Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 15. Dezember 2008
in Sachen
1. X.___
2. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführende
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1935, als Hauswart angestellt bei der Y.___ AG, Z.___, und dadurch bei der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert, verspürte am 24. April 2006 beim Entleeren einer mit Rasenschnitt gefüllten Schubkarre in den Grüncontainer einen plötzlichen starken Schmerz in der rechten Schulter (Urk.10/5 S. 1). Ärztliche Untersuchungen ergaben das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 11/1 und Urk. 11/3).
Mit Verfügung vom 27. November 2006 verneinte die "Zürich" ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. April 2006 (Urk. 10/12), wogegen die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), Krankenversicherer des Versicherten, am 30. November 2006 Einsprache erhob (Urk. 10/14). Am 6. Februar 2007 erhob auch der Versicherte Einsprache (Urk. 10/21/1-2). Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 trat die "Zürich" auf die Einsprache des Versicherten nicht ein und wies diejenige der SWICA ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 erhoben X.___ am 5. März 2007 und die SWICA am 12. März 2007 Beschwerde, beide im Wesentlichen mit dem Antrag, die "Zürich" sei zu verpflichten, für die Behandlung der Schulterbeschwerden des Versicherten ab dem 24. April 2006 Leistungen zu erbringen (Urk. 1 und Urk. 6/1 S. 2). Mit Verfügung vom 15. März 2007 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2007 beantragte die "Zürich" die Abweisung der Beschwerden (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 29. März 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 Erw. 2.2).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigungen typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist dabei demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkotrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 Erw. 4.3)
1.2.3 Wie in BGE 129 V 468 Erw. 4.1 festgehalten, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht über das Kriterium des äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Ereignisses bereits mehrfach entschieden: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem Fehlschlag beim Fussballspiel; im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; im Sprung von einer Verpackungskiste; im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; im Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; im erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; im brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; in der Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen.
2. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall vorliege, noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen sei. Dem Vorfall vom 24. April 2006 fehle es an einer gesteigerten Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung; vielmehr habe der Ablauf des Ereignisses der gewohnten beruflichen Verrichtung des Beschwerdeführers 1 entsprochen. Darüber hinaus sei die Rotatorenmanschettenläsion auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang in Frage, denn der Beschwerdeführer 1 habe sich bei einem ähnlichen Vorfall zwei Jahre zuvor einen Muskelabriss zugezogen, wobei keine weiteren Schritte unternommen worden seien (Urk.2 S. 5 f., Urk. 9 S.3 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass das Rasenmähen und der damit verbundene Transport des Schnittgutes zum Grüncontainer auch für einen Hauswart keine alltägliche Arbeit darstelle. Ausserdem sei das sinnfällige Ereignis zu bejahen; denn - dem bisher beschwerdefreien - Beschwerdeführer 1 sei es misslungen, die gefüllte Schubkarre beim ersten Versuch bis zum Containerrand anzuheben. Er habe daher nachfassen und mit Kraftaufwand erneut die volle Schubkarre anheben müssen, worauf er einen starken Schmerz verspürt habe. Dabei habe es sich um eine unphysiologische und ruckartige Bewegung gehandelt (Urk. 6/1 S. 4 f.).
3.
3.1 Die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Rotatorenmanschettenruptur kann praxisgemäss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden (BGE 123 V 44; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 525 Erw. 2). Dabei schliesst ein degenerativer Vorzustand, wie er von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurde, eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es muss jedoch eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts i.S. K. vom 5. August 2008, 8C_822/2007, Erw. 3.2, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 Erw. 2.2).
3.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer konstant und glaubhaft geschilderten Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1, welcher als Hauswart arbeitet, am 24. April 2006 den Rasen mähte und dabei jeweils zwei mit Schnittgut gefüllte Sammelsäcke des Rasenmähers in eine Schubkarre entleerte. Als auch ein dritter Sammelsack mit Schnittgut voll war, transportierte er diesen und die Schubkarre zum Grüncontainer, um den Abfall hineinzukippen. Dabei klemmte er die Holmen der Schubkarre unter die Arme und erfasste mit den Händen deren Rand, um die Schubkarre bis zum Rand des zirka 80 cm hohen Containers zu heben. Da er den Containerrand um einige Zentimeter verfehlte, musste er nochmals nachfassen, um mit Kraftanwendung das Ziel zu erreichen. Dabei verspürte er einen starken Schmerz in der rechten Schulter (Urk. 10/5, vgl. auch Urk. 10/1). Gemäss den Zeugnissen der behandelnden Ärzte erlitt der Beschwerdeführer 1 eine komplette Rotatorenmanschettenläsion rechts (Urk. 11/1, Urk. 11/3).
3.3 Das Rasenmähen und das Kippen der mit Schnittgut gefüllten Schubkarre in den Container gehört zur üblichen, wenn auch nicht alltäglichen Tätigkeit eines Hauswartes. Dafür bedarf es im Normalfall auch keiner ausserordentlichen Kraftanwendung. Der Ereignisschilderung des Beschwerdeführers 1 kann allerdings entnommen werden, dass das Auskippen der Schubkarre nicht wie gewohnt und von ihm erwartet gelang; denn er konnte die Schubkarre nicht bis zum Rand des Containers heben. Es darf davon ausgegangen werden, dass er beim Nachfassen die Schubkarre fester hielt und zusätzliche Kraft einsetzte, um sein Ziel zu erreichen, und er infolge des ungewohnt nach vorne verschobenen Schwerpunkts bzw. des instabilen Gleichgewichts gleichzeitig versuchte, die Kontrolle über die voll beladene und somit doch schwere Schubkarre nicht zu verlieren. Dabei musste der Beschwerdeführer 1 situationsbedingt schnell reagieren, was zu einer Unkontrollierbarkeit des konkreten Vorganges führte und als plötzliches Ereignis zu werten ist.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass mit dem Nachfassen der Schubkarre und dem erneut kraftvollen Heben bis zum Containerrand eine Änderung der Körperlage stattgefunden hat, der ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnte, welches sich hier angesichts der beim Beschwerdeführer 1 aufgetretenen sofortigen akuten Schmerzen, welche nicht gleich wieder abklangen, realisierte. Demnach ist ein äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen, und die Beschwerden sind gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft vom 15. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 am 24. April 2006 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat und die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft für die Folgen dieses Ereignisses im Grundsatz leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Krankenversicherung AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).