UV.2007.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 27. Juni 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1963, war bei der Maler- und Handwerkergruppe A.___, B.___, als Maler tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, als er sich am 15. Mai 2003 beim Sturz auf einer Treppe eine Distorsion des rechten Handgelenks zuzog (Urk. 9/1). Tags darauf wurde er zunächst notfallmässig im Kreisspital C.___ (Urk. 9/2) sowie anschliessend von Dr. med. D.___, Handchirurgie FMH, Zürich, (Urk. 9/3-4) und in der Abteilung für Handchirurgie der E.___ Klinik, Zürich, (Urk. 9/5, Urk. 9/9 und Urk. 9/11) behandelt. Bis zum 27. Oktober 2003 wurde ihm eine vollständige, danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert (Urk. 9/11 und Urk. 9/13-14). Nach einem weiteren Sturz auf das rechte Handgelenk am 5. Januar 2004 war er wieder bis zum 26. Januar 2004 zu 100 %, anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/17); dies abgesehen von einer schmerzbedingten vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis zum 4. Mai 2004 (Urk. 9/24).
1.2     Am 13. Juli 2004 wurde R.___ durch Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, SUVA-kreisärztlich untersucht (Urk. 9/28). Dr. F.___ stellte einen Status nach mehreren - bis zum 15. Mai 2003 ohne bleibende Beschwerden gebliebenen - Distorsionstraumata des rechten Handgelenks fest. Hinsichtlich der nach dem 15. Mai 2003 persistierenden Beschwerden befand er, dass medikamentöse und physiotherapeutische konservative Massnahmen nur zu einer mässigen Verbesserung geführt hätten. Immerhin habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei bestehenden belastungs- und bewegungsabhängigen Einschränkungen erreicht werden können. Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung bestünden eine mässige Belastungsintoleranz des rechten Handgelenks und eine leichte Bewegungseinschränkung, Ruheschmerzen ulnocarpal ohne trophische Veränderungen des rechten Vorderarms, wobei die bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen bei Rotations- und belasteten Bewegungen nachvollziehbar seien.
         In der angestammten Tätigkeit als Maler sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Als positives Zumutbarkeitsprofil gab Dr. F.___ an, der Versicherte sei in für das rechte Handgelenk leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten (Zusatzbelastungen: 1-2 kg von Hüfte bis Schulterhöhe, 1 kg über Schulterhöhe, 10 kg für vereinzeltes Anheben von Gegenständen vom Boden bis Tischhöhe) bei vollem Bewegungsumfang des rechten Arms vollzeitlich und vollschichtig einsetzbar. Der linke, adominante Arm könne vollumfänglich eingesetzt werden. Nicht zumutbar seien dem Versicherten kraftvolles Zupacken rechtsseitig, kraftvolle Dreh-, Zug- und Stossbewegungen rechtsseitig, Zwangshaltungen für den rechten Arm, repetitive Belastungen und Bewegungen, länger dauernde Arbeiten über Kopfhöhe, Hämmern, Spitzen und Vibrationen.
         Als weiterhin therapeutisch sinnvolle Massnahmen nannte Dr. F.___ symptomatische Therapien zur Schmerzlinderung mit TENS, Eiswickeln und Medikamenten. Physiotherapeutische Massnahmen seien nicht notwendig. Operative Eingriffe seien diskutiert worden, seien bezüglich Erfolg und Beschwerdelinderung aber schwierig einzuschätzen, weshalb vorläufig auf invasive Therapie, wie etwa eine Arthrodese oder eine Arthroskopie, verzichtet worden sei. Insofern sei ein Gleichgewichtszustand erreicht worden, welcher kaum verbessert werden könne. Zur Entlastung trage der Versicherte eine Handgelenksmanschette.
         Die Integritätseinbusse schätzte Dr. F.___ auf 7,5 %.
1.3         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft (Urk. 9/37) und abgelehnt hatte (Urk. 9/40), klärte die SUVA die erwerblichen Auswirkungen der vom Kreisarzt festgestellten funktionalen Einschränkungen ab, indem sie dem von ihr ermittelten Valideneinkommen 70'525.-- das noch zumutbare durchschnittliche Invalideneinkommen aus fünf dem Versicherten aufgrund seiner Einschränkungen noch zumutbaren DAP-Tätigkeiten von Fr. 55'920.-- gegenüberstellte; daraus ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 25 % (Urk. 9/53). Demzufolge verfügte die SUVA am 6. Januar 2005 die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 25 % sowie einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 % (Urk. 9/56).
1.4         Dagegen liess R.___ am 3. Februar 2005 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die ihm zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 9/61). Innert der ihm für die Begründung der Einsprache angesetzten und mehrfach verlängerten Frist machte der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2006 (Urk. 9/73/1-3) unter Beilage eines Gutachtens von Dr. med. G.___, Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, H.___, vom 2. Januar 2006 (Urk. 9/73/5-11 = Urk. 3/5) geltend, es müssten noch weitere diagnostische Abklärungen getätigt und therapeutische Massnahmen durchgeführt werden, weshalb ihm weiterhin Taggelder auszurichten seien.
         Nachdem Kreisarzt Dr. F.___ am 1. Februar 2006 verneint hatte, dass mit weiteren medizinischen Massnahmen der Gesundheitszustand namhaft verbessert werden könnte und hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie des Integritätsschadens auf seine frühere Beurteilung verwiesen hatte (Urk. 9/75), wies die SUVA die Einsprache am 30. Januar 2007 ab (Urk. 9/83 = Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess R.___ am 2. März 2007 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 6. Januar 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2007 aufzuheben und die Sache zu weiteren diagnostischen und therapeutischen Abklärungen, eventuell Einholung eines externen Gutachtens, und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Am 13. April 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und reichte ihre Akten (Urk. 9/1-85) ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. August 2007 replicando (Urk. 14) Stellung. Nach Erstattung der Duplik vom 5. September 2007 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. September 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         In Zusammenhang mit der Frage, wann die Adäquanz von Unfallfolgen zu prüfen sei, hat sich die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Erwägung 4 von BGE 134 V 109 ausführlich mit den vorstehend erwähnten Gesetzesbestimmungen auseinandergesetzt. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, deren Auslegung ergebe eine klare und in sich geschlossene Ordnung (Erw. 4, Ingress). Die diesbezüglichen Ausführungen (Erw. 4.1 - Erw. 4.3) werden nachfolgend ohne die darin enthaltenen Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur integral zitiert:
         (Erwägung 4.1): Der Dritte Titel des Gesetzes behandelt die Versicherungsleistungen. Das erste Kapitel dieses Titels ist den Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, das zweite Kapitel den Geldleistungen und das dritte Kapitel deren Kürzung und Verweigerung aus besonderen Gründen gewidmet. Kerngehalt der Pflegeleistungen bildet die Heilbehandlung in Art. 10 UVG. Diese zählt wie das in Art. 16 f. UVG geregelte Taggeld und anders als etwa die als klassische Dauerleistung geltende Invalidenrente gemäss Art. 18 ff. UVG zu den vorübergehenden Leistungen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfallversicherer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen.
         (Erwägung 4.2): Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heilbehandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer.
         (Erwägung 4.3): Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile miglioramento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.       Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Einsprache unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Gutachten des Dr. G.___ vorgebracht, dass die Diagnostik und Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und erst nach Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten in diesem Bereich festgelegt werden könne, wie das Zumutbarkeitsprofil ausschaue und in welchem Umfang ihm eine angepasste Tätigkeit noch zumutbar sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Mit diesen Vorbringen setze sich die Begründung des Einspracheentscheids in keiner Weise auseinander. Dieser könne nur entnommen werden, dass der Kreisarzt nach Einsicht in das Gutachten von Dr. G.___ an seiner Beurteilung festhalte. Weshalb das Gutachten des Dr. G.___ als irrelevant angesehen wird, werde nicht dargelegt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3). Damit werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in nicht nachträglich heilbarer Weise verletzt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4).
         Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das von ihm eingebrachte Gutachten des Dr. G.___ sei nachvollziehbar und in sich schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen sei. Es ergebe sich daraus die Konsequenz, dass entweder die Beschwerdegegnerin die von Dr. G.___ vorgeschlagene vertiefte Diagnostik und allfällige medizinische Therapien mit Erstellung einer präzisen Zumutbarkeitsbeurteilung vorzunehmen oder das Gericht oder die Beschwerdegegnerin ein weiteres (externes) Gutachten zur Situation des Beschwerdeführers einzuholen habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6). Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin auch die Kosten des Gutachtens von Dr. G.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7).

3.
3.1     Im Lichte der in vorstehender Erwägung 1.1 dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind in der obligatorischen Unfallversicherung nach einem Unfall die Leistungen Taggeld und Heilbehandlung - unter Vorbehalt von Art. 21 UVG - nur vorübergehend zu gewähren. Sobald ein in Bezug auf die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stabiler Zustand von Beschwerden und Behinderungen erreicht ist, sind die vorübergehenden Leistungen einzustellen und ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Rentenfrage massgeblich sein soll, ist also eine juristische Frage.
         Wann dieser Zeitpunkt im konkreten Fall erreicht und welche Arbeitsleistung der versicherten Person in diesem Zeitpunkt noch zumutbar ist (Zumutbarkeitsprofil), ist von den medizinischen Experten zu bestimmen.
3.2
3.2.1   Dieser Aufgabe ist der SUVA-Kreisarzt in seinem Bericht über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2004 (Urk. 9/28) umfassend und gründlich nachgekommen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Kurz zusammengefasst hat er eine seit längerer Zeit stabile, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand festgestellt und die Aussichten, die derart beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit durch therapeutischen Massnahmen kurzfristig noch verbessern zu können, als gering eingeschätzt.
3.2.2   Der vom Beschwerdeführer beigezogene Gutachter hat selber keinerlei Befunde erhoben, welche diese Beurteilung in Frage stellen. Solche Befunde hat auch Dr. med. I.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, Zürich, welcher den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2005 auf Zuweisung des Gutachters hin untersuchte, nicht erhoben. Vielmehr vermerkte dieser in seinem Bericht vom 20. Dezember 2005 (Urk. 3/5 Anhang), dass der Beschwerdeführer im rechten Handgelenk/Vorderarm hauptsächlich Beschwerden bei kombinierten Flexion-/Extensions- und Drehbewegungen unter Belastung habe, mit leichter Arbeit aber relativ beschwerdefrei sei. Dies entspricht exakt der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes. Auch in Bezug auf therapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist Dr. I.___ - ebenso wie der SUVA-Kreisarzt - eher skeptisch; das Risiko für eine Zunahme der Schmerzen bei einer Ulnaverkürzung erachtet er als relativ gross, und auch eine Arthroskopie und Resektion der flottierenden Anteile von Meniskus oder TFCC empfiehlt er nicht, weil damit die Arbeitsfähigkeit kurzfristig verbessert werden könnte, sondern zur Vermeidung von entzündlichen, schmerzhaften Prozessen.
3.2.3   Im Übrigen zeigt der vom Beschwerdeführer beigezogene Gutachter zwar eine Unsicherheit der anderen medizinischen Experten bei der diagnostischen Zuordnung auf, vermag diesbezüglich aber keine neuen Aspekte zu bieten, sondern postuliert nur eine vertiefende Diagnostik. Dass eine vertiefende Diagnostik grundsätzlich zu einer besseren Einschätzung der pathologischen Situation und damit auch zu einer verbesserten Chance für eine nachhaltige Besserung führen könnte, sowie dass deshalb auch die therapeutischen Massnahmen nicht als ausgeschöpft angesehen werden können (Urk. 3/5 S. 6), mag zutreffen. Der Fallabschluss durch den Unfallversicherer erfordert jedoch nicht die vorgängige vollständige Ausschöpfung aller erdenklichen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten; vielmehr genügt das Erreichen eines die Invaliditätsbemessung ermöglichenden stabilen Zustandes (vgl. Erw. 3.1). Dass entgegen der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes beim Beschwerdeführer kein in diesem Sinne stabiler Zustand vorliege, behauptet der Gutachter nicht - jedenfalls nicht substanziert; sein Gutachten liefert dafür keinerlei Anhaltspunkte (vgl. Erw. 3.2.2).
3.2.4   Auch soweit der Gutachter das vom SUVA-Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil in Frage stellt, behauptet er nicht, der SUVA-Kreisarzt habe bestimmte Befunde nicht oder nicht richtig berücksichtigt, sondern meint er lediglich, wegen dem unvollständigen Eingehen auf die diagnostischen Ergebnisse sei nicht nachvollziehbar, ob die pathologischen Veränderungen am rechten Handgelenk bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils genügend beachtet worden seien (Urk. 3/5 S. 6). Abgesehen davon, dass das Zumutbarkeitsprofil nicht direkt aus den (hypothetischen) pathologischen Befunden abgeleitet werden kann, sondern die sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen massgeblich sind, setzt sich der Gutachter hier nicht konkret mit den vom SUVA-Kreisarzt differenziert festgelegten Belastungslimiten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) auseinander, sondern postuliert nur vage, dass diese Limiten tiefer angesetzt werden müssten, ohne aber medizinische Fakten hierfür zu liefern.
3.2.5   Soweit der Gutachter - unter Bezugnahme auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler - zu bedenken gibt, dass diesem wegen den bewegungsabhängigen Schmerzen und der erhöhten Gefährdung bei mechanischen Belastungen im Handgelenk auch berufliche Tätigkeiten mit mittelschwerem (und bei repetitiven Bewegungen sogar bei leichtem) Einsatz des rechten Handgelenks kaum ganztätig zumutbar seien (Urk. 3/5 S. 6), verkennt er, dass das vom SUVA-Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil nur für das rechte Handgelenk leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zulässt und dass unter anderem repetitive Belastungen und Bewegungen explizit ausgeschlossen sind (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).
3.3         Insgesamt zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer beigezogene Gutachter keine neuen medizinischen Fakten aufzeigt, welche die kreisärztliche Beurteilung vom 13. Juli 2004 in Frage stellen, sich aber mit seiner Kernthese, wonach erst nach vollständiger Ausschöpfung aller diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten ein Zumutbarkeitsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu erstellen sei, weit auf juristisches Terrain vorwagt.

4.       Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint der beschwerdeführerische Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil der SUVA-Kreisarzt sich ungenügend mit dem vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Gutachten auseinandergesetzt habe, als verfehlt. Denn mangels neuer medizinischer Fakten in diesem Gutachten konnte der SUVA-Kreisarzt aus medizinischer Sicht - in kollegialer Zurückhaltung - lediglich noch einmal auf seine durch den Gutachter nicht substanziiert in Frage gestellte frühere Beurteilung verweisen. Dass er sich nicht auf eine juristische Diskussion über den massgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Rentenfrage (vgl. Erw. 3.1) einliess, kann der Beschwerdegegnerin nicht als Gehörsverweigerung vorgeworfen werden.
         Denn der aus dem Gehörsanspruch fliessende Anspruch auf Begründung eines Einspracheentscheids im Sinne von Erwägung 1.2 verlangt nur, dass die Verwaltung neu (substanziiert) vorgebrachte Tatsachenbehauptungen prüft und ihre Entscheidmotive offen legt. Damit die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls anfechten kann, muss sie dabei auch die Rechtsgrundlagen nennen, auf denen der Entscheid beruht; sie muss aber nicht - ihrer Ansicht nach unbehelfliche - rechtliche Einwände gegen die angefochtene Verfügung widerlegen.

5.       Da das vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zu den Akten gereichte Gutachten (Urk. 9/73/5-11) die auf einer klinischen Untersuchung und einer umfassenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts beruhende (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) Festlegung des Zeitpunktes für den Fallabschluss und der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten durch den SUVA-Kreisarzt (Urk. 9/28) nicht in Frage zu stellen vermag (Erw. 3), der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen ist (Erw. 4) und der angefochtene Entscheid auch nicht mit offenkundigen anderen, vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügten, Mängeln behaftet ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff. [U 282/00]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für das ärztliche Gutachten von Dr. med. G.___ vom 2. Januar 2006 nicht stattzugeben ist.


Das Gericht beschliesst:


Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das ärztliche Gutachten von Dr. med.
G.___ vom 2. Januar 2006 durch die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).