UV.2007.00105
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 13. Juni 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene L.___ arbeitet seit dem 17. Mai 2004 als Elektromonteur bei der A.___ AG. Er ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. März 2006 erlitt er beim Heben einer schweren Maschine eine Verletzung des rechten Knies und der (rechten) Schulter (Urk. 13/5). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen, Rheumazentrum C.___, diagnostizierte eine Periarthrophatia humero scapularis tendinotica rechts mit Impingement und einen posttraumatischen Erguss am rechten Kniegelenk. Er schrieb den Versicherten für die Zeit vom 6. bis zum 19. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Dr. B.___ stellte zu ihren Händen die Zwischenberichte vom 16. Mai 2006 (Urk. 13/12), vom 31. Mai 2006 (Urk. 13/14) und vom 28. August 2006 aus (Urk. 13/19). Am 14. August 2006 nahm der Versicherte seine Tätigkeit wiederum zu 100 % auf (Urk. 13/19). Er wurde von Dr. B.___ sodann an die D.___, E.___ der Klinik C.___, überwiesen. PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstellte den Bericht vom 13. September 2006 (Urk. 13/23) und den ärztlichen Zwischenbericht vom 4. Oktober 2006 (Urk. 13/24). Am 13. November 2006 legte der Versicherte seine Arbeit nieder (Urk. 13/43). Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte am 27. November 2006 eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 13/29). Die SUVA ersuchte Dr. B.___ um den Bericht vom 24. November 2006 (Urk. 13/33). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 stellte sie aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung ihre Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2006 ein (Urk. 13/36). Dagegen erhoben der Versicherte (vorgängig) am 4. Dezember 2006 und die CSS Kranken-Versicherung AG am 18. Dezember 2006 Einsprache (Urk. 13/37 und Urk. 13/40). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006, zusammen mit seinem Zwischenbericht vom 27. Dezember 2006, gelangte Dr. B.___ an die SUVA (Urk. 13/43). Am 5. Februar 2007 wies diese die Einsprachen ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob L.___ am 5. März 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm seien (weiterhin) Taggelder und Kosten für die Heilbehandlung auszurichten (Urk. 1). Mit seiner Eingabe liess er dem Gericht das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 2. März 2007 zugehen, das ihn für die Zeit vom 1. bis zum 31. März 2007 in einer Tätigkeit unter voller Belastung zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig schrieb (Urk. 3/4). Er ersuchte am 21. März 2007 sodann um vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer Weiterausrichtung der Taggeldleistungen (Urk. 7). Dieser Eingabe liegt das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 7. Februar 2007 bei, welches den Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 als 100 % arbeitsunfähig in der vollen Tätigkeit auf Montagen erachtet, während leichtere Tätigkeiten im Umfang von 80 % möglich sind (Urk. 8/1). Am 30. April 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1. Dezember 2006 eingestellt hat. Ihren Einspracheentscheid begründet sie in erster Linie mit Blick auf die Einschätzung von Dr. G.___, welcher die Ausführungen von Dr. B.___ in seine Beurteilung miteinbezogen habe. Zudem bestehe keine Leistungspflicht für allfällige psychische Beschwerden. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden noch bejaht werden würde, müsste das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges verneint werden, nachdem der Unfall lediglich im Bereich der mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten einzuordnen sei und die für die Adäquanzbeurteilung nötigen Kriterien nicht vorliegen würden (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Einschätzung des Kreisarztes Dr. G.___ stehe im Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___. Zudem handle es sich beim Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin um einen kodierten Entscheid (juristische Sprache), was rechtswidrig sei (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2
2.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Pflegeleistungen sind (nur) solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzung nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 Erw. 1b).
2.2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3.4 Ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen (in HAVE 2004 S. 119 zusammengefasstes Urteil des EVG in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03; statt vieler: Urteil des EVG in Sachen W. vom 17. Februar 2006, U 341/05, Erw. 1.4 mit Hinweise auf weitere).
2.4
2.4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.4.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Die Frage nach dem Abschluss des normalen unfallbedingten Heilungsprozesses ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage zu prüfen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4).
3.1 Aus den Unterlagen erhellt, dass der Heilungsverlauf nach dem Unfall am 6. März 2006, als dem Beschwerdeführer ein Klimagerät entgegenfiel, worauf er versuchte, seinen Fuss unter dem Gerät hervorzuziehen und dabei das (rechte) Bein und die (rechte) Schulter verdrehte (Urk. 13/6), schleppend verlief. Bildgebend liess sich weder im Knie noch in der Schulter etwas Auffälliges finden (vgl. Urk. 13/7 und Urk. 13/11). Er versuchte mehrmals, seine Arbeit wieder zu 100 % aufzunehmen, was indessen am 15. Mai 2006 und nach Pfingsten 2006 misslang (Urk. 13/14). Im Vordergrund blieben in der Folge die Beschwerden im rechten Kniegelenk. Dr. B.___ schlug als Therapiemassnahmen Ende Mai 2006 eine Arthroskopie und allenfalls intraartikuläre Injektionen vor (Urk. 13/16). Zwecks Abklärung der angebrachten Behandlungsmassnahme des Reizzustandes am rechten Kniegelenk wurde der Beschwerdeführer an Dr. F.___ überwiesen, welcher die Notwendigkeit einer Arthroskopie verneinte, indessen die Indikation zur Behandlung mit Viskosupplementation (Ersatz von kranker und verbrauchter Gelenkschmiere) bejahte (Urk. 13/19 und 13/23). Die volle Arbeitsaufnahme, zunächst ab dem 14. August und sodann ab dem 30. August 2006, musste ab dem 25. August und ab dem 29. September 2006 (Urk. 13/20 und Urk. 13/26) wieder vollständig ausgesetzt werden. Die Spritzentherapie brachte dem Beschwerdeführer jeweils eine Beschwerdefreiheit von zwei bis drei Tagen, nachher tauchten erneut belastungsabhängige Beschwerden auf (Urk. 13/29 S. 2).
3.2 Dr. G.___ weist in seinem Bericht vom 27. November 2006 zunächst auf diverse, bei der Beschwerdegegnerin versicherte Vorschäden des Beschwerdeführers hin, so unter anderem auf eine Kontusion der Aussenseite des rechtens Knies am 19. August 2001, woraus sich persistierende Beschwerden ergeben hätten. Es sei vom SUVA-Arzt im November 2001 die Diagnose eines Tractus-Syndroms am lateralen Femurkondylus bei sonst unauffälligem Befund erhoben worden. Die Arbeitsaufnahme sei Anfang Dezember 2001 erfolgt. Zusammenfassend hält Dr. G.___ fest, die klinische Untersuchung (Ende November 2006) ergebe keine Hinweise auf posttraumatische Pathologien am rechten Knie und an der rechten Schulter. Sowohl konventionell radiologisch als auch MR-tomographisch sei das rechte Knie unauffällig. Die demonstrierte Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit wirke im Vergleich zur symmetrischen und indolenten Rotationsbeweglichkeit demonstrativ. Er habe keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenpathologie oder ein durchgemachtes Instabilitätsereignis gefunden. Dr. G.___ riet, auf weitere bildgebende Abklärungen zu verzichten, weil diese keine therapeutische Konsequenz hätten. Ab dem 28. November 2006 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Er habe dies im Unfallschein vermerkt, der Fall könne per 30. November 2006 terminiert werden (Urk. 13/29 S. 1 und 5).
3.3
3.3.1 In seinem Bericht vom 24. November 2006 hält Dr. B.___ diagnostisch den belastungsabhängig verstärkten Reizzustand im rechten Kniegelenk seit dem Ereignis vom 6. März 2006 (Retropatellararthrose klinisch, wechselnd ausgeprägte Ergussbildung, MRI ohne Hinweise auf Binnenläsion) sowie eine PHS tendinotica rechts mit Impingement ohne aktuelle Beschwerden fest. In der Zeit vom 19. September bis zum 20. November 2006 seien insgesamt fünf Ampullen Suplasyn intraartikulär rechts appliziert worden. Diesbezüglich sei es zu einer Reizverbesserung gekommen. Die vom Arzt gewünschte Schonung (kein bzw. nur wenig Knien/Kauern, keine längeren Arbeiten auf der Leiter) habe bei der Arbeit als Elektromonteur auf dem Bau nicht realisiert werden können. Nach einer entsprechenden Belastung sei der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2006 erneut arbeitsunfähig. Er schloss mit dem Hinweis auf Arbeitsplatzmassnahmen soweit möglich und die Weiterführung der konservativen Therapie (Urk. 9/13/33).
3.3.2 Am 27. Dezember 2006 hielt Dr. B.___ an der Diagnose vom 24. November 2006 fest. Er stellte eine leichte Weichteilschwellung praepatellaer und im Bereich der Kniegelenkskapsel, eine deutliche Druckdolenz retropatellaer, retropatellaeres Reiben, Flexion/Extension 130-0-0°, keine Meniskuszeichen, Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt und infrapatellaer medial sowie ein flüssiges Gangbild mit leichtem Schonhinken rechts fest. Wahrscheinlich unfallfremd sah er eine beginnende Gonarthrose.
Dr. B.___ konnte sich in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin den Ausführungen von Dr. G.___ nicht anschliessen. Er zeigte sich weder damit einverstanden, dass die Problematik im Bereich des rechten Kniegelenks abgeklungen sei, noch mit einer vollen Arbeitsfähigkeit. Wie den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu entnehmen sei, habe aus seiner Sicht nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Elektromonteur bestanden. Dies gelte auch für die Tätigkeiten im Knien/Kauern oder beim längeren Stehen auf Leitern. Aus diesem Grund sei die Einschränkung durch ihn als Arzt auch einmal auf 20 % beziffert worden. In der Tätigkeit auf der Baustelle habe dies aber nicht eingehalten werden können. Die kreisärztliche Untersuchung habe erst über 14 Tage nach der Arbeitsunterbrechung ab dem 13. November 2006 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Reizerscheinungen tatsächlich weitgehend abgeklungen gewesen. Untersuchungen kurz nach kniebelastenden Tätigkeiten hätten eine deutliche Schwellung der Gelenkkapsel im Bereich des Rezessus suprapatellaris verbunden mit einem deutlichen Krepitieren in diesem Bereich aufgezeigt. Zudem sei es zu einem retropatellaren Reiben gekommen, und das Zohlen-Zeichen für laterale, proximale Gelenksfazette der Patella sei jeweils positiv ausgefallen. Die Schulterbeschwerden seien tatsächlich weitgehend abgeklungen, sie seien aber nicht Bestandteil der aktuellen Behandlungsbedürftigkeit gewesen (Urk. 13/43).
4.
4.1 Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es vorliegend lediglich noch um die Beschwerden am rechten Knie geht, während diejenigen an der rechten Schulter abgeklungen sind. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung wies der Beschwerdeführer denn auch spontan nicht auf belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter hin, sondern gab solche erst auf gezielte Nachfrage hin an (Urk. 13/29 S. 2). Die Zuweisung an Dr. F.___ erfolgte zudem auch nur im Zusammenhang mit den Knieschmerzen rechts (Urk. 13/32), und Dr. B.___ wies in seinen Berichten vom 24. November (Urk. 13/33), vom 27. Dezember und vom 29. Dezember 2006 (Urk. 13/43) darauf hin, in Bezug auf die Schulter bestünden zur Zeit keine Beschwerden bzw. sie seien tatsächlich weitgehend abgeklungen und nicht Bestandteil der aktuellen Behandlungsbedürftigkeit gewesen. Dass der Beschwerdeführer selbst nicht zwischen den Unfallfolgen am Knie und an der Schulter unterscheidet, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 12 S. 4), ändert daran nichts. Zudem weist der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich auf die Ausführungen von Dr. B.___ hin, womit er effektiv indirekt nur noch Unfallfolgen am rechten Knie geltend macht (vgl. Urk. 1 und Urk. 12 S. 4).
4.2 Bezüglich der Kniebeschwerden erlaubt die Aktenlage kein abschliessendes Urteil darüber, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 6. März 2006 weiterhin Leistungen der Unfallversicherung zustehen. Zwar ist das rechte Knie unbestrittenermassen sowohl radiologisch als auch MR-tomographisch unauffällig und konnte keine Indikation zur Arthroskopie gestellt werden. Deshalb und weil er in seiner Untersuchung vom 27. November 2006 einzig eine diskret dolente Plica mediopatellaris festgestellt hat, schloss Dr. G.___ auf eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem folgenden Tag. Indessen hat der behandelnde Facharzt Dr. B.___ kurz nach kniebelastenden Tätigkeiten eine deutliche Schwellung der Gelenkkapsel im Bereiche des Rezessus suprapatellaris verbunden mit einem deutlichen Krepitieren in diesem Bereich erhoben. Zudem sei es zu einem retropatellaren Reiben gekommen und das Zohlen-Zeichen für die laterale, proximale Gelenksfazette der Patella sei jeweilen positiv gewesen.
4.3 Dr. G.___ am 27. November 2006 und Dr. F.___ am 18. Juli 2006 hatten den Beschwerdeführer in einer Phase untersucht, als er vom behandelnden Arzt Dr. B.___ arbeitsunfähig geschrieben war, weshalb es mit Letzterem nachvollziehbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Reizungen jeweils abgeklungen sind (Urk. 13/43). Daher kann auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 27. November 2006 (Urk. 13/29) nicht abgestellt werden, zumal ihm der Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2006 (Urk. 13/33) zu diesem Zeitpunkt offenbar noch nicht vorlag (vgl. Notiz von Dr. G.___ auf Urk. 13/33) und er zu den Befunden von Dr. B.___ keine Stellung genommen hat.
Auf der anderen Seite geben die Berichte von Dr. B.___ keine Auskunft darüber, ob die nach erhöhter Belastung wiederkehrenden Kniebeschwerden auf den Unfall vom 6. März 2006 zurückzuführen sind und falls ja, ob und mit welchen therapeutischen Massnahmen noch eine namhafte Besserung dieser Beschwerden erreicht werden könnte. Zudem darf bei Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
4.4 Die Sache ist demnach, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2007, zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird - vorzugsweise durch ein fachärztliches Gutachten - im Sinne der vorstehenden Erwägung die Frage zu klären haben, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen weiterhin Beschwerden am rechten Knie bestehen, ob diese Beschwerden auf den Unfall vom 6. März 2006 zurückzuführen sind oder allenfalls Rückfälle der Vorschäden darstellen, für welche die Beschwerdeführerin ebenfalls leistungspflichtig wäre, ob und mit welchen therapeutischen Massnahmen noch eine namhafte Besserung der Beschwerden erreicht werden kann und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Gegebenenfalls wird sie ihn gestützt auf Art. 27 Abs. 3 ATSG zudem auf die Möglichkeit beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung aufmerksam zu machen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da mit heutigem Urteil der Entscheid in der Sache selbst ergeht, ist praxisgemäss über das Begehren des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweiliger Weiterausrichtung von Taggeldern nicht mehr zu befinden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).