Dafalgan. An den Wochenenden nehme er jeweils ein Kortisonpräparat ein. Dann sei er vollständig beschwerdefrei. Therapeutisch absolviere er regelmässig ein Heimprogramm (Urk. 7/M10 S. 2 Ziff. I).
         Im Wesentlichen bleibe er bei seinen im Gutachten vom 2. März 2005 gemachten Schlussfolgerungen und der Beurteilung vom 30. August 2005. Mit Fug und Recht dürfe angenommen werden, dass der status quo sine seit dem 1. August 2006 erreicht sei und die heute noch vorhandenen leichten Beschwerden lediglich altersbedingt seien, beziehungsweise es sich bei diesen um keine direkten Folgen des Unfalls mehr handle (Urk. 7/M10 S. 2 Ziff. II).
3.8     Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Akten Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.4).
         In einer Stellungnahme vom 25. Januar 2007 führte Dr. E.___ aus, die Rückenkontusion vom 8. September (richtig: 31. August) 2004 hätte keine strukturelle Schädigung des Achsenskeletts zur Folge gehabt. Hingegen fänden sich im Bereich der lumbalen Wirbelsäule eindeutige und markante krankhafte degenerative Vorzustände mit einer Osteochondrose bei L4/L5, einer Spondylose der Segmente L3 - L5 sowie einer Spondylarthrose der Segmente L4 - S1 (Urk. 7/M11 Mitte). Rückenkontusionen und -distorsionen ohne nachweisbare bildgebende morphologische Schädigung könnten zu Schmerzuständen bis zu einem halben Jahr führen. Seien Vorzustände vorhanden, komme es zu einer gegenseitigen negativen Beeinflussung von Vorzuständen und Unfallfolgen mit einer deutlich verzögerten Abheilung. Nach der allgemeinen Erfahrung sei von einem Jahr und bei betagten Patienten von einem Heilungsverlauf von bis zu anderthalb Jahren auszugehen. Diese Ansicht werde international vertreten und werde auch in einer Monographie der SUVA abgehandelt.
         Wenn bei dem heute 69jährigen Beschwerdeführer weiterhin Beschwerden auftreten, so stünden diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem erwähnten Vorzustand und seien nicht mehr als unfallkausal zu interpretieren. Der vom Gutachter geschätzte Zeitpunkt des status quo sine auf den 30. (richtig: den 1.) August 2006 sei sehr grosszügig bemessen und nicht anfechtbar (Urk. 7/M11 unten).

4.
4.1     Nach Einschätzung des erstbehandelnden Arztes Dr. C.___ vom März 2006 ist der Beschwerdeführer (seit dem 22. Juli 2005) noch zu 25 % arbeitsunfähig (Urk. 7/M9 Ziff. 4a). Ob es sich dabei um die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart oder um eine der Behinderung angepasste Tätigkeit handelt, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Nach der Beurteilung durch Dr. D.___ war der status quo sine beim Beschwerdeführer am 1. August 2006 erreicht und stellen die noch vorhandenen leichten Beschwerden keine Unfallfolgen mehr dar (Urk. 7/M10 S. 2 Ziff. II).
4.2     Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1. März, am 29. August 2005 sowie am 1. September 2006 insgesamt dreimal (Urk. 7/M4 S. 1, Urk. 7/M8, Urk. 7/M10 S. 2 Ziff. I oben). Dessen Gutachten vom 2. März 2005, die Stellungnahme vom 30. August 2005 und der Bericht zur konsiliarischen Kurzuntersuchung vom 12. September 2006 beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die sich stellenden Fragen werden in den Berichten umfassend beantwortet. Dr. D.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten und legte schlüssig dar, bis zu welchem Zeitpunkt in Anbetracht der noch bestehenden Beschwerden mit dem Erreichen des status quo sine zu rechnen sei. Dass Dr. D.___ den massgeblichen Zeitpunkt nach Rücksprache mit Dr. C.___ auf den 1. August 2006 verschoben hat, spricht nicht gegen seine Beurteilung. Mit der Anpassung trug Dr. D.___ den bereits im Gutachten erwähnten altersüblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 7/M4 S. 5 Ziff. IV) und dem eingeschränkten Regenerationspotential des älteren Patienten Rechnung. Da von einer erneuten Begutachtung oder einer Untersuchung durch Dr. C.___ keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind und die vorliegenden medizinischen Akten zur Entscheidungsfindung ausreichen, ist auf weitere Abklärungen zu verzichten.
4.3     Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Dass der status quo sine beim Beschwerdeführer noch nicht erreicht wäre, lässt sich dem Bericht von Dr. C.___ nicht entnehmen (Urk. 7/M9). Da Dr. D.___ in der abschliessenden Beurteilung vom 12. September 2006 auf die verbliebenen Beschwerden einging, er diese aber als nicht unfallkausal beurteilte, lässt sich der Bericht von Dr. C.___ mit der Einschätzung durch Dr. D.___ vereinbaren. Mit den überzeugenden Berichten von Dr. D.___ ist daher davon auszugehen, dass die verbleibenden Beschwerden auf das Alter des Beschwerdeführers und die festgestellten degenerativen Veränderungen zurückzuführen sind. Damit kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie von Dr. C.___ angenommen, noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer für die Nebentätigkeit als Hauswart ohnehin die Kündigung erhalten hat (Urk. 7/M10 S. 2 Ziff. I Mitte).
         Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Nachdem die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ mit dem Fragekatalog des Begutachtungsauftrags bereits ausführlich zu den Folgen des Unfalls befragt hatte (vgl. Urk. 7/13, Fragenkatalog), konnte auf eine weitere ausführliche Stellungnahme verzichtet werden. Die Antwort auf die Frage, ob ausschliesslich noch krankheitsbedingte Beschwerden vorliegen, ergibt sich denn auch klar aus der Stellungnahme vom 30. August 2005 und aus dem Bericht vom 12. September 2006 (Urk. 7/M8, Urk. 7/M10 S. 2 Ziff. II), woraus zu schliessen ist, dass Dr. D.___ die Frage klar war. Da Dr. D.___ den Beschwerdeführer insgesamt dreimal untersuchte, ist auch nicht zu beanstanden, dass am 1. September 2006 nur noch eine „Kurzuntersuchung“ stattfand. Dass die erstmals im Bericht vom 12. September 2006 erwähnten Nackenschmerzen auf den Unfall vom 31. August 2004 zurückzuführen wären, ist in keiner Weise erstellt. Mit Dr. D.___ ist daher davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall dahingefallen und der status quo sine beinahe zwei Jahre nach dem Unfall am 1. August 2006 erreicht war.
Diese Auffassung des Gutachters ist insofern nachvollziehbar, als sie auf dem medizinischen Erfahrungssatz gründet, dass bei Unfällen ohne morphologische Schädigungen der Wirbelsäule ein degenerativer Vorzustand durch den Unfall zwar erstmals manifest wird, dass die Chronifizierung der Beschwerden aber zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen ist (vgl. Bär/ Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 vom Dezember 1994, S. 45 ff.). Ergänzend kann auf Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52, verwiesen werden, wonach die Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder andere Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen kann, wobei es sich meistens um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt. Unter Hinweis auf weitere Publikationen (insbesondere Morscher/Chapchal, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 192) wird die Auffassung vertreten, dass die traumatische Verschlimmerung degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist und in Fällen, da die Beschwerden nach einer einfachen Kontusion länger dauern, oftmals eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung dahinter steht (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2004, U 129/03, Erw. 5.5, und in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 3. 2).
         Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 keinen Anspruch auf weitere Taggelder oder auf eine Heilbehandlung. Im Übrigen verneinte Dr. D.___ bereits im Gutachten vom 2. März 2005, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Behandlungsbedarf bestehe (Urk. 7/M4 S. 10 Ziff. 7.1-7.2). Da die noch vorhandene Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, besteht auch kein Anspruch auf eine Rente.
         Wie Dr. D.___ im Gutachten ausführte, kann nicht von einer signifikanten Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität ausgegangen werden (Urk. 7/M4 S. 11 Ziff. 8.1), weshalb auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 f. UVG besteht.
4.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der status quo sine am 1. August 2006 erreicht war und dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Unfallversicherung mehr zustehen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- ''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).