Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 19. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 19.., war seit dem 15. Juni 2002 als Assistenzärztin ... in der Klinik Y.___ tätig (Urk. 15/Z12) und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle versichert. Mit Meldung vom 12. April 2005 (Urk. 15/Z1) brachte sie der Zürich zur Kenntnis, dass sie infolge eines Autounfalles vom 14. Oktober 2002 ein Halswirbelsäulen(HWS)-Schleudertrauma und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Anlässlich einer Besprechung im Rahmen eines Casemanagements vom 6. September 2005 (Urk. 15/Z13) ergab sich, dass die Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits am 23. Oktober 2001 bei einem Ausweichmanöver mit einem Fahrradfahrer einen Autounfall erlitten hatte und am 22. Januar 2002 Opfer eines Raubüberfalles geworden war. Der in Bezug auf das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 am 30. Januar 2003 erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte im Unfallzeugnis vom 16. Mai 2005 (Urk. 15/ZM2), X.___ habe eine posttraumatische Belastungsstörung nach Verkehrsunfall mit HWS-Schleudertrauma und zentraler Beeinträchtigung erlitten und sei seit November 2002 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig. Zu Händen des Vorversicherers (Winterthur Versicherungen; heute: AXA Versicherungen AG) hatte Dr. Z.___ am 17. Juni 2003 (Urk. 15/ZM8) ausgeführt, die Versicherte leide seit 1992 an rezidivierender leichter bis mittelgradiger Depression, sei aber stets voll berufstätig gewesen. Nachdem sie im Juni/Juli 2002 zunehmend depressiv geworden sei und ab September 2002 an einer schweren depressiven Episode gelitten habe, sei sie von ihrer Hausärztin ab November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Per Ende April 2003 kündigte die Klinik Y.___ den Arbeitsvertrag mit X.___ (vgl. Urk. 15/Z14 S. 2). Am 11. März 2004 ereignete sich gemäss Angaben der Versicherten schliesslich ein erneuter Auffahrunfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/Z13).
1.2 Nach Beizug der Akten der AXA Versicherungen AG (Urk. 15/Z27) verneinte die Zürich mit Verfügung vom 19. April 2006 eine Leistungspflicht in Bezug auf das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 (Urk. 15/Z39), wogegen X.___, durch Rechtsanwältin Bettina Umhang am 18. Mai 2006 (Urk. 15/Z45) Einsprache erheben liess. Mit Schreiben vom 18. August 2006 (Urk. 15/Z50) teilte der Krankentaggeldversicherer Sanitas der Zürich mit, der Versicherten sei vom 13. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004 ein volles Taggeld ausgerichtet worden. Nachdem die Zürich eine Unfallanalyse des Ereignisses vom 14. Oktober 2002 (Urk. 15/Z52) hatte erstellen lassen, wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 9. März 2007 durch Rechtsanwältin Umhang Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 19. April 2006 bzw. der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen und auszurichten. Im Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin vorsorglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde - soweit darauf einzutreten sei - ersucht hatte (Urk. 14 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/Z1-Z56, 15/ZM1-ZM9, 15/amtliche Akten), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 16) geschlossen.
2.3 Am 19. Februar 2008 (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 9. März 2007 das Gutachten A.___ vom 30. Mai 2007 (Urk. 18) auflegen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 (Urk. 20) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Nach Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gutachten der A.___ (Eingabe vom 31. März 2008, Urk. 23) erweist sich das Verfahren als spruchreif.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte festgestellt, die Unfallereignisse vom 11. März 2004 und 10. September 2005 seien nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. April 2006, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehle und darüber im Einspracheentscheid nicht zu befinden sei (Urk. 2 S. 7). In Bezug auf das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 könne aufgrund der Akten und Umstände die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas nicht als gesichert gelten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht an einem für HWS-Distorsionstrauma typischen Beschwerdebild gelitten. Sie habe einzig Nackenschmerzen mit Ausstrahlung sowie eine Schiefhaltung und Steifigkeit beklagt. Nachdem sie bereits vor dem Unfall vom 14. Oktober 2002 an massiven psychischen Problemen gelitten habe, seien die derzeitigen psychischen Beschwerden nicht als Symptome im Rahmen des Traumas, und damit nicht als zum typischen Beschwerdebild gehörend, einzustufen (Urk. 2 S. 8). Zusammenfassend sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 14. Oktober 2002 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe (Urk. 2 S. 9). Darüber hinaus sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin alleine psychisch bedingt (Urk. 2 S. 12). Infolgedessen fehle es an einem natürlichen Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis (Urk. 2 S. 11 und 13). Selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, fehlte es schliesslich an der Adäquanz, sei eine HWS-Distorsion doch nicht hinreichend belegt, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung betreffend psychische Folgeschäden zu prüfen sei. Das Ereignis vom 14. Oktober 2002 sei indes nicht geeignet, psychische Beschwerden zu verursachen, weshalb auch die Adäquanz zu verneinen wäre (Urk. 2 S. 14).
Ergänzend brachte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor, sie sei zwar für das Ereignis vom 14. Oktober 2002 als Unfallversicherer zuständig, indes nicht leistungspflichtig, sei die Beschwerdeführerin doch nicht in Folge dieses Unfalles arbeitsunfähig geworden. Damit seien keine Taggelder geschuldet, sodass eine Versicherungsdeckung für die Unfälle vom 11. April (richtig: März) 2004 und 10. September 2005 gestützt auf die Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 UVV entfalle (Urk. 14 S. 4). Fehle es schliesslich an einem Anspruch auf Taggelder, so komme auch Art. 100 Abs. 2 UVV nicht zum Tragen (Urk. 14 S. 5). In Bezug auf das Gutachten der A.___ hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dieses sei mangelhaft (Urk. 23 S. 2) und widersprüchlich (Urk. 23 S. 3), weshalb es nicht geeignet sei, den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 und den geltend gemachten Beschwerden zu belegen (Urk. 23 S. 4).
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, gestützt auf Art. 100 Abs. 2 UVV sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 UVV sei die Beschwerdegegnerin für die Unfälle vom 14. Oktober 2002, 11. April (richtig: März) 2004 und 10. September 2005 zuständig (Urk. 1 S. 7). Was das Fehlen medizinischer Feststellungen innert 72 Stunden nach einem Ereignis betreffe, so genüge der Umstand, dass solche nicht innerhalb der genannten Zeit dokumentiert seien, nicht zur Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs (Urk. 1 S. 9). Es gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach beispielsweise auch die Biographie der Beschwerdeführerin, Vorunfälle, Unfallhergang und die bestehenden Arztberichte, auch wenn diese nicht in den ersten 72 Stunden nach dem Unfall entstanden seien, einbezogen werden könnten (Urk. 1 S. 9-10). Der Autounfall vom 14. Oktober 2002 habe zu einer Zunahme der seit dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 und dem brutalen Raubüberfall vom 22. Januar 2002 bestehenden Beschwerden geführt, welche dadurch unerträglich geworden seien. Als Ärztin habe sie sich anfänglich selber behandelt, wollte sie doch keinesfalls bereits drei Monate nach Stellenbeginn aus dem Arbeitsprozess fallen. Indes sei es nach kurzer Zeit nicht mehr gegangen, und die Beschwerdeführerin sei wegen unfallbedingter somatischer und psychischer Beschwerden nicht mehr aus dem Haus gegangen. Obwohl sie arbeitsunfähig geworden sei, habe sie zu Beginn weder mit Dr. B.___ noch mit Dr. Z.___ über die Ereignisse vom 22. Januar und 22. Oktober 2002 (richtig: 14. Oktober) sprechen wollen (Urk. 1 S. 12). Der Schluss der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 von Dr. C.___ einzig aus psychischen Gründen für arbeitsunfähig erklärt worden, weshalb die erste Arztkonsultation nach dem Unfallereignis nachweislich aus psychischen Gründen erfolgt sei, sei falsch. Der Hausärztin fehle die Qualifikation einer Fachärztin Psychiatrie. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit ihr nichts Näheres besprechen wollen, habe sie sich doch verzweifelt an die Hoffnung geklammert, wieder arbeitsfähig zu werden (Urk. 1 S. 12-13). Schliesslich genüge es, wenn ein Unfallereignis Teilursache einer bestimmten gesundheitlichen Störung darstelle. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem fraglichen Ereignis depressiv gewesen sei, dürfe nicht geschlossen werden, die Arbeitsunfähigkeit sei alleine psychisch bedingt (Urk. 1 S. 13). Endlich sei für alle involvierten Ärzte klar, dass die Beschwerdeführerin an Unfallfolgen leide. Vor der fatalen Unfallserie sei sie als "..." voll arbeitsfähig gewesen. Die natürliche Unfallkausalität des heutigen Gesundheitszustandes sei damit gegeben. Die Prüfung der Adäquanz sei indes zu Unrecht erfolgt, sei die Heilbehandlung doch noch nicht abgeschlossen und eine Besserung noch zu erwarten (Urk. 1 S. 15).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Der Anamnese im Bericht vom 17. Juni 2003 (Urk. 15/ZM8) von Dr. Z.___ an die Winterthur Versicherungen in Bezug auf den Unfall vom 23. Oktober 2001 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 an rezidivierenden leichten bis mittelgradigen Depressionen leidet, gleichwohl aber stets voll als Assistenzärztin tätig war. In den Jahren 1994 bis 1999 erfolgte eine medikamentöse, antidepressive Behandlung durch Prof. Dr. med. D.___, wobei alle Antidepressiva bis zur höchsten Dosierung - jedoch nur mit geringstem Erfolg - eingesetzt worden seien. Als Ärztin habe sich die Beschwerdeführerin später selber behandelt und bis zum Januar 2003 weiterhin ohne grossen Erfolg verschiedenste Antidepressiva eingenommen. 1996 bis 1998 sei sie infolge Arbeitslosigkeit mittelgradig depressiv gewesen und habe von 1997 bis 2000 eine analytische Psychotherapie besucht, diese indes wegen unverändertem Befinden abgebrochen. Im März 1999 habe sie schliesslich die Assistentenstelle an der ... am Spital G.___ angetreten und sei voll arbeitsfähig gewesen. Gemäss Ausführungen von Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin im Weiteren an, nach dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2001 ab Januar 2002 wieder mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben. Sie habe aber für alles, was ihr früher leicht gefallen sei, unwahrscheinlich lange gebraucht und so viel vergessen, dass sie sich alles habe aufschreiben müssen. Dies sei am Arbeitsplatz nicht toleriert worden, weshalb ihr Arbeitsvertrag Ende März 2002 nicht mehr erneuert worden sei. Am 15. Juni 2002 habe sie eine neue Assistentenstelle an der Klinik Y.___ angetreten. Dabei habe sie selbst ein Pensum, welches nur einem Bruchteil ihrer früherer Leistung entsprochen habe, nicht mehr geschafft. Insbesondere habe sie unter grosser Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen gelitten. Im Juni und Juli 2002 sei sie zunehmend depressiv geworden und habe ab September 2002 eine schwere depressive Episode (major depression) ohne psychotische Symptome erlitten. Sie sei nur noch zu Hause sitzen geblieben und habe sich überlegt, wie sie sich umbringen könnte. Schliesslich habe ihre Schwester sie nach E.___ geholt, währenddem sie von ihrer Hausärztin, Dr. med. C.___, ab November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Per Ende April 2003 habe man ihre Anstellung an der Klinik Y.___ gekündigt (Urk. 15/ZM8 S. 2).
Nach einer ersten telefonischen Kontaktnahme mit Dr. Z.___ sah dieser die Beschwerdeführerin erstmals am 30. Januar 2003. Sie sei stets den Tränen nahe gewesen, habe in ihrem Denken eingeengt gewirkt, sei ratlos und hoffnungslos gewesen und habe äusserst starke Minderwertigkeitsgefühle, Schuldgefühle und heftige Suizidgedanken geäussert. Zudem habe sie über Antriebsschwäche, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Entscheidungsunfähigkeit geklagt. Im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung habe sich das Zustandsbild langsam verbessert. Die schwer depressiven Einbrüche hätten sich zeitlich verkürzt. Weil ihr kein Antidepressivum wirklich je genützt habe, habe sie die medikamentöse Therapie abgesetzt. Im Verlauf dieses Frühjahres seien die erwähnte Merkfähigkeitsstörung, Konzentrationsstörung etc. stark zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin sei aber nach wie vor arbeitsunfähig. Wegen der cervikalen Symptomatik stehe sie weiterhin in physiotherapeutischer Betreuung am Spital G.___.
Dr. Z.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie einen Status nach HWS-Schleudertrauma mit Verdacht auf zentrale Beeinträchtigung. Er erklärte, die Folgen des Schleudertraumas hätten bei der Beschwerdeführerin, welche bereits zuvor an rezidivierenden leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden gelitten habe, zu einer völligen Dekompensation im Sinne einer schweren depressiven Episode mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit bis heute geführt. Anamnestisch bestehe zeitlich ein klarer Zusammenhang zwischen dem Schleudertrauma (Anmerkung: vom 23. Oktober 2001) und der vollständigen, depressiven Dekompensation.
3.2 Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, G.___, berichtete den Winterthur Versicherungen am 2. Juli 2003 (Urk. 15/ZM3), nachdem sich die Beschwerden im Sommer 2002 in erträglichem Rahmen gehalten hätten, hätten sich im November 2002 zunehmende Nackenschmerzen mit unkonstant aufgetretenen Ausstrahlungen in beide Schultern sowie ins Occiput wieder eingestellt. Die Physiotherapie sei nicht konsequent wahrgenommen worden. Wegen zunehmend in den Vordergrund rückender depressiver Stimmungslage habe die Beschwerdeführerin im November 2002 bei Dr. F.___ (Name von Hand gestrichen und durch Dr. Z.___ ersetzt) mit einer ambulanten Behandlung begonnen. Dr. B.___ führte aus, klinisch hätten sich anlässlich der Untersuchung eine segmentale Funktionsstörung C1/2, C2/3, ein erhöhter Tonus des Musculus sternocleidomastoideus links mehr als rechts, tendomyotische Veränderung im Musculus levator scapulae und Pars descendens des Musculus trapezius links gezeigt. Die HWS-Linksseitneigung sowie Linksrotation sei um einen Drittel mit Endphasenschmerzen eingeschränkt gewesen. Neurostatus und peripherer vaskulärer Status hätten sich als intakt erwiesen. Die ambulante Physiotherapie werde wieder aufgenommen, die Behandlung beim Psychiater fortgesetzt. Zur Standortbestimmung sei eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. November 2002 bis zum 31. Mai 2003 und eine solche von 60 % vom 1. Juni bis voraussichtlich zum 30. Juni 2003. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei unbestimmt.
3.3 Mit Bericht vom 22. April 2004 an die Winterthur Versicherungen (Urk. 15/ZM4) nannte Dr. B.___ nebst jenem vom 23. Oktober 2001 einen weiteren Autounfall, vorgefallen am 11. März 2004. Er erklärte, die Beschwerdeführerin habe im Februar 2004 erstmals von einem Raubüberfall am 22. Januar 2002 und von einem Autounfall am 14. Oktober 2002 erzählt. Diese Ereignisse hätten jeweils zur vorübergehenden Verstärkung der Nackenschmerzen geführt. Zum Heilungsverlauf notierte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin habe sich im Frühjahr 2003 mit verstärkten Nackenschmerzen erneut bei ihm gemeldet. Nach medikamentöser Behandlung, Physiotherapie inklusive medizinischer Trainingstherapie sei sie aus rheumatologischer Sicht ab dem 1. August 2003 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Arzt führte im Weiteren aus, zwei Stunden nach dem Unfallereignis vom 11. März 2004 habe die Beschwerdeführerin wiederum starke Nackenschmerzen verspürt. Die HWS-Linksrotation und -Seitneigung seien praktisch aufgehoben, die übrigen HWS-Bewegungen in allen Richtungen zu zwei Dritteln eingeschränkt gewesen. Die konventionell-radiologische Untersuchung der HWS vom 24. März 2004 habe eine Schiefhaltung nach links und eine ventrale Spondylose C4/C5, jedoch keine Hinweise auf eine Fraktur gezeigt. Dr. B.___ notierte die Diagnosen eines Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 23. Oktober 2001 sowie vom 11. März 2004 mit einem exazerbierten cervikozephalen Syndrom sowie rezidivierende leichte bis mittelschwere Depressionen offenbar seit 1992. In welchem Ausmass die Beschwerden auf den ersten bzw. zweiten Unfall zurückzuführen seien und wann der Status quo sine bzw. ante aus rheumatologischer Sicht erreicht sei, bleibe offen. Zudem würde eine solche Berichterstattung den Rahmen einer Standardbeurteilung überschreiten. Durch die aktuelle Physiotherapie sei im Sinne einer Aktivierung und Auftrainierung der intrinsischen Nackenmuskulatur eine namhafte Besserung der Beschwerden zu erwarten. Inwiefern dadurch auch die psychologische Komponente beeinflusst werde, sei offen.
3.4 Gemäss Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, ausgefüllt am 12. August 2004 (Urk. 15/ZM5), untersuchte Dr. B.___ die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 11. März 2004 erstmals am 22. März 2004. Die Beschwerdeführerin habe zwei Stunden nach dem Unfall Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen verspürt. Als früherer Unfall mit HWS-Beteiligung notierte der Arzt einzig das Ereignis vom 23. Oktober 2001; dabei seien Nacken und Psyche in Mitleidenschaft gezogen worden. Dr. B.___ notierte im Weiteren unter dem Titel sonstige Feststellungen (auch Psyche): keine Besonderheiten, und attestierte ab dem 11. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.5 Dr. B.___ machte mit Bericht an die Winterthur Versicherungen vom 13. Dezember 2004 (Urk. 15/ZM7) aktenkundig, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 25. Oktober 2001 - mit Unterbruch vom 5. Juli 2002 bis zum 9. Mai 2003 - behandle. An Diagnosen nannte er einen Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Autounfällen vom 23. Oktober 2001, 14. Oktober 2002 und 11. März 2004 und eine rezidivierende depressive Stimmungslage seit ca. 1992 (anamnestisch). Unter regelmässig wahrgenommener Physiotherapie sei eine sukzessive Besserung der Beschwerden zu verzeichnen, so dass es der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2005 zumutbar sei, mit einem Pensum von 20 % als Assistenzärztin in der Abteilung der Q.___-Klinik des Spitals G.___ tätig zu sein.
3.6 Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. Z.___ vom 16. Mai 2005 (Urk. 15/ZM2) zufolge erhob der Psychiater nach dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 am 30. Januar 2003 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und nannte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Verkehrsunfall mit HWS-Schleudertrauma und zentraler Beeinträchtigung. Als beeinflussende andere Faktoren bezeichnete er das Schleudertrauma, bewirkt durch den Unfall vom 23. Oktober 2001, sowie die posttraumatische Belastungsstörung nach Raubüberfall am 22. Januar 2002. An Behandlung hätten eine Traumatherapie und eine stark stützende Psychotherapie stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2002 (bis auf Weiteres) zu 100 % arbeitsunfähig.
3.7 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, erklärte am 18. Mai 2005 (Urk. 15/ZM1), aufgrund des Schleudertraumas vom 14. Oktober 2002 keine Untersuchung durchgeführt zu haben.
3.8 Abgesehen von der blossen Erwähnung im obgenannten Arztzeugnis (Erw. 3.6) berichtete der Psychiater Dr. Z.___ den Winterthur Versicherungen erstmals mit Bericht vom 27. Mai 2005 über den Raubüberfall vom 22. Januar 2002 (Urk. 15/ZM9). Im Anschluss an dieses Ereignis sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geworden, habe sich in ihrer Wohnung verkrochen und sei zu keiner Tätigkeit mehr fähig gewesen. Bis heute leide sie an flash backs in Bezug auf den Raubüberfall. Dennoch habe sie im Juni 2002 eine neue Stelle als Assistenzärztin in der Klinik Y.___ angenommen. Wegen Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen habe sie ihr Pensum aber nicht geschafft. Zur gleichen Zeit sei die Scheidung vollzogen worden. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend depressiv geworden. Dr. Z.___ notierte im Weiteren, dass sie schliesslich nach dem erneuten Schleudertrauma vom 14. Oktober 2002 das Bild einer schweren depressiven Episode gezeigt habe (Urk. 15/ZM9 S. 2). Im Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung seien die schweren depressiven Einbrüche zeitlich kürzer geworden. Durch den Unfall vom 11. März 2004, als ein Taxi von hinten auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufgefahren sei, habe sich ein neuer, massiver depressiver Zusammenbruch mit starken Suizidgedanken eingestellt. Zudem habe sie über verstärkte Frischgedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen geklagt. Dr. Z.___ führte aus, ihm sei diese erneute massive Verschlechterung ab März/April 2004 unerklärlich geblieben, bis ihm die Beschwerdeführerin im August 2004 erzählt habe, dass sie durch den Unfall vom 11. März 2004 ein erneutes Schleudertrauma erlitten habe, wobei es sich dabei keinesfalls um einen ärgerlichen Bagatellunfall gehandelt habe. Im Weiteren habe ihm die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen ärztlichen Berichtes (ob es sich um den vorliegenden handelt, ergibt sich nicht sicher aus den Ausführungen von Dr. Z.___) erstmals vom Raubüberfall vom 22. Januar 2002, vom Schleudertrauma-Unfall vom 14. Oktober 2002 sowie von anhaltenden flash backs bezüglich dieser beiden Unfällen erzählt (Urk. 15/ZM9 S. 3). Diese neuen Informationen hätten ihn zu einer Neueinschätzung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin veranlasst. Diese wurde von ihm wie folgt formuliert:
- Rec., leichte bis mittelgradige depressive Episode (F33.1) seit 1992, bis zu den folgenden Geschehen aber immer voll arbeitsfähig
- 1. HWS-Schleudertrauma mit VD auf zentrale Beeinträchtigung 23.10.2001
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach Raubüberfall 22.01.2002
- 2. HWS-Schleudertrauma mit erneuter zentraler Beeinträchtigung 14.10.2002
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach diesem Unfall
- 3. HWS-Schleudertrauma 11.03.2004
- Recidivierende, leichte bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) ab November 2002.
Dr. Z.___ hielt dafür, die Arbeitsunfähigkeit sowie die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stünden zeitlich in einem klaren Zusammenhang mit den verschiedenen Unfällen und dem Raubüberfall (Urk. 15/ZM9 S. 3). Zusammenfassend schloss er, diese Häufung von Unfällen, Raubüberfall und Schleudertraumen mit all ihren Folgen (somatisch, psychisch, beruflich, sozial) würde wohl den gesundesten Mann aus der Bahn werfen. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin nie mehr so lange werde operativ tätig sein können, wie dies für eine weitere Spezialisierung in ... erforderlich sei, könne sie derzeit doch nur maximal vier Kilogramm Gewicht tragen. Wäsche aufhängen gehe nicht mehr, Autofahren - wenn überhaupt - höchstens noch während 60 Minuten. Therapieziel sei die Distanzierung von den psychotraumatischen Erfahrungen, wobei ungewiss sei, wie lange der psychische Wiederaufbauprozess dauern werde. Sicher sei dieser aber mit der beruflichen Reintegration verbunden.
3.9 Anlässlich einer Besprechung der Beschwerdegegnerin mit dem früheren Arbeitgeber (Klinik Y.___) am 14. Oktober 2005 (Urk. 15/Z14) erklärte dieser, die Beschwerdeführerin habe sich am 14. November 2002 krank gemeldet. Gegenüber Prof. Dr. med. R.___ habe sie offenbar angegeben, krank zu sein und aus psychischen Gründen nicht arbeiten zu können. An HWS-Beschwerden könne er sich nicht erinnern. Ab dem 13. Dezember 2002 habe die Krankentaggeldversicherung Sanitas Leistungen erbracht.
3.10
3.10.1 Die A.___ erstattete am 30. Mai 2007 (Urk. 18/1-5) ihr polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die von der AXA Versicherungen AG zur Verfügung gestellten sowie nachträglich eingetroffenen Akten, die anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 5. bis zum 8. März 2007 erhobenen Befunde und Angaben sowie auf die Teilgutachten in rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht stützt.
3.10.2 Gegenüber dem Psychiater Dr. med. H.___ führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei ziemlich naiv in die Schweiz gekommen, habe ihren Mann kennen gelernt, dessen Familie aber als sehr distanziert erlebt und keinen richtigen Freundeskreis gefunden. Sie habe sich entwurzelt gefühlt. Zudem sei es beruflich nicht gelaufen, und sie habe zunehmend das Gefühl gehabt, falsch zu sein. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie schliesslich eine Schwangerschaft abbrechen müssen, obwohl sie sich Kinder gewünscht habe. Sie habe immer mehr die Lust verloren, etwas zu machen, und habe zunehmend unter ihrem beziehungsarmen Umfeld gelitten, weshalb sie schliesslich in den Jahren 1995 bis 1999 Prof. Dr. D.___ aufgesucht habe. Die verordneten Medikamente habe sie indes entweder nicht vertragen oder sie hätten nicht gewirkt. Nach einer psychoanalytischen Gesprächstherapie sei es ihr etwa ab 1999 besser gegangen, und sie habe die Dinge wieder selber in die Hand genommen (Urk. 18/5 S. 1). In Bezug auf die fraglichen fünf Unfallereignisse sind der Anamnese lediglich Angaben zu entnehmen, welche sich auf das Jahr 2003 sowie die nachfolgende Zeit beziehen (vgl. Urk. 18/5 S. 2 oben).
Dr. H.___ stellte folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: nicht vollständig remittierte, posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (ICD-10: F38.8) sowie rezidivierende Depression, gegenwärtig noch leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) bei Verkehrsunfällen (23.10.2001, 14.10.2002, 11.03.2004) mit möglicher HWS-Distorsion, Sturz mit dem Velo (am 10.09.2005) mit commotio cerebri und Raubüberfall am 22.01.2002. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine selbstunsichere, leistungsorientierte Persönlichkeit sowie Hochbegabung (Urk. 18/5 S. 4). Nach ausführlich dargelegter Beurteilung (Urk. 18/5 S. 4-8) hielt der Arzt zusammenfassend fest, die Verluste und Belastungen im Zusammenhang mit dem unglücklich verlaufenen Wechsel von E.___ in die Schweiz, ihrer gescheiterten Ehe und dem Verlust eines Kindes habe zu wiederholten depressiven Reaktionen geführt. Der Unfall vom 23. Oktober 2001 habe die Beschwerdeführerin durch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und die zunehmenden Fehler verunsichert. Dieses Unfallereignis sei mit Verlusten und Trauer verbunden gewesen und dürfte zu einer leichten depressiven Reaktion geführt haben, die aber (ebenfalls) nicht dokumentiert sei. Der Raubüberfall habe zu einer PTSD (Post-traumatic Stress Disorder, posttraumatische Belastungsstörung) und damit verbunden wieder zu depressiven Symptomen geführt. Auch die Unfälle vom 14. Oktober 2002, 11. März 2004 und 10. September 2005 (Fahrrad) hätten jeder für sich die Trauer und Depression verstärkt. Der Raubüberfall, verstärkt durch den Unfall vom 14. Oktober 2002, habe zu einer schweren Depression geführt. Zur jetzigen Depression hätten alle Ereignisse beigetragen, wobei aber der Raubüberfall und der Unfall vom 14. Oktober 2002 wesentlich gewesen seien. Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsunfähigkeit durch die depressive Symptomatik könne relativ arbiträr wie folgt aufgeteilt werden: 23. Oktober 2001: 10 %, Raubüberfall: 25 %, 14. Oktober 2002: 25 %, 11. März 2004: 10 % und 10. September 2005: 10%, vorbestehende unfallfremde Erkrankung und Disposition: 20 %. Endlich führte der Psychiater aus, die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin stehe nicht im Vordergrund, sondern die neuropsychologischen, kognitiven und feinmotorischen Einschränkungen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, den Traum einer Ausbildung zur "..." zu verwirklichen. Die psychischen Gesundheitsstörungen seien weitgehend Folge dieser Störungen (Urk. 18/5 S. 8). Dr. H.___ notierte, aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. In Bezug auf eine Verweisungstätigkeit käme höchstens eine sehr wenig qualifizierte Tätigkeit in Frage, wobei die Arbeitsfähigkeit durch die genannten Einschränkungen ebenfalls deutlich reduziert wäre. Angesichts der hohen Leistungsorientierung und Motivation erscheine es jedoch fraglich, ob eine solche untergeordnete Hilfstätigkeit einer so hochqualifizierten Frau rein menschlich zugemutet werden dürfe. Abschliessend merkte der Psychiater an, es stelle sich die Frage, ob nicht die Unfallversicherung für die Psychotherapie aufzukommen habe, dürften doch - wie dargelegt - der Raubüberfall und der Unfall vom 14. Oktober 2002 einen wesentlichen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand gespielt haben und damit eine Teilursache darstellen (Urk. 18/5 S. 10). Endlich legte Dr. H.___ unter Berücksichtigung der entscheidenden neuropsychologischen Einschränkungen die Aufteilung der Auswirkung auf den Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wie folgt dar: 23. Oktober 2001: 50 %, Raubüberfall: 10 %, 14. Oktober 2002: 10 %, 11. März 2004: 10 %, 10. September 2005: 10 %, Vorzustand: 10 % (Urk. 18/5 S. 11).
3.10.3 Die neuropsychologische Untersuchung vom 8. März 2007 durch lic. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. J.___, Neuropsychologie FSP, ergab eine verminderte mentale Leistungsfähigkeit dominiert von Aufmerksamkeits- und exekutiven Dysfunktionen (Urk. 18/4 S. 5). Gemäss Einschätzung der Psychologinnen stehen die mentalen Befunde überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik und der Schmerzsymptomatik. Ob und in welchem Wahrscheinlichkeitsgrad diese Faktoren unfallkausal seien und ob auch unfallfremde Faktoren mitwirkten, sei aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen. Um eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, müssten sich die psychische Situation und die Schmerzsymptomatik verbessern. Ein spezifisch neuropsychologisches Funktionstraining sei nicht indiziert (Urk. 18/4 S. 7).
3.10.4 Dr. med. K.___, Neurologie FMH, hielt dafür, dass sich bei fehlender neurologischer Problematik therapeutische Massnahmen erübrigten und sich aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 18/3 S. 4).
3.10.5 Dr. med. L.___, Facharzt FMH Rheumatologie, notierte (Urk. 18/2), die eingehende rheumatologische Untersuchung vom 7. März 2007 habe zur Feststellung eines chronischen, leichtgradigen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit myofaszialer Irritation der Nacken- und Schulterpartie beidseits und segmentaler Dysfunktion der oberen HWS geführt. Klinische oder bildgebende Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten nicht objektiviert werden können, und Hinweise für eine Segmentinstabilität seien keine erhoben worden. Zudem erscheine eine osteo-disko-ligamentäre Läsion aufgrund der Bildgebung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren unter residuellen Handbeschwerden rechts sowie an einer Kiefergelenksfunktionsstörung beidseits (Urk. 18/2 S. 9). Der Rheumatologe erklärte, aufgrund des seit den Unfällen anhaltenden chronischen myofaszialen Reizzustandes sei die Tätigkeit als "..." mit zum Teil rückenbelastenden Positionen als ungeeignet zu betrachten. In Bezug auf anderweitige ärztliche Tätigkeit, verbunden mit körperlich leichten, wechselbelastenden Verrichtungen, bestehe demgegenüber aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/2 S. 10). Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges führte der Arzt aus, die bewegungs-, belastungs- und positionsabhängigen Nacken-/Schulterschmerzen bds. linksbetont, die residuellen Handbeschwerden rechts sowie die residuellen beidseitigen Kiefergelenkbeschwerden stünden sicher in natürlichem Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 23. Oktober 2001, 22. Januar 2002, 14. Oktober 2002, 11. März 2004 sowie 10. September 2005. Vor diesen Unfällen sei die Beschwerdeführerin bezüglich Nacken-/Schulterschmerzen, Handbeschwerden und Kiefergelenkschmerzen beschwerdefrei gewesen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage sei der zeitliche Zusammenhang zu den erwähnten Unfällen klar gegeben; im Zeitkontinuum bestehe kein Unterbruch der Beschwerdesymptomatik. Schliesslich erklärte der Rheumatologe, auf Niveau HWS zeigten sich in der Bildgebung altersentsprechend normale Befunde, welche das Beschwerdebild in keiner Art und Weise erklärten. Bezüglich der Handbeschwerden erkläre das kernspintomographisch nachgewiesene radiokarpale Handgelenksganglion das Ausmass und die Lokalisation der Beschwerden nicht (Urk. 18/2 S. 11).
3.10.6 Dem Hauptgutachten der A.___ (Urk. 18/1) ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin der Marke BMW am 11. März 2004 vor einem Rotlichtsignal wartend von einem nachfolgenden Taxi gerammt wurde, als dessen Fahrer das Bremspedal zu früh los gelassen habe. An der hinteren Stossstange des BMW sei ein Kratzer entstanden, ein Schaden am Taxi sei nicht dokumentiert (Urk. 18/1 S. 17). Im Weiteren wird ein Arztbericht von Prof. Dr. med. M.___, Spital N.___, wo die Beschwerdeführerin von August 2006 bis Februar 2007 mit einem Pensum von ungefähr 50 % als Gastärztin tätig war, zitiert. Diesem war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Vorerfahrung in verschiedenen Nachbardisziplinen beste Voraussetzungen mitbringe, das Fach "..." bis zum Facharzt anzustreben. Ihr Wissen entspreche dem eines "..." Weiterbildungsassistenten im dritten Weiterbildungsjahr. Das zu Beginn niedrige Pensum sei von der Beschwerdeführerin selbständig gesteigert worden, so dass sie in den letzten drei Monaten konstant zu 50 bis 60 % tätig gewesen sei. Dabei sei sie erkennbar mit einem höheren Pensum zurecht gekommen. Sie habe an Visiten und Röntgenrapporten teilgenommen, supervidierte selbständige Beurteilung ambulanter Patienten vorgenommen und 40 "..." s selbständig abgeleitet. Die Ableitungen seien allesamt gut abgeleitet und ausgewertet worden und hätten wenig anfängertypische Artefakte gezeigt. Die Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin indes sicherlich dadurch erleichtert worden, dass sie beim Erledigen ihrer Aufgaben keinem engen zeitlichen Rahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei jedoch zu erkennen gewesen, dass sie auch pro Zeiteinheit ihre Leistung noch weiter habe konzentrieren und verdichten können. Dr. M.___ hielt dafür, dass der Beschwerdeführerin das Erreichen des Facharztes in "..." möglich sei (18/1 S. 18).
Endlich fiel die Beantwortung der Frage durch die Gutachter, ob, sofern psychische Beschwerden vorliegen würden, diese sich ganz oder teilweise im Rahmen des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionstrauma erklären liessen, wie folgt aus: Ja. Allerdings ist Folgendes anzumerken: Das typische Beschwerdebild nach HWS-Distoristonstrauma tritt bei vielen Leiden mit und ohne Unfall auf. Wir kennen es z.B. bei Frauen im Klimakterium, bei Patienten mit Depression, posttraumatischen Belastungsstörungen, chronischen Schmerzen aber auch gesunden Menschen mit Jetlag. Sicher bestehen bei Frau X.___ Symptome, die zu einem Folgezustand nach HWS-Distorsion passen. Daneben können viele davon aber auch problemlos durch die vorliegenden Residuen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression erklärt werden (Urk. 18/1 S. 44).
3.11 Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Neurologie, notierte am 15. November 2006 (Urk. 3/19), es bestehe ein posttraumatisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach mehreren Unfällen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen seien andererseits im somatischen Neurostatus nicht zu erfassen. Solche Beschwerden seien nicht nur nach HWS-Distorsionstrauma, als Zustand nach minimal Brain Injury postkontusionell und langjährigen Schmerzerkrankungen, sondern auch im Rahmen depressiver Verstimmungen bekannt. Im vorliegenden Fall spielten wahrscheinlich all diese Faktoren eine Rolle und wirkten in negativem Sinne synergistisch. Die Beschwerden müssten mittels neuropsychologischer Testbatterie objektiviert werden.
3.12 P.___, lic. phil. Psychologin FSP, stellte anlässlich ihrer Untersuchung vom 6. November 2006 (Bericht vom 20. Dezember 2006, Urk. 3/8) fest, dass bei einem durchschnittlichen allgemeinen Testintelligenzniveau die Subtestleistungen sowohl im Verbal- als auch im Handlungsteil zum Teil stark schwankten. Bei vielen guten und sehr guten Resultaten hätten sich Leistungen finden lassen, welche weder der Altersnorm der Beschwerdeführerin noch dem Leistungsniveau einer berufstätigen Ärztin entsprächen. Zudem hätten im Untersuchungsverlauf auch die Nacken-/Schulterschmerzen beobachtbar zugenommen (Urk. 3/18 S. 3).
4.
4.1 In Frage steht, ob die Beschwerdeführerin durch das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 ein Distorsionstrauma der HWS erlitt bzw. ob das genannte Ereignis für die nach wie vor bestehende Beschwerdesituation (mit)verantwortlich ist.
4.2 Ein Hinweis auf das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 findet sich erstmals im Bericht von Dr. B.___ vom 22. April 2004, wo notiert ist, der Autounfall habe zu einer vorübergehenden Verstärkung der (bereits bestehenden) Nackenschmerzen geführt. Unter Diagnosen ist eine HWS-Distorsion nach dem fraglichen Ereignis indes nicht aufgeführt; erwähnt werden bloss die Ereignisse vom 23. Oktober 2001 und vom 11. März 2004 (Erw. 3.3). Auch im Dokumentationsbogen vom 12. August 2004, welcher im Rahmen des Unfalles vom 11. März 2004 erstellt wurde, ist als früherer Unfall mit HWS-Beteiligung einzig das Ereignis vom 23. Oktober 2001 aufgeführt (Erw. 3.4). Erst mit Bericht vom 13. Dezember 2004 nannte Dr. B.___ die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Oktober 2002 (Erw. 3.5). Alle vorstehend genannten Aufzeichnungen beruhen jedoch ausschliesslich auf Angaben der Beschwerdeführerin, fand doch zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 9. Mai 2003 keine Behandlung bei Dr. B.___ statt (Erw. 3.5). Gleiches hat für die Ausführungen von Dr. Z.___ zu gelten, welcher die Beschwerdeführerin erstmals am 30. Januar 2003 untersuchte (Erw. 3.1) und sich demzufolge für frühere Gegebenheiten auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützen musste. Damit fehlt es an echtzeitlichen ärztlichen Berichten in Bezug auf das fragliche Ereignis. Auch eine Anfrage der Beschwerdegegnerin bei Dr. C.___ ergab, dass keine Untersuchung wegen eines Schleudertraumas nach dem Ereignis vom 14. Oktober 2002 stattfand (Erw. 3.7). Endlich ist auch dem Polizeirapport vom 26. Oktober 2002 kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen irgendwelcher Art erlitten oder aufgetretene Beschwerden genannt hätte (vgl. Urk. 3/3).
4.3 Auch wenn, wie die Beschwerdeführerin ausführte (Erw. 1.2), zutrifft, dass das Gericht die Beweise frei zu würdigen hat, ist gleichwohl mit Blick auf die weiteren Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2002 eine HWS-Distorsion erlitt, welche zur (zumindest teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führte.
Ausführlich dokumentiert ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin bereits in früheren Jahren an einer depressiven Erkrankung litt, die sie jedoch nach eigenen Angaben im Jahre 1999 überwand und eine Arbeitsstelle als Assistenzärztin am Spital G.___ antrat (Erw. 3.1). Nachdem sie - ebenfalls ihren eigenen Aussagen zufolge - am 23. Oktober 2001 einen Autounfall erlitten hatte, wurde sie in den Monaten Juni und Juli 2002 zunehmend depressiv und litt ab September 2002 an einer schweren depressiven Episode. Im November 2002 attestierte ihre Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Erw. 3.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es treffe mit Blick auf diese Attestierung durch Dr. C.___ nicht zu, dass die erste Konsultation nach dem 14. Oktober 2002 alleine psychisch bedingt gewesen sei, fehle es der Hausärztin doch an der Qualifikation als Spezialärztin (Erw. 1.2) und habe sie überdies mit ihrer Ärztin nicht über das Unfallereignis sprechen wollen, vermag vor den aufliegenden Arztberichte nicht zu überzeugen. Fehlt es an einer echtzeitlichen Dokumentation einer HWS-Distorsion, verursacht durch das Ereignis vom 14. Oktober 2002 (Erw. 4.2), gab die Beschwerdeführerin - immerhin ausgebildete Ärztin - an, bereits vor dem fraglichen Unfallereignis an einer schweren depressiven Episode gelitten zu haben und verneinte Dr. C.___ ausdrücklich eine nach dem 14. Oktober 2002 erfolgte Untersuchung wegen HWS-Schleudertrauma (Erw. 3.7), so ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich, dass das Ereignis vom 14. Oktober 2002 die ab November 2002 attestierte Leistungseinschränkung bewirkte oder wenigstens mitverursachte. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Arbeitgeber angab, krank zu sein (Urk. 15/Z14), und vom 13. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004 gar Krankentaggelder im Umfang von 100 % bezog (vgl. 15/Z50).
Die Feststellung schliesslich von Dr. O.___ (Erw. 3.11) und den Gutachtern der A.___ (Erw. 3.10.6), Beschwerden, wie sie nach HWS-Traumen auftreten, seien auch im Rahmen depressiver Erkrankungen zu finden, lässt eine mögliche Beteiligung des Unfallereignisses vom 14. Oktober 2002 an der Arbeitunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch mehr in die Ferne rücken. Ist endlich die Biographie der Beschwerdeführerin mit einer Vielzahl psychosozialer Belastungsfaktoren (Entwurzelung, nicht erfüllter Kinderwunsch, Ehescheidung, nicht Erreichen des beruflichen Zieles) beschwert, so ist eine Mitbeteiligung des fraglichen Unfallereignis an der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2002 nicht mit dem nötigen Beweisgrad (Erw. 2.5) erstellt.
4.4 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. Z.___ einen klaren zeitlichen Zusammenhang der verschiedenen Unfälle mit der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erkannte (Erw. 3.8), fehlt es doch dieser Feststellung - wie schon angeführt - an echtzeitlicher Sachverhaltsfeststellung, und konnte sich Dr. Z.___ damit nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin selber stützen. Hatten es die Gutachter der A.___ versäumt, Angaben zur Anamnese vor dem Jahre 2003 zu erheben (Erw. 3.10.2), erweisen sich die Schlussfolgerungen des Psychiaters Dr. H.___, welcher die neuropsychologischen, kognitiven und feinmotorischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als Ursache der psychischen Gesundheitsstörung bezeichnete (Erw. 3.10.2), als im Widerspruch zur Einschätzung der Psychologinnen stehend, welche die mentalen Befunde in der psychischen Symptomatik und Schmerzsymptomatik gründend vermuteten (Erw. 3.10.3), hielten die Gutachter abschliessend fest, die Beschwerdeführerin zeige Symptome, welche zu einem Folgezustand nach HWS-Distorsion passten, die aber ebenso problemlos durch die Residuen der Depression erklärt werden könnten (Erw. 3.10.6), so erweist sich das Gutachten nicht als geeignet, einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 und der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Dies umso weniger, als Dr. H.___ festhielt, das Ereignis vom 23. Oktober 2001 dürfte zu einer leichten depressiven Reaktion geführt haben, beiläufig jedoch erwähnte, eine solche sei ebenfalls nicht dokumentiert (Erw. 3.10.2). Im Gegenteil sind angesichts der Schlussfolgerung, es sei fraglich, ob der so hochqualifizierten Beschwerdeführerin untergeordnete Hilfstätigkeiten menschlich zumutbar seien, an der Sachlichkeit der Gutachter mindestens in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel angebracht. Dies umso mehr, als Dr. M.___, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Einsatzes am Spital N.___ betreute, dafürgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne den Facharzt für "..." erreichen (Erw. 3.10.6).
Endlich werfen auch die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Unfallereignisse Fragen auf, ist beispielsweise ein HWS-Distorsionstrauma bei einem Unfallereignis wie jenem vom 11. März 2004, anlässlich dessen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin ein blosser Kratzer entstand (Erw. 3.10.6) und offenbar eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 0,5 bis 5 km/h resultierte (vgl. Urk. 15/Z13), schlicht undenkbar und nicht nachvollziehbar. Und endlich ist auch dem Umstand, dass das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 der Beschwerdegegnerin erst am 12. April 2005, und damit mehr als zwei Jahre nach dem Zusammenstoss, gemeldet wurde (Urk. 15/Z1), entsprechend zu würdigen, dürfte der Beschwerdeführerin als Ärztin die Bedeutung solcher Meldungen hinlänglich bekannt sein.
4.5 Infolgedessen ist ein Zusammenhang des Unfallereignisses vom 14. Oktober 2002 mit der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht erstellt (Erw. 2.5), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Leistungen erbrachte.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6. Auf Nachfrage teilte Rechtsanwältin Umhang am 15. Juli 2009 (Urk. 24b) mit, der Beschwerdeführerin sei per 10. Dezember 2008 mit Wirkung ab dem 19. Februar 2007 eine Rente aus beruflicher Vorsorge in Höhe von Fr. 3'609.-- monatlich zugesprochen worden. Im Weiteren richte die Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 eine Rente aus, welche sich in den Jahren 2007 und 2008 auf Fr. 1'055.-- monatlich belaufe (vgl. Urk. 25/1). Die zuständige Vorsorgeeinrichtung überwies der Beschwerdeführerin mit Valuta 10. Dezember 2008 eine Nachzahlung von Fr. 57'414.-- (Urk. 25/10), von der Invalidenversicherung erhielt die Beschwerdeführerin im November 2008 eine Nachzahlung von Fr. 8'033.-- (inkl. Verzugszinsen) (siehe Urk. 25/9). Da die Beschwerdeführerin mithin nicht mehr bedürftig ist, fehlt es an einer Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung, weshalb diese zu entziehen ist (§ 91 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).
Das Gericht beschliesst:
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird der Beschwerdeführerin entzogen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).