Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00103[8C_776/2007]
UV.2007.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i. V.

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1949, arbeitete seit September 1980 als Lackierer und Hauswart bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. Juni 2004 stürzte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt; es wurde eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert (Urk. 7/2). In der Folge wurde der Versicherte vom Leitenden Oberarzt Dr. med. D.___ von der E.___ Klinik behandelt (vgl. Urk. 7/6, 7/9, 7/12, 7/17 und 7/20). Am 8. August 2005 reichte Dr. C.___ einen Bericht zu den Akten (Urk. 7/26). Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 9. März 2006 (Urk. 7/36; vgl. auch Urk. 7/37).
         Mit Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 7/61) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 11 % basierende Invalidenrente ab 1. November 2006 und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Mit Eingabe vom 27. November 2006 (Urk. 7/68) liess der Versicherte Einsprache erheben und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragen. Mit Entscheid vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente von mehr als 11 %. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 18. April 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die dem Beschwerdeführer am 6. September 2007 angesetzte Frist zur Einreichung der in der Beschwerdeschrift angekündigten zusätzlichen medizinischen Unterlagen verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist daher Verzicht auf zusätzliche Beweismittel anzunehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1    
1.1.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.1.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das überzeugende Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. F.___ abgestellt habe. Ausgehend von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung und gestützt auf fünf Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP [vgl. Urk. 7/56]) ergebe sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'539.--. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 63'806.-- ergebe sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'267.--. Der Invaliditätsgrad betrage demzufolge 11,39 %.
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auch in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung gegeben sei, weshalb ihm eine Invalidenrente von mehr als 11 % zustehe (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 11 % hat.
         Demgegenüber ist die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2006 (Urk. 7/61) zugesprochene Integritätsentschädigung nicht zu überprüfen. Insoweit erwuchs die Verfügung vom 2. November 2006 nämlich unangefochten in Rechtskraft.
3.2     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 7. September 2004 (Urk. 7/6) aus, dass sich sehr wahrscheinlich der Status nach einer spontan reponierten Schulterluxation rechts mit einer kleinen Bankart-Fraktur zeige. Die Fraktur befinde sich jedoch in anatomisch richtiger Position und werde dort verheilen. Weitergehende Läsionen seien nicht ersichtlich. Namentlich liege keine Läsion der Rotatorenmanschette vor.
         Dr. C.___ berichtete am 2. Dezember 2004 darüber, dass es durch die physiotherapeutische Behandlung zu einer gewissen Besserung gekommen sei. Es bestünden aber immer noch erhebliche Einschränkungen (Rotation und Adduktion) sowie nächtliche Schmerzen. Am 22. November 2004 sei die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen worden (Urk.7/8).
         Am 27. Dezember 2004 konnte Dr. D.___ von einer gewissen Verbesserung der Beweglichkeit berichten. Das Problem habe sich nun hauptsächlich auf die dorsale Kapsel konzentriert. Dadurch seien die Bewegungseinschränkungen sehr gut zu erklären. Ein Instabilitätsgefühl habe der Beschwerdeführer nicht. Es bestehe nach wie vor die Möglichkeit, ohne operativen Eingriff weiterzukommen. Die Physiotherapie sei weiterzuführen (Urk. 7/50).
         In seinem Bericht vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/12) äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass sich eine sehr erfreuliche Verbesserung der retraktilen Kapsulitis eingestellt habe (wenn auch noch keine Normalisierung). Er sehe deshalb keine Notwendigkeit für eine arthroskopische Arthrolyse. Die begonnene Physiotherapie solle weitergeführt werden.
         Am 13. April 2005 äusserte sich Dr. C.___ allerdings dahingehend, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten leider keinerlei Fortschritte gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei nur zu 50 % arbeitsfähig; an eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht zu denken (Urk. 7/13).
         Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/17) einen persistierenden Ruhe- und Bewegungsschmerz an der rechten Schulter (ein Jahr nach Schulterluxation mit Glenoid-Fraktur rechts). Die Ursache der Beschwerden lasse sich im Moment nicht sicher auf eine anatomische Läsion zurückführen. Im Vordergrund stünden Weichteilbeschwerden, die jedoch lokal kaum zu beeinflussen seien.
         Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, von der Klinik H.___ berichtete am 15. Juni 2005 über die durchgeführte computertomographische Untersuchung (Urk. 7/20/2): Es bestehe ein Verdacht auf eine partielle Ablösung des oberen vorderen Labrums. Ferner zeige sich die bekannte Hill-Sachs-Impression. Es gebe keine Hinweise für eine ossäre Bankart-Läsion.
         Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/20/1) dahingehend, dass sich radiologisch die bereits klinisch diagnostizierte retraktile Kapsulitis gezeigt habe, die bisher therapieresistent gewesen sei. Von einer Schulter-Arthroskopie mit zirkulärer Kapsulotomie könne eine deutliche Verbesserung der Situation erwartet werden. Der Beschwerdeführer könne sich im Moment jedoch nicht für diesen Eingriff entscheiden.
         Dr. C.___ riet am 8. August 2005 von einer Operation ab und berichtete darüber, dass der Beschwerdeführer wegen belastungsabhängiger Schmerzen effektiv nur zu 25 % arbeitsfähig sei. Er könne nur die leichten Arbeiten verrichten. Sobald die rechte Schulter ein bisschen mehr belastet werde, könne er die Arbeit nicht mehr verrichten (Urk. 7/26). Laut Dr. C.___s Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 29. August 2005 ist dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht seiner Meinung nach indes eine volle Arbeitsfähigkeit; wobei ihm keinerlei Heben und Tragen und nur selten Hantieren mit höchstens leichten Werkzeugen zumutbar ist. Arbeiten über Kopfhöhe und Rotation sind nicht möglich, ebensowenig das Besteigen von Leitern, weil der rechte Arm dabei nicht mitschwingen kann (Urk. 7/29).
         Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 9. März 2006 (Urk. 7/36) fest, dass der Beschwerdeführer angebe, problemlos Auto fahren zu können. Die heutige Untersuchung habe diskrete Befunde ergeben. Die Druckdolenz sei auf den glenohumeralen Gelenkspalt beschränkt. Muskulär bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Die Bewegungseinschränkung werde eindeutig selbstlimitierend demonstriert. Bei der Untersuchung werde aktiv gegengespannt, damit auf keinen Fall eine zu grosse Beweglichkeit erreicht werden könne. Im Korridor beim Gehen sei das Bewegungsmuster unauffällig gewesen, unbeobachtet habe auch der rechte Arm gependelt. In der Untersuchungssituation sei der rechte Arm beim Gehen jedoch ruhig gehalten worden. Während des Gesprächs im Sessel sitzend seien die Spontanbewegungen mit beiden Armen frei gewesen, rechtsseitig allerdings nur knapp über die Waagrechte. Der Versicherte demonstriere den vollen Bewegungsumfang. Das Ausziehen der Kleider erfolge problemlos, jedoch etwas asymmetrisch. Eine gewisse Belastungsintoleranz und Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter sei nachvollziehbar. Die Beschwerdesituation werde vom Beschwerdeführer akzentuiert dargestellt. An der rechten Schulter bestünden folgende Unfallrestfolgen: „Leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung. Nachgewiesene kleine Absprengung des ventralen Glenoidrandes. Partielle Ablösung des oberen vorderen Labrums, Hill-Sachs-Impression. Erhaltene Rotatorenmanschette. Klinisches Bild: Mässige PHS rechts.“ Die bis anhin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % bei halbtägigem Einsatz sei aufgrund der bildgebenden und klinischen Befunde nicht nachvollziehbar. Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit sei nicht gerechtfertigt. Bezüglich Zumutbarkeitsprofil führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei vollzeitlich und vollschichtig einsetzbar. „Wechselbelastende Tätigkeiten. Zusatzbelastungen vereinzelt bis Hüfthöhe 10 kg, Hüfthöhe bis Schulterhöhe abnehmend auf 3 kg, Schulterhöhe bis über Kopf abnehmend auf 1 kg.“ Der volle Bewegungsumfang am Vorderarm und an der Hand könne ausgenützt werden. Eigentliche Beschränkungen der Beweglichkeit bestünden über Kopfhöhe, wobei passiv eine unvollständige Hochhalte-Position eingenommen werden könne. Nicht zumutbar seien kraftvolles repetitives Zupacken, Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Zwangshaltungen der rechten Schulter, ausschliessliche Überkopfarbeiten, schwere Arbeiten (wie Hämmern, Bohren, Vibrationen, Pickeln, Schaufeln und Schläge). Am ehesten vorstellbar seien wechselbelastende Tätigkeiten vom Boden bis Schulterhöhe im angegebenen Belastungsrahmen, vorwiegend auf tischhoher Oberfläche: Montage-Tätigkeiten, Lagertätigkeiten, Zustelltätigkeiten. Nach Auffassung des Kreisarztes kann die bis anhin durchgeführte Physiotherapie, die nicht zu einer weiteren Zustandsverbesserung geführt hat, eingestellt werden. Auch seiner Ansicht nach hat der Versicherte die operative Gelenksrevision zu Recht abgelehnt.
         Dr. C.___ berichtete am 19. Oktober 2006, dass der Beschwerdeführer mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil nicht einverstanden sei. Sämtliche Arbeiten mit dem rechten Arm seien mit Schulterbewegungen kombiniert. Hier träten aufgrund der Angaben des Versicherten sofort Schmerzen auf, so dass bis Hüfthöhe nur noch 3 bis 4 kg gehoben werden könnten. Das Heben von Gewichten über Hüfthöhe oder sogar über Kopfhöhe seien mit einer relativ ausladenden Schulterbewegung verbunden, die derart schmerzhaft sei, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits ein Gewicht von 1 kg zu schwer sei und nicht mehr gehoben werden könne (Urk. 7/63).
         Darauf entgegnete Kreisarzt Dr. F.___ am 9. November 2006, dass sein Zumutbarkeitsprofil auf der Einschätzung der möglichen Leistungsfähigkeit und Einsatzfähigkeit beruhe, die sich auf die Untersuchungsbefunde stützten. Wenn man allein auf die Angaben der Patienten abstellte, bekäme man selten ein realistisches Bild der Leistungs- und Einsatzfähigkeit. Seine Beurteilung basiere auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung (Urk. 7/66).

3.3
3.3.1   Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter vorliegen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin denn auch eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach (Urk. 7/61; vgl. dazu auch die Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. F.___ in Urk. 7/37).
         Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Kreisarzt Dr. F.___ erstellte und oben in Erw. 3.2 wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 7/36). Danach sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (mit gewissen Limiten betreffend Heben von Gewichten und Überkopfarbeiten). Nicht zumutbar seien kraftvolles repetitives Zupacken, Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Zwangshaltungen der rechten Schulter, ausschliessliche Überkopfarbeiten, schwere Arbeiten (wie Hämmern, Bohren, Vibrationen, Pickeln, Schaufeln und Schläge). Kreisarzt Dr. F.___ fügte noch an, dass unter anderem Montage-Tätigkeiten, Lagertätigkeiten und Zustelltätigkeiten vorstellbar seien.
         Der Kreisarzt erstellte dieses Zumutbarkeitsprofil aufgrund einer umfassenden persönlichen Untersuchung, seiner direkten Beobachtungen und unter Berücksichtigung der gesamten Akten. Seine Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchslos. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das überzeugende kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden sollte. Dagegen spricht insbesondere weder der Bericht von Dr. C.___ vom 19. Oktober 2006 (Urk. 7/63) noch das Zumutbarkeitsprofil vom 29. August 2005 (Urk. 7/29). Denn Dr. C.___ gibt erklärtermassen lediglich die Angaben des Beschwerdeführers selbst wieder, während der Kreisarzt seine Einschätzung aufgrund einer umfassenden Untersuchung abgab. Auch die - kaum substantiierten - Einwendungen in der Beschwerdeschrift können am kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil keine begründeten Zweifel wecken. Da der Beschwerdeführer verzichtet hat, die ursprünglich angekündigten Arztberichte (vgl. Urk. 1 S. 1) einzureichen, kann zudem ausgeschlossen werden, dass sich daraus hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit neue Erkenntnisse ergeben. 
3.3.2   Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Invaliditätsgradbemessung ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'539.--. Dabei berücksichtigte sie fünf Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP), die dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen (vgl. Urk. 7/56). Beim ermittelten Wert von Fr. 56'539.-- handelt es sich um das Mittel der fünf in den DAP genannten Durchschnittseinkommen (Fr. 57'655.--, Fr. 55'650.--, Fr. 54'743.--, Fr. 56'654.-- und Fr. 57'993.--).
         Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich als korrekt. Insbesondere entspricht es den Anforderungen, die das Eidg. Versicherungsgericht an die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Löhnen in BGE 129 V 475 gestellt hat.
3.3.3   Bezüglich Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der A.___ ab (vgl. Urk. 7/45-46; vgl. die konkreten Berechnung in Urk. 7/57 S. 3 Ziffer 4.3). Danach beträgt das Valideneinkommen Fr. 63'806.--, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde.
3.3.4   Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63'806.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'539.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 11 %. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demzufolge als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).