Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00096
UV.2007.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 19__, war seit dem 1. August 2004 als Jugendarbeiter bei der A.___ angestellt und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend durchweg als „AXA“ bezeichnet) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. Oktober 2004 infolge eines Misstritts stürzte und sich einen Bänderriss am linken Fuss zuzog (Urk. 9/2/1). Am 14. Februar 2005 verletzte sich der Versicherte am rechten Sprunggelenk, als er bei einem Rehabilitationsaufenthalt beim Gehen an zwei Stöcken umkippte (Urk. 9/3/1). Am 30. Dezember 2005 rutschte der Versicherte auf einer Kellertreppe aus und stürzte rücklings die Treppe hinunter; dabei zog er sich eine HWS-Distorsion und Prellungen am Rücken zu; beide Füsse schmerzten wieder (Urk. 9/4/1-2 und 9/4/M1; vgl. zum Ganzen auch Urk. 2 S. 1). Vor diesen Unfällen hatte sich der Versicherte bereits am 15. August 2004 bei einem misslungenen Salto auf einem Trampolin ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen; die entsprechende Behandlung galt jedoch bereits Ende 2004 als abgeschlossen (vgl. Urk. 9/1).
1.2
1.2.1   Der Versicherte wurde am 9. Februar 2005 von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Klinik C.___, wo er vom 8. bis 16. Februar 2005 hospitalisiert war (vgl. Urk. 9/2/M10), am linken Fuss operiert („1. Bilanzierende Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes mit Synovektomie bei mittelgrobzottiger mechanischer Synovitis und Impingement 2. Periostlappenplastik des oberen und unteren Sprunggelenkes links lateral mit Rekonstruktion des Lig. fibulotalare anterius und Lig. fibulokalkaneare (zwei G-II-Mitek-Anker)“; Urk. 9/2/M4). Am 10. Mai 2005 musste sich der Versicherte einer analogen Operation am rechten Fuss unterziehen; auch dieser operative Eingriff wurde von PD Dr. B.___ in der Klinik C.___ durchgeführt (Urk. 9/3/M3; Hospitalisation vom 9. bis 20. Mai 2005 [Urk. 9/3/M4]).
Vom 22. August bis 1. September 2005 hielt sich der Versicherte erneut in der Klinik C.___ auf; dieses Mal musste er wegen einer akuten Exazerbation einer Kopfschmerzsymptomatik im Anschluss an eine akute virale Rhinosinuitis behandelt werden (Urk. 9/3/M12). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. E.___, erklärte am 14. September 2005, dass diese Behandlung nicht mit den erlittenen Unfällen in Zusammenhang stehe (Urk. 9/3/M13).
Am 23. September 2005 konnte Dr. B.___ darüber berichten, dass der Verlauf subjektiv und objektiv zufriedenstellend sei. Die letzte klinische Verlaufskontrolle habe am 21. September 2005 stattgefunden. Subjektiv klage der Versicherte noch über Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk bei längerem Bergabwärtsgehen. Klinisch sei das Gelenk stabil (Urk. 9/3/M14). In der Folge infiltrierte Dr. Brühlhart mehrere Male sowohl das linke als auch das rechte obere Sprunggelenk, da der Versicherte wieder über wechselnde Beschwerden in den oberen Sprunggelenken geklagt habe (Urk. 9/3/M21).
         Am 19. Januar 2006 reichte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sein Gutachten zu den Akten (Urk. 9/3/M23). Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstattete sein Gutachten am 3. Mai 2006 (Urk. 9/3/M27). Am 5. Juli 2006 nahm Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, aus neurologischer Sicht zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 9/3/M32).
1.2.2   Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 9/3/52 = Urk. 9/4/23) stellte die AXA ihre Leistungen für die Unfälle vom 1. Oktober 2004, 14. Februar 2005 und 30. Dezember 2006 per 30. Juni 2006 ein und wies den Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung ab. Die dagegen vom Versicherten am 19. November 2006 erhobene Einsprache (Urk. 9/3/61) wies die AXA mit Entscheid vom 31. Januar 2007 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die AXA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 27. November 2007 (Urk. 20) hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 (Urk. 23; vgl. auch Urk. 25 und 26) verzichtete die AXA auf Erstattung einer Duplik. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

3.       Zu erwähnen bleibt, dass der Versicherte auch gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 10. Juli 2007, mit der sein Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abgewiesen worden war, Beschwerde eingereicht hatte. Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2007.01163 angelegt. Da es - wie das vorliegende Verfahren - spruchreif ist, wird mit heutigem Datum ebenfalls ein Urteil in der genannten invalidenversicherungsrechtlichen Streitsache ergehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG)], so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3
1.3.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.4.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.5
1.5.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 30. Juni 2006 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls was die Unfallfolgen angehe - wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und auch keine unfallbedingten Heilbehandlungsmassnahmen mehr notwendig gewesen seien. Des Weiteren hätten die erlittenen Unfälle auch keinen relevanten Integritätsschaden hinterlassen. Die eingeholten Gutachten hätten aus medizinischer Sicht ein klares und eindeutiges Resultat ergeben. Es lägen gemäss überzeugenden gutachterlichen Meinungsäusserungen keine relevanten unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vor. Es gebe keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen.
2.2     Demgegenüber trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nie von Medikamenten abhängig gewesen sei. Auch habe er niemals einen Medikamentenentzug gemacht. Es sei weiter unzutreffend, dass die unfallbedingten Gesundheitsstörungen nicht mehr behandlungsbedürftig seien. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig; er könne seien erlernten Beruf als Detailhändler nicht mehr ausüben. Er müsse seine Füsse von Zeit zu Zeit entlasten, weil die Schmerzen sonst unerträglich seien (Urk. 1). Die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten, die zum Schluss kämen, dass seine Füsse gesund seien, seien unrichtig (Urk. 20). Die Untersuchungen bei den „Versicherungsärzten“ hätten höchstens 20 Minuten gedauert und seien sehr oberflächlich gewesen (Urk. 25).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 30. Juni 2006 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlagen und der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr arbeitsunfähig war. Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.
3.2     Dr. F.___ führte in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 (Urk. 9/3/M23) aus, dass der Beschwerdeführer über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in beiden Sprunggelenken klage (insgesamt rechts etwas mehr als links). Gelegentlich müsse er hinken. Seinen Alleinhaushalt könne er bewältigen; es dauere aber etwas länger als früher. Der Beschwerdeführer sei gelernter Detailhändler; in letzter Zeit sei er aber als Jugendarbeiter tätig gewesen. Dr. F.___ erhob folgende Diagnosen:
„Stolpersturz mit
-  Distorsion des linken OSG,
-  Ruptur des antero-lateralen Kapselbandapparates mit begleitenden Mikrofrakturen;
-  Status nach primär konservativer Therapie;
-  Status nach Arthroskopie und Synovektomie und Periostlappenplastik des oberen und unteren Sprunggelenks mit Rekonstruktion des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum calcaneare;
-  Protrahierter Verlauf mit bei Gipsabnahme Sturz auf den rechten Fuss mit osteochondraler Läsion der Talusrolle;
-  Status nach primär konservativer Therapie;
-  Status nach Arthroskopie und Periostlappenplastik des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts lateral mit Rekonstruktion des Ligamentum calcaneare und Verstärkung des Ligamentum fibulotalare anterius;
-  Protrahierter Verlauf.“
         An der Halswirbelsäule habe sich (bei Status nach angeblichem alten Schleudertrauma) ein vollständig unauffälliges Bild gezeigt. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer  über zum Teil „rasende“ Schmerzen an den Füssen geklagt; angeblich sei es ihm unmöglich, irgendeine Arbeitstätigkeit wiederaufzunehmen. Er habe reizlos verheilte Operationsnarben vorgefunden (bei einer leichten Sensibilitätsstörung, aber mit einer praktisch vollständig normalen Funktion der oberen Sprunggelenke). Auch die Kraft sei normal erhalten geblieben. Es sei zwar mit (knapp) überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem natürlichen Kausalzusammenhang auszugehen; es bestehe aber eine riesige Diskrepanz zwischen subjektiv geschilderten Beschwerden und objektiven Befunden. Auch könne er die vom Operateur attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in keiner Art und Weise nachvollziehen. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung oder für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Jede weitere Heilbehandlung scheine ihm aussichtslos zu sein. In der bisherigen Tätigkeit als Jugendarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Entsprechendes gelte in seinem angestammten Beruf als Detailhandelsangestellter. Es liege auch kein signifikanter Integritätsschaden vor.
         Prof. Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/3/M27) Residualbeschwerden nach fibularen Bandläsionen beidseits und operativer Rekonstruktion des fibularen Bandapparates, eine osteochondrale Läsion des Talus rechts sowie eine schwere Schmerzmittelabhängigkeit. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im rechten und linken Rückfuss, und zwar nicht nur bei Belastung, sondern auch in Ruhe: Einerseits bestehe ein Anlaufschmerz, so dass er nur unter starken Behinderungen gehen könne. Im Weiteren Tagesverlauf könne er dann besser gehen, wobei die bestehenden Schmerzen durch intensive Schmerzmittelgaben gemindert werden müssten. Die klinische und radiologische Untersuchung der Sprunggelenke und der Füsse des Beschwerdeführers sei wenig ergiebig. Die Beweglichkeit in den oberen und unteren Sprunggelenken sei beidseits uneingeschränkt; die oberen Sprunggelenke seien beidseits etwas hyperlax. „Links bei forcierter Eversion schmerzhaft, leichtgradiger auch rechts. Eine Wadenatrophie besteht nicht, ebenso keine sensomotorischen Ausfälle.“ Das vordergründige Problem sei offensichtlich ein ganz anderes: Der Beschwerdeführer sei schwerst schmerzmittelabhängig und nehme täglich unglaubliche Mengen von Analgetika zu sich. Bezüglich der Füsse drängten sich keine weiteren Heilbehandlungen auf. Unter dem Titel „Beurteilung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit“ führte Prof. Dr. G.___ Folgendes aus: „Eine Abgrenzung der als Folge der Rekonstruktionseingriffe an beiden oberen Sprunggelenken notwendigen Heilungszeit gegenüber den persistierenden Schmerzen in Zusammenhang mit der Schmerzmittelabhängigkeit und auch gegenüber der im MRI noch sichtbaren osteochondralen Läsion ist heute schwierig vorzunehmen. Ich kann dazu einfach sagen, dass im Normalfall drei Monate nach einer bandrekonstruktiven Massnahme an einem oberen Sprunggelenk von einer normalen sportlichen und beruflichen Belastungsfähigkeit des betroffenen und operierten Sprunggelenkes ausgegangen werden kann.“
         Dr. F.___ erklärte am 22. Mai 2006, es sei möglich, aber wenig wahrscheinlich, dass der von Prof. Dr. G.___ festgestellte Medikamentenabusus in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen stehe (Urk. 9/3/M29).
         Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 5. Juli 2006 (Urk. 9/3/M32) dahingehend, dass ein komplexes Schmerzgeschehen vorliege; es lägen aber hier nur wenige neurogene Anteile vor. Die neurologische Untersuchung der Beine sei unauffällig. Auch die Neurographien der Beinnerven rechts seien allseits im Normbereich. Eine Polyneuropathie, aber auch eine lokale Neuropathie könnten weitgehend ausgeschlossen werden. Offensichtlich seien die Schmerzen aber auch aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht schwer zu erklären.
         Dr. med. I.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erklärte am 12. September 2006 nach Durchsicht der medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen an beiden Füssen klage, für die sich kein organisches Korrelat fänden. Klinisch und radiologisch hätten sich keine ossären Läsionen gezeigt. Die Nerven seien intakt. Die Schmerzen könnten nicht erklärt werden. Möglicherweise würden sie, wie Prof. Dr. G.___ spekuliere, durch die Schmerzmittel hervorgerufen. Jedenfalls könne die Schmerzproblematik aus organischer Sicht nicht erklärt werden (Urk. 9/3/M34).
         In ihrem Bericht vom 12. September 2006 (Urk. 3/1) führte Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, von der Klinik Lindberg aus, dass der Beschwerdeführer über chronische Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke klage. Die Schmerzen seien bewegungs- und belastungsabhängig und in der Nacht regredient. Gelegentlich seien Ausstrahlungen in die linke Wade vorhanden. Mit dem Hund könne er maximal 30 Minuten spazieren gehen. Im Liegen habe er am wenigsten Schmerzen; diese würden sowohl im Sitzen als auch bei längerem Stehen zunehmen. Zur Zeit sei nach wie vor die regelmässige Einnahme von Analgetika erforderlich. Der Beschwerdeführer nehme täglich etwa vier bis fünf Co-Dafalgan ein, teils wechselnd mit Novalgin oder einem NSAR.
         Dr. J.___ berichtete am 19. Dezember 2006, dass die vom Beschwerdeführer am 11. und 18. Dezember 2006 abgegebenen Urinproben auf Opiate, Codein, Benzodiazepin, Paracetamol und Salicylate überprüft worden seien. In beiden Untersuchungen seien die genannten Substanzen nicht nachweisbar gewesen. Somit könne in der geprüften Zeitspanne ein Schmerzmittelabusus ausgeschlossen werden (Beilage zu Urk. 9/3/M36). Aus diesem Grund vertrat PD Dr. B.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die Schmerzproblematik nochmals mittels eines neutralen ärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müsse (Urk. 9/3/M36).
         Am 23. Januar 2007 erklärte PD Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer infolge eines chronischen Schmerzsyndroms an beiden Füssen „weiterhin auf Abklärungen und Behandlungen angewiesen“ sei. Er sei zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/3/M39).
         Dr. K.___ äusserte sich am 24. Januar 2007 dahingehend, dass sowohl Dr. F.___ als auch Prof. Dr. G.___ auf morphologischer Basis keine Begründung für die vom Beschwerdeführer geklagten schwersten Schmerzzustände fänden (Urk. 9/3/M40).
3.3
3.3.1   Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Der Beschwerdeführer klagt über starke Schmerzen an beiden Füssen. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass diesen Schmerzen schon längst kein organisches Korrelat mehr zugrunde liegt. Über Beschwerden an der Halswirbelsäule klagt der Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit nicht mehr; die entsprechenden Befunde sind überdies unauffällig (vgl. etwa Urk. 9/3/M23 S. 4).
         Soweit sich der Beschwerdeführer vehement dagegen verwahrte, dass die Schmerzen - wie von Prof. Dr. G.___ angenommen - von einer Medikamentenabhängigkeit herrühren, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verdacht aufgrund seiner anamnestischen Angaben gegenüber Prof. G.___ (vgl. Urk. 9/3/M27), aber auch angesichts der Äusserungen von Dr. J.___ durchaus aufkommen konnte. Die Aussagen von Dr. J.___ können in diesem Sinne durchaus unterschiedlich interpretiert werden. So führte sie in ihrem Bericht vom 12. September 2006 (Urk. 3/1) aus, dass der Beschwerdeführer täglich etwa vier bis fünf Co-Dafalgan einnehme. Erst in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2006 (Beilage zu Urk. 9/3/M36) schloss sie einen Schmerzmittelabusus kategorisch aus, weil die entsprechenden Urintests keinen entsprechenden Nachweis erbracht hätten. Somit ist davon auszugehen, dass kein Medikamentenabusus vorliegt.
3.3.2   Soweit die Beschwerdegegnerin - gestützt auf den Bericht von Dr. I.___ vom 12. September 2006 (Urk. 9/3/M34) - darüber spekulierte, ob das Schmerzsyndrom an beiden Füssen durch psychische Faktoren hervorgerufen werde (vgl. Urk. 8 S. 6 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Vermutung inzwischen durch ein im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelverfahren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingeholtes polydisziplinäres Gutachten entkräftet werden konnte. Durch dieses Gutachten wurde (indirekt) auch die Forderung des behandelnden Arztes PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 8. Januar 2007 (Urk. 9/3/M36) nach einer erneuten Begutachtung erfüllt:
         Chefarzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom N.___ kamen in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2007 (Urk. 10/32 im Prozess Nr. IV.2007.01163) unter Berücksichtigung der Konsiliarberichte von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden von Krankheitswert vorliege. Die Ursache des vorliegenden Schmerzsyndroms konnte jedoch auch in diesem polydisziplinären Gutachten nicht eruiert werden. Die Gutachter hielten jedoch im Weiteren auch ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit sich aus somatisch-rheumatologischer Sicht nicht begründen lasse. Sie kamen zu folgendem Schluss: „Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weist der Versicherte sowohl aus somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für alle bislang von ihm erbrachten Tätigkeiten auf. Aus medizinischer Sicht drängen sich keine beruflichen Massnahmen auf, es bestehen jedoch auch keine Kontraindikationen für solche.“ Es liessen sich weder aus rheuma-orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht Massnahmen nennen, welche die ohnehin voll erhaltene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu steigern vermöchten. Die therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft.
         Letztlich bleibt festzuhalten, dass auch in diesem polydisziplinären Gutachten der Grund für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in seinen Füssen nicht eruiert werden konnte. Nach Lage der Akten erscheinen weitere Versuche, nach der Ursache für die Schmerzen zu forschen, als von Vornherein aussichtslos. Im vorliegenden Kontext kann aber darauf auch deshalb verzichtet werden, weil nach den überzeugenden Gutachten der Dres. F.___ (Urk. 9/3/M23), L.___ und M.___ (Urk. 10/32 im Prozess Nr. IV.2007.01163) der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig ist, keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen und auch kein Integritätsschaden vorliegt. Darauf ist abzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die behandelnden Ärzte, Dr. B.___ und Dr. J.___, anderer Ansicht sind; denn - abgesehen davon, dass die vorliegenden Gutachten nachvollziehbar sowie in sich und untereinander stimmig sind - ist auch zu berücksichtigen, dass bei behandelnden Ärzten und Ärztinnen, ähnlich wie bei Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im vorliegenden Fall gilt dies um so mehr, als die eingeholten Gutachten ein überaus klares und deutliches Bild zeichnen.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).