Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00122
UV.2007.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene R.___ war seit dem 1. Februar 1994 bei der Z.___ als Chauffeur angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1).
         Am 24. November 2000 fuhr ihm, als er mit seinem Fahrzeug vor einem Lichtsignal stand, ein nachfolgendes Auto ins Heck (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/5, Urk. 8/12, Urk. 8/13). Die am 27. November 2000 konsultierte erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit geneigtem Kopf und bescheinigte ihm vom 27. November bis voraussichtlich 13. Dezember 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/2). Nachdem der Versicherte seine Arbeit wieder teilzeitlich aufgenommen hatte, wurde er am 14. März 2001 (vgl. Urk. 8/9) und erneut am 12. Dezember 2001 (vgl. Urk. 8/28) kreisärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 (Urk. 8/29) teilte die SUVA ihm daraufhin - unter Hinweis auf eine ab 17. Dezember 2001 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit - die Einstellung der Taggelder auf dieses Datum hin mit.
         Nach zwei weiteren kreisärztlichen Untersuchungen am 22. August 2002 (vgl. Urk. 8/33) beziehungsweise am 1. November 2004 (Urk. 8/50) sowie einem neurologischen Konsilium am 2. Oktober 2002 (vgl. Urk. 8/36) teilte die SUVA R.___ am 3. November 2004 mit, dass unfallbedingt grundsätzlich keine Behandlung mehr erforderlich sei, sie aber - zur Erhaltung des Gesundheitszustandes - weiterhin für ein bis zwei Serien Physiotherapie jährlich sowie die Kosten der notwendigen Schmerzmittel aufkommen werde. Auch werde sie sich während dreier Monate an den Kosten eines Muskelaufbautrainings beteiligen. Mangels einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität bestehe kein Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung (vgl. Urk. 8/51). Am 4. Mai 2006 verfügte die SUVA - unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den persistierenden Beschwerden und dem Unfall vom 24. November 2000 - die sofortige Leistungseinstellung (vgl. Urk. 8/63). Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten (Urk. 8/68) wie auch von der Helsana als dessen Krankenversicherer (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/67) erhobenen Einsprachen wies die SUVA am 27. November 2006 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 27. November 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 9. März 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.  Der Einspracheentscheid vom 27. November 2006 sowie die Verfügung            der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2006 seien aufzuheben, und es sei-             en dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus                 UVG auszurichten.
              2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-          nerin.
         Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob die SUVA ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. November 2000 zu Recht per 4. Mai 2006 eingestellt hat.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.6     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
- 1.8 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
         Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.9     Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 sowie etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 12. Januar 2007 Erw. 6, U. 327/06, P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).

2.
2.1     Ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. November 2000 verneinte die SUVA im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht unter dem für eine HWS-Distorsion typischen Beschwerdebild leide (vgl. Urk. 2 S. 6) und es an einem - entsprechend nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu prüfenden - adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren (vgl. Urk. 2 S. 4) Gesundheitsstörungen und der als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegend zu qualifizierenden Auffahrkollision fehle (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Adäquanzprüfung sei keineswegs verfrüht erfolgt, sei doch schon im Jahr 2004 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen (vgl. Urk. 2 S. 5).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide weiterhin unter - objektivierbaren und behandlungsbedürftigen - Beschwerden, die auf den fraglichen Unfall zurückzuführen seien und dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas entsprächen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Zwischen den persistierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 24. November 2000 bestehe durchaus ein adäquater Kausalzusammenhang, seien doch gleich drei der gemäss BGE 117 V 383 erforderlichen Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und Frauenkrankheiten, diagnostizierte am 16. Januar 2001 eine Distorsion der HWS mit geneigtem Kopf und attestierte dem Beschwerdeführer vom 27. November bis voraussichtlich 13. Dezember 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Untersuchung habe eine Kopfschiefhaltung sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt; der Röntgenbefund habe keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen oder Veränderungen ergeben (vgl. Urk. 8/2).
3.2     Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. März 2001 hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem Bericht (Urk. 8/9) fest, der Beschwerdeführer, der mittlerweile wieder zu 60 % arbeite, klage über belastungsabhängige, ausstrahlende und Verspannungen auslösende Nackenbeschwerden und schmerzbedingte Schlafstörungen. Visus- oder kognitive Störungen bestünden nicht. Die Rotationsbewegungen seien schmerzhaft eingeschränkt; auch sei eine leichte Wetterfühligkeit vorhanden (vgl. Urk. 8/9 S. 1). Im Anschluss an die Auffahrkollision mit HWS-Distorsion sei es zu einem Zervikovertebralsyndrom gekommen, wobei sich die Beschwerden unter Physiotherapie langsam zurückgebildet hätten. Der Beschwerdeführer, der degenerative Veränderungen mit einer Spornbildung C5 ventral und einer mässigen Spondylose C5/6 und C6/7 aufweise, sei aktuell zu 60 % arbeitsfähig; innert zwei bis drei Wochen sei mit einer weiteren Steigerung zu rechnen (vgl. Urk. 8/9 S. 2).
3.3     Dr. A.___ gab am 12. Juni 2001 an, der Patient leide weiterhin unter bei Wipp- und Kippbewegungen nach links ausstrahlenden Schmerzen, wobei es zu Blockierungen komme. Er sei nach wie vor auf Schmerzmittel und eine Psychotherapie [richtig: Physiotherapie] angewiesen (vgl. Urk. 8/17).
         In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2001 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer klage noch immer über Schmerzen im Bereich von HWS und Kopf. Ein im September 2001 erfolgter Arbeitsversuch mit einem 100%-Pensum sei aufgrund verstärkter Schmerzen gescheitert; die Arbeitsfähigkeit sei daher wieder auf 80 % reduziert worden (vgl. Anhang zu Urk. 8/24).
3.4     Am 12. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ untersucht. Dieser gab in seinem Bericht (Urk. 8/28) an, in den letzten sechs Monaten sei keine weitere Besserung mehr eingetreten. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Nacken- und Kopfschmerzen. Blicke er länger nach oben, werde ihm etwas schwindlig. Beim Heben schwerer Gegenstände schmerze ihn die linke Schulter ein wenig. Nachts erwache er, wenn er auf der Seite liege, öfters; auch schlafe er weniger lange als zuvor. Es sei eine Therapiepause eingelegt worden; Schmerzmittel nehme er noch rund zweimal wöchentlich (vgl. Urk. 8/28 S. 1). Die Untersuchung habe letzte, etwas fixierte Symptome eines Zervikalsyndroms ohne neurale oder zentralnervöse Beteiligung ergeben. Der aktuelle Befund erlaube ab 17. Dezember 2001 wieder einen normalen Arbeitseinsatz. Mit erheblichen Residuen sei nicht zu rechnen (vgl. Urk. 8/28 S. 2).
3.5     Dr. A.___ gab am 6. Februar 2002 an, die Prognose sei gut, allerdings bestünden noch Restbeschwerden mit Verspannung, die physiotherapeutisch behandelt würden. Voraussichtlich könne Mitte Juni 2002 der Behandlungsabschluss erfolgen (vgl. Urk. 8/30).
         In ihrem Schreiben vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/31) hielt Dr. A.___ fest, wenn die Arbeitsfähigkeit auch wieder auf 100 % habe gesteigert werden können, so sei der Fallabschluss doch noch nicht möglich gewesen. Es bestünden noch immer Schmerzen sowie eine leichte Bewegungseinschränkung des Kopfes. Nach dem Heben schwerer Lasten flackerten am Ende des Tages wieder Schmerzen auf. Es stelle sich die Frage, ob eine Chronifizierung oder eine Fixierung des Patienten auf seine Beschwerden vorliege. Hinzuweisen sei auch darauf, dass radiologisch eine Arthrose der HWS festgestellt worden sei. Therapien fänden keine statt. Da der Patient nun zusätzlich über Schulterschmerzen links klage, wobei sich die Frage stelle, ob diese tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen oder nicht eher mit einer Periarthropathia humeroscapularis zu erklären seien, sei die medikamentöse Behandlung intensiviert worden. Es sei eine nochmalige kreisärztliche Beurteilung angezeigt.
3.6     SUVA-Kreisarzt Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 22. August 2002 untersucht hatte, hielt tags darauf fest, der Patient habe betreffend Kopf und Nacken über eine im Wesentlichen unveränderte Situation berichtet. Weiterhin bestünden Verspannungszustände auf der linken Halsseite und - seit etwa zwei Monaten - auch Schmerzen in der linken Schulter. Diese - wie auch die Kribbelparästhesien in den Fingern der linken Hand beziehungsweise nachts manchmal im ganzen linken Arm - stehe allenfalls im Zusammenhang mit einem kurzen Schwimmversuch. Seit etwa drei Monaten erfolge eine Therapiepause. Bei der Arbeit leiste er weiterhin vollen Einsatz, wobei ihm ein leichterer Wagen zugeteilt worden sei und auf optimale Fuhren geachtet werde (vgl. Urk. 8/33 S. 1).
         In Bezug auf das Zervikalsyndrom sei vermutlich eine Chronifizierung eingetreten. Eine eigentliche Schulterpathologie liege wahrscheinlich nicht vor; die angegebenen Beschwerden seien wohl auf die andauernde Fehlhaltung zurückzuführen. Betreffend die Par- und Dysästhesien der linken Hand sei ein neurologisches Konsilium angezeigt. Der Beschwerdeführer habe seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung immerhin deutlich zulegen können; mit Restbeschwerden sei noch während längerer Zeit zu rechnen, deren Erheblichkeit sei allerdings eher diskutabel (vgl. Urk. 8/33 S. 2).
3.7     Nachdem er den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2002 konsiliarisch untersucht hatte, diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 3. Oktober 2002 (Urk. 8/36) ein residuelles Zervikalsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma am 24. November 2000 ohne Hinweise auf eine peripher-nervöse Störung an der linken oberen Extremität (vgl. Urk. 8/36 S. 1). Die Missempfindungen seien am ehesten als funktionelle Überlagerung im Rahmen des chronifizierten myofaszialen Schmerzsyndroms zu interpretieren (vgl. Urk. 8/36 S. 2).
3.8     Im April 2003 gab Dr. A.___ an, der Verlauf sei günstig, ein- bis zweimal wöchentlich träten allerdings noch starke Nacken- und Schulterschmerzen auf. Objektiv seien eine linksseitige Nackenverspannung sowie eine teilweise eingeschränkte Rotation beziehungsweise Inklination feststellbar. Dem Patienten sei eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) empfohlen worden. Arztkonsultationen fänden im Abstand von jeweils etwa acht Wochen statt; die Behandlung könne voraussichtlich noch im Jahr 2003 abgeschlossen werden (vgl. Urk. 8/42).
         Am 2. Dezember 2003 gab Dr. A.___ an, sowohl objektiv wie auch subjektiv stagniere die gesundheitliche Situation seit eineinhalb Jahren. Die MTT sei erst am 24. November 2003 aufgenommen worden, weshalb diesbezüglich noch keine Beurteilung erfolgen könne (Urk. 8/47).
3.9     Med. prakt. E.___ stellte am 5. Oktober 2004 folgende Diagnosen:
              -   Chronifiziertes zervikovertebrales Schmerzsyndrom                    Status nach HWS-Distorsionstrauma November 2000          -     Verdacht auf benignen paraoxysmalen Lagerungsschwindel                      Differentialdiagnose: zervikogen
         Der Patient werde noch medikamentös behandelt. Die Konsultationen fänden dreimonatlich statt. Es sei mit einem bleibenden Nachteil in Form chronischer Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS zu rechnen (vgl. Urk. 8/48 S. 1). Die Physiotherapie, die insgesamt zu einer gewissen Besserung geführt habe, sei Ende September 2004 beendet worden. Dem Patienten sei eine eigentliche MTT empfohlen worden (vgl. Urk. 8/48 S. 2).
3.10   SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie, Medizinmanagement (WIG/ZHW), hielt in seinem Bericht vom 1. November 2004 (Urk. 8/50) fest, medizinisch sei der Endzustand schon lange erreicht. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über linksseitige Hals- und Nackenschmerzen und eine endgradige Bewegungseinschränkung. Neurologische Auffälligkeiten bestünden keine. Wegen einer beim Liegen auftretenden Schmerzsymptomatik erwache der Beschwerdeführer nachts alle zweieinhalb Stunden (vgl. Urk. 8/50 S. 1).
         Im Zusammenhang mit dem Unfall könnten die Kosten für ein bis zwei Serien Physiotherapie jährlich sowie für die notwenigen Schmerzmittel weiterhin übernommen werden (vgl. Urk. 8/50 S. 2). Es handle sich um eine mässige Schmerzsymptomatik bei Beanspruchung; im Ruhezustand komme es höchstens selten zu Beschwerden; radikuläre Symptome bestünden keine. Alle durchschnittlichen Männerarbeiten seien dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar; ein Integritätsschaden liege - auch angesichts der vorbestehenden leichten degenerativen Veränderungen auf Höhe C5 und C6/7 - nicht vor (vgl. Urk. 8/50 S. 3).
3.11   Am 17. Januar 2006 stellte med. prakt. E.___ folgende Diagnosen:
              -   Chronifiziertes kraniozervikales Beschleunigungstrauma                       -        Status nach HWS-Distorsionstrauma am 24. November 2000 (Ver-                         kehrsunfall mit Heckkollision)              -        Rezidivierende Drehschwindelepisoden unklarer Aetiologie              -        Differentialdiagnose: benigner paraoxysmaler Lagerungsschwindel,                           zervikogen beziehungsweise im Rahmen des Beschleunigungstrau-                         mas             -        Arterielle Hypertonie                 -     Dyslipidämie              -        Adipositas
         Der Patient habe die beiden ihm zustehenden Serien Physiotherapie im Jahr 2005 ausgeschöpft; aktuell erfolge noch eine analgetische Therapie. Die Arztkonsultationen fänden aktuell und bis auf weiteres halbjährlich statt; bezüglich physiotherapeutischer Behandlung sei eine Ausweitung auf drei bis vier Serien pro Jahr wünschenswert; auch eine erneute MTT sei empfehlenswert (vgl. Urk. 8/59 S. 1 f.).
3.12   In seinem Schreiben vom 26. Mai 2006 (Urk. 3/4) hielt med. prakt. E.___ fest, die persistierenden Beschwerden im Bereich der HWS seien auf den Unfall vom 24. November 2000 zurückzuführen.

4.
4.1     Aufgrund der zitierten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bei der Auffahrkollision vom 24. November 2000 eine Distorsion der HWS zugezogen hat und noch über den 4. Mai 2006, den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA (vgl. Urk. 8/63, Urk. 2), hinaus unter im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall stehenden Beschwerden litt. Dabei verneinte die SUVA zu Recht das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebildes. So geht aus den Arztberichten hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis ausschliesslich unter einer eingeschränkten Beweglichkeit und - Verspannungen auslösenden - Nackenschmerzen litt (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 16. Januar 2001 [Urk. 8/2], Bericht Dr. B.___ vom 14. März 2001 [Urk. 8/9]). Über Kopfschmerzen berichtete Dr. A.___ erstmals elf Monate nach der Kollision, am 24. Oktober 2001 (vgl. Anhang zu Urk. 8/24). Schmerzen in der linken Schulter, Schlafstörungen (soweit nicht schmerzbedingt [vgl. Urk. 8/9]), und Schwindel wurden am 12. Dezember 2001 und damit über ein Jahr nach dem Unfall (vgl. Bericht Dr. C.___ [Urk. 8/28]), Par- und Dysästhesien gar erst am 22. August 2002 erstmals dokumentiert (vgl. Bericht Dr. C.___ [Urk. 8/33]). Wenn auch nicht erforderlich ist, dass sämtliche für die fragliche Verletzung charakteristischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Anfang an vorhanden sind, so kann angesichts der ausgesprochen langen Latenzzeit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Unfall vom 24. November 2000 ursächlich für die beträchtliche Zeit später aufgetretenen Kopf- und Schulterschmerzen, die - nicht mit Schmerzen zu erklärenden - Schlafstörungen, den Schwindel und die Par- und Dysästhesien war, die genannten Gesundheitsstörungen mithin im Rahmen des gemäss der Rechtsprechung für eine HWS-Distorsion "typischen Beschwerdebildes" zu sehen sind. Anzumerken ist diesbezüglich, dass auch die Ärzte nicht sämtliche nach der Heckkollision geklagten Beschwerden ohne weiteres auf diese zurückführten. So zog Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/31) die Unfallkausalität der neu aufgetretenen Schulterschmerzen - unter Hinweis auf die festgestellte Periarthropathia humeroscapularis - in Zweifel, und med. prakt. E.___ bezeichnete die Drehschwindelepisoden am 17. Januar 2006 als unklarer Aetiologie (vgl. Urk. 8/59) und bestätigte in seinem Schreiben vom 26. Mai 2006 (Urk. 3/4) lediglich in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS eine Unfallkausalität.
         Da ausschliesslich die geklagten Nackenschmerzen und die eingeschränkte Beweglichkeit im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion zu sehen sind, fehlt es vorliegend an einem "typischen" mannigfaltigen Beschwerdebild im Sinne von BGE 117 V 360 Erw. 4b. Aufgrund dieser Tatsache und weil es den unbestrittenermassen - zumindest teilweise - unfallkausalen Nackenbeschwerden beziehungsweise der Bewegungseinschränkung an einer organisch (hinreichend) nachweisbaren Ursache fehlt (so ergaben weder die bildgebenden Untersuchungen - mit Ausnahme degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule - noch die neurologischen Abklärungen pathologische Befunde [vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/16, Urk. 8/36]), ist eine weitere Leistungspflicht der SUVA nur zu bejahen, wenn die - unfallbedingten - persistierenden Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. November 2000 stehen, wobei die entsprechende Prüfung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat.
4.2     Angesichts der Tatsache, dass die ärztliche Behandlung schon seit längerem keinen namhaften Erfolg mehr zeitigte (vgl. Urk. 8/28, Urk. 8/33 S. 1, Urk. 8/47, Urk. 8/50) beziehungsweise - unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 7) - lediglich noch die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit bezweckt, erfolgte die Adäquanzprüfung der SUVA nicht verfrüht.
4.3     Beim Unfall vom 24. November 2000 stand der Beschwerdeführer vor einem Rotlicht, als ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck seines Autos prallte (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/5, Urk. 8/13, Urk. 8/14), wobei es zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (delta-v) von 10 bis 15 km/h kam (vgl. Biomechanische Kurzbeurteilung vom 22. Mai 2001 [Urk. 8/14]). Eine derartige Auffahrkollision auf ein haltendes Fahrzeug ist gemäss Rechtsprechung als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2, mit Hinweisen). Für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind daher weitere unfallbezogene Kriterien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
         Die Auffahrkollision vom 24. November 2000 war weder besonders eindrücklich, noch lagen besonders dramatische Begleitumstände vor. Auch zog sich der Beschwerdeführer mit dem HWS-Distorsionstrauma keine Verletzung besonderer Art zu. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gibt es keine Hinweise. Angesichts der Tatsache, dass sich einerseits sehr bald eine wesentliche Besserung einstellte, die es dem Beschwerdeführer erlaubte, schon kurze Zeit nach dem Unfall, im Februar 2001, seine Arbeitstätigkeit - mindestens im Unfang von 60 % - wieder aufzunehmen und in der Folge innert knapp eines Jahres auf 100 % zu steigern (vgl. Unfallschein [Anhang zu Urk. 8/24], Bericht Dr. C.___ vom 12. Dezember 2001 [Urk. 8/28 S. 2]) und dass die erst über ein Jahr später zu den Nackenbeschwerden hinzugetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen andererseits, wie bereits dargelegt, vorliegend mangels eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zum fraglichen Ereignis ausser Betracht fallen, kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf noch von erheblichen Komplikationen gesprochen werden.
         Was sodann den Grad und die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, kann auch dieses unfallbezogene Merkmal angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2001 wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 80 %, die ab dem 19. Februar 2001 vorübergehend auf 60 % reduziert wurde (vgl. Unfallschein, Anhang zu Urk. 8/24), und ab dem 17. Dezember 2001 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/28 S. 2), nicht als erfüllt betrachtet werden. In Bezug auf das Kriterium der Dauerbeschwerden ist festzuhalten, dass diese schon bald nur noch von geringer Intensität waren. So konnte der Beschwerdeführer seiner Arbeitstätigkeit bereits kurze Zeit nach dem Unfall wieder - zuerst teilweise und bald darauf mit vollem Pensum - nachgehen. Hinzweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. A.___, nachdem sie am 6. Februar 2002 mit einem Behandlungsabschluss per Mitte Juni 2002 gerechnet hatte (vgl. Urk. 8/30), am 11. Juli 2002 als Ursache der weiterhin geklagten Schmerzen eine Chronifizierung beziehungsweise eine Fixierung des Patienten auf seine Beschwerden in Betracht zog (vgl. Urk. 8/31), Dr. C.___ am 22. August 2002 die Erheblichkeit der Restbeschwerden anzweifelte (vgl. Urk. 8/33 S. 2) und Dr. D.___ am 2. Oktober 2002 von einer funktionellen Überlagerung im Rahmen eines chronifizierten myofaszialen Schmerzsyndroms sprach (vgl. Urk. 8/36 S. 2). Da sich die Ärzte die persistierenden Gesundheitsstörungen - zumindest im angegebenen Ausmass - bald schon nicht mehr mit somatischen Befunden erklären konnten und psychisch bedingte Beeinträchtigungen vorliegend nicht bedeutsam sind, ist auch das Kriterium der Dauerbeschwerden zu verneinen.
         Schliesslich kann in Bezug auf die vorliegend relevanten organisch erklärbaren und auf den Unfall zurückzuführenden gesundheitlichen Einschränkungen auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer unterzog sich, wenn auch über Jahre hinweg, insgesamt lediglich wenigen und zudem unter Einlegung längerer Pausen (vgl. Urk. 8/28, Urk. 8/31, Urk. 8/33 S. 1, Urk. 8/48 S. 2) erfolgenden Serien von Physiotherapie beziehungsweise einer MTT, und die Arztkonsultationen fanden von Anfang an in relativ grossen, teilweise gar halbjährlichen (vgl. Urk. 8/59) - Abständen statt. Zudem stand die Behandlung - auch die medikamentöse (vgl. Urk. 1 S. 1) -, wie bereits dargelegt schon bald im Zusammenhang mit Beschwerden, die - soweit sie überhaupt unfallkausal waren - sich aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht mehr erklären liessen und entsprechend vorliegend irrelevant sind.
4.4     Da nach dem Gesagten keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. November 2000 und den über den 4. Mai 2006 hinaus geklagten Beschwerden - soweit diese überhaupt auf die fragliche Auffahrkollision zurückzuführen sind - zu verneinen. Die Leistungseinstellung der SUVA auf diesen Zeitpunkt hin (vgl. Urk. 8/63, Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Helsana
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).