Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene A.___ war bis Ende Februar 2001 bei der B.___ zu einem vollen Pensum als Hilfsmonteur angestellt. Daneben war er seit Februar 1999 zusätzlich in einem Teilpensum im Stundenlohn bei der C.___ als Staplerfahrer tätig. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ war er bei der Arbeitslosenkasse GBI angemeldet, als er sich am 12. März 2001 beim Rennen den rechten Fuss übertrat (Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 19. März 2001, Urk. 15/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Assistenzarzt chirurgische Abteilung des Spitals E.___, stellte klinisch eine Schwellung des lateralen rechten Oberen Sprunggelenkes (OSG) fest und diagnostizierte ein OSG-Supinationstrauma (Arztzeugnis vom 3. April 2001, Urk. 15/2). Aus den noch am Unfalltag durchgeführten Röntgenaufnahmen ergab sich kein Hinweis auf ossäre Läsionen (Röntgenbefund vom 14. März 2001, Urk. 15/4). Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, welche der Versicherte am 14. März 2001 konsultierte, diagnostizierte eine Distorsio pedis rechts und attestierte ab dem 13. März 2001 bis voraussichtlich Ende April 2001 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 23. April 2001, Urk. 15/5). Am 30. April 2001 attestierte Dr. F.___ dem Versicherten ab dem 11. April 2001 bis etwa zum 27. Mai 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/6). Am 11. Mai 2001 wurde auf Veranlassung von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, eine weitere Röntgenuntersuchung - diesmal mit gehaltenem rechtem OSG - durchgeführt, welche regelrechte Verhältnisse im Bereich des rechten OSG, insbesondere keine Instabilitätskriterien, ergab (Urk. 15/9). Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 überwies Dr. G.___, welcher den Versicherten ab dem 7. Mai 2001 behandelte (Urk. 15/16), diesen zur Weiterabklärung an Dr. med. I.___, Fusssprechstunde H.___, und hielt fest, trotz Normalbefunden bestünden anstrengungsabhängige Fussbeschwerden und es komme bei den physiotherapeutischen Behandlungen bereits nach einer halben Stunde zu starken Schmerzen (Urk. 15/12). Am 30. August 2001 meldete die Arbeitslosenkasse GBI telefonisch einen Rückfall (Urk. 15/13). Der Versicherte meldete sich am 7. September 2001 zudem persönlich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und teilte mit, er sei wieder vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Er habe ab dem 6. August 2001 wieder eine Arbeitstätigkeit ausgeübt, habe aber bemerkt, dass er noch sehr starke Schmerzen habe und nicht arbeiten könne (Urk. 15/14). Dr. G.___ erhob Schmerzangaben im Bereich der Malleolargabel rechts bei Bewegung des OSG, diagnostizierte anhaltende Bewegungsschmerzen bei Status nach Supinationstrauma des rechten OSG und attestierte eine erneute vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. August 2001 (Arztzeugnis vom 14. September 2001, Urk. 15/16). Am 22. Januar 2002 wurde der Versicherte in der H.___ untersucht. Dr. I.___ und Dr. med. J.___ diagnostizierten in ihrem Bericht gleichen Datums eine laterale Bandläsion bei Status nach Supinationstrauma rechts am 12. März 2001 mit Schmerzen sowie eine Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes und empfahlen eine operative Sanierung (Urk. 15/19). Die laterale Bandrekonstruktion nach Broström und der Sehnentransfer Musculus peronaeus longus auf brevis wurden am 5. Juni 2002 durchgeführt (Operationsbericht vom 6. Juni 2002, Urk. 15/24). Im weiteren Verlauf klagte der Versicherte bei objektiv minimer Instabilität weiterhin über vor allem bei Belastung auftretende Beschwerden. Am 24. Oktober 2002 fand eine Verlaufskontrolle in der H.___ statt, aufgrund welcher die untersuchenden Ärzte zum Schluss kamen, der Versicherte sei in einer gehenden und stehenden Tätigkeit weiterhin vollumfänglich, in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit jedoch zu 50 % arbeitsunfähig (Bericht vom 20. November 2002, Urk. 15/33).
Am 6. Dezember 2002 wies die SUVA den Versicherten darauf hin, dass sie gestützt auf die Feststellung der H.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausgehe, weshalb ab dem 10. Dezember 2002 nur noch ein Taggeld von 50 % ausgerichtet werde (Urk. 15/34).
1.2 Am 20. März 2003 wurde der Versicherte durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, FMH Chirurgie, untersucht, welcher für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten bis zu 15 kg ab dem 24. März eine 75%ige und ab dem 14. April 2003 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 15/46 S. 3). Eine am 8. April 2003 durchgeführte triplanare MRT-Untersuchung des OSG/USG rechts ergab einen mit einer Längsruptur der Peronaeus-brevis-Sehne vereinbaren Befund sowie eine begleitende Tendovaginitis mässigen Grades (Urk. 15/48). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass gemäss Einschätzung des Kreisarztes ab dem 24. März 2003 eine 75%ige und ab dem 14. April 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe; das Taggeld werde auf dieser Basis berechnet. Für die noch notwendigen Behandlungen komme sie weiterhin auf (Urk. 15/51). Am 26. Mai 2003 liess der zwischenzeitlich durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund vertretene Versicherte gegen die Verfügung (vorsorglich) Einsprache erheben (Urk. 15/58) und am 20. Juni 2003 die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen beantragen (Urk. 15/61).
1.3 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 wies die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2003 ab und hielt fest, die Frage des Bestehens eines Rentenanspruchs per Einstellung der Taggelder müsse noch geprüft werden (Urk. 15/74). In der Folge holte sie bei der B.___ Auskünfte über die mutmassliche Lohnentwicklung des Versicherten ohne Unfall ein (Urk. 15/78). Am 7. Januar 2004 kam Kreisarzt Dr. K.___ zum Schluss, es bestehe kein pathologischer Befund, welcher das Ausrichten einer Integritätsentschädigung rechtfertigen würde (Urk. 15/82).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Invalidenrente im Umfang von 13 % zu (Urk. 15/92). Am 14. Februar 2004 liess der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache erheben und den Antrag stellen, das Verfahren sei bis zum Abschluss weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere durch PD Dr. L.___ und die M.___, zu sistieren (Urk. 15/93). Die am 21. Oktober 2004 in der H.___ durchgeführte MRI-Untersuchung ergab keine wesentlichen pathologischen Befunde (Urk. 15/111). Am 12. Dezember 2005 liess der neu durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller vertretene Versicherte die Einsprache vom 14. Februar 2004 begründen (Urk. 15/130). Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 =Urk. 15/142).
1.4 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 hatte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärungsmassnahme vom 5. Januar bis 4. April 2004 erteilt (Urk. 15/81). Nachdem der Versicherte nach dem ersten Tag nicht mehr in der Abklärungsinstitution erschienen war, hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 18. Dezember 2003 am 15. Januar 2004 per 6. Januar 2004 wieder auf (Urk. 15/85). Die Rechtsvertreterin erhob am 14. Februar 2004 gegen die Aufhebungsverfügung vorsorglich Einsprache und bat um Sistierung des Verfahrens, bis medizinisch Klarheit über die Ursachen der Beschwerden des Versicherten bestehe (Urk. 19/2), zog diese jedoch am 4. Oktober 2004 wieder zurück (Urk. 19/3).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Februar 2007 liess der Versicherte am 8. März 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Entscheid E 0697/04 vom 05.02.07 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer eine Unfall-Invalidenrente von mind. 50 % ab April 2003 zuzusprechen;
2. Eventualiter sei eine stationäre medizinische Abklärung vorzunehmen, insbesondere auch mit einem neuen MRI;
3. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung zu gewähren;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Nachdem der Versicherte am 30. April 2007 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hatte begründen und substantiieren lassen (Urk. 6, mit Formular Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung [Urk. 7]) und die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2007 (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-144) eine reformatio in peius ihres Entscheids und eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
2.3 Mit Verfügung vom 19. August 2008 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse und dem Bestehen einer Lohnpfändung sowie zur Einreichung entsprechender Belege an (Urk. 17). Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 12. September 2008 erstatten (Urk. 20, mit Beilagen Urk. 21/1-11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2007 ab März 2002 bis und mit Juni 2003 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 19/1). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab (Prozessnummer IV.2007.01318).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine höhere Rente der Unfallversicherung zugute hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, es bestehe aufgrund der medizinischen Akten kein Korrelat für die vom Versicherten im Bereich des rechten Fusses geklagten Beschwerden. Zumindest in einer halb stehenden, halb sitzenden Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die bis Oktober 2001 ausgeübte sitzende Nebentätigkeit von wenigen Stunden pro Woche als Staplerfahrer sei zusätzlich ebenfalls vollumfänglich zumutbar. Von weiteren medizinischen Abklärungen könnten keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Zur Bestimmung des Valideneinkommens seien die Lohnangaben der B.___ heranzuziehen. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 4). Ein Einbezug des Nebenverdienstes bei der Berechnung des Valideneinkommens sei nicht gerechtfertigt, da einerseits nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Beschwerdeführer diesen weiterhin erzielt hätte, und da der Beschwerdeführer auch bei Einbezug dieses Verdienstes nicht das durchschnittliche Einkommen eines Metallarbeiters erzielen würde. Beschwerdeweise beantragte die Beschwerdegegnerin ausserdem ein Absehen von einem leidensbedingten Abzug, da dieser sowohl in der Verfügung als auch in der Beschwerde zu grosszügig bemessen worden sei (Urk. 14 S. 10 f.).
1.3 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen geltend machen, nach dem Ereignis vom 12. März 2001 sei offenbar die Schwere seiner Verletzung nicht erkannt oder es sei ihr zu wenig Beachtung geschenkt worden, so dass eine Chronifizierung der Beschwerden eingetreten und er erst über ein Jahr später operativ versorgt worden sei. In einer Anstellung als Aushilfskurierfahrer, welche er drei Jahre nach dem Unfall angetreten habe, habe sich rasch gezeigt, dass er das vorgesehene volle Pensum nicht durchhalten könne, da die Beschwerden auch während der Erholungszeit nicht verschwunden seien, weshalb er ab dem 29. März 2004 wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Ende Juni habe er die Tätigkeit ganz aufgeben müssen, da die Beschwerden starke Medikamente bedingt hätten, welche nicht nur die Konzentration und die Motivation, sondern auch die Fahrsicherheit beeinträchtigt hätten (Urk. 1 S. 3). Eine neue MRI-Untersuchung mit entsprechender fachärztlicher Beurteilung durch die M.___ zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes sei unumgänglich. Andernfalls sei die Abklärungspflicht klar verletzt (Urk. 1 S. 5). Das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung des mit der Nebenerwerbstätigkeit erzielten Einkommens von durchschnittlich etwa Fr. 300.-- brutto pro Monat mit Fr. 58'692.50 festzulegen (Urk. 2 S. 7). Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, weil er ein erhöhtes Erholungsbedürfnis habe und die Schmerztropfen, welche ihm die Überwindung der Schlafstörungen erlaubten, so stark seien, dass er lange Schlafzeiten aufweise. Bei guter Gesundheit hätte er aber die Nebenerwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt und sicherlich noch weiter ausgebaut (Urk. 2 S. 8 f.). Zum Invalideneinkommen liess er ausführen, es sei ihm gestützt auf die Einschätzung der M.___ nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Der Leidensabzug müsse auf mindestens 20 % erhöht werden (Urk. 2 S. 9).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt - nämlich der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verbesserte, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war - nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen im vorliegenden Fall die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie seit 2003 in Kraft sind.
2.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
2.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Den medizinischen Akten kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
3.2 Dr. D.___ des Spitals E.___ stellte klinisch eine Schwellung des lateralen rechten Oberen Sprunggelenkes (OSG) fest und diagnostizierte ein OSG-Supinationstrauma (Arztzeugnis vom 3. April 2001, Urk. 15/2). Aus den noch am Unfalltag durchgeführten Röntgenaufnahmen ergab sich kein Hinweis auf ossäre Läsionen (Röntgenbefund vom 14. März 2001, Urk. 15/4).
3.3 Dr. F.___, welche der Beschwerdeführer am 14. März 2001 konsultierte, diagnostizierte eine Distorsio pedis rechts und attestierte ab dem 13. März 2001 bis voraussichtlich Ende April eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 23. April 2001, Urk. 15/5). Am 30. April 2001 attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2001 bis etwa zum 27. Mai 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/6).
3.4 Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 7. Mai 2001 behandelte, diagnostizierte anhaltende Bewegungsschmerzen bei Status nach Supinationstrauma des rechten OSG, attestierte eine erneute vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. August 2001 und erhob als Befund Schmerzangabe im Bereich der Malleolargabel rechts bei Bewegung des OSG (Arztzeugnis vom 14. September 2001, Urk. 15/16). Am 11. Mai 2001 wurde auf Veranlassung von Dr. G.___ eine weitere Röntgenuntersuchung, diesmal bei gehaltenem rechten OSG, durchgeführt, welche ein physiologisches Bewegungsdiagramm und keine auffällige beziehungsweise pathologische Aufklappbarkeit des Gelenks ergab. Die Verhältnisse seien regelrecht, insbesondere lägen keine Instabilitätskriterien vor (Urk. 15/9). Da weder mit analgetischer noch mit physiotherapeutischen Behandlungen eine genügende Besserung der Beschwerden herbeigeführt werden konnte, überwies Dr. G.___ den Beschwerdeführer am 19. Juni 2001 zur weiteren Abklärung an Dr. med. I.___, H.___ (Urk. 15/12). Mit Bericht vom 3. Oktober 2001 teilte Dr. G.___ mit, beim Beschwerdeführer sei es während der Arbeit in einer Werkstatt unter vermehrter Belastung zu einer Beschwerdeexazerbation gekommen. Aufgrund klinisch unklarer Situation bei starken Beschwerdeangaben habe er bis zur Abklärung in der H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 15/17).
3.5 Dres. I.___ und J.___, H.___, diagnostizierten in ihrem Untersuchungsbericht vom 22. Januar 2002 eine laterale Bandläsion bei Status nach Supinationstrauma rechts am 12. März 2001 mit Schmerzen sowie eine Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes (ICD-10 S93.4). Die MRI-Untersuchung habe posttraumatisch narbige Veränderungen des Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulocalcaneare sowie eine Tendovaginitis der Peronealsehne des Peronaeus brevis ergeben. Sie empfahlen eine operative Sanierung (Urk. 15/19).
3.6 Bei chronischer subjektiver und objektiver Rückfussinstabilität bei Ruptur des Ligamentum fibulocalcaneare und Hyperaktivität des Peronaeus longus bei Status nach mehreren Supinationstraumata wurden am 5. Juni 2002 in der H.___ eine laterale Bandrekonstruktion nach Broström sowie ein Sehnentransfer Musculus peronaeus longus auf brevis durchgeführt (Operationsbericht vom 6. Juni 2002, Urk. 15/24).
3.7 Im Bericht vom 23. September 2002 (Urk. 15/28) diagnostizierte Dr. med. N.___, H.___, einen Status nach lateraler Bandrekonstruktion nach Broström, Sehnentransfer Musculus peronaeus longus auf brevis am 5. Juni 2002 bei Status nach lateraler OSG-Instabilität rechts, Senkfuss und Spreizfuss beidseits und Tibialis posterior Tendinopathie rechts. Dr. N.___ hielt fest, der Beschwerdeführer klage immer noch über Schmerzen wie in etwa vor der Operation, jedoch habe sich die Lokalisation etwas verlagert. Im Wesentlichen handle es sich um belastungsabhängige Schmerzen und gelegentlich auch Nachtschmerzen. Die Schmerzmedikation sei unregelmässig. Klinisch und radiologisch sei das OSG stabil. Eine stationäre Rehabilitation könne bei der nächsten Konsultation geprüft werden. Es bestünden eine zusätzliche Spreizfusstendenz mit Reizung der Tibialis-posterior Sehne rechts und Metatarsalgien. In stehenden und gehenden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht, in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ab sofort zumindest teilweise (50 %) arbeitsfähig.
3.8 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Oktober 2002 in der H.___ klagte der Beschwerdeführer über eine gefühlsmässige Intensivierung der vorwiegend belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik (Bericht vom 31. Oktober 2002, Urk. 15/31). Die klinische Untersuchung ergab keine auffälligen Befunde. Die untersuchenden Ärzte attestierten jedoch in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche und in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.9 Im Bericht der H.___ vom 26. Februar 2003 (Urk. 15/43) wurde ein subjektiv unzufriedenstellender Verlauf festgestellt; es bestehe weiterhin eine massive Einschränkung bei Belastung. Objektiv bestehe durch die Fehlbelastung, die Schonung des rechten Beines und adipositasbedingt eine Überbelastung der geschwächten Fussmuskulatur mit diffusen Schmerzen, die bereits chronifiziert seien und den Beschwerdeführer sehr belasteten. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Hilfsmonteur zu 50 % sei ab dem 9. März 2003 vorgesehen.
3.10 Anlässlich der Untersuchung vom 20. März 2003 beim Kreisarzt Dr. K.___ gab der Beschwerdeführer an, er nehme nicht mehr regelmässig Schmerzmittel ein, höchstens noch bei Bedarf. Die Schmerzen träten vor allem bei Belastung des Fusses auf. Dr. K.___ fand reizlose Verhältnisse im Bereich des rechten OSG vor. Es bestünden keine Schonungszeichen gegenüber links, der Gang sei unauffällig (Urk. 15/46 S. 1 f.). Der Kreisarzt attestierte für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten bis zu 15 kg ab dem 24. März eine 75%ige und ab dem 14. April 2003 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/46 S. 3).
3.11 Die triplanare MRT-Untersuchung des OSG/USG rechts am 8. April 2003 ergab einen mit einer Längsruptur der Peronaeus-brevis-Sehne vereinbaren Befund sowie eine begleitende Tendovaginitis mässigen Grades (Urk. 15/48).
3.12 Wegen persistierenden Schmerzen wurde am 10. Juni 2003 in der H.___ eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Die dort untersuchenden Ärzte verneinten eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, attestierten jedoch in einer halb sitzenden, halb stehenden Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/61.1). Am 22. September 2003 bestätigten die Ärzte der H.___ diese Einschätzung und kamen zum Schluss, beim Beschwerdeführer seien die operativen und konservativen Möglichkeiten ausgeschöpft (Urk. 15/71/1).
3.13 Am 7. Januar 2004 hielt Kreisarzt Dr. K.___ fest, es bestehe kein pathologischer Befund, welcher das Ausrichten einer Integritätsentschädigung rechtfertigen würde (Urk. 15/82).
3.14 In seiner Beurteilung vom 1. April 2004 aufgrund der Konsultation vom 29. März 2004 stellte Dr. med. O.___, Fusschirurgie M.___, folgende Diagnose: persistierende Rückfussbeschwerden im Bereich des sinus tarsi bei lateraler Bandrekonstruktion nach Broström, Sehnentransfer M. peroneus longus auf brevis am 5. Juni 2002 Fuss rechts, bei persistierenden medialseitigen Beschwerden im Bereich der Tibialis-posterior-Sehne Fuss rechts, sowie bei Verdacht auf Morton-Neuralgie intermetatarsal 3/4 rechts (Urk. 15/96 S. 1). Die klinische Untersuchung ergab Anhaltspunkte für eine Morton-Neuralgie intermetatarsal 3/4 sowie eine Problematik im Bereich des Tarsaltunnels bei druckdolentem nervus tibialis und angegebener Hyposensibilität im Bereich der lateralseitigen Fusssohle. Dr. O.___ empfahl eine neurologische Untersuchung zur weiteren Abklärung. Zudem vermerkte er, der Beschwerdeführer arbeite zurzeit morgens zu 50 %, und er legte in diesem Sinne bei noch durchzuführenden Abklärungen die Arbeitsfähigkeit bei 50 % fest (Urk. 15/96 S. 2). Die am 3. Mai 2004 durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchungen (Elektroneurographien) bestätigten die Verdachtsdiagnose einer Mortonneuralgie nicht (Urk. 15/97). Dr. med. P.___, Fusschirurgie M.___, kam in seinem Bericht vom 22. September 2004 zum Schluss, das komplexe Schmerzsyndrom sei letztlich nicht geklärt (Urk. 15/104). Die von ihm empfohlene Infiltration des Tarsaltunnels führte zu keiner Beschwerdebeeinflussung, weshalb er eine MR-Untersuchung zur Abklärung der Frage nach weiteren Degenerationen im Bereich der Peronealsehnen und Beurteilung der Situation im Bereich des Ligamentum deltoideum befürwortete (Bericht M.___ vom 12. Oktober 2004, Urk. 15/107).
3.15 Die am 21. Oktober 2004 in der H.___ durchgeführte MRI-Untersuchung ergab keine wesentlich erkennbare pathologische Befunde. Dr. P.___ riet von einer erneuten Operation ab, da dem Beschwerdeführer damit nicht zuverlässig geholfen werden könne. Ein klares Korrelat für die Beschwerden könne nicht gefunden werden (Urk. 15/111).
3.16 In der konsiliarischen Untersuchung durch Prof. Dr. med. Q.___ in der Schmerzsprechstunde der M.___ am 29. März 2005 klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen über sich hauptsächlich beim Laufen manifestierende Schmerzen (Urk. 15/116 S. 1). Prof. Dr. Q.___ sah aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers, welche auf diffuse Schmerzen im rechten Fuss am ehesten bei einer Fehlbelastung hinwiesen, keine therapeutischen Optionen (Urk. 15/116 S. 2).
3.17 Dr. med. R.___, FMH Orthopädische Chirurgie, wies in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 darauf hin, dass der Beschwerdeführer völlig ausgelatschte Schuhe getragen und er ihn aufgefordert habe, den verordneten Künzle-Schuh zu tragen. In der Untersuchung stellte er massive Senk-/Spreizfüsse bei Adipositas per magna, eine relativ unbedeutende Aufklappbarkeit im operierten OSG und eine diffuse Druckdolenz im ganzen Sprunggelenksbereich fest. In der zweiten Konsultation habe der Beschwerdeführer wenigstens die von ihm rezeptierten Kompressionsstrümpfe getragen und es habe keine Schwellung vorgelegen. Aufgrund der Aktenlage sowie der klinischen Untersuchung kam Dr. R.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer könne jeden sitzenden Beruf durchführen, er dies aber nicht wolle (Urk. 15/123).
3.18 Dr. P.___ bestätigte am 27. Dezember 2006 (Urk. 15/139), dass von Seiten der M.___ ab dem 29. März 2004 ohne Unterbruch eine 50%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, letztmals am 29. März 2005 von Prof. Dr. Q.___. Es bestehe eine schwer fassbare Schmerzausweitung, welche mit herkömmlichen diagnostischen Massnahmen und Hilfsmitteln nicht habe objektiviert werden können. Eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. März 2005 sei plausibel und ausgewiesen. Auch wenn kein strukturelles Korrelat für die Beschwerden gefunden werden könne, gehe er von einer anhaltend unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus.
3.19 Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.___, FMH Chirurgie, kam in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 29. Januar 2007 (Urk. 15/141) zum Schluss, die Abklärungen in der M.___ hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die diffusen Rückfussbeschwerden seien weder neurologisch noch orthopädisch erklärbar. Die Beurteilung des Dr. P.___ sei emotional und widersprüchlich. Es sei unlogisch, von einer anhaltend unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, obwohl kein strukturelles Korrelat gefunden werden könne und explizit eine schwer fassbare Schmerzausweitung bestätigt werde.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, gestützt auf die Berichte der M.___ sei von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sofern nicht auf diese Berichte abgestellt werde, sei eine umfassende medizinische Begutachtung unumgänglich (Urk. 1 S. 9).
Die Ärzte der H.___ kamen aufgrund diverser eingehender Untersuchungen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Zum gleichen Schluss gelangten auch Kreisarzt Dr. K.___ sowie Dr. R.___.
Bei den Ärzten der M.___ handelt es sich - ebenso wie bei denjenigen der H.___ - um behandelnde Ärzte des Beschwerdeführers. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Berichte der M.___ sowie der H.___ sind dementsprechend zu würdigen. Da von den behandelnden Ärzten der H.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, muss aufgrund des Gesagten umso mehr davon ausgegangen werden, dass eine solche auch besteht.
Die übereinstimmende Einschätzung der Ärzte der H.___, des Kreisarztes und Dr. R.___ ist aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Befunde der klinischen und bildgebenden Untersuchungen ohne weiteres einleuchtend und nachvollziehbar. Von den Ärzten der M.___ wurden keine neuen medizinischen Erkenntnisse eingebracht, welche zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der geltend gemachten Beschwerden eingeschränkt ist und Zweifel an der Einschätzung der übrigen involvierten Ärzte wecken könnte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen, welches ja für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich ist, grundsätzlich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 29. August 2007, I 994/06, Erw. 3.3). Die attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.
4.2 Im Weiteren liess der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, die Erstellung eines neuen MRI sei unumgänglich. Das zuletzt erstellte MRI vom Oktober 2004 vermöge nicht an die Sache heranzukommen, da es sich bei solchen Beschwerden um ein progredientes Geschehen handle (Urk. 1 S. 5).
Die Behauptung eines progredienten Geschehens findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Im Speziellen konnten die Beschwerden von den involvierten Ärzten keinem organischen beziehungsweise strukturellen Korrelat zugeordnet werden und hielt insbesondere Dr. P.___ von der M.___ fest, die bestehende schwer fassbare Schmerzausweitung habe mit herkömmlichen diagnostischen Massnahmen nicht objektiviert werden können (Urk. 15/139). Das zuletzt auf Anregung von Dr. P.___ durchgeführte MRI vom 21. Oktober 2004 ergab keine wesentlich erkennbare pathologische Befunde. Beim Beschwerdeführer liegt also kein veränderlicher organischer Zustand vor, dessen weiterer Verlauf durch eine nochmalige MR-Untersuchung dokumentiert werden könnte. Es ist insgesamt nicht einsehbar, weshalb eine weitere MR-Untersuchung zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes erforderlich sein sollte.
4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes sowie der Ärzte der H.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen und besteht kein Anlass zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
5.
5.1.
5.1.1 Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 52'000.-- pro Jahr (= 13 x Fr. 4'000.--) fest, d.h. sie berücksichtigte den Zusatzverdienst bei der C.___ mit der Begründung nicht, im Rahmen ihres grossen Ermessens bei der Invaliditätsbemessung könne sie zugunsten des Beschwerdeführers auf einen Einbezug der Nebentätigkeit verzichten (Urk. 2 S. 4).
5.1.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, das Nebenerwerbseinkommen sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen, da er angesichts des tiefen Monatslohns in der angestammten Stelle von Fr. 4'000.--ohne Unfall diese Tätigkeit klarerweise weiterhin ausgeübt und sicher noch ausgebaut hätte. Das Valideneinkommen sei mit mindestens Fr. 58'692.50 einzusetzen (Urk. 1 S. 8 f.).
5.1.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Nebenverdienst bei der Berechnung des Valideneinkommens ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand zu berücksichtigen, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1).
5.1.4 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 12. März 2001 neben seiner regulären Erwerbstätigkeit seit Februar 1999 noch einer Nebenerwerbstätigkeit bei der C.___ nachging (Urk. 15/87-88). Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch von der Arbeitgeberin am 24. August 2001 wegen wiederholt unentschuldigten Absenzen des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2001 aufgelöst (Urk. 15/89). Somit wurde diese Nebenerwerbstätigkeit - der er offensichtlich auch nach dem Unfall vom 12. März 2001 in unverändertem Ausmass wie vor diesem Ereignis nachgegangen war (siehe Urk. 15/87) - nicht wegen des Unfalles des Beschwerdeführers vom 12. März 2001 beendet, sondern aus arbeitsrechtlichen Gründen. Eine Berücksichtigung dieser Nebenerwerbstätigkeit bei der Berechnung des möglichen Valideneinkommens ist somit, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht (Urk. 14 S. 10 Ziff. 12.1 lit. a), nicht gerechtfertigt.
5.1.5 Bei der Bestimmung des möglichen Valideneinkommens wären angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 12. März 2001 nicht mehr bei der B.___ angestellt gewesen war und dementsprechend nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Gesundheitsfall weiterhin das dortige Einkommen erzielt hätte, nicht das mögliche Erwerbseinkommen bei der B.___, sondern grundsätzlich die Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen gewesen, und zwar der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigen Männer, welcher im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche betrug (LSE 2002 TA1 S. 43), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, Tabelle B9.2 S. 90) und in Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer (Nominallohnindex 2002: 1933 Punkte; Nominallohnindex 2003; 1958 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, Tabelle B10.3 S. 91) einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'812.10 respektive einen Jahresverdienst von Fr. 57'745.20 (Fr. 4'812.10 x 12) ergeben hätte.
5.1.6 Obwohl es keine Hinweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer auch nach der nicht unfallbedingten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der B.___ weiterhin in der Metallbranche tätig gewesen wäre, hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des möglichen Valideneinkommens in einem ersten Schritt die Durchschnittslöhne auf dem tiefsten Anforderungsniveau (Niveau 4) in der Metallbe- und verarbeitung gemäss den Positionen 27 und 28 der Tabelle TA1 der LSE 2002 herangezogen, diese auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden umgerechnet und eine Nominallohnerhöhung von 1,4 % berücksichtigt, was zu einem durchschnittlichen Jahreslohn in dieser Branche von Fr. 59'796.-- führte. Danach hat sie in einem zweiten Schritt diesen statistischen Durchschnittsverdienst mit dem hypothetischen Erwerbseinkommen 2003 bei der B.___ von Fr. 52'000.-- verglichen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer, wäre er weiterhin bei dieser Arbeitgeberin erwerbstätig, einen im Vergleich zum Durchschnittseinkommen in der Metallbranche um 13 % niedrigeren Lohn erwirtschaftete (Urk. 15/92 S. 2). Diese Betrachtungsweise ist zwar fraglich, kann jedoch in Berücksichtigung des Ermessens der Beschwerdegegnerin hingenommen werden.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2002 (siehe auch Erw. 5.1.5) hat die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer im Jahre 2003 zumutbare Invalideneinkommen mit Fr. 45'270.-- beziffert. Dazu gelangte sie, indem sie den nach ihren Berechnungen massgebenden Tabellenlohn 2003 von Fr. 57'816.-- zuerst um 13 % kürzte (siehe Erw. 5.1.6) und anschliessend davon noch einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm (Urk. 15/92 S. 2).
5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Höhe des vorzunehmenden Abzuges steht im Ermessen der Verwaltung. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen.
Beim Unfallereignis vom 19. März 2001 handelt es sich um einen Bagatellunfall ohne massive Verletzungen. Die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden konnten trotz verschiedener Abklärungen organisch nicht erklärt werden und sind sicherlich teilweise durch das massive Übergewicht des Beschwerdeführers sowie dessen Senk-Spreizfüsse bedingt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Schadenminderungspflicht gehalten ist, sein Gewicht zu reduzieren, den verordneten Künzle-Schuh zu tragen sowie sämtliche möglichen und zumutbaren Vorkehrungen (z.B. Kompressionsstrümpfe tragen) zu treffen, um seine subjektiven Beschwerden zu lindern und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Zudem ist er trotz dieser subjektiv bestehenden Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint zwar angesichts des Umstandes, dass das hypothetische Invalideneinkommen schon um 13 % reduziert wurde, insgesamt als äusserst grosszügig bemessen, ein klarer Ermessensmissbrauch kann darin aber noch nicht erblickt werden, weshalb der Abzug im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens nicht anzupassen ist. Zur Vornahme eines höheren Abzuges besteht offensichtlich kein Anlass. Beim 1974 geborenen, seit 1993 in der Schweiz erwerbstätigen Beschwerdeführer (Urk. 3/1) mit Niederlassungsbewilligung C (Urk. 1 S. 9) sind zudem keine invaliditätsfremden Hindernisse ersichtlich, welche es ihm verunmöglichten, dieses von der Beschwerdegegnerin bereits äusserst stark reduzierte Invalideneinkommen zu erreichen.
5.3 Zusammenfassend resultiert bei einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 45'270.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'730.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von maximal rund 13 %.
6. Aufgrund des Gesagten ist die zugesprochene Invalidenrente nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Der Beschwerdeführer erzielte von Januar bis und mit August 2008 mit seiner Tätigkeit im Stundenlohn bei der R.___ ein Nettoeinkommen von total Fr. 18'700.25 (Urk. 21/3-9, Urk. 23). Davon in Abzug zu bringen ist der darin enthaltene Ferien- und Feiertagsanteil von 12,4 %, was einen Betrag von Fr. 16381.40 und ein durchschnittlich erzieltes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'047.65 ergibt. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der SUVA im Betrag von Fr. 510.-- ausbezahlt (Urk. 15/92). Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte im Jahr 2007 ein Nettoeinkommen von Fr. 31'924.-- (Urk. 21/2), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'660.30 entspricht. Zusammen erzielen die Eheleute demzufolge ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'217.95.
7.2 Das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für die Eheleute Fr. 1'550.--, für das Kind T.___ Fr. 350.--; Wohnen (inkl. Heizung) Fr. 689.-- (Urk. 7 S. 4); TV/Telefon Fr. 37.35; Krankenkassenbeiträge unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung Fr. 412.80; Auslagen für 10 km Autofahrten an den Arbeitsplatz Fr. 100.--, Parkplatzkosten Fr. 60.--; Prämien Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.-- (Urk. 7 S. 5). Die Staatssteuern sind mit Fr. 37.-- zu veranschlagen (Urk. 8/5), die Bundessteuer mit (geschätzten) Fr. 10.--. Obschon nicht belegt, sind zugunsten des Beschwerdeführers zudem Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 300.-- sowie ein überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch von Fr. 60.-- zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen die Ansätze gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001). Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Familie des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 3'616.50.
7.3 Die Einkünfte übertreffen das Existenzminimum demgemäss um Fr. 1'601.45. Nach Abzug der üblichen Freibeträge von Fr. 500.-- für die Eheleute und Fr. 100.-- für das Kind verbleiben der Familie Fr. 1'001.45 zur freien Verfügung. Damit ist der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, seinen Rechtsvertreter zu honorieren.
7.4 Der Vollständigkeit halber ist noch kurz auf die Aussage des Beschwerdeführers einzugehen, wonach seine Ehefrau Ende November 2008 mit einem weiteren Kind niederkomme. Dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids zugrundezulegen; anstehende Veränderungen sind demgemäss nicht zu berücksichtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während rund drei Monaten das gesetzlich vorgesehene Mutterschaftstaggeld wird beziehen können und der Beschwerdeführer mit dem bis zur Niederkunft bzw. bis zum Wegfall des Mutterschaftstaggeldes angefallenen Einkommensüberschuss seinen Rechtsvertreter wird finanzieren können.
7.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als bedürftig anzusehen und ist ihm daher kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verbeiständung vom 8. März 2007 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Rechtsanwalt Mathias Birrer, mit je einer Kopie von Urk. 19/2 und Urk. 19/3
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).