Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00110[8C_181/2009]
UV.2007.00110

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 22. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1961 geborene A.___ war ab 1. Oktober 1983 als Automechaniker bei der Garage B.___ AG tätig und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Juli 1999 wurde er als Lenker eines Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt, weil ein nachfolgendes Fahrzeug das an einer Einmündung in eine Hauptstrasse stehende Auto des Versicherten von hinten rammte (Urk. 8/1 ff.). Der Versicherte begab sich am 12. Juli 1999 in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, der eine HWS-Distorsion diagnostizierte und ihm ab 27. Juli 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/8, 8/9). Seither ist der Versicherte, der im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Juli 1999 in von ihm selbst gekündigter Stellung war, nicht mehr erwerbstätig. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Die Invalidenversicherung, bei welcher sich der Versicherte ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation mit Wirkung ab 1. Juli 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze und ab 1. April 2002 eine Viertelsrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 10. Februar 2005 [Urk. 8/203]). Dabei stellte die IV-Stelle im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 12. August 2004 (Urk. 8/181) ab. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (Urk. 8/239/1) hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung vom 10. Februar 2005 fest. Das in der Folge hängig gemachte Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Verfügung vom 27. März 2006 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Urk. 8/266). Danach hat der Versicherte ab 1. April 2002 Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente (Invaliditätsgrad von 60 % [vgl. Verfügung vom 23. November 2006; Urk. 8/278]).
1.3     Die SUVA gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2006 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % ab 1. November 2005 eine in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) um 50 % gekürzte Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1'535.-- (Urk. 8/277). Wegen der dagegen erhobenen Einsprache erhöhte die SUVA in teilweiser Gutheissung der Einsprache den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) auf 60 %, während sie an der Kürzung der Invalidenrente um 50 % festhielt.
2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer am 8. März 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Kürzung von 50 % aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten zu verpflichten, ihm eine Komplementärrente von Fr. 3'068.-- zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde beziehungsweise eventualiter eine reformatio in peius (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 4. September 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin (Urk. 14 S. 2). Nachdem die SUVA in ihrer Duplik vom 24. September 2007 ebenfalls an ihren bisherigen Begehren festgehalten hatte (Urk. 17), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3     Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
1.4     Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten sowie die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und auch damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V 58).
         Die Leistungskürzung beruht in der obligatorischen Unfallversicherung auf dem Kausalitätsprinzip (BGE 113 V 137 Erw. 5a). Danach hat die Versicherung ihre Leistungen grundsätzlich nur für Gesundheitsschäden zu erbringen, die durch ein versichertes Ereignis oder dessen Folgen natürlich und adäquat verursacht worden sind. An diesem Grundsatz hat Art. 36 UVG gegenüber der Regelung im alten Recht (Art. 91 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung [KUVG]) nichts geändert. Mit dieser Bestimmung sind lediglich die Durchbrechungen des Kausalitätsprinzips für jene Fälle erweitert worden, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1978, BBl 1975 III 175 und 197). Hingegen besteht für die obligatorische Unfallversicherung übereinstimmend mit dem alten Recht nach wie vor keine Leistungspflicht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf welche der Unfall überhaupt keinen Einfluss ausgeübt hat (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 11. September 2002, U 344/01, Erw. 2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig ist in erster Linie, ob die SUVA die dem Beschwerdeführer zustehende Komplementärrente zu Recht gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG um 50 % gekürzt hat.
2.2     Die SUVA begründet die Kürzung der Rente im Wesentlichen damit, dass das Unfallereignis vom Juli 1999 lediglich für circa die Hälfte der Beschwerden verantwortlich sei. Die andere Hälfte sei auf unfallfremde Ursachen, namentlich die prätraumatischen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und die damit zusammenhängenden Störungen zurückzuführen. Aufgrund des MEDAS-Gutachtens stehe fest, dass diese unfallfremden Ursachen erst im April 2000, mithin rund neun Monate nach dem Unfall, zu Tage getreten seien und zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Damit liege eine Krankheit vor, die erst geraume Zeit nach dem Unfallereignis vom 9. Juli 1999 ausgebrochen sei und die gesundheitlichen Folgen des Unfalls kompliziert und erschwert habe. In einem solchen Fall könne die Krankheit selbst dann zu einer Kürzung führen, wenn sie für sich allein keine Erwerbsunfähigkeit verursachen würde. Hinzu komme, dass die anlässlich der otoneurologischen Abklärung vom 30. März 2000 vorgenommene HWS-Manipulation auch keine ärztliche Fehlbehandlung darstelle und keine relevante Schädigung bewirkt habe, für die der UVG-Versicherer gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG aufzukommen hätte, zumal auch kein struktureller Schaden habe nachgewiesen werden können, der auf diese otoneurologische Behandlung zurückzuführen wäre (Urk. 2 S. 10 f.).
2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die prätraumatisch vorhandene degenerative Veränderung der HWS berechtige nicht zu einer Kürzung der Komplementärrente, da diese Veränderung vor dem Unfall nachweislich zu keiner Invalidität geführt habe (Urk. 1 S. 5). Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die HWS-Manipulation im Rahmen einer Abklärung der Unfallfolgen passiert sei. Die SUVA habe deshalb gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG auch für diesen Schaden aufzukommen (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich sei aus dem MEDAS-Gutachten nicht ersichtlich, welche Gesundheitsbeschwerden neben den unfallbedingten die Arbeitsfähigkeit noch zusätzlich beeinträchtigen (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass der Unfall vom 9. Juli 1999 eine (natürliche und adäquate) Teilursache für die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und die darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bildet (vgl. BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). Die SUVA hat denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente anerkannt. Zu prüfen ist hingegen, ob und inwieweit unfallfremde Teilursachen bei der Rentenfestsetzung zu berücksichtigen sind.
3.2    
3.2.1   Nach den Angaben im MEDAS-Gutachten vom 12. August 2004 leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an praktisch konstanten Schmerzen im Nacken und vor allem in der linken Schulter sowie "Messerstichattacken" in der mittleren Halswirbelsäule von dorsal her, ferner an Einschlafgefühlen des linken Armes sowie an einer Gefühlsminderung am Gesicht links, (selten) an Schmerzen im linken Arm, in der Schulter und der Ellenbogenregion, (ebenfalls selten) an Kreuzbeschwerden und an einem Ziehen in der oberen Brustwirbelsäule, an einer (besser gewordenen) Sehstörung, an (einem nicht wesentlich störenden) Tinnitus sowie an Reizbarkeit, an Licht- und Lärmempfindlichkeit (Urk. 8/181 S. 30).
3.2.2   Die Hauptdiagnosen (mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) lauten auf einen Status nach Heckauffahrunfall am 9. Juli 1999 mit HWS-Distorsion mit chronischem deutlichem zervikozephalem und leicht zervikobrachialem Schmerzsyndrom links mit myofaszialer Irritation der Nacken-/Schulterpartie links bei/mit sensibler Radikulopathie links sowie Status nach vorderer Diskektomie C5-C7 und Spondylodese C5-C7 am 9. August 2001 wegen medio-lateraler Diskushernie C5/6 und C6/7 links, ferner mit Schwindelgefühlen (DD: Zervikogener Schwindel), Tinnitus und einer leichten multifaktoriellen neuropsychologischen Funktionsstörung und Belastungsminderung (Schmerzen/ medikamentös/Trainingsmangel [Urk. 8/181 S. 39]). Als Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert) werden erwähnt eine rezidivierende unspezifische Lumbalgie, eine Amblyopie rechts, Ex-Anisometriopie, eine lärmtraumatisch veränderte Hochtonsenke beidseits, einer Psoriasis vulgaris, Übergewicht (BMI 26,5 kg/m2), eine Hypercholesterinämie sowie eine leichte Anämie unklarer Genese (Urk. 8/181 S. 39 f.).
3.2.3   Zur Unfallkausalität wird ausgeführt, ein Teil der Beschwerden (Nacken- und Hinterkopfschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in beide Arme sowie die teilweise schmerzbedingten neuropsychologischen Defizite) seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall aus dem Jahre 1999 zurückzuführen. Ein Teil der Beschwerden sei hingegen auf die prätraumatischen degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen. Eine nicht traumatische Ursache hätten auch die sporadisch geklagten Lumbalgien. Unfallfremd seien sodann die mit den degenerativen Veränderungen im Zusammenhang stehende Gefühlsstörung im linken Arm respektive die vorübergehend manifeste Brachialgie aufgrund der Diskushernien respektive die die Radikulopathien auslösenden Ereignisse im April 2000 respektive Juni 2001. Somit sei auch der Zustand nach HWS-Operation im August 2002 im Wesentlichen als unfallfremd zu erachten (Urk. 8/181 S. 42 Ziff. 3.1 und 4.). Auch bei Wegdenken des Unfalles sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Automechaniker aktuell wohl nicht mehr ausüben könnte. Wenn man sich den Unfall wegdenke, so steche der Zeitpunkt April 2000, also der Moment der HWS-Manipulation hervor, und ab diesem Zeitpunkt dürften somit unfallfremde Ursachen zusätzlich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt haben. Wenn man auch dieses Ereignis ausblende, so verbleibe das Ereignis Ende Juli 2001, das wiederum aufgrund der vorbestehenden HWS-Vulnerabilität und unabhängig vom Unfall die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Der begutachtende Rheumatologe sei der Ansicht, dass unfallfremde Gründe ab April 2000 die Arbeitsfähigkeit als Automechaniker gänzlich verunmöglicht hätten (Urk. 8/181 S. 42 f. Ziff. 5., 5.1 und 5.2.).
3.2.4   Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass als Automechaniker keine solche mehr bestehe aufgrund der rheumatologischen und der neurologischen, mehr als aufgrund der neuropsychologischen Befunde. In der Tätigkeit als Hausmann werde die Arbeitsfähigkeit auf 70 % geschätzt. Generell seien körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit gehäuft rekliniertem Kopf aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Befunde nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei zu 70 % zumutbar. Limitierend seien die rheumatologischen mehr als die neurologischen und neuropsychologischen Befunde. Dabei seien unergonomische Positionen, regelmässiges Reklinieren des Kopfes, Arbeiten in der Höhe, wie zum Beispiel auf Leitern und Arbeiten in lärmiger Umgebung zu vermeiden (Urk. 8/181 S. 40). Den Anteil der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit schätzten die Gutachter auf 50 % (Urk. 8/181 S. 43 Ziff. 8.1.).
3.2.5   Das MEDAS-Gutachten erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352, 122 V 157 Erw. 1c S. 160). Es vermag insbesondere auch in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 14 S. 3 ad IV.1.-3.) besteht demnach kein Grund, warum nicht darauf abgestellt werden kann.
3.3     Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 9. Juli 1999 wegen der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule in der Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen war. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob nach dem Unfall unfallfremde Faktoren aufgetreten sind, die die Unfallfolgen verschlimmert haben. Dies ist mit der SUVA zu bejahen, zumal es sich rechtfertigt, zu unterscheiden zwischen krankhaften Vorzuständen, die ohne das Unfallereignis voraussichtlich keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit gehabt hätten, sondern "stumm" (ohne klinische Symptome) verlaufen wären und solchen, die sich mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis künftig auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätten (vgl. dazu BGE 113 II 86 Erw. 3b). Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, im Rheumatologischen Konsilium (zuhanden der MEDAS) vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/181/4) davon auszugehen, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule auch ohne das Unfallereignis vom 9. Juli 1999 aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Automechaniker ab April 2000 beziehungsweise ab Juni 2001 deutlich beeinträchtigt beziehungsweise ausgeschlossen hätten (Arbeitsunfähigkeit von 100 % in körperlich schweren Tätigkeiten; vgl. Urk. 8/181/4 S. 10 Ziff. 5. sowie S. 18 Ziff. 7.1). Diese Annahme wird bestätigt durch die Feststellung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 5. April 2005, wonach eine leichte Progression der vorbestandenen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule in einer Zeitspanne von 20 Monaten auf den natürlichen Verlauf der bandscheibenbedingten Erkrankung zurückzuführen ist und der krankhafte degenerative Vorzustand an der Halswirbelsäule die Indikation zur Verblockung der durch die Diskopathie betroffenen Segmente C5/C6 und C6/C7 (sogenannte Spondylodese) geliefert hat (Urk. 8/237 S. 4). Unter diesen Umständen ist eine Leistungsreduktion gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass Dr. D.___ den geschätzten Anteil der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - im Wissen darum, dass es unmöglich ist, den unfall- beziehungsweise krankheitsbedingten Anteil der angegebenen Beschwerden prozentual exakt zu quantifizieren (Urk. 8/181/4 S. 12 Ziff. 3.1) - mit 50 % bezifferte (vgl. Urk. 8/181/4 S. 11 Ziff. 8), erscheint eine Kürzung in diesem Umfang als angemessen.
3.4    
3.4.1   An dieser Beurteilung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann ihm nur zum Teil gefolgt werden, soweit er ausführen lässt, wenn er nicht wegen den Unfallfolgen hätte behandelt werden müssen, wäre es am 30. März 2000 im Rahmen einer Abklärung des Tinnitus nicht zu einer "HWS-Manipulation" und damit auch nicht zu einer grösseren HWS-Vulnerabilität gekommen, weshalb ohne Unfall auch keine HWS-Operation notwendig geworden wäre (Urk. 1 S. 7 Erw. 7). Die am 30. März 2000 im Zusammenhang mit der Abklärung der Unfallfolgen vorgenommene "HWS-Manipulation" (vgl. Urk. 8/45) führte lediglich zu einer schmerzlosen, rein sensiblen Radikulopathie C8 links, die den Beschwerdeführer in Anbetracht der Schmerzlosigkeit nicht weiter störte (Urk. 8/181 S. 37). Die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand waren minimal. Im Übrigen war bereits zuvor einmal, im September 1999, eine Hyposensibilität der linken Hand festgestellt worden (Urk. 8/181 S. 48 Ziff. 8.). Erst im Juni 2001 traten anlässlich der Inspektion eines Ofens, bei der der Beschwerdeführer seinen Kopf in extrem rotierter Position durch die Ofenöffnung schieben musste, plötzlich zusätzliche heftige Schmerzen im linken Arm auf. Wegen Therapieresistenz einer nun schmerzhaften Radikulopathie von C6 wurden erst als Folge des zweiten Ereignisses vom Juni 2001 im August 2001 die radiologisch leicht progredienten Diskushernien C5/6 und C6/7 reseziert und die beiden Segmente spondylodesiert (Urk. 8/181 S. 37). Der Vorfall vom Juni 2001 ist als klar unfallfremd zu qualifizieren. Gestützt auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten ist sodann davon auszugehen, dass das genannte Ereignis - auch ohne vorgängige "HWS-Manipulation" im April 2000 - aufgrund der vorbestandenen HWS-Vulnerabilität unabhängig vom Unfall aus dem Jahre 1999 die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätte (Urk. 8/181 S. 42 f. Ziff. 5.1). Nach dem Gesagten ist als ebenfalls (im Wesentlichen) unfallfremd die Operation im August 2001 beziehungsweise der Zustand nach HWS-Operation zu betrachten (vgl. Urk. 8/181 S. 42 Ziff. 4; Urk. 8/181/4 S. 10 Erw. 5.2). Diesbezüglich hat die SUVA zudem zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 7 S. 5 Erw. 4.3.), dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (vgl. zuletzt: Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 11. November 2008, 8C_346/08, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese besonderen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. An der mangelnden Unfallkausalität der HWS-Operation vermag auch der geltend gemachte Umstand, dass die SUVA deren Kosten übernommen habe (Urk. 1 S. 5), nichts zu ändern, zumal sich die SUVA nicht auf den Standpunkt stellt, der Status quo ante vel sine sei erreicht.
3.4.2   Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Erw. 8), legte Dr. D.___ sodann schlüssig dar, welche nicht unfallbedingten Gesundheitsbeschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und welche Gesundheitsbeschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in Zusammenhang mit der HWS-Operation vom August 2001 stehen: Laut den Angaben von Dr. D.___ führten die vorbestandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Zustand nach Halswirbelsäulenoperation zu Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen und myofaszialem Reizsyndrom mit entsprechenden Nacken- und Hinterkopfschmerzen und gelegentlicher Ausstrahlung in beide Arme links betont (Urk. 8/181/4 S. 9 Ziff. 3.1.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ im Wesentlichen auf die anhaltende deutliche myofasziale Irritation mit ebenfalls deutlicher Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie auf eine deutliche Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im Halswirbelsäulenbereich zurück (Urk. 8/181/4 S. 13 Ziff. 1).
3.5    
3.5.1   Strittig und zu prüfen ist ferner die von der SUVA im Eventualstandpunkt beantragte Abänderung des Einspracheentscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Die SUVA führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer - rein unfallbedingt - in leidensangepasster Tätigkeit noch zu 85 % arbeitsfähig wäre, sei die Basis einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % gemäss Einspracheentscheid zu korrigieren oder zumindest in Frage zu stellen. In diesem Lichte würden sowohl die vereinbarte IV-Rente als auch die im Einspracheverfahren erhöhte SUVA-Rente als ausserordentlich grosszügig, zumal in Bezug auf das geklagte Beschwerdebild grosse Fragezeichen gemacht werden müssten. Konkret müsste deshalb die SUVA-Rente auf unter 50 % gesenkt werden (Urk. 7 S. 11).
3.5.2   Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen im MEDAS-Gutachten vom 12. August 2004 ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/181 S. 40). Nicht zulässig wäre es, von einer 85%igen unfallbedingten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7 S. 11) und gleichzeitig die Komplementärrente in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG um 50 % zu kürzen. Diesfalls würden dieselben Gründe zweimal zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.
3.5.3   Zwar ist der von der Invalidenversicherung festgesetzte Invaliditätsgrad für die Unfallversicherung nicht verbindlich, wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2004 S. 181 erkannt und in BGE 131 V 362 bestätigt hat. Vorliegendenfalls erscheint es jedoch zweckmässig und angemessen, die von der Invalidenversicherung ermittelten hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen), die sie dem Einkommensvergleich zu Grunde legte, für die Unfallversicherung heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer nur über eine Anlehre als Mofa-/Motorradmechaniker verfügt und er seine im Verlaufe der Jahre erworbenen Fachkenntnisse als Automechaniker in einer körperlich leichten Tätigkeit kaum mehr wird nutzen können, kann sodann - entgegen der Ansicht der SUVA (vgl. Urk. 17 S. 3) - grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die IV-Stelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im gesamten privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausging (vgl. Urk. 8/250 S. 3). Dass die IV-Stelle der zu erwartenden leidensbedingten Verdiensteinbusse sowie allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren (wie etwa der nur noch möglichen Teilzeittätigkeit) mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 8/266; Replik der IV-Stelle vom 23. Dezember 2005) Rechnung getragen hat, lässt sich ebenso wenig beanstanden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich vorliegend kein Eingreifen zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr als es sich bei der Reformatio in peius um eine Möglichkeit handelt, von der rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung Gebrach zu machen ist (BGE 119 V 249 Erw. 5 mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 18. März 2005, I 791/03, und in Sachen H. vom 10. Oktober 2003, U 340/00) und als dem Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit offen stünde, die Beschwerde zurückzuziehen, womit es ebenfalls bei der von der SUVA verfügten Bemessung der Komplementärrente bliebe. An dieser Beurteilung vermögen auch die übrigen Vorbringen der SUVA nichts zu ändern.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).