UV.2007.00106
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, ist als B.___ bei der C.___, tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 30. Dezember 2004 erlitt er bei einem Heckauffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 9/I/1). Wegen persistierender Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden, trotz Applikation von Analgetika und Physiotherapie, und daraus resultierender Aggressivität suchte A.___ Psychiater Dr. med. D.___, E.___, auf, welcher anlässlich des Erstgesprächs vom 4. März 2005 die Diagnose einer Störung der Impulskontrolle im Rahmen des Auffahrunfalls und differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit emotionaler Krise stellte (Urk. 9/I/16). Nach erneuter Auffahrkollision am 9. Juni 2005 kam es zu einer Exazerbation der Beschwerden (Urk. 9/II/1). Im kreisärztlichen Bericht vom 16. Juni 2005 hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, fest, bei A.___ bestehe ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/L5 als Vorzustand, eine HWS-Distorsion nach dem Unfall vom 30. Dezember 2004, wobei die Schmerzen seit dem neuen Unfall schlimmer geworden seien, weshalb ein stationärer Aufenthalt in G.___ angeordnet werde (Urk. 9/I/35). Im Austrittsbericht vom 10. August 2005 verneinten die Ärzte der G.___ eine zusätzliche richtungsgebende Verschlechterung des existierenden Vorzustandes aufgrund der Auffahrunfälle. Wegen des rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms habe bereits vorgängig nur eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/I/48). In der Folge stellte die SUVA mit Verfügung vom 10. August 2006 ihre gesetzlichen Leistungen auf den 31. August 2006 ein (Urk. 9/I/113). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 6. März 2007 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Unfallereignisse vom 30. Dezember 2004 und vom 9. Juni 2005 über den 31. August 2006 hinaus weiter zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 8). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 19). Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 24, 28, 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden seien die Folgen der Unfallereignisse vom 30. Dezember 2004 und vom 9. Juni 2005. In sämtlichen ärztlichen Berichten werde eine HWS-Distorsion diagnostiziert, wobei auch auf eine mögliche Anpassungsstörung mit Reduktion der psychischen Belastung verwiesen werde. Da nach wie vor massive Beschwerden bestünden, könne die Behandlung noch nicht abgeschlossen werden. Sodann sei die natürliche und adäquate Kausalität gegeben, weshalb über den 31. August 2006 hinaus Leistungen zu erbringen seien.
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es bestünden keine objektivierbaren Befunde für die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen, für den Schwindel und die Schlafstörungen. Hingegen würden die psychischen Probleme dominieren, weshalb die adäquate Kausalität gemäss BGE 115 V 140 zu prüfen sei. Da einzig das Kriterium der Dauerbeschwerden erfüllt sei, bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den bestehenden Beschwerden.
3.
3.1 Beim Unfall vom 30. Dezember 2004 hatte der Beschwerdeführer eine Kontusion der HWS erlitten und beim Unfall vom 9. Juni 2005 eine Prellung der Schulter (Urk. 9/I/4, Urk. 9/II/1). Das unfallanalytische Gutachten vom 28. Juni 2005 (Urk. 9/I/41) ergab für den ersten Unfall eine innerhalb eines Bereiches von 5 bis 9,5 km/h kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung (delta-v) des vom Beschwerdeführer gesteuerten Personenwagens, weshalb von einem sehr geringem Trauma auszugehen ist. Auch wenn das unfallanalytische Gutachten beim zweiten Unfall auf eine knapp innerhalb eines Bereiches von 8,9 bis 14,1 km/h kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung (delta-v) des vom Beschwerdeführer gesteuerten Personenwagens schliessen lässt, ist hier lediglich ein leichtes Trauma anzunehmen. Der Beschwerdeführer klagte nach dem ersten Unfall über Rücken- und Kopfschmerzen (Urk. 9/I/4) und Dr. med. H.___ diagnostizierte eine HWS-Kontusion anlässlich ihrer Untersuchung vom 17. Februar 2005 (Urk. 9/I/7). Im Bericht vom 8. März 2005 schilderte med. pract. D.___ einen Verdacht auf Störung der Impulskontrolle (F63.9) und eine Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2, Urk. 9/I/16). Anlässlich einer Untersuchung vom 11. März 2005 diagnostizierte Dr. med. I.___ zusätzlich einen Status nach Lumbovertebralsyndrom bei kleiner medianer Diskushernie L4/5 (Urk. 9/I/17). Die Rückenschmerzen seien 2003 aufgetreten, weshalb er im Juni 2004 in der J.___ des K.___ stationiert worden sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2005, welche kurz nach dem zweiten Unfall erfolgte, beschrieb Dr. F.___ die bekannten Diagnosen, wobei durch die erneute Auffahrkollision die Beschwerden schlimmer geworden seien. Obschon nach den beiden Unfallereignissen keine strukturellen Veränderungen hätten festgestellt werden können, sei ein stationärer Aufenthalt notwendig (Urk. 9/I/35). Im Austrittsbericht der G.___ vom 10. August 2005 diagnostizierten die Ärzte eine HWS-Distorsion, ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5 und Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression und eine Pollinosis allergica (Urk. 9/I/48). Die zwei Auffahrunfälle hätten die vorbestehende reduzierte Arbeitsunfähigkeit nicht zusätzlich verschlechtert. Gestützt auf seine kreisärztliche Untersuchung und den Austrittsbericht der G.___ beurteilte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 9. November 2005, das chronische Lumbovertebralsyndrom, der ungerichtete Schwindel, die Anpassungsstörung (Angst- und depressive Reaktion gemischt) sowie die Pollinosis allergica als krankheitsbedingt. Die zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzen seien zwar nach dem Unfall festgestellt worden, seien jedoch als unspezifisch einzuordnen, zumal keine strukturellen Läsionen gegeben seien. Auch bezüglich der Verspannungen und der Bewegungseinschränkung könne kein organisches Substrat nachgewiesen werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 9/I/64). Der Hausarzt Dr. med. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 22. Dezember 2005 (Urk. 9/I/87). Im Bericht vom 28. Januar 2006 diagnostizierte med. pract. D.___ neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bestehend seit Mai 2004 und eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.2) seit März 2005, wobei der aktuelle Arbeitsversuch klappe, weshalb der Psychiater in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab sofort von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 9/I/88). Die beigezogenen IV-Akten, insbesondere die Berichte des E.___, bestätigen die ausgeprägte psychische Komponente und führen zu keiner anderen Betrachtungsweise (vgl. Urk. 27/58).
3.2 Bei einem Schleudertrauma der HWS kann die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über Rücken- und Kopfschmerzen geklagt hatte (Urk. 9/I/4). Demgemäss traten lediglich diese Beschwerden innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auf. Entsprechend einem allgemein anerkannten medizinischen Erfahrungsgrundsatz könnten sie dem Unfall zugerechnet werden (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer müssen jedoch die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Ob die geklagten Beschwerden auch nur im Sinne einer Teilkausalität auf die Unfallereignisse vom 30. Dezember 2004 und vom 9. Juni 2005 zurückzuführen sind, erscheint angesichts der Aktenlage fraglich. Weitere Abklärungen erübrigen sich indessen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (zum Ganzen: BGE 123 V 99 Erw. 2a). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass bereits med. pract. D.___ anlässlich seiner ersten Untersuchung im März 2005 einen Verdacht auf Störung der Impulskontrolle (F63.9) sowie eine Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2) schilderte (Urk. 9/I/16). Sodann ging der Psychiater in seinem Bericht vom 28. Januar 2006 von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) bestehend seit Mai 2004 und einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.2) seit März 2005 aus (Urk. 9/I/88). Auch dem psychiatrischen Konsilium der G.___ vom 19. Juni 2005 ist die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst- und depressive Reaktion gemischt (F43.2), zu entnehmen (Urk. 9/I/47). Auch dem Bericht des E.___, welcher nach der Hospitalisation vom 7. November bis 1. Dezember 2006 erstellt wurde, ist die Diagnose einer Anpassungsstörung F43.23 zu entnehmen (Urk. 27/64). Keiner der Ärzte konnte sodann ein organisches Korrelat zu den Beschwerden nachweisen, sodann ergaben auch die bildgebenden Untersuchungen keinen Hinweise auf strukturelle Läsionen. Bei dieser Sachlage ist deshalb davon auszugehen, dass die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS auftretenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorhanden, jedoch von untergeordneter Bedeutung sind. Die psychischen Beschwerden sind dominierend, weshalb die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertrauma und Schleudertrauma ähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geltenden Regeln zu erfolgen hat (BGE 123 V 98).
5.
5.1 Unbestrittenermassen werden einfache Auffahrunfälle (vgl. Erw. 3.1) im Rahmen der Adäquanzbeurteilung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
5.2 Weder der Unfall vom 30. Dezember 2004 noch derjenige vom 9. Juni 2005 haben sich unter besonders dramatischen Begleiterscheinungen ereignet noch waren sie - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Sie hatten auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3). Solche Umstände sind hier nicht gegeben (Urk. 9/I/4, Urk. 9/II/1). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Vordergrund standen Untersuchungen, welche versicherungsrechtlichen Aspekten dienten und die nicht auf eine Behandlung ausgerichtet waren, zumal sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer nur physiotherapeutische Massnahmen empfahlen (Urk. 9/I/48). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und massiven Komplikationen. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden hat, war sie nicht erheblicher Natur, zumal der Hausarzt ab 22. Dezember 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 9/I/87). Körperliche Dauerschmerzen sind auf Grund der Akten ausgewiesen, jedoch nicht in ausgeprägter Form, da sie grösstenteils nicht objektivierbar und im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik zu sehen sind. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist.
6. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Februar 2007 mit welchem die Versicherungsleistungen per 31. August 2006 eingestellt wurden, besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).