UV.2007.00107
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene A.___ war seit dem 1. Dezember 2004 als Hilfsarbeiter Zerlegeboden bei der Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1).
Mit Schadenmeldung UVG vom 29. Mai 2006 (Urk. 8/1) liess er der SUVA mitteilen, er sei am 15. Mai 2006 beim Versuch, einen vom Förderband fallenden Bildschirm aufzufangen, zu hastig in die Knie gegangen und habe sich dabei eine Rückenverletzung zugezogen. In der Folge wurde am 26. Juni 2006 ein lumboradikuläres Syndrom L4 links bei Diskushernie L4/5 mediolateral und foraminär links diagnostiziert und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 8/2).
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 (Urk. 8/12) verneinte die SUVA - unter Hinweis darauf, dass der Versicherte weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe - ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 12. beziehungsweise 15. Mai 2006 (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/7). Die Visana als Krankenversicherer von A.___ zog ihre vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/14) am 1. Dezember 2006 wieder zurück (vgl. Urk. 8/18). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 8/16, Urk. 8/19) wies die SUVA am 9. Februar 2007 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Februar 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 6. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2006 seien aufzuheben.
2. Es seien die gesetzlichen Leistungen (namentlich Taggeld) zu entrichten.
3. Eventualiter sei der Sachverhalt näher abzuklären.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. April 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob die SUVA ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 12. beziehungsweise 15. Mai 2006 zu Recht verneint hat.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
1.2.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. respektive 15. Mai 2006 im Wesentlichen mit der Begründung, dieses sei mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall zu qualifizieren (vgl. Urk. 2 S. 5). Selbst unter Annahme eines Unfallereignisses sei die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt, fehle es doch an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernie L4/L5 und dem fraglichen Vorfall (vgl. Urk. 2 S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber - unter Hinweis auf die Berichte von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 3. Oktober 2006 (Anhang zu Urk. 8/19) und vom 28. Februar 2007 (Urk. 3/3) - im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA sei von einem falschen Unfallhergang ausgegangen. Tatsächlich sei es im Anschluss an die missglückte Auffangaktion zu einem Sturz gekommen; dieser habe die Diskushernie L4/L5 verursacht. Selbst wenn man auf den dem Einspracheentscheid der SUVA (Urk. 2) zugrunde gelegten Geschehensablauf abstelle, liege ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor, sei doch bereits mit dem programmwidrigen Nichtanhalten des Förderbandes das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass Prof. Dr. B.___ die Ursächlichkeit des Geschehnisses für die Rückenbeschwerden bestätigt habe, könne dessen genauer Hergang allerdings ohnehin offen bleiben (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Aus der Schadenmeldung UVG vom 29. Mai 2006 (Urk. 8/1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2006 versuchte, einen von einem Förderband fallenden Bildschirm aufzufangen, dabei zu hastig in die Knie ging und in der Folge einen Schlag in den Rücken erlitt. Gegenüber Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), gab der Beschwerdeführer an, er habe, als er am 12. Mai 2006 einen grossen Fernseher, der vom Fliessband zu fallen drohte, aufgefangen habe, sofort lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein verspürt (vgl. Bericht vom 26. Juni 2006, Urk. 8/2).
Auf entsprechende Anfrage der SUVA (Urk. 8/6 S. 2) hin schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall am 14. Juli 2006 wie folgt: Beim Recycling sei der Sensor, der das Förderband stoppe, ausgefallen. Er habe versucht zu verhindern, dass der sich auf dem Band befindende Fernseher, der noch in seine Bestandteile hätte zerlegt werden müssen, zu Boden falle. Wegen des Gewichts des TV-Geräts sei er in der Folge zu Sturz gekommen. Sein Mitarbeiter, D.___, habe den Vorgang beobachtet. Der Vorfall habe sich im Rahmen seiner gewohnten Arbeitstätigkeit zugetragen; normalerweise funktioniere der Sensor allerdings, und das Fliessband halte an (vgl. Urk. 8/6).
D.___ gab am 26. Juli 2006 an, er wisse nicht mehr genau, ob sich das vorliegend zu beurteilende Geschehnis am 12. oder am 15. Mai 2006 zugetragen habe. Er und der Beschwerdeführer hätten am Recycling-Förderband gestanden. Als ein grosser, etwa 45 Kilogramm schwerer Fernseher heran transportiert worden sei, habe der Beschwerdeführer versehentlich den Sensor des Förderbandtisches betätigt, was dazu geführt habe, dass sich der Tisch am Bandende gesenkt habe. Der Beschwerdeführer habe den vom Förderband fallenden Fernseher aufzufangen versucht, dabei aber einen Schlag in den Rücken erlitten und in der Folge das TV-Gerät fallen gelassen. Zu einem Sturz sei es nicht gekommen; der Beschwerdeführer habe lediglich einen Auffangversuch unternommen. Wegen Rückenschmerzen habe er sich dann auf den Boden gesetzt; ein anderer Arbeitskollege habe ihn später zum Arzt gebracht (vgl. Urk. 8/10).
Anlässlich des neurochirurgischen Konsiliums vom 2. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, am 12. Mai 2005 einen schweren Fernseher abrupt festgehalten zu haben, um zu verhindern, dass dieser am Ende des Fliessbandes zu Boden falle, und dabei gestürzt zu sein (vgl. Anhang zu Urk. 8/19 S. 1).
3.2 Während die zitierten Hergangsbeschreibungen insofern übereinstimmen, als der Beschwerdeführer am 12. oder 15. Mai 2006 (das korrekte Datum lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht eruieren) - erfolglos - einen zu Boden fallenden Fernseher aufzufangen versuchte, gab D.___ - in Übereinstimmung mit den beiden ersten (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2), aber im Widerspruch zu den späteren Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/6, Anhang zu Urk. 8/19) an, dieser sei nicht gestürzt, sondern habe lediglich einen Schlag in den Rücken erlitten, worauf er sich auf den Boden gesetzt habe.
Wenn er auch über eher bescheidene Deutschkenntnisse verfügen mag (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), so lässt sich mit diesem Umstand nicht erklären, dass der Beschwerdeführer ursprünglich - in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) wie auch insbesondere auf Befragung des behandelnden Arztes Dr. C.___ (Urk. 8/2, Urk. 8/3) - ohne Beizug eines Dolmetschers in der Lage war, die Ausgangslage am Förderband und die getätigte Auffanghandlung identisch und durchaus nachvollziehbar zu schildern, einen Sturz zu beschreiben aber nicht fähig gewesen sein soll. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer die einschiessenden Rückenschmerzen in den späteren Schilderungen (Urk. 8/6, Anhang zu Urk. 8/19), die in klarem Widerspruch zu den ursprünglichen Sachverhaltsdarstellungen (Urk. 8/1, Urk. 8/2, Urk. 8/3) stehen und sich nicht etwa als deren Präzisierung interpretieren lassen, gerade auf den - nun behaupteten - Sturz und nicht etwa auf das zu hastige In-die-Knie-Gehen beziehungsweise den anfänglich erwähnten Schlag im Rücken zurückführte. Anzumerken ist hiezu, dass das Verständlichmachen eines Sturzes bei sprachlichen Schwierigkeiten wohl einfacher sein dürfte als des Erleidens eines Schlages in den Rücken beim In-die-Knie-Gehen. Dass Dr. C.___ den Versicherten nicht richtig verstanden hätte (vgl. Urk. 1 S. 4), ist angesichts der Tatsache, dass die Sachverhaltsdarstellung des genannten Arztes mit derjenigen in der Schadenmeldung vom 29. Mai 2006 (Urk. 8/1) und im Wesentlichen auch mit derjenigen des Mitarbeiters D.___ vom 6. September 2006 (Urk. 8/10) übereinstimmt, nicht anzunehmen. Aus dem Umstand, dass Prof. Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3. Oktober 2006 (Anhang zu Urk. 8/19) explizit darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer zwar die Details seiner Ausführungen von einem Dolmetscher habe übersetzen lassen, sich im Übrigen aber sehr gewählt und präzise habe ausdrücken können, lässt sich ohnehin schliessen, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers weit weniger schlecht sind als von diesem behauptet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
Dass die Ausführungen von D.___ in dem Sinne unzuverlässig wären, dass der fragliche Mitarbeiter den Vorfall gar nicht genau habe beobachten können und zudem ohnehin nicht in der Lage sei, ein derartiges Ereignis in deutscher Sprache zu beschreiben (vgl. Urk. 1 S. 3), ist nicht anzunehmen. Einerseits wies der Beschwerdeführer ja gerade selbst darauf hin, dass D.___ das Geschehnis bezeugen könne (vgl. Urk. 8/6). Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der SUVA, der D.___ zum Ereignis befragte, etwas Falsches protokolliert hätte und die unrichtigen Angaben in der Folge sowohl von D.___ als auch vom Betriebsleiter, E.___, noch unterschriftlich bestätigt worden wären (vgl. Urk. 8/10), wobei zumindest bei Letzterem davon auszugehen ist, dass er den protokollierten Text durchaus verstanden hatte. Die Aussagen von D.___ sind - abgesehen vom für den Beschwerdeführer unvorteilhaften Punkt, dass dieser den Sensor des Förderbandtisches versehentlich betätigt (und folglich den Fall des Fernsehapparates selbst verursacht) habe - mit den ersten beiden Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/1, Urk. 8/2) im Wesentlichen identisch. D.___ konnte, in Anbetracht der von der SUVA vor Ort getätigten Abklärungen (vgl. Bildstrecke im Anhang zu Urk. 8/10), den Vorfall auch mit mangelhaften Deutschkenntnissen problemlos beschreiben, indem er ihn darstellte (vgl. Foto Nr. 2 im Anhang zu Urk. 8/10), weshalb es keinen Anlass gibt, an der protokollierten Aussage zu zweifeln. Anzumerken ist auch, dass es für D.___ - anders als für den Beschwerdeführer - an sich nicht von Interesse ist, wie sich das zur Diskussion stehende Geschehnis effektiv abgespielt hat.
Es ist daher auf die ersten beiden (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2), von D.___ in der Folge im Wesentlichen bestätigten (vgl. Urk. 8/10) Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass dieser am 12. oder 15. Mai 2006 einen Schlag in den Rücken erlitt, als er vergeblich versuchte, einen vom Fliessband fallenden, rund 45 Kilogramm schweren Fernseher aufzuhalten, wobei er diesen zuerst noch festhalten konnte, dann aber loslassen musste und dabei - ohne in der Folge zu stürzen - in die Knie ging. Nicht weiter relevant ist vorliegend, ob das TV-Gerät wegen eines abrupten Stoppens des Fliessbands (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2) oder wegen eines unvermittelten Absinkens des Förderbandtisches zu Fall gekommen war (vgl. Urk. 8/10). Dass weitere Abklärungen beziehungsweise die erneute Befragung des Beschwerdeführers unter Beizug eines Dolmetschers zu anderen Schlüssen führten, ist nicht anzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 3).
3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob beim Ereignis vom 12. beziehungsweise 15. Mai 2006 ein - für die Qualifikation als Unfall erforderlicher - ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag, ist nicht erheblich, ob beziehungsweise wie oft es zuvor im Betrieb des Beschwerdeführers zu überraschenden Ausfällen des Förderbandsensors gekommen ist (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 6). Von Bedeutung ist vielmehr, ob sich im Rahmen der Auffangreaktion des Beschwerdeführers etwas Ungewöhnliches zutrug.
Die Bewegungen, die der Beschwerdeführer - offenbar reflexartig - ausführte, um das vom Fliessband zu fallen drohende TV-Gerät aufzuhalten (Greifen nach dem Fernseher, kurzes In-den-Händen-Halten des Apparates, In-die-Knie-Gehen), sind als solche weder ungewöhnlich noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbaren Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02 Erw. 3.4, mit Hinweis). Bei der Auffangreaktion des Beschwerdeführers kam es sodann - im Unterschied zu den von diesem zitierten Urteilen des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 ff., RKUV 1993 Nr. U 162 S. 53 ff.; vgl. Urk. 1 S. 5) - zu keiner Beeinträchtigung des natürlichen Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges beziehungsweise Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes. Auch war zum Aufhalten des Fernsehers, der mit einem Gewicht von etwa 45 Kilogramm nicht besonders schwer war und zudem nicht etwa mit Wucht vom Förderband geschleudert wurde, sondern durch das abrupte Stoppen des - mit wohl mässigem Tempo betriebenen - Bandes (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/6) beziehungsweise das durch das versehentliche Absenken des Tisches bewirkte Fehlen einer Fortsetzung des Bandes (vgl. Urk. 8/10; Bild 2 im Anhang zu Urk. 8/10) ins Kippen geraten war und entsprechend - wohl etwa aus Hüfthöhe (vgl. Bildstrecke im Anhang zu Urk. 8/7) - zu Boden zu fallen drohte, gerade für den Beschwerdeführer, der körperliche Schwerarbeit verrichtet (vgl. Bericht Prof. Dr. B.___, Anhang zu Urk. 8/19 S. 1), kein ungewöhnlicher Kraftaufwand erforderlich. Entsprechend ist vorliegend - wie in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 23. Mai 2006, U 144/06 Erw. 2.2, Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02 Erw. 3.4, W. vom 21. März 2006, U 222/05 Erw. 3.2, je mit Hinweisen) - das Vorliegen eines äusseren Faktors zu verneinen.
Da das Vorkommnis vom 12. respektive 15. Mai 2006 den Begriff des Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt und es sich bei der in der Folge diagnostizierten Diskushernie L4/L5 (vgl. Bericht MRI vom 31. Mai 2006, Urk. 8/4) um keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt, kann vorliegend auch offen bleiben, ob das fragliche Ereignis ursächlich war für die Diskushernie beziehungsweise - im Falle des Vorbestehens der Diskushernie - ob es einen entsprechenden Beschwerdeschub ausgelöst oder zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt hat. Anzumerken ist, dass das Erfordernis eines Unfallereignisses zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit der ärztlichen Bestätigung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem bestimmten Vorfall und einer Gesundheitsstörung nicht hinfällig wird (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Leistungsverweigerung der SUVA ist demnach nicht zu beanstanden.
4. Da der Beschwerdeführer vom Sozialdienst Y.___ unterstützt wird (vgl. Bestätigung vom 27. Oktober 2006, Urk. 3/4), ist seine Bedürftigkeit ausgewiesen. Weil der vorliegende Prozess zudem nicht aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117), ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Markus Zimmermann zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8,30 Stunden und Barauslagen von Fr. 149.80 geltend (vgl. Urk. 11). Der verrechnete Zeitaufwand und die - teilweise pauschal - in Rechnung gestellten Barauslagen erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie der Barauslagen von Fr. 149.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 49.80) ist Rechtsanwalt Markus Zimmermann mit einem Betrag von Fr. 1'939.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
1. Rechtsanwalt Markus Zimmermann wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
2. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Zimmermann, wird mit Fr. 1'939.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Visana
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).