UV.2007.00119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 2. Juni 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1954, war seit 1. November 2000 als medizinische Praxisassistentin (MPA) bei Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, tätig und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 30. September 2003 nach einem Fehltritt die Treppe hinunterstürzte und dabei aufschlug. Dabei zog sie sich eine Verletzung des Steissbeins und ein Halswirbelsäulen-Trauma (HWS-Trauma) zu (Urk. 8/1).
         Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 stellte die Allianz die bisher erbrachten Leistungen per 27. Oktober 2005 ein (Urk. 8/19). Dagegen erhob die sansan Versicherungen AG am 12. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 8/21), welche sie am 22. Dezember 2005 wieder zurückzog (Urk. 8/25). Am 14. Dezember 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Helsana-advocare, Einsprache (Urk. 8/22), welche sie am 2. Februar 2006 näher begründete (Urk. 8/30). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 wies die Allianz die Einsprache ab (Urk. 8/45 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. März 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, eine neue polydisziplinäre Begutachtung durch neutrale Ärzte zu Lasten der Beschwerdegegnerin durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 15. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG) und das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 4). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion (oder eine von der Rechtsprechung analog behandelte Verletzung) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind, aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb)
         Wenn das genannte typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe nach einer HWS-Verletzung trotz fehlendem organischen Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der in BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung zu beurteilen.
1.3     Zum von der Rechtsprechung umschriebenen, sogenannt typischen „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 E. 4a). In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht zur Figur dieses sogenannt typischen Beschwerdebildes keine Modifikation vorgenommen. Es wiederholte die eben genannte Aufzählung (Erw. 6.2.1) und äusserte sich nicht dazu, ob und inwiefern die seit 1989 erfolgte erfolgte medizinische Forschung die BGE 117 V 359 zugrunde gelegte Vermutung erhärtet haben könnte. Vielmehr verkürzte das Bundesgericht die genannte Umschreibung auf „ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur“ (Erw. 7.1) beziehungsweise ein „Gemenge physischer und psychischer Symptome“ (Erw. 9).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen davon aus, dass sechs Monate nach dem Unfall vom 30. September 2003 der Status quo sine grundsätzlich erreicht worden sei und die danach ausgerichteten unfallversicherungsrechtlichen Leistungen zu Unrecht erfolgt seien. Die Beschwerdegegnerin verzichte jedoch auf eine diesbezügliche Rückforderung (Urk. 2 S. 10 Ziff. 10). Weiter könne von einer eigentlichen HWS-Distorsion nicht die Rede sein (Urk. 7 S. 3 ad 2). Die Expertise von Dr. B.___ entspreche den Anforderungen an ein beweistaugliches Aktengutachten vollumfänglich (Urk. 7 S. 6 ad 7). Dr. B.___ habe überzeugend ausgeführt, dass bei den degenerativen Veränderungen, die bereits vor dem Ereignis bestanden hätten, früher oder später, mit oder ohne Ereignis, ein Beschwerdeschub ausgelöst worden wäre (Urk. 7 S. 6 ad 8). Für die Vornahme psychiatrischer Abklärungen bestünde vorliegend kein Anlass, da psychische Probleme nicht ausreichend dokumentiert seien (Urk. 7 S. 7 ad 9).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, beim Gutachten von Dr. B.___ vom 18. August 2006 (Urk. 8/40) handle es sich nicht um ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten. Die Beschwerdegegnerin zitiere im Einspracheentscheid medizinische Quellen zur Thematik einer vorbestehenden Spondylarthrose, Spondylose sowie weiteren Wirbelsäulenerkrankungen. Es sei jedoch nicht an der Beschwerdegegnerin, medizinische Aussagen zu treffen. Vielmehr hätte der Gutachter seine medizinischen Aussagen auf Quellennachweise der einschlägigen Literatur abstützen müssen. Damit sei belegt, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen könne (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10). Ferner handle es sich beim vorliegenden Unfallereignis um einen heftigen Aufprall auf die Treppe. Daher könne nicht von der leichtesten Form eines Unfalls ausgegangen werden. Jedenfalls könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass in einem solchen Fall unfallkausale Beschwerden durchaus während zwei bis drei Jahren persistieren können. Die adäquate Kausalität sei somit vorhanden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 12).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (Oktober 2005) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, was davon abhängt, ob damals noch vorhandene Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall standen und eine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit bewirkten.

3.
3.1     Zum Unfallhergang am 30. September 2003 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einem Fehltritt im Ferienhaus die Treppe hinuntergestürzt und dabei heftig aufgeschlagen sei. Beim Sturz sei ihre Sehbrille kaputt gegangen (Urk. 8/1 Ziff. 7).
         Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 eine Steissbeinfraktur und ein HWS-Trauma (Urk. 8/1 Ziff. 9).
3.2     In seinem Bericht vom 21. November 2003 führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, aus, es sei ihm unklar weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin auf ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma komme. Die Beschwerdeführerin sei auf ihr Steissbein gestürzt, worauf sie auch Schmerzen im Bereiche der HWS verspürt habe (Urk. 8/3).
         In einem weiteren Bericht vom 6. Februar 2004 diagnostizierte Dr. C.___ eine HWS-Distorsion bei Osteochondrose C6/C7 (Urk. 8/5 Ziff. 1). Die voraussichtliche Dauer der Behandlung dauere wenige Wochen (Urk. 8/5 Ziff. 3d). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 20. Oktober 2003 vorgesehen (Urk. 8/5 Ziff. 4a).
3.3     Auf Zuweisung durch Dr. C.___ untersuchte Dr. med. Christian Müllener, Oberarzt Radiologie des Medizinischen Diagnose-Zentrums Z.___, Spital E.___, die Beschwerdeführerin mittels MRT. In seiner Beurteilung vom 26. Februar 2004 führte er aus, dass Osteochondrosen auf den Ebenen C5/6 sowie C6/7 vorlägen. Weiter bestünden eine Diskushernie paramedian links auf der Ebene C5/6 und eine breitbasige Protrusion auf der Ebene C6/7; es läge kein Beweis für Wurzelkompressionen vor (Urk. 8/6 unten).
3.4     In seinem Bericht vom 5. Juli 2004 stellte Dr. med. F.___, Physikalische Medizin FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/7 S. 1 unten):
- Status nach Steissbein- und HWS Kontusion am 30.9.03 (Treppensturz)
- Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit Protrusionen, traumatisiert durch den Sturz
- muskuläre Dekonditionierung
         In der MRI-Untersuchung der HWS zeige sich bereits vorbestehend eine Osteochondrose der Segmente C5/6 und C6/7 mit Bandscheibenprotrusionen, welche durch den Sturz traumatisiert worden seien und für den Schmerz verantwortlich gemacht werden müssten. Aufgrund der Schmerzen hätten sich auch extreme muskuläre Dysbalancen im Nacken-Schultergürtel mit Ausstrahlung in beide Arme gebildet. Die klinische Untersuchung zeige glücklicherweise keine radikulären Ausfälle. Es bestehe aber eine erhebliche segmentale Dysfunktion, vor allem in den unteren HWS-Segmenten mit Bewegungseinschränkung und einer muskulären Dekonditionierung, was zu einer Destabilisierung der Wirbelsäule führe (Urk. 8/7 S. 1 unten). Mit einer gezielten Kräftigung der autochthonen Rücken- und Nackenmuskulatur könne das Beschwerdebild und die Funktionalität verbessert werden (Urk. 8/7 S. 2 oben).
3.5     In seinem Bericht vom 12. August 2004 hielt Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, fest, dass die geäusserten Schmerzen möglicherweise nicht auf das Ereignis vom 30. September 2003 zurückzuführen seien, da degenerative Veränderungen vorlägen (Urk. 8/8 S. 1 Ziff. 2).
3.6     Auf Zuweisung durch Dr. C.___ untersuchte Dr. med. H.___, Neurologie FMH, die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 (Urk. 8/23 S. 1 oben), worauf sie in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2005 einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am 30. September 2003 und eine vorbestehende Osteochondrose C6/C7 und C5/C6 diagnostizierte (Urk. 8/23 S. 1 Mitte). Dr. H.___  führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sturz am 30. September 2003 auch den Kopf an einer Kante angeschlagen habe, eine Bewusstlosigkeit habe jedoch nicht bestanden (Urk. 8/23 S. 1 Mitte). Es sei für Dr. H.___ klar, dass die Beschwerden durch den Treppensturz ausgelöst worden und seither praktisch ständig vorhanden gewesen seien. Die Osteochondrose auf Höhe C5/C6 und ausgeprägter C6/C7 seien mit Sicherheit vorbestehend. Diese vorbestehende Anomalie erkläre auch den protrahierten Verlauf. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen nicht wahrhaben wolle und sich daher auch nicht adäquat therapieren lasse (Urk. 8/23 S. 2 oben). Zur Behandlung der Schmerzen empfehle sie die Einnahme eines retardierten nicht steroidalen Antirheumatikums und eventuell eines Antidepressivums. Ferner wurde eine physikalische Therapie und die Aufnahme einer psychologischen Betreuung empfohlen (Urk. 8/23 S. 2 Mitte).
3.7     Am 12. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ um Erstellung eines Aktengutachtens (Urk. 8/34), das Dr. B.___ am 18. August 2006 erstattete (Urk. 8/40).
         Er diagnostizierte eine vorbestehende Cervicarthrose und eine chronisch rezidivierende Cervicocephalgie (Urk. 8/40 S. 4 Ziff. 4.2). Vorweg hielt er fest, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 30. September 2003 an der HWS ein erheblicher Vorzustand in Form von schweren degenerativen Veränderungen der Segmente C5/C6 und C6/C7 im Sinne einer Cervicarthrose bestanden habe. Diese seien mit Sicherheit nicht unfallbedingt, sie könnten unmöglich im Verlaufe von fünf Wochen entstanden sein, umsomehr als keines der Röntgenbilder irgendwelche Anhaltspunkte für traumatische Läsionen liefere. Da das damalige Ereignis keine organischen Schädigungen an der HWS hervorgerufen habe, müsse man aus heutiger Sicht von einem schicksalsmässigen Verlauf bei vorbestehender Cervicarthrose ausgehen. Rein unfallmedizinisch gesehen liege ein Fall mit vorübergehender Verschlimmerung des Vorzustandes vor (Urk. 8/40 S. 3 Ziff. 3, Urk. 8/40 S. 5 Ziff. 4.3.3.1). Deren Dauer würde er auf circa sechs Monate einschätzen (Urk. 8/40 S. 3 Ziff. 3, Urk. 8/40 S. 5 Ziff. 4.3.3.2). Spätestens im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 26. Februar 2004 sei nämlich klar geworden, dass es sich nicht mehr um die Behandlung von Unfallfolgen gehandelt habe (Urk. 8/40 S. 3 Ziff. 3). Bezüglich Kausalität führte Dr. B.___ aus, dass sowohl die ursprünglichen sowie die gegenwärtig geltend gemachten Beschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 8/40 S. 4 Ziff. 4.3.1). Ferner sei der Status quo sine schon lange erreicht (Urk. 8/40 S. 4 Ziff. 4.3.3).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass nach dem Unfall vom 30. September 2003 unter anderem eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Im Anschluss an ihren Unfall habe die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben ihres Hausarztes ab 20. Oktober 2003 die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen.
         Das Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2005) und im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ (August 2006) war geprägt von Kopf- und Nackenschmerzen. Medizinisch unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls an einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule litt (Osteochondrose C6/C7 mit Bandscheibenprotrusionen).
4.2         Vorliegend gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass das sogenannte "typische Beschwerdebild nach HWS-Distorsion" vorliegen würde. Einzig Dr. H.___ führte in ihrer Anamnese aus, dass die Beschwerdeführerin in verschiedene Lebenssituationen (Coiffeur, Mountainbike fahren, Vorhänge aufhängen) über Übelkeit klagte und die Kopfschmerzen dabei zugenommen hätten. Ferner sei der Schlaf zum Teil sehr schlecht. Dies sei wahrscheinlich auf die Einnahme von Seropam zurückzuführen, welches sie früher (vor sieben bis acht Jahren) in Zusammenhang mit einer psychologischen Betreuung zu sich nahm (Urk. 8/23 S. 1 unten). Über strukturelle Läsionen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 30. September 2003 zurückzuführen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt berichtet. Wenn die im aktuellen Bundesgerichtsentscheid verwendete verkürzte Umschreibung („Gemenge physischer und psychischer Symptome“) zum Massstab genommen wird, ist das Bild vollends eindeutig: Gemäss medizinischer Aktenlage liegen keine Hinweise auf psychische krankheitswertige Beeinträchtigungen vor. Dr. B.___ führte lediglich aus, dass der Eindruck einer zunehmenden psychischen Überlagerung, einer gewissen Polypragmasie und einer sekundären Ausweitung der Beschwerden bestünde (Urk. 8/40 S. 3 Ziff. 3), was jedoch keine gesicherte Diagnose darstellt und er auch keine solche stellte (Urk. 8/40 S. 4 Ziff. 4.2).
4.3     Somit steht fest, dass das sogenannt typische Beschwerdebild - ob wie bis anhin oder aber verkürzt umschrieben (Erw. 1.3) - nicht gegeben ist. Die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges ist anhand der normalen Praxis zu beantworten.
         Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang wurde im Gutachten von Dr. B.___ klar verneint. Das Gutachten von Dr. B.___ vom 18. August 2006 (Urk. 8/40) ist für die streitigen Belange umfassend. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. Erw. 1.5 und 1.6) vollumfänglich. Der Gutachter hielt in seinen Beurteilung fest, dass die Kopf- und Nackenschmerzen durch die schon vor dem Unfall vorhandenen degenerativen Veränderungen der HWS erklärt werden. Bei degenerativen Veränderungen an der HWS könne früher oder später, mit oder ohne ein Ereignis, ein Beschwerdeschub ausgelöst werden (Urk. 8/40 S. 3 unten). Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt (Urk. 8/40 S. 5 Ziff. 4.3.3.1). Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten sei der Status quo sine wieder erreicht worden (Urk. 8/40 S. 5 Ziff. 4.3.3.3).
         Diese Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zu den anderen Arztberichten. Sogar der Hausarzt, Dr. C.___, führte in seinem Bericht vom 6. Februar 2004 aus, die Behandlung der Unfallfolgen dauere wenige Wochen (Urk. 8/5 Ziff. 3d) und die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/5 Ziff. 4a). Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass die Unfallfolgen relativ rasch wieder abgeklungen sind beziehungsweise, dass der krankhafte Vorzustand auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte.
4.4         Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass Dr. B.___ in einer auftragsrechtlichen Vertragsbeziehung zu der Beschwerdegegnerin stehe und daher die erforderliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
         Vorliegend sind jedoch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung von Dr. B.___ objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. Erw. 1.6).
4.5         Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass hinsichtlich der geklagten somatischen Beschwerden spätestens sechs Monate nach dem Unfall vom 30. September 2006 der Status quo sine erreicht war, womit es im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2005) diesbezüglich am natürlichen Kausalzusammenhang fehlte, womit auch die Prüfung der Frage entfällt, ob zwischen dem Unfall und den vorhandenen Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

5.
5.1     Selbst wenn man von einer HWS-Distorsion ausgehen würde, müsste die Kausalität zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden verneint werden.
         Aufgrund des bekannten Hergangs (vgl. Erw. 3.1) ist das Ereignis vom 30. September 2003 in die Kategorie der leichten Fälle einzuordnen. So wurde in der Rechtsprechung ein schwerer Sturz auf den Rücken als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten Fällen qualifiziert (BGE 123 V 137 = Pra 2/1998 Nr. 30). Anderseits wurde ein Sturz von einem Gerüst von eineinhalb Metern mit der Folge eines Supinationstraumas eines Sprunggelenks als leichtes Unfallgeschehen betrachtet (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 3. Mai 1999, U 227/98; vgl. auch Urteil EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02: Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf den Boden mit Diagnose Hirnerschütterung als leichter Unfall qualifiziert).
5.2     Selbst wenn der erfolgte Treppensturz einem mittleren Unfallgeschehen an der Grenze zu den leichten Fällen zugeordnet würde, wären die Kriterien, die zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würden, in keiner Weise erfüllt. Es liegen keine besonders dramatischen Begleitumstände beziehungsweise keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vor. Von einer Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung kann nicht gesprochen werden, konnten doch von keinen organischen Folgen festgestellt werden. Auch liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Der Hausarzt wies in seinem Bericht vom 28. Januar 2004 darauf hin, dass die Behandlung wenige Wochen dauern werde (Urk. 8/5 Ziff. 3d). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie immer noch an starken Schmerzen leide. Dies wird unter anderem durch Dr. B.___ (Urk. 8/40 S. 3 Ziff. 3) und durch Dr. H.___ bestätigt, welche der Beschwerdeführerin die nötigen Therapien empfahl (Urk. 8/23 S. 2 oben). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann ebenfalls nicht die Rede sein, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Ferner war die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht lang, bestand doch im Oktober 2003 bereits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/5 Ziff. 4a).
5.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass einzig das Kriterium der Dauerschmerzen bejaht werden könnte. Dies würde in Anbetracht der nur mittleren Schwere des Unfallereignisses vom 30. September 2003 nicht genügen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz der Beschwerdeführerin und weiter geltend gemachten Beschwerden ab Oktober 2005 zu begründen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, G.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).