UV.2007.00103
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i. V.
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekret?r Stocker
Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
P.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.?????? P.___, geboren 1949, arbeitete seit September 1980 als Lackierer und Hauswart bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 18. Juni 2004 st?rzte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/1).
???????? Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH f?r Allgemeine Medizin, statt; es wurde eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert (Urk. 7/2). In der Folge wurde der Versicherte vom Leitenden Oberarzt Dr. med. D.___ von der E.___ Klinik behandelt (vgl. Urk. 7/6, 7/9, 7/12, 7/17 und 7/20). Am 8. August 2005 reichte Dr. C.___ einen Bericht zu den Akten (Urk. 7/26). Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 9. M?rz 2006 (Urk. 7/36; vgl. auch Urk. 7/37).
???????? Mit Verf?gung vom 2. November 2006 (Urk. 7/61) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invalidit?tsgrad von 11 % basierende Invalidenrente ab 1. November 2006 und eine Integrit?tsentsch?digung von 15 % zu. Mit Eingabe vom 27. November 2006 (Urk. 7/68) liess der Versicherte Einsprache erheben und die Zusprechung einer h?heren Invalidenrente beantragen. Mit Entscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. M?rz 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von mehr als 11 %. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verf?gung vom 18. April 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die dem Beschwerdef?hrer am 6. September 2007 angesetzte Frist zur Einreichung der in der Beschwerdeschrift angek?ndigten zus?tzlichen medizinischen Unterlagen verstrich ungenutzt. Androhungsgem?ss ist daher Verzicht auf zus?tzliche Beweismittel anzunehmen.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1????
1.1.1?? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.1.2?? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Sch?tzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernm?ssigen Festlegung von Ann?herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen?berstellung blosser Prozentzahlen gen?gen. Das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte zur Begr?ndung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das ?berzeugende Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. F.___ abgestellt habe. Ausgehend von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung und gest?tzt auf f?nf Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze (DAP [vgl. Urk. 7/56]) ergebe sich ein Invalideneinkommen in der H?he von Fr. 56'539.--. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 63'806.-- ergebe sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'267.--. Der Invalidit?tsgrad betrage demzufolge 11,39 %.
2.2???? Demgegen?ber stellte sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, dass auch in einer seinem Gesundheitszustand angepassten T?tigkeit eine erhebliche Einschr?nkung gegeben sei, weshalb ihm eine Invalidenrente von mehr als 11 % zustehe (Urk. 1).
3.
3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 11 % hat.
???????? Demgegen?ber ist die dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 2. November 2006 (Urk. 7/61) zugesprochene Integrit?tsentsch?digung nicht zu ?berpr?fen. Insoweit erwuchs die Verf?gung vom 2. November 2006 n?mlich unangefochten in Rechtskraft.
3.2???? Dr. D.___ f?hrte in seinem Bericht vom 7. September 2004 (Urk. 7/6) aus, dass sich sehr wahrscheinlich der Status nach einer spontan reponierten Schulterluxation rechts mit einer kleinen Bankart-Fraktur zeige. Die Fraktur befinde sich jedoch in anatomisch richtiger Position und werde dort verheilen. Weitergehende L?sionen seien nicht ersichtlich. Namentlich liege keine L?sion der Rotatorenmanschette vor.
???????? Dr. C.___ berichtete am 2. Dezember 2004 dar?ber, dass es durch die physiotherapeutische Behandlung zu einer gewissen Besserung gekommen sei. Es best?nden aber immer noch erhebliche Einschr?nkungen (Rotation und Adduktion) sowie n?chtliche Schmerzen. Am 22. November 2004 sei die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen worden (Urk.7/8).
???????? Am 27. Dezember 2004 konnte Dr. D.___ von einer gewissen Verbesserung der Beweglichkeit berichten. Das Problem habe sich nun haupts?chlich auf die dorsale Kapsel konzentriert. Dadurch seien die Bewegungseinschr?nkungen sehr gut zu erkl?ren. Ein Instabilit?tsgef?hl habe der Beschwerdef?hrer nicht. Es bestehe nach wie vor die M?glichkeit, ohne operativen Eingriff weiterzukommen. Die Physiotherapie sei weiterzuf?hren (Urk. 7/50).
???????? In seinem Bericht vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/12) ?usserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass sich eine sehr erfreuliche Verbesserung der retraktilen Kapsulitis eingestellt habe (wenn auch noch keine Normalisierung). Er sehe deshalb keine Notwendigkeit f?r eine arthroskopische Arthrolyse. Die begonnene Physiotherapie solle weitergef?hrt werden.
???????? Am 13. April 2005 ?usserte sich Dr. C.___ allerdings dahingehend, dass der Beschwerdef?hrer in den letzten Monaten leider keinerlei Fortschritte gemacht habe. Der Beschwerdef?hrer sei nur zu 50 % arbeitsf?hig; an eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit sei im Moment nicht zu denken (Urk. 7/13).
???????? Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/17) einen persistierenden Ruhe- und Bewegungsschmerz an der rechten Schulter (ein Jahr nach Schulterluxation mit Glenoid-Fraktur rechts). Die Ursache der Beschwerden lasse sich im Moment nicht sicher auf eine anatomische L?sion zur?ckf?hren. Im Vordergrund st?nden Weichteilbeschwerden, die jedoch lokal kaum zu beeinflussen seien.
???????? Dr. med. G.___, Fach?rztin FMH f?r Radiologie und Nuklearmedizin, von der Klinik H.___ berichtete am 15. Juni 2005 ?ber die durchgef?hrte computertomographische Untersuchung (Urk. 7/20/2): Es bestehe ein Verdacht auf eine partielle Abl?sung des oberen vorderen Labrums. Ferner zeige sich die bekannte Hill-Sachs-Impression. Es gebe keine Hinweise f?r eine oss?re Bankart-L?sion.
???????? Dr. D.___ ?usserte sich in seinem Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/20/1) dahingehend, dass sich radiologisch die bereits klinisch diagnostizierte retraktile Kapsulitis gezeigt habe, die bisher therapieresistent gewesen sei. Von einer Schulter-Arthroskopie mit zirkul?rer Kapsulotomie k?nne eine deutliche Verbesserung der Situation erwartet werden. Der Beschwerdef?hrer k?nne sich im Moment jedoch nicht f?r diesen Eingriff entscheiden.
???????? Dr. C.___ riet am 8. August 2005 von einer Operation ab und berichtete dar?ber, dass der Beschwerdef?hrer wegen belastungsabh?ngiger Schmerzen effektiv nur zu 25 % arbeitsf?hig sei. Er k?nne nur die leichten Arbeiten verrichten. Sobald die rechte Schulter ein bisschen mehr belastet werde, k?nne er die Arbeit nicht mehr verrichten (Urk. 7/26). Laut Dr. C.___s Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 29. August 2005 ist dem Beschwerdef?hrer die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit besteht seiner Meinung nach indes eine volle Arbeitsf?higkeit; wobei ihm keinerlei Heben und Tragen und nur selten Hantieren mit h?chstens leichten Werkzeugen zumutbar ist. Arbeiten ?ber Kopfh?he und Rotation sind nicht m?glich, ebensowenig das Besteigen von Leitern, weil der rechte Arm dabei nicht mitschwingen kann (Urk. 7/29).
???????? Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 9. M?rz 2006 (Urk. 7/36) fest, dass der Beschwerdef?hrer angebe, problemlos Auto fahren zu k?nnen. Die heutige Untersuchung habe diskrete Befunde ergeben. Die Druckdolenz sei auf den glenohumeralen Gelenkspalt beschr?nkt. Muskul?r best?nden keine wesentlichen Einschr?nkungen. Die Bewegungseinschr?nkung werde eindeutig selbstlimitierend demonstriert. Bei der Untersuchung werde aktiv gegengespannt, damit auf keinen Fall eine zu grosse Beweglichkeit erreicht werden k?nne. Im Korridor beim Gehen sei das Bewegungsmuster unauff?llig gewesen, unbeobachtet habe auch der rechte Arm gependelt. In der Untersuchungssituation sei der rechte Arm beim Gehen jedoch ruhig gehalten worden. W?hrend des Gespr?chs im Sessel sitzend seien die Spontanbewegungen mit beiden Armen frei gewesen, rechtsseitig allerdings nur knapp ?ber die Waagrechte. Der Versicherte demonstriere den vollen Bewegungsumfang. Das Ausziehen der Kleider erfolge problemlos, jedoch etwas asymmetrisch. Eine gewisse Belastungsintoleranz und Beweglichkeitseinschr?nkung der rechten Schulter sei nachvollziehbar. Die Beschwerdesituation werde vom Beschwerdef?hrer akzentuiert dargestellt. An der rechten Schulter best?nden folgende Unfallrestfolgen: ?Leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschr?nkung. Nachgewiesene kleine Absprengung des ventralen Glenoidrandes. Partielle Abl?sung des oberen vorderen Labrums, Hill-Sachs-Impression. Erhaltene Rotatorenmanschette. Klinisches Bild: M?ssige PHS rechts.? Die bis anhin attestierte Arbeitsunf?higkeit von 75 % bei halbt?gigem Einsatz sei aufgrund der bildgebenden und klinischen Befunde nicht nachvollziehbar. Eine zeitliche Einschr?nkung der Einsatzf?higkeit sei nicht gerechtfertigt. Bez?glich Zumutbarkeitsprofil f?hrte Dr. F.___ aus, der Beschwerdef?hrer sei vollzeitlich und vollschichtig einsetzbar. ?Wechselbelastende T?tigkeiten. Zusatzbelastungen vereinzelt bis H?fth?he 10 kg, H?fth?he bis Schulterh?he abnehmend auf 3 kg, Schulterh?he bis ?ber Kopf abnehmend auf 1 kg.? Der volle Bewegungsumfang am Vorderarm und an der Hand k?nne ausgen?tzt werden. Eigentliche Beschr?nkungen der Beweglichkeit best?nden ?ber Kopfh?he, wobei passiv eine unvollst?ndige Hochhalte-Position eingenommen werden k?nne. Nicht zumutbar seien kraftvolles repetitives Zupacken, Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Zwangshaltungen der rechten Schulter, ausschliessliche ?berkopfarbeiten, schwere Arbeiten (wie H?mmern, Bohren, Vibrationen, Pickeln, Schaufeln und Schl?ge). Am ehesten vorstellbar seien wechselbelastende T?tigkeiten vom Boden bis Schulterh?he im angegebenen Belastungsrahmen, vorwiegend auf tischhoher Oberfl?che: Montage-T?tigkeiten, Lagert?tigkeiten, Zustellt?tigkeiten. Nach Auffassung des Kreisarztes kann die bis anhin durchgef?hrte Physiotherapie, die nicht zu einer weiteren Zustandsverbesserung gef?hrt hat, eingestellt werden. Auch seiner Ansicht nach hat der Versicherte die operative Gelenksrevision zu Recht abgelehnt.
???????? Dr. C.___ berichtete am 19. Oktober 2006, dass der Beschwerdef?hrer mit dem kreis?rztlichen Zumutbarkeitsprofil nicht einverstanden sei. S?mtliche Arbeiten mit dem rechten Arm seien mit Schulterbewegungen kombiniert. Hier tr?ten aufgrund der Angaben des Versicherten sofort Schmerzen auf, so dass bis H?fth?he nur noch 3 bis 4 kg gehoben werden k?nnten. Das Heben von Gewichten ?ber H?fth?he oder sogar ?ber Kopfh?he seien mit einer relativ ausladenden Schulterbewegung verbunden, die derart schmerzhaft sei, dass gem?ss Angaben des Beschwerdef?hrers bereits ein Gewicht von 1 kg zu schwer sei und nicht mehr gehoben werden k?nne (Urk. 7/63).
???????? Darauf entgegnete Kreisarzt Dr. F.___ am 9. November 2006, dass sein Zumutbarkeitsprofil auf der Einsch?tzung der m?glichen Leistungsf?higkeit und Einsatzf?higkeit beruhe, die sich auf die Untersuchungsbefunde st?tzten. Wenn man allein auf die Angaben der Patienten abstellte, bek?me man selten ein realistisches Bild der Leistungs- und Einsatzf?higkeit. Seine Beurteilung basiere auf einer eingehenden pers?nlichen Untersuchung (Urk. 7/66).
3.3
3.3.1?? Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdef?hrer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeintr?chtigungen an der rechten Schulter vorliegen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin denn auch eine Integrit?tsentsch?digung von 15 % zusprach (Urk. 7/61; vgl. dazu auch die Beurteilung des Integrit?tsschadens durch Kreisarzt Dr. F.___ in Urk. 7/37).
???????? Bei der Bemessung des Invalidit?tsgrades st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Kreisarzt Dr. F.___ erstellte und oben in Erw. 3.2 wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 7/36). Danach sind dem Beschwerdef?hrer wechselbelastende T?tigkeiten zumutbar (mit gewissen Limiten betreffend Heben von Gewichten und ?berkopfarbeiten). Nicht zumutbar seien kraftvolles repetitives Zupacken, Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Zwangshaltungen der rechten Schulter, ausschliessliche ?berkopfarbeiten, schwere Arbeiten (wie H?mmern, Bohren, Vibrationen, Pickeln, Schaufeln und Schl?ge). Kreisarzt Dr. F.___ f?gte noch an, dass unter anderem Montage-T?tigkeiten, Lagert?tigkeiten und Zustellt?tigkeiten vorstellbar seien.
???????? Der Kreisarzt erstellte dieses Zumutbarkeitsprofil aufgrund einer umfassenden pers?nlichen Untersuchung, seiner direkten Beobachtungen und unter Ber?cksichtigung der gesamten Akten. Seine Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchslos. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das ?berzeugende kreis?rztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden sollte. Dagegen spricht insbesondere weder der Bericht von Dr. C.___ vom 19. Oktober 2006 (Urk. 7/63) noch das Zumutbarkeitsprofil vom 29. August 2005 (Urk. 7/29). Denn Dr. C.___ gibt erkl?rtermassen lediglich die Angaben des Beschwerdef?hrers selbst wieder, w?hrend der Kreisarzt seine Einsch?tzung aufgrund einer umfassenden Untersuchung abgab. Auch die - kaum substantiierten - Einwendungen in der Beschwerdeschrift k?nnen am kreis?rztlichen Zumutbarkeitsprofil keine begr?ndeten Zweifel wecken. Da der Beschwerdef?hrer verzichtet hat, die urspr?nglich angek?ndigten Arztberichte (vgl. Urk. 1 S. 1) einzureichen, kann zudem ausgeschlossen werden, dass sich daraus hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsf?higkeit neue Erkenntnisse ergeben.?
3.3.2?? Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Invalidit?tsgradbemessung ein Invalideneinkommen in der H?he von Fr. 56'539.--. Dabei ber?cksichtigte sie f?nf Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze (DAP), die dem kreis?rztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen (vgl. Urk. 7/56). Beim ermittelten Wert von Fr. 56'539.-- handelt es sich um das Mittel der f?nf in den DAP genannten Durchschnittseinkommen (Fr. 57'655.--, Fr. 55'650.--, Fr. 54'743.--, Fr. 56'654.-- und Fr. 57'993.--).
???????? Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich als korrekt. Insbesondere entspricht es den Anforderungen, die das Eidg. Versicherungsgericht an die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-L?hnen in BGE 129 V 475 gestellt hat.
3.3.3?? Bez?glich Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der A.___ ab (vgl. Urk. 7/45-46; vgl. die konkreten Berechnung in Urk. 7/57 S. 3 Ziffer 4.3). Danach betr?gt das Valideneinkommen Fr. 63'806.--, was vom Beschwerdef?hrer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde.
3.3.4?? Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63'806.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'539.-- ergibt sich ein Invalidit?tsgrad von rund 11 %. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demzufolge als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
??????????
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).