UV.2007.00092
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 7. November 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene A.___, gelernte X.__ war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden "Winterthur") versichert, als sie am 14. April 1992 mit dem Motorroller stürzte und sich am rechten Knie verletzte (Urk. 9/1). Die Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht (Heilkosten und Taggelder). In der Folge gab die Versicherte ihre letzte Tätigkeit als Verkäuferin per Ende 1996 auf und meldete sich am 12. März 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie beantragte Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit beziehungsweise eine Rente. Mit Verfügung vom 21. November 1997 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren der Versicherten ab (vgl. Urk. 17/6/1). Das Begehren um berufliche Massnahmen schrieb sie als zur Zeit erledigt ab, da noch weitere medizinische Massnahmen anstünden. Mit Verfügung vom 11. September 1998 sprach die IV-Stelle der Versicherten - in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 21. November 1997 - auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 17/7; vgl. zum ganzen Sachverhalt: Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 [Urk. 9/113 S. 1 f.]). Mit Verfügung vom 16. März 1999 stellte die Winterthur die Taggeldleistungen ein und sprach der Versicherten - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine monatliche Komplementärrente von Fr. 1'526.-- zu (Urk. 9/74). Mit Verfügung vom 2. November 1999 sprach die Winterthur der Versicherten sodann eine Integritätsentschädigung (Integritätsschaden: 30 %) in der Höhe von Fr. 29'160.-- zu (Urk. 9/90).
1.2 Im Rahmen eines im Juli 2000 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle das B.___ in "___" mit einer interdisziplinären Begutachtung. Das Gutachten vom 3. Juni 2004 (Urk. 10/44) attestierte für Tätigkeiten, die die Versicherte in vorwiegend sitzender Körperposition, mit der Möglichkeit gelegentlich ihre Körperstellung zu wechseln, aufzustehen und kurze Strecken zu gehen, ausüben könne, medizinisch-theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Frage, ob die ganze IV-Rente zu Unrecht ausgerichtet worden sei, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass zwar bezüglich Arbeitsfähigkeit nur eine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung gemacht werden könne, sich aber in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass die Beurteilung zu einem anderen Zeitpunkt anders ausgefallen wäre (Urk. 10/44 S. 31). Davon ausgehend ermittelte die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 0 %. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 teilte sie der Versicherten alsdann mit, die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 17/41). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2004 (Urk. 17/68) fest. Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle erhobene Beschwerde (mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass kein Revisionsgrund vorliege und demgemäss sei die IV-Stelle zu verpflichten, der Versicherten weiterhin die ganze Invalidenrente zu gewähren) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2006 (im Prozess Nr. IV.2005.00211) ab (Urk. 9/113).
1.3 Mit Verfügung vom 30. September 2004 hatte auch die Winterthur die bisher geleisteten Invalidenrentenzahlungen - in Nachachtung der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juli 2004 - per 31. August 2004 eingestellt (Urk. 9/106). Daran hielt sie, nachdem sie das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Juni 2006 (Urk. 9/113) abgewartet hatte, mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Winterthur vom 7. Februar 2007 erhob A.___ am 27. Februar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die bisher gewährten Rentenzahlungen seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch über den 31. August 2004 hinaus weiter zu entrichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Beizug der Akten der Invalidenversicherung. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 20. September 2007 geschlossen (Urk. 13). Am 14. Oktober 2008 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen (Urk. 14, 17/1-113).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer (allfällig fortbestehenden) Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. Februar 2007 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
1.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 ATSG zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Der Versicherungsträger ist verpflichtet, einen rechtskräftigen Akt in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach Erlass des Verwaltungsaktes erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1).
1.3 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (BGE 126 V 401, 125 V 393 oben mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt in der Regel als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401), sofern die Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder bei deren Erlass massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, nicht aber, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, Erw. 3.1, und in Sachen B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Allerdings darf nicht die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Leistungsfestsetzung verlassen und im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Schätzung ersetzt werden. Die Ausübung von Ermessen bleibt auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Anspruchsvoraussetzung beschränkt (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Dezember 2004, I 410/04, Erw. 4.1, und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen). Um eine zugesprochene Leistung wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass eine korrekte Bemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 117 V 8 Erw. 2c/aa; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 28. Juli 2005, I 276/04, Erw. 5.2, und in Sachen T. vom 22. April 2004, I 434/03, Erw. 3.2).
1.4 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
1.5 Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Unter dem Titel "Anpassung von Komplementärrenten" bestimmt Art. 33 Abs. 2 UVV, dass Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn a) Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen; b) die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; c) sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 22 UVG); oder d) sich der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung ändert. Mit der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnungsnovelle vom 11. September 2002 (AS 2002 3914 ff.) wurde Art. 33 Abs. 2 lit. c UVV dahin gehend geändert, dass eine Anpassung der Komplementärrente erfolgt, wenn sich der für die Unfallversicherung (UV) massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert (BGE 130 V 39 E. 2 S. 40 f.).
1.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 18. März 2008, 8C_423/2007, Erw. 3.4).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der Unfallversicherung über Ende August 2004 hinaus.
2.2 Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, es seien neue Tatsachen oder neue Beweismittel aufgetaucht, welche als Grundlage für eine Revision dienen könnten. Die Winterthur stellte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 auf den Standpunkt, die ursprüngliche - gestützt auf die medizinischen Akten und die Verfügung der IV-Stelle vom August 1998 (richtig: September 1998 [vgl. Urk. 17/7]) erfolgte - Zusprechung einer Rente mit Verfügung vom 16. März 1999 sei klar unrichtig gewesen (Urk. 2 S. 2 unten). Die Zulässigkeit der hier streitigen Wiedererwägung ist also nach Massgabe von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Dabei ist unbestritten, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verfügung vom 16. März 1999 zweifellos unrichtig war.
2.3 Im - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteil vom 19. Juni 2006 (Urk. 9/113) führte das hiesige Gericht aus, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom September 1998 davon ausgegangen sei, dass es der Beschwerdeführerin vor Abschluss der Heilbehandlung nicht zumutbar gewesen sei, einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Verwaltung habe sich dabei offenbar vor allem auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Oberarzt an der Klinik D.___, vom Juli 1998 gestützt. Dieser habe am 9. Juli 1998 festgehalten, erst nach dem Entscheid, ob das vordere Kreuzband ersetzt werden solle, und nach abgeschlossener Heilung, die nicht vor 6 Monaten erwartet werden könne, könne definitiv entschieden werden, was für eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Wechselbelastung zwischen Sitzen und Gehen) möglich sei. Je nach Belastung wäre eine Tätigkeit von 50 % oder allenfalls mehr zumutbar (Urk. 9/113 S. 5 f. Erw. 3.2).
2.4 Das hiesige Gericht hat im erwähnten Entscheid ferner erwogen, dass sich aus dieser ärztlichen Stellungnahme bei richtiger Betrachtungsweise keine rentenbegründende Invalidität hätte ableiten lassen. Im Bericht vom 17. Mai 1999, in dem festgehalten worden sei, dass seit der Untersuchung vom Juli 1998 keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustands eingetreten seien, habe Dr. C.___ klar festgestellt, dass der Patientin eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit zumutbar wäre, wobei bei der Wahl der angepassten Tätigkeit darauf zu achten sei, dass keine längere Gehstrecke zur Arbeit und kein regelmässiges Treppensteigen erforderlich seien, dass aber bei Erfüllung dieser Kriterien eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dementsprechend wäre schon im September 1998 davon auszugehen gewesen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, sofern sie überhaupt zu einer Einbusse des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens geführt hätten, eine Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen zur Folge gehabt hätten, die den Grenzwert von 40 %, welcher für den Rentenanspruch massgebend sei, ganz eindeutig unterschritten hätte. Diese Annahme werde gestützt durch die Stellungnahme Dr. C.___s vom 23. Oktober 1997, in der der Patientin eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit - zum Beispiel im Auskunftsdienst - im Umfang von 100 % als zumutbar erachtet worden sei. Bereits Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wie auch Dr. med. F.___, leitender Arzt Chirurgie/Traumatologie, Spital "___", hätten im April 1997 eine vollzeitliche behinderungsangepasste Tätigkeit - allenfalls nach einer Umschulung - für möglich beziehungsweise zumutbar gehalten.
2.5 Daraus schloss das hiesige Gericht, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle vom September 1998 sich unter diesen Umständen schlechterdings nicht vertreten lasse und sich als zweifellos unrichtig erweise (Urk. 9/113 S. 6 Erw. 3.3). Sodann lägen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte vor, dass seit der als zweifellos unrichtig erkannten Rentenzusprechung Änderungen tatsächlicher Natur (im Sinne von aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten seien, die im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung erneut einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergäben (Urk. 9/113 S. 6 f. Erw. 3.5).
2.6 An diesen Ausführungen ist auch mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall festzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit eine erhebliche unfallbedingte Einschränkung gegeben sei (Urk. 1 S. 1 unten), kann ihr nach dem Gesagten und aufgrund der Akten mit Bezug auf den hier relevanten Zeitraum nicht gefolgt werden.
2.7 Der Einkommensvergleich der Winterthur basiert auf einem 1998 hypothetisch ohne Folgen des Unfalles vom 14. April 1992 erzielbaren Jahreslohn im gelernten Beruf als X.__ von Fr. 45'600.-- (Valideneinkommen) und einem im gleichen Jahr trotz Unfallfolgen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 44'070.--, woraus eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von rund 3,3 % resultiert (Urk. 8 S. 4). Sowohl die Höhe des Validen- als auch diejenige des Invalideneinkommens blieben unbestritten und sind nach der Lage der Akten nicht zu beanstanden, zumal auch aus dem von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich - ausgehend von einem tieferen Valideneinkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und einem entsprechend reduzierten Invalideneinkommen - im Ergebnis ein vergleichbarer Invaliditätsgrad von 0 % resultiert (vgl. Urk. 17/41/2).
2.8. Wenn die Winterthur in ihrer Verfügung vom 16. März 1999 den Invaliditätsgrad in Anlehnung an die Invaliditätsgradbemessung der IV auf 100 % festgesetzt hat (vgl. Urk. 9/74 S. 4), so stand dies somit nach den vorstehenden Ausführungen in klarem Widerspruch zu den für die Unfallversicherung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Die Verfügung war insoweit zweifellos unrichtig und wurde zu Recht in Wiedererwägung gezogen. Die Einstellung der Komplementärrentenleistungen per 31. August 2004 ist damit nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).