UV.2007.00123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 26. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


         Nachdem die Helsana Unfall AG der bei ihr unfallversicherten X.___ mit Verfügung vom 16. März 2006 (Urk. 8/K16) aufgrund der am 22. Oktober 2003 unfallbedingt erlittenen Hüftverletzung eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen und die Taggeldleistungen mit der Begründung, die Versicherte verletze ihre Schadenminderungspflicht, per 30. Juni 2006 eingestellt hatte und die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/K20) mit Entscheid vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) abgewiesen worden war;
         nach Einsicht in
         die Eingabe der Versicherten vom 9. März 2007 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007 (Urk. 2) erheben liess mit folgendem Antrag:
„Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2006 eine auf 50 % Invalidität beruhende Invalidenrente auszurichten;
mit Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Helsana Unfall AG vom 17. April 2007 (Urk. 7),
         die Replik vom 21. Mai 2007 (Urk. 12) und die Duplik vom 6. Juni 2007 (Urk. 15)
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         nach Art. 21 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder sie sich solchen Massnahmen widersetzt,
         die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss, wobei ihr eine angemessenen Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG),
         Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind (Art. 21 Abs. 4 Satz 3),
         die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen ausführte, dass sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht geweigert habe, ihr unfallbedingt geschädigtes Hüftgelenk endoprothetisch versorgen zu lassen, und dass diese zumutbare Operation gemäss einhelliger medizinischer Beurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit geführt hätte, weshalb die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG per Ende Juni 2006 eingestellt worden seien und auch der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei, da durch die genannte Hüftoperation noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könnte (was e contrario aus Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] folge),
         demgegenüber die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen liess, dass sie erst 57 Jahre alt sei und gemäss statistischen Werten noch 31,79 Jahre leben werde, weshalb sie - da die durchschnittliche Lebensdauer der fraglichen Hüftgelenksprothesen lediglich 15 Jahre betrage - sich wahrscheinlich im hohen Alter nochmals einer Hüftoperation unterziehen müsste oder in den letzten Lebensjahren unter erheblichen Beschwerden zu leiden hätte, weshalb ihr eine derartige Operation zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zumutbar sei und der Zeitpunkt der Operation noch einige wenige Jahre hinauszuschieben sei (Urk. 1 und 12),
         strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht per Ende Juni 2006 einstellte und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, weil sich die Beschwerdeführerin einer zumutbaren Operation, die voraussichtlich ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt hätte, verweigerte oder ob die Beschwerdeführerin sich zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass eine solche Operation noch unzumutbar sei,
         vorweg festzuhalten ist, dass selbst die Beschwerdeführerin anerkannte, dass „die Implantation einer Hüftprothese unter Umständen eine zumutbare Heilbehandlung“ sei und dass eine solche Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit führen würde (Urk. 1 S. 5),
         auch aufgrund der medizinischen Einschätzungen von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für manuelle Medizin, vom 29. September 2005 (Urk. 9/M20), des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___, vom 30. November 2005 (Urk. 9/M21) sowie von Assistenzarzt Dr. med. A.___ und Chefarzt Dr. med. B.___ von der C.___ Klinik vom 19. Januar 2006 (Urk. 9/M22) feststeht, dass die fragliche Hüftoperation medizinisch zumutbar ist und dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Operation mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder zu 100 % in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse arbeiten könnte,
         sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr - da sie noch relativ jung sei - eine Hüftoperation noch nicht zumutbar sei, weil die durchschnittliche Lebensdauer von Hüftprothesen zu kurz sei (vgl. dazu auch die „Bestätigung“ des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ vom 19. Juni 2006), nicht als stichhaltig erweist, da nach höchstrichterlicher Praxis die Zumutbarkeit einer Operation bejaht wird, wenn es sich erfahrungsgemäss um einen unbedenklichen, nicht mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff handelt, der mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine völlige Heilung oder immerhin eine wesentliche Besserung des Leidens mit sich bringt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 21 Rz. 60 mit Hinweis auf BGE 105 V 179), was vorliegend - wie soeben ausgeführt - der Fall ist,
         im Übrigen - angesichts der Entwicklungen der medizinischen Wissenschaften - noch völlig offen ist, wie lange dereinst (in fünfzehn oder mehr Jahren) die durchschnittliche Lebensdauer von Hüftprothesen sein wird, weshalb der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie sich im Abstand von jeweils 15 Jahren bis ins hohe Alter hinein einer stetigen Abfolge von Hüftoperationen zu unterziehen hätte, ebenso ins Leere zielt wie ihre Überlegungen zur Verhältnismässigkeit einer dritten Hüftgelenksimplantation angesichts der überhaupt in Betracht fallenden Rentenleistungen (Urk. 1 S. 6),
         aus den Akten weiter ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin - wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen - auf die Folgen ihrer Weigerung, sich einer zumutbaren Operation zu unterziehen, hingewiesen hat (vgl. Urk. 8/K11) und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/K13) an ihrer Weigerung festhielt, weshalb sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin auch in formeller Hinsicht als rechtens erweist,
         sich nach dem Gesagten die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, ihre Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG einzustellen, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte, sich einer zumutbaren Operation zu unterziehen, als gesetzeskonform erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).