UV.2007.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der im Jahre 1975 geborene A.___ war seit Juni 2000 als Automonteur für die Garage B.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. November 2000 wurde der Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem das Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers auf das Heck des vom Versicherten gelenkten, hinter einer stehenden Kolonne zum Stillstand gebrachten Fahrzeuges prallte (Urk. 11/1, 11/11). Im Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 17. November 2000 wurde eine HWS-Distorsion nach Auffahrunfall diagnostiziert (Urk. 11/4).
1.2     Ab Unfalldatum attestierte sein Hausarzt Dr. D.___, prakt. Arzt, dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/6 S. 2). In der Folge litt der Versicherte vor allem unter Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen. Ab 22. Januar 2001 bescheinigte ihm Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der (neuen) Tätigkeit als Chauffeur (Urk. 11/13, 11/20), am 12. Juli 2001 konnte der Versicherte wieder ein vollzeitliches Pensum (als Mechaniker, Dreher, Chauffeur [vgl. Urk. 11/26]) ausüben (Urk. 11/28). Ab Januar 2002 war der Versicherte nur noch zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 11/49.1). Ab 1. Juni 2002 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/66). Vom 18. September bis 18. Oktober 2002 hielt sich der Versicherte zwecks Rehabilitation in der Klinik E.___ auf (Urk. 11/98). Es folgten zahlreiche medizinische (neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Abklärungen.
1.3     Am 30. Juni 2005 war der Versicherte erneut in einen Auffahrunfall verwickelt. Ein anderer Verkehrsteilnehmer prallte mit seinem Fahrzeug in das Heck des vom Versicherten gelenkten, an einer Ampel stehenden Wagens (Urk. 11/185), was jedoch nur zu einer vorübergehenden Verstärkung der bereits vorhandenen Beschwerden führte (Urk. 11/200). Nach einer am 31. Juli 2005 erfolgten linksseitigen Kniedistorsion (Urk. 11/211) wurde am 3. November 2005 eine Kniearthroskopie sowie eine Teilmeniskektomie des medialen Meniskus durchgeführt (Urk. 11/224).
1.4     Nach einer stationären Abklärung des Versicherten in der Klinik F.___ (vgl. Berichte vom 14. Februar 2006 [Urk. 11/225] sowie vom 7. März 2006 [Urk. 11/226]) stellte die SUVA mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (Urk. 11/239) die für die Folgen des Unfalls vom 9. November 2000 erbrachten Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) per 31. August 2006 ein. Die gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache des Versicherten vom 24. August 2006 (Urk. 11/244) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2) ab, während die Krankenkasse Sanitas ihre Einsprache vom 17. August 2006 (Urk. 11/242) bereits am 29. September 2006 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 11/252).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess A.___ am 8. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Es sei der Einsprache-Entscheid vom 13.12.2006 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer über den 31.08.2006 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen (Heilbehandlung, Taggeld, eventuell Rente und Integritätsentschädigung).
 2.    Eventualiter sei eine neutrale und polydisziplinäre Begutachtung über die bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.
 3.    Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen beziehungsweise die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG bis zum Vorliegen eines Gerichtsentscheides rückwirkend ab dem 01.09.2006 auszurichten.
 4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde-gegnerin."
2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 (Urk. 10) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei unter Bestätigung des Einspracheentscheides vollumfänglich abzuweisen, und die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Mit Replik vom 11. Oktober 2007 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 19. November 2007 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 21. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.3   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4.4   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.5   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.4.6   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.4.7   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.4.8   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4.9   Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
         Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4.10 Mit Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (Erw. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (Erw. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (Erw. 10). Dies betrifft zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (Erw. 10.2.3 S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (Erw. 10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (Erw. 10.2.7 S. 129).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 1. September 2006 ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 9. November 2000 zurückzuführen ist.
2.2     Die SUVA hat die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. November 2000 verneint (Urk. 2 S. 9 Erw. 4b). Ferner hat sie unter Anwendung der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Fehlentwicklung und dem versicherten Ereignis vom 9. November 2000 verneint (Urk. 2 S. 11 Erw. 5b).
2.3     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die von ihm geklagten Beschwerden in direktem und adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. November 2000 stehen (Urk. 1 S. 11 Erw. 21).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:
         Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 15. Oktober 2002 wurden ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (mit/bei: Status nach HWS-Distorsion und Fehlstatik bei HWS-Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance), ein posttraumatischer Spannungskopfschmerz mit Übergang in Migräne sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (Urk. 11/98). Aufgrund der Beobachtungen und Testungen wurde der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten schweren Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig erachtet. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit wurde hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/98 S. 2).
3.2     Im Bericht des Spitals C.___ vom 2. Mai 2003 wurden ebenfalls die Diagnosen eines chronischen cervikospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont, von posttraumatischen Spannungskopfschmerzen mit rezidivierender Migräne sowie eines chronischen Lumbovertebralsyndroms erhoben (Urk. 11/119). Der Beschwerdeführer habe sich mit einer äusserst auffälligen HWS-Fehlhaltung mit massiver Kopfprotraktion und Schiefhaltung präsentiert, die ein Teil der myofaszialen Befunde sicher erkläre. Aufgrund der langen Schmerzanamnese müsse differentialdiagnostisch auch an eine chronische Schmerzkrankheit oder Schmerzverarbeitungsstörung gedacht werden. Auffällig sei eine völlig fehlende Beeinflussbarkeit der Schmerzsituation. So seien die Beschwerden im Bereich der HWS durch die physiotherapeutischen Behandlungen weder verbessert noch verschlimmert worden (Urk. 11/119 S. 3).
3.3     In einem weiteren Bericht des Spitals C.___ vom 22. Juli 2003 (Urk. 11/126) betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm wurde zusätzlich eine leichte depressive Episode diagnostiziert. Als Hauptproblem während den Therapien habe sich ein massives Vermeidungsverhalten bezüglich jeglicher HWS-, beziehungsweise BWS-Aktivität gezeigt. Sowohl die ärztliche als auch die physiotherapeutische Untersuchung sei durch die Berührungsempfindlichkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen, so dass keine differenzierte Untersuchung der Wirbelsäule habe durchgeführt werden können. Die mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Ziele (Heben von Gewichten bis 10 kg) seien nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe bei 2,5 kg stagniert und sich im Verlaufe des Programms hinsichtlich Symptomen und Ausdauer verschlechtert. Auch am Ende des Programms habe der Beschwerdeführer praktisch ausschliesslich passive Copingstrategien zur Bewältigung seiner Beschwerden gezeigt. Die durchgeführten Laktattests hätten aufgrund der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers wegen Schwindel keine verwertbaren Resultate gezeigt. Die anaerobe Schwelle sei nicht erreicht worden. Trotz einer hochdosierten antidepressiven Therapie habe weder die Schmerzsymptomatik noch die Schlafqualität oder die anhaltende Müdigkeit positiv beeinflusst werden können. Aus psychologischer Hinsicht hätten sich deutliche Hinweise für eine depressive Episode gezeigt. Es seien Einzel- und Paargespräche durchgeführt worden. Hauptthemen der Gespräche seien empfundene Hilflosigkeitsgefühle und dadurch bewirkte Schwierigkeiten und Enttäuschungen in der Erfüllung der Ehemann- und Vaterrolle gewesen (Urk. 11/126 S. 1 f.).
3.4     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin und Psychiatrie/Psychotherapie diagnostizierte am 30. August 2004 neben einem Beschleunigungstrauma der HWS eine mittelschwere depressive Störung bei Status nach schwerer depressiver Störung. Die Schmerzen des Beschwerdeführers und seine Verhaltensanpassung seien absolut glaubhaft. Psychisch sei sein Gesundheitszustand nicht mehr so desolat wie im September 2003. Das rühre vor allem daher, dass der Beschwerdeführer besser gelernt habe, mit seinen Schmerzen, seiner Ermüdbarkeit und seinen Einschränkungen zu leben und sich zu organisieren (Urk. 11/155).
3.5     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Juli 2005 (Urk. 11/189) ein chronisches cervikovertebrales und cervikoencephales Schmerzsyndrom (letzteres unter dem Bild eines Spannungstypkopfwehs mit depressiver und schmerzmittelbedingter Komponente sowie einer Migräne ohne Aura) sowie einen Verdacht auf eine psychische Fehlentwicklung mit Fehlinnervation der Kopfhaltung auf dissoziativer Grundlage (Urk. 11/189 S. 15). Als Befunde erhob Dr. H.___ hauptsächlich Dolenzen an der Linea nuchae, die er sich durch die Kopfhaltung erklärte, ferner aber auch Irritationen im mittleren Cervicalbereich links und reaktiv einen ausserordentlichen Hartspann des Trapeziuswulstes und des linken Schulterblatthebers mit Triggerpunkten, die bis zum Hinterkopf und in die linke Schulter ausstrahlten. Der übrige Neurostatus sei weitgehend normal (Urk. 11/189 S. 13). Weiter führte Dr. H.___ aus, der heutige Zustand sei ohne psychiatrische gutachterliche Stellungnahme nicht zu verstehen. Die körperlichen Befunde allein könnten die Fehlhaltung des Kopfes und das aktuelle Beschwerdebild nicht erklären. Eine wesentliche psychische Komponente sei zu vermuten. Neben einer Depression denke er auch an ein gewisses dissoziatives Verhalten. Im jetzigen Zustand sei der Beschwerdeführer auf keinen Fall arbeitsfähig, weder in seinem angestammten Beruf als Automonteur, noch in einem irgendwie gearteten Verweisberuf (Urk. 11/189 S. 14).
3.6     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt der Klinik F.___, kam in seinem Bericht vom 14. Februar 2006 (Urk. 11/225) zu folgender Beurteilung: Im Vordergrund der klinischen Präsentation stehe eine ganz ungewöhnliche Fehlhaltung des Kopfes, die auf der Ebene einer averbalen Kommunikation ausserordentlich auffällig und plakativ wirke und weit ausserhalb dessen sei, was man bei Patienten mit HWS-Distorsion üblicherweise an Krankheitsverhalten sehe. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf seit dem Unfall offensichtlich eine depressive Episode durchgemacht, die wahrscheinlich vom Schweregrad her mittelgradig gewesen sei. Aktuell und offenbar seit einiger Zeit sei er nicht mehr depressiv. Auch fänden sich keine Anzeichen einer psychotraumatologischen Störung oder einer anderen Angststörung. Auch bestünden keine Verkehrsängste; im Gegenteil beschäftige sich der Beschwerdeführer in teils adoleszentär anmutender Weise mit Liebhabereien aus dem Gebiet des Autofahrens. Die gezeigte Fehlhaltung kontrastiere demnach in auffälliger Weise mit der Affektlage des Beschwerdeführers der in verschiedener Hinsicht zwar regrediert und unreif, aber auch relativ unbetrofffen, wenig leidend und teilweise durchaus still vergnügt wirken könne. Ebenfalls auffällig seien seine Angaben über ein "plötzliches Umklappen" der Kopfhaltung infolge von Schmerzen im Nacken beziehungsweise am vorderen Ansatz der Halsmuskulatur, das alternierend (einem Lichtsignal vergleichbar) und ohne äusseren Anlass eintrete. Das Ganze verdichte sich somit gemäss dem klinischen Eindruck zum Bild einer Konversionsstörung aufgrund dieser klinischen Merkmale (und nicht einfach als psychosomatische Ausschlussdiagnose). Wahrscheinlich sei das Schmerzgeschehen zum Teil auch konversiver Natur. Es sei - wie so häufig - nicht mit genügender Klarheit gelungen, die Psychodynamik und den symbolischen Gehalt der Fehlhaltung beziehungsweise des konversiven Schmerzanteils zu bestimmen, aber verschiedene Deutungen seien möglich. Eine spezifische vorhergehende beziehungsweise frühe Traumatisierung im Kopf-/Halsbereich (ausser der HWS-Distorsion vom 9. November 2000) habe offenbar nicht stattgefunden. Eine solche frühe Traumatisierung könnte mindestens hypothetisch als Ausgangspunkt für eine solche Symptomatik gedient haben. Aus dem gesamten Verlauf seit dem Unfall heraus sei es jedoch wahrscheinlicher, dass sich die Konversionssymptomatik gleichsam auf die "Bresche in der Integrität" aufgepfropft habe, die durch den Unfall vom 9. November 2000 "geschlagen" worden sei. Massgeblich seien dabei wahrscheinlich Einflüsse von Beziehungsschwierigkeiten aus dem ehelichen Umfeld und infolge möglicher subjektiver Überforderung des noch in vieler Hinsicht unreif wirkenden Beschwerdeführers mit seiner Vater- und Ernährerrolle und als Ehemann einer recht temperamentvollen und durchsetzungsfähigen Ehefrau. Es liege in gewisser Hinsicht nahe, dass die offensichtliche Fehlhaltung, die auch die Botschaft vermitteln könnte, er "lasse den Kopf hängen" oder an ein "geschlagenes Tier" erinnere, den Beschwerdeführer auch gegenüber seinem eigenen Empfinden jeder Verantwortung enthebe, indem er so als bedauernswert und inkompetent erscheine. Allerdings finde offenbar ein Wechsel sowohl der Kopfhaltung als auch in seinem sozialen Verhalten (Diskobesuch!) statt, wobei über den Kontext dieses Wechsels, der nach seinen Angaben laufend, fast täglich immer wieder stattfinde, wenig Klarheit habe geschaffen werden können. Es handle sich eindrucksmässig somit um eine psychische Störung, im Rahmen derer sowohl bewusstseinsferne Elemente im Sinne eines primären Leidensgewinns, wie wahrscheinlich auch sekundäre Vorteile im Sinne eines bewussten sekundären Leidensgewinns bestünden. Die Störung sei aber für den Beschwerdeführer wahrscheinlich mehrheitlich in ihrem Wesen nicht bewusst zugänglich oder von ihm bewusst steuerbar. Es bestehe somit aus psychiatrischer Sicht doch mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit ein erheblicher psychiatrischer Krankheitswert dieser gemischten Konversionsstörung (ICD-10: F44.7), was den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht vorläufig weitgehend (beziehungsweise voll) arbeitsunfähig mache (Urk. 11/225 S. 10 f.).
3.7     Im Rahmen der stationären Abklärung in der Klinik F.___ (vgl. Bericht vom 7. März 2006; Urk. 11/226) erhob Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, leitender Arzt, folgende zusammenfassenden Diagnosen (Urk. 11/226 S. 14 f.):
"A.     HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollision am 9. November 2000
-      mit Entwicklung eines chronischen cervikovertebralen und cervikocephalen Schmerzsyndromes linksbetont, Spannungskopfschmerzen sowie gehäuften Migräneattacken; subjektiv Angaben von Tinnitus beidseits, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie Schwindelsensationen; lumbovertebrale Beschwerden im Rahmen der Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung
-      2 Jahre nach Unfall Entwicklung von Kopffehlhaltung und Fehlhaltung des gesamten Oberkörpers im Rahmen einer Konversionsstörung (ICD-10: F44.7)
 B.      Auffahrkollision am 30.06.2005 mit vorübergehender Schmerzverstärkung der vorbestehenden HWS-Beschwerden, aber ohne richtungsgebende Veränderungen des Beschwerdebildes vom Auffahrereignis von 2000
 C.      Kniedistorsion links am 31.07.2005
          -      Arthroskopie im Oktober 2005 mit Teilmeniskektomie (Spital         K.___) mit normalem postoperativem Verlauf
 D.      Schnittverletzung am linken Mittelfinger am 09.10.2005 mit normalem Heilungsverlauf"
         Im Übrigen gelangte Dr. J.___ zum Schluss, rein aus somatischer Sicht bestünden auch jetzt keine neuen Gesichtspunkte und er gehe davon aus, dass beim Unfallereignis vom 9. November 2000 wahrscheinlich keine erheblichen somatischen Schäden entstanden seien. Es seien deshalb auch unfallkausal somatisch keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Sicher wäre der Beschwerdeführer einsetzbar im Rahmen einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit; sein aktuelles Funktionsbild sei aber derart eingeschränkt, dass er sich selber überhaupt nicht arbeitsfähig sehe. Die ermittelten Funktionswerte, sei es bei der ärztlichen Untersuchung oder auch in der Physiotherapie, liessen keine Aussage zu. Der Beschwerdeführer lasse sich weder untersuchen, noch lasse er sich therapeutisch führen (Urk. 11/226 S. 13 f.).
3.8     Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Aktengutachten vom 23. September 2006 (Urk. 11/251/2) aus, dass nach dem Unfall vom 9. November 2000 keine Konversionsstörung aufgetreten sei, sondern - bedingt durch den Unfall und dessen Folgen - eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung, also eine Depression. Diese habe dann aber im Verlaufe der Zeit vollständig zum Abklingen gebracht werden können. Die Konversionsstörung des Beschwerdeführers sei erst im Gefolge der Rehabilitation in der Klinik E.___ aufgetreten und habe offensichtlich im subjektiven Erleben des Beschwerdeführers (und auf dieses komme es bei der Ursache und der Entstehung der Konversionsstörung an) an die Behandlung mit diesem "Taping" angeknüpft. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem mehr oder weniger elastischen Verband, der seine Gelenke teilweise immobilisiert habe, in eine bestimmte Körperhaltung "gezwungen" worden sei, was ihm dann auf der unbewussten Ebene als Symbolisierung für die "Zwänge" gedient habe, die Dr. I.___ in seinem Bericht beschrieben habe, die Beziehungsschwierigkeiten und die mögliche subjektive Überforderung mit seiner Vater- und Ernährerrolle und als Ehemann. Aus diesen psychosozialen "Zwängen" könne er sich nicht befreien, und er stelle sie dann mit seinem Körper symbolisch dar. Man könne einen solchen Zusammenhang selbstverständlich nicht naturwissenschaftlich beweisen, aber der symbolische Ausdruck der Konversionsstörung, der in jedem Fall vorhanden sei, sei hier in dieser Form wahrscheinlich schon gegeben. Zusammengefasst hätten der Unfall und dessen direkte Folgen beim Beschwerdeführer wahrscheinlich keinen Anteil an der Entstehung der Konversionsstörung. Aber die lege artis durchgeführte Behandlung sei durch den Beschwerdeführer unbewusst zum Anlass genommen worden, seine völlig unfallunabhängigen psychischen Konflikte und Mängel symbolisch auszudrücken (Urk. 11/251/2 S. 4 f.).

4.
4.1     Zunächst ist festzuhalten, dass nach Lage der medizinischen Akten kein relevantes unfallbedingtes organisches Substrat gefunden werden konnte, welches die weiterhin geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte (vgl. unter anderem Urk. 11/226 S. 13 unten). Insbesondere können die zum Teil festgestellten Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 25. Juli 2007, U 328/06, Erw. 5.1.3 und 5.2, mit Hinweisen). Im Gegensatz zu somatisch ausgewiesenen Gesundheitsschädigungen nach Unfall, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (vgl. Erw. 1.4.3 hiervor), hat demnach eine spezielle Adäquanzbeurteilung zu erfolgen.
4.2     Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall vom 9. November 2000 eine Distorsion der HWS in Form eines so genannten Schleudertraumas erlitten hat. Im Anschluss an den Unfall hat sich denn auch innerhalb der Latenzzeit von höchstens 72 Stunden teilweise das typische Beschwerdebild (Beschwerden in der Halsregion und an der HWS in Form von Kopf- und Nackenschmerzen [vgl. SUVA-Bericht vom 31. Januar 2001; Urk. 11/9 S. 2]) gezeigt, was praxisgemäss für die Annahme eines Schleudertraumas genügt (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75 Erw. 5, U 215/05). Später traten auch Konzentrationsprobleme (Urk. 11/49), Schwindel (Urk. 11/52), Übelkeit (Urk. 11/98, 11/119) und Depressivität (Urk. 11/126) auf. Der Nachweis, dass die anlässlich des Unfalles vom 9. November 2000 erlittene HWS-Distorsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinerlei natürlich ursächliche Bedeutung mehr für die noch bestehenden Beschwerden in Form eines chronischen cervikovertebralen und cervikocephalen Schmerzsyndroms linksbetont (vgl. Urk. 11/226 S. 14) zukommt, lässt sich aufgrund der Akten nicht erbringen (vgl. auch Gutachten von Dr. H.___ vom 4. Juli 2005 [Urk. 11/189 S. 15 Frage 3.1]).
4.3     Bezüglich der für die Adäquanzbeurteilung notwendigen Abgrenzung der Anwendung von BGE 117 V 359 Erw. 6 (Schleudertrauma-Praxis) und BGE 115 V 133 ff. (Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen) ist Folgendes zu beachten: Die typische Symptomatik nach Schleudertrauma (und äquivalenten Verletzungen) weist organische und psychische Komponenten auf wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, neurologische Defizite (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen), Übelkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 359 Erw. 4b). Daher erfolgt die Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare organische Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 Erw. 6a und 369 Erw. 4b mit ihrer fehlenden Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden. Kann hingegen nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - das heisst von einem komplexen Gesamtbild unfallbedingter psychischer Beschwerden und ebenfalls unfallkausaler organischer Störungen - gesprochen werden, hat die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen. Dieses Vorgehen greift Platz, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund getreten sind oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008, Erw. 2.1, je mit Hinweisen).
         Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360; Plädoyer 2003 Nr. 3 S. 61, U 335/02) Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine selbstständige, sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 E. 2b, U 96/00). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus auftrat oder nicht, was nicht angeht (SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27 E. 2.2 und 4.2.2, U 277/04).
4.4    
4.4.1   Die verfügbaren medizinischen Akten lassen den Schluss nicht zu, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufwies. Erst Dr. med. M.___, prakt. Arzt, sprach in seinem Bericht vom 27. Februar 2002 von einer reaktiven Depression mit Trauer-Wutemotionen (Urk. 11/47). Im Bericht des Spitals C.___ vom 2. Mai 2003 wurde differentialdiagnostisch der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert (Urk. 11/119 S. 3). Im Bericht des gleichen Spitals vom 22. Juli 2003 wurde dann eine leichte depressive Episode diagnostiziert (Urk. 11/126 S. 1). Im September 2003 begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung bei Dr. G.___, der mit Bericht vom 30. August 2004 eine mittelschwere depressive Störung diagnostizierte (Urk. 11/155). Dr. I.___ erachtete den Beschwerdeführer im Februar 2006 als nicht mehr depressiv (Urk. 11/225 S. 10).
4.4.2   Es kann offen gelassen werden, ob die depressive Entwicklung als blosses Begleitsymptom der HWS-Problematik einzustufen ist, wie sie nach entsprechender Verletzung typisch ist (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Tatsache ist jedenfalls, dass die psychische Problematik in Form einer gemischten Konversionsstörung spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I.___ im Februar 2006 - wahrscheinlich aber bereits deutlich früher - eindeutig im Vordergrund stand. Dieser erachtete den Beschwerdeführer denn auch aus psychiatrischer Sicht als weitgehend beziehungsweise vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/225 S. 11 unten), während Dr. J.___ unfallkausal somatisch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannte (Urk. 11/226 S. 13 unten). Gemäss Dr. L.___ ist davon auszugehen, dass die Konversionsstörung bereits im Gefolge der Rehabilitation in der Klinik E.___ auftrat (Urk. 11/251/2 S. 4 unten). Auch die Ausführungen von Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 4. Juli 2005, wonach der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers ohne psychiatrische gutachterliche Stellungnahme nicht zu verstehen sei (Urk. 11/189 S. 14), deuten darauf hin, dass die psychische Problematik bereits vor der Begutachtung durch Dr. I.___ überwog.
4.4.3   Somit ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen, dass das schleudertraumaspezifische Beschwerdebild insgesamt nur eine (sehr) untergeordnete Rolle spielte und damit ganz in den Hintergrund trat beziehungsweise die psychischen Leiden vergleichsweise eindeutig dominierten. Zudem gehört die im Anschluss an den Unfall aufgetretene Konversionsstörung nicht zum typischen (depressive Entwicklungen einschliessenden [BGE 117 V 359 Erw. 4b S. 360]) Beschwerdebild eines HWS-Traumas, sondern ist vielmehr als eine selbstständige, sekundäre Gesundheitsschädigung zu qualifizieren. Damit beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach der Schleudertrauma-Praxis sondern nach der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff.).
4.5     Für die Beurteilung des Schweregrades sind nach der Rechtsprechung einzig der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die dem Geschehen nicht direkt zugeordnet werden können, massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 19. November 2007, U 2/07, Erw. 5.3.1). Der Unfall vom 9. November 2000 (Heckauffahrkollision vor einer stehenden Fahrzeugkolonne mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Personenwagens, in welchem der Beschwerdeführer als Lenker sass, die knapp innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h lag [vgl. Biomechanische Kurzbeurteilung vom 5. November 2002; Urk. 11/102 S. 2]) ist unter Berücksichtigung der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Juni 2003, U 193/01, Erw. 4.2) als mittelschwer einzuordnen. Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als wichtigste Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sei (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
4.6    
4.6.1   Die SUVA hat das Vorliegen aller - bei Unfällen im mittleren Bereich massgebenden objektiven, unfallbezogenen - Adäquanzkriterien verneint (Urk. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es seien mehrere Kriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, mindestens drei davon in ausgeprägter Weise (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.6.2   Das Unfallereignis vom 9. November 2000 war unbestrittenermassen weder von einer besonderen Eindrücklichkeit noch war es mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sind im Weiteren nicht als derart schwer oder besonders zu qualifizieren, als dass sie erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal bei der Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 das erlittene Schleudertrauma der HWS als besondere Art der erlittenen Verletzung ohnehin ausser Betracht fällt.
4.6.3   Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Die Behandlung richtete sich bald vor allem darauf, die im Hinblick auf physische Unfallfolgen nicht erklärbaren andauernden Beschwerden zu ergründen und zu lindern. Dieses Kriterium ist zudem nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Bei einem Schleudertrauma der HWS gilt eine zwei bis dreijährige Behandlung als noch im üblichen Rahmen liegend. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04). Im vorliegenden Fall erfolgte die Behandlung - abgesehen von stationären Aufenthalten zwecks Rehabilitation und Abklärung in der Klinik E.___ und in der Klinik F.___ - ausschliesslich ambulant und erschöpfte sich im Wesentlichen in der Abgabe von Medikamenten sowie in Physiotherapie. Die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen war spätestens nach Ablauf von drei Jahren abgeschlossen und die psychischen Beschwerden in Form der Konversionsstörung traten in den Vordergrund.
4.6.4   Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten Beschwerden im Verlauf der Zeit immer stärker psychisch überlagert waren, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten, zumal auch immer wieder Perioden praktischer Beschwerdefreiheit bestanden, in denen der Beschwerdeführer ohne Weiteres seinen Freizeitbeschäftigungen (wie Disko- oder Pubbesuch mit Kollegen; Fischen; Spielen mit ferngesteuerten Autos [vgl. Urk. 11/225 S. 4 ff.]) nachgehen konnte. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist sodann nicht ersichtlich. Ob die vom Beschwerdeführer kritisierte Anordnung des Tragens eines Halskragens nach heutiger medizinischer Auffassung als kontraindiziert zu betrachten ist, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls nichts dafür spricht, dass die Unfallfolgen im vorliegenden Fall dadurch (erheblich) verschlimmert wurden, zumal der Heilungsverlauf in der Anfangsphase nicht ungünstig war. Das Gleiche gilt für die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe an die Ärzte der Klinik E.___, die in keiner Weise belegt sind. In Bezug auf die somatischen Beschwerden kann sodann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen gesprochen werden.
4.6.5   Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer während rund zweieinhalb Monaten zu 100 % und anschliessend während rund dreieinhalb Monaten zu 50 % arbeitsunfähig; ab 9. Mai 2001 wurde ihm wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/30 S. 2 f.). Zwar kam es in der Folge immer wieder zu unregelmässig auftretenden Arbeitsunterbrüchen (Urk. 11/46, 11/51), doch konnten keine objektiven, pathologischen Befunde erhoben werden. Im Bericht der Klinik E.___ wurde für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (weiterhin) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/98 S. 2). Soweit im weiteren Verlauf erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat, müssen hiefür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, die die somatischen Einschränkungen überlagerten und schliesslich ganz in den Hintergrund drängten. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
4.7     Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin ab 1. September 2006 ist somit nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen konnte der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise dem Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht stattgegeben werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Willimann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).