UV.2007.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
Geisseler Ott Baumann Grieder, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1951, zog sich am 5. Mai 2004 eine Verletzung am linken Fuss zu, als ihm ein Lieferwagen über den Fuss fuhr (Urk. 2 S. 2 lit. A, Urk. 1 S. 4 Ziff. 5b). In der Folge erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Versicherungsleistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 2 S. 2 lit. B).
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2006 hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad von 22 % auf 28 %; im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 14).

2.       Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2007 Beschwerde und beantragte die weitere Zusprache von Taggeldern und Heilbehandlung; eventualiter ersuchte er um Gewährung einer höheren Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
         Am 27. Juni 2007 stellte die SUVA im Einvernehmen mit dem Versicherten (vgl. Urk. 10/2) Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von diesem - gestützt auf die Untersuchung vom 21. Juni 2006 (vgl. Urk. 10/1) - veranlassten Berichts des Universitätsspitals A.___ (A.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 9). Daraufhin wurde der SUVA mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2007 die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abgenommen und das Verfahren bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse des A.___ sistiert (Urk. 11).
         Aufgrund der Erkundigung seitens des Gerichts über den Stand des Abklärungsverfahrens (Urk. 13) teilte die SUVA am 10. Januar 2008 mit, sie habe nunmehr eine Begutachtung durch Dr. B.___, Universitätsspital C.___, in Aussicht genommen. Aus prozessökonomischen Gründen und in Absprache mit der Gegenpartei ersuchte die SUVA um weitere Sistierung des Verfahrens (Urk. 14). Am 28. Januar 2008 informierte sie sodann, der Gutachtensauftrag sei nunmehr erteilt worden (Urk. 15).
 
 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Das Gericht ging mit Verfügung vom 28. Juni 2007 (Urk. 11) aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9) davon aus, der ausstehende Bericht des A.___ und dessen Auswertungen vermöchten den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erhellen. Doch war eine abschliessende Beurteilung der Rechts- und Sachlage auch gestützt auf den A.___-Bericht offenbar nicht möglich. Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin eine weitere Begutachtung für angezeigt, deren Anordnung noch aussteht (Urk. 14-15).
2.2     Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides am 7. Februar 2007 der medizinische Sachverhalt erst unzureichend erhoben worden war, erwiesen sich doch hiefür nicht nur ein ergänzender Bericht des A.___, sondern auch eine neue Begutachtung als notwendig.
         Der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt erscheint somit als ungenügend abgeklärt, und die entscheidrelevanten Unterlagen sind noch nicht vollständig. Trotz der gegenteiligen Auffassung der Parteien (Urk. 14) rechtfertigt es sich daher, die mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2007 angeordnete Sistierung zur Einholung des Berichts des A.___ (Urk. 11) aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach der abschliessenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
         Dieses Vorgehen drängt sich unter den gegebenen Umständen auch zur Wahrung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auf. Denn die Beschwerdegegnerin wird - sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen - dem Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit zu geben haben, sich mündlich oder schriftlich aufgrund der zusätzlichen Abklärungen zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten einzusehen. Dieses Recht könnte dem Beschwerdeführer zwar auch im Rahmen dieses Verfahrens eingeräumt werden, doch darf nicht ausser acht bleiben, dass dadurch dessen Instanzenzug verkürzt würde. Bei einer weiteren Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen aller notwendigen Unterlagen hätte der Beschwerdeführer somit eine erhebliche Einschränkung seiner Gehörsrechte hinzunehmen, weshalb sich eine weitere Sistierung des Prozesses nicht mehr rechtfertigt.
         Unter den gegebenen Umständen ist im Weiteren auch nicht auszuschliessen, dass nach Klärung der Sachlage die Anrufung des Gerichts nicht (mehr) erforderlich ist.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10  S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Masse des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
 
 

Das Gericht beschliesst:
Die mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2007 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.



und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-15
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).