Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 20. Mai 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux
Niggli Kaeslin & Partner, Advokatur und Notariat
Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene G.___ arbeitete als Chefmonteur bei der A.___ und war aufgrund dieser Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 7. April 2003 von hinten von einem anderen Auto angefahren wurde, nachdem er sein Fahrzeug verkehrsbedingt angehalten hatte (Urk. 13/1). Ein Polizeirapport wurde nicht erstellt (Urk. 13/6.1).
Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, welche der Versicherte am Unfallfolgetag aufsuchte, diagnostizierte am 6. Mai 2003 eine HWS-Distorsion sowie eine leichte Commotio Cerebri und verordnete einen Halskragen sowie Analgetika. Zudem stellte sie fest, dass der Versicherte passagere Übelkeit, Kopfschmerzen ohne Erbrechen, persistierende Kreuzschmerzen und nuchale Kopfschmerzen bei Bewegung über 24 Stunden und beim Fernsehen angegeben habe. Der Röntgenbefund ergab eine leichte Streckhaltung der HWS, die ossären Strukturen waren unauffällig (Urk. 13/3). Am 30. April 2003 nahm der Versicherte seine Arbeit zu 50 % auf, legte sie jedoch am 5. Mai 2003 wieder nieder (Urk. 2 S. 2). Am 11. Juni 2003 liess die SUVA den Versicherten durch Dr. med. C.___, FMH orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 13/5). Eine Wiederaufnahme der Arbeit im Juli 2003 führte zu einer Exazerbation der Beschwerden, so dass der Versicherte den Arbeitsversuch wieder abbrach (Urk. 13/6.4). In der Folge begab er sich beim Chiropraktoren Dr. D.___ sowie bei Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, in Behandlung. Letzterer diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 13/13.1) ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und äusserte den Verdacht auf neuropsychologische Defizite. Vom 18. September bis zum 23. November 2003 und vom 8. Dezember 2003 bis zum 25. Februar 2004 unternahm der Versicherte zwei weitere Arbeitsversuche mit einem 50%-Pensum (Urk. 2 S. 2 und Urk. 13/13.1). Eine zweite kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ wurde am 20. April 2004 durchgeführt (Urk. 13/19). Vom 24. August bis zum 21. September 2004 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ auf (Urk. 13/45). Die dort behandelnden Ärzte empfahlen die Durchführung einer SUVA-Abklärung oder einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Am 25. November 2004 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2005 (Urk. 13/52). Am 14. Dezember 2004 wurde der Versicherte erneut durch den Kreisarzt Dr. C.___ untersucht, welcher einen auffälligen Beschwerdeverlauf feststellte (Urk. 13/48). Eine weitere kreisärztliche Untersuchung am 7. April 2005 durch Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergab keine Diagnose eines psychiatrischen Erkrankungsbildes (Urk. 13/61). Am 1. September 2005 erfolgte zudem eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, in welcher die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) bei 10-15km/h festgelegt wurde (Urk. 13/95). Die SUVA veranlasste im weiteren eine spezialärztliche Untersuchung in der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der I.___ durch Prof. Dr. med. J.___ und PD Dr. med. K.___ (Beurteilung vom 9. September 2005, Urk. 13/97, und Zusatzbericht vom 21. Oktober 2005, Urk. 13/99). Später beauftragte sie die Rehaklinik L.___ mit der Durchführung einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche am 31. Mai und am 1. Juni 2006 durchgeführt wurde (Bericht vom 4. Juli 2006, Urk. 13/134). Vom 19. September bis zum 18. Oktober 2006 befand sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik L.___ (Urk. 13/150 und Urk. 13/151).
Mit Verfügung vom 21. November 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen mangels Adäquanz per 31. Dezember 2006 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 13/154). Am 24. November 2006 erhob der obligatorische Krankenversicherer, die Visana, gegen die Verfügung vorsorglich Einsprache (Urk. 13/155.1), zog diese jedoch am 15. Dezember 2006 (Urk. 13/158) wieder zurück. Am 5. Januar 2007 liess der durch Rechtsanwalt Claude Béboux vertretene Versicherte seinerseits gegen die leistungseinstellende Verfügung Einsprache erheben (Urk. 13/159.1-159.9). Mit Entscheid vom 7. Februar 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 13/162).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Claude Béboux am 9. März 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2007 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen bis zur vollständigen Genesung des Beschwerdeführers von den Unfallfolgen zu erbringen.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine 75%-ige Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten.
4. Subeventualiter sei eine ergänzende medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Vorbescheid vom 19. März 2007 teilte die SVA Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, sie werde ihm vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2006 eine befristete ganze IV-Rente zu sprechen; ab dann sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und der Invaliditätsgrad liege unter 40 % (Urk. 13/164).
Am 20. März 2007 (Urk. 7) liess der Versicherte das Schreiben von Dr. E.___ vom 13. März 2007 (Urk. 8) zu den Akten reichen. Nachdem die durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf vertretene SUVA in der Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-164) um Abweisung der Beschwerde hatte ersuchen lassen, wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 7. April 2003 eine Distorsion der HWS erlitt und die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zumindest teilweise gegeben sind (Urk. 2 S. 9). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 31. Dezember 2006 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, ein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Läsion fehle und ein neurologisches Korrelat habe ebenso wenig wie neuropsychologische Störungen gefunden werden können (Urk. 2 S. 8, Urk. 12 S. 3). Der unfallbedingt erforderliche Heilverlauf sei abgeschlossen, weshalb die Adäquanzprüfung nicht verfrüht erfolge. Von den Adäquanzkriterien gemäss BGE 117 V 367 seien nur zwei (Dauerbeschwerden, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise (Urk. 2 S. 9 f.)
1.3 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, es seien insgesamt vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit), wobei das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sogar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei (Urk. 1 S. 8 ff.). Zudem rügte er, die Einstellungsverfügung sei verfrüht und in Unkenntnis sämtlicher für die Beurteilung notwendigen ärztlichen Unterlagen ergangen. Es müsse mit einer ausführlichen fachärztlichen Begutachtung abgeklärt werden, ob - wie dem Bericht des Kreisarztes Dr. H.___ eindeutig entnommen werden könne - das Unfallereignis Auslöser eines allfällig vorbestandenen psychischen Belastungszustandes des Beschwerdeführers habe sein können (Urk. 1 S. 11 Ziff. 22).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist folgender Verlauf aktenkundig:
3.2 Die erstbehandelnde Ärztin Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. Mai 2003 (Urk. 13/3) eine HWS-Distorsion sowie eine leichte Commotio Cerebri. Zudem habe der Versicherte passagere Übelkeit, Kopfschmerzen ohne Erbrechen, persistierende Kreuzschmerzen und nuchale Kopfschmerzen bei Bewegung über 24 Stunden und beim Fernsehen beklagt. Der Röntgenbefund habe eine leichte Streckhaltung der HWS ergeben, die ossären Strukturen seien unauffällig gewesen. Ab dem 8. April 2003 attestierte sie eine vollumfängliche, ab dem 30. April 2003 versuchsweise eine 50%ige und ab dem 6. Mai 2003 wiederum eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Am 13. Mai 2003 (Urk. 13/4) stellte sie eine Exazerbation des Lumbovertebralsyndroms fest. Neben einer eingeschränkten Retroflexion der HWS mit Provokation von Schwindel und einer Gehunsicherheit (Strichgang, Einbeinstand) erhob sie unauffällige neurologische Befunde. Ab dem Unfallfolgetag attestierte sie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren schlug sie eine vertrauensärztliche Untersuchung vor.
3.3 Anlässlich der am 11. Juni 2003 durch den orthopädischen Chirurgen Dr. C.___ durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung berichtete der Beschwerdeführer, die Intensität seiner Nackenbeschwerden habe nachgelassen. Sie träten im Verlauf des Tages gelegentlich noch auf, auch beim starken Drehen des Kopfes. Er habe gelegentlich Kopfweh und bisweilen eine leichte Schwäche im rechten Arm (Urk. 13/5).
3.4 Dr. B.___ diagnostizierte am 28. Juli 2003 (Urk. 13/9) ein HWS-Distorsionstrauma mit Exazerbation eines vorbestehenden Lumbovertebralsyndroms. Die klinische Untersuchung habe eine Druckdolenz am Okziput rechts mit Myogelose und eine in alle Richtungen zu 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit der HWS ergeben, jedoch keine neurologischen Ausfälle. Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2003.
3.5 Der Chirurge Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 13/13.1) ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion. Zudem vermerkte er eine Besserung des Gesundheitszustandes unter konservativer Therapie, was zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von vorher 0 % auf 50 % ab dem 18. September 2003 geführt habe. Der Versicherte klage über die typischen somatischen (Kopf- und Nackenschmerzen) sowie neuropsychologischen (erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Wortfindungsstörungen) Beschwerden. Am 1. März 2004 teilte Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass dem Beschwerdeführer ab dem 26. Februar 2004 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müsse, da sich die Beschwerden in seinem sehr belastenden Beruf verstärkt hätten (Urk. 13/17).
3.6 Am 20. April 2004 wurde der Beschwerdeführer wiederum von Dr. C.___ kreisärztlich untersucht (Bericht gleichen Datums, Urk. 13/19). Der Beschwerdeführer gab gewisse dauernd vorhandene Nacken- und Kopfschmerzen an, bisweilen auch Schmerzen vorne an der rechten Schulter und im Kreuz. Die Beschwerden würden schon durch kleinere Anstrengungen akzentuiert (Urk. 13/19.1). Der Kreisarzt bestätigte die Arbeitsunfähigkeit und hielt seine Hoffnung fest, dass innert weniger Monate wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werde. Heute seien keine Elemente bekannt, welche eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 13/19.2-3).
3.7 Ab dem 4. Juni 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer einer intensiven ambulanten Physiotherapiebehandlung in der Rehaklinik F.___ (Urk. 13/32). Gemäss Bericht vom 30. Juni 2004 (Urk. 13/35) von Dr. med. M.___, FMH Neurologie, stehe symptomatisch das zervikozephale und -brachiale Schmerzsyndrom im Vordergrund, intermittierend auch lumbale Rückenschmerzen sowie neuropsychologische und psychologische Funktionsstörungen. Da mit der ambulanten Therapie nur ein ungenügender Erfolg verzeichnet werden konnte, wurde vom 24. August bis zum 21. September 2004 ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik F.___ durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 2. November 2004 (Urk. 13/45) wurde klinisch eine schmerzbedingt mittel bis leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie thorakal und lumbal festgestellt. Es bestanden eine ausgeprägte Druckdolenz und ein Muskelhartspann über dem gesamten M. trapezius rechtsseitig sowie der okzipitalen Muskelansätze. Klinisch-neurologisch liessen sich keine Defizite objektivieren. Eine Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter ergab unauffällige Befunde (Urk. 13/45.2). In der neuropsychologischen Untersuchung erbrachte der Beschwerdeführer in allen überprüften Funktionsbereichen gut durchschnittliche bis deutlich über der Norm liegende Leistungen. Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2004 und empfahlen die Durchführung einer SUVA-Abklärung oder einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/45.3).
3.8 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung/Standortbestimmung vom 14. Dezember 2004 (Urk. 13/48) vermerkte Dr. C.___ eine eigenartige Entwicklung. In seiner ersten Untersuchung am 11. Juni 2003 habe eine leichte Einschränkung der HWS-Funktion und am 20. April 2003 eine annähernd freie HWS-Funktion vorgelegen, währenddem er heute die schlechtesten Bewegungsausschläge erhebe. Neu sei auch eine Einschränkung der Schulterfunktion, welche bei den beiden vorangehenden Untersuchungen frei gewesen sei (Urk. 13/48.3). Dr. C.___ empfahl erneut bildgebende Abklärungen, insbesondere ein MRI der HWS. Im weiteren fielen Dr. C.___ einerseits das in keiner Weise bedrückte Verhalten des Beschwerdeführer sowie die rechtsbetonte Beschwielung an dessen Fingern auf, deren Genese unklar sei (Urk. 13/48.4).
3.9 Der Kreisarzt Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konnte aufgrund seiner Untersuchung am 7. April 2005 kein psychiatrisches Erkrankungsbild diagnostizieren, insbesondere zeigte sich keine manifeste Erkrankung aus dem Formenkreis der Depressionen und der Angsterkrankungen. Seine psychischen Befunde fasste er so zusammen, dass ein weitgehend unauffälliges psychopathologisches Zustandsbild bestehe, wobei der Beschwerdeführer dazu neige, eine gewisse Gelassenheit und Leichtigkeit seiner Situation abzuringen, sodass angesichts der komplexen und lang anhaltenden Schmerzproblematik verständlich werde, dass diese psychische Reaktion als nicht ganz adäquat zur gesundheitlichen Situation beschrieben werde (Urk. 13/61.4). Weiter hielt Dr. H.___ Folgendes fest: Diese potentiellen Faktoren (Anmerkung: Sehr frühe Trennung von seiner primären Bezugsperson, vorzeitiger Tod des Vaters, belastete Lebensgeschichte der Ehefrau, Arbeitsunfähigkeit) und deren Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers könnten durchaus dazu führen, dass in psychologischer Hinsicht eine weitgehende Verdrängung oder Verleugnung der psychischen Belastung stattfindet, um das geforderte möglichst gute psychische Funktionieren zu gewährleisten. In diesem Sinne wäre die aktuelle Reaktion der Unbekümmertheit des Versicherten nicht als leichtfertiges Überspielen zu verstehen, sondern als komplexe psychische Reaktion zum Erhalt des psychischen Überlebens. In dem Sinne wäre zu verstehen, dass das Unfallereignis sich auf einen vorbestandenen psychischen Belastungszustand ereignet hätte und damit nur als Trigger fungiert hätte (Beurteilung vom 7. April 2005, Urk. 13/61.4 f.).
3.10 Die am 18. Januar 2005 durchgeführte Magnetresonanztherapie der HWS ergab eine Osteochondrose C5/6 mit Zeichen einer Aktivierung (Boden- und Deckplattenödem). Eine signifikante neuroforaminale oder Duralsackquerschnittseinengung war nicht nachzuweisen. Die paravertebralen Weichteile waren unauffällig (Urk. 13/79).
3.11 Am 23. Juli 2005 diagnostizierte Dr. E.___ ein cervicocephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel bei Status nach HWS-Distorsion, eine Zervikobrachialgie, neuropsychologische Funktionsstörungen, ein lumbovertebrales Syndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I sowie eine mittelgradig depressive Episode. Der Beschwerdeführer sei auf eine ergotherapeutische Behandlung angewiesen (Urk. 13/88). Am 8. August 2005 äusserte Dr. E.___ seine Auffassung, wonach eine Therapie mit Alexander-Technik unbedingt notwendig sei (Urk. 13/90.1).
3.12 Die im Auftrag der Beschwerdegegnerin an der I.___ durchgeführte spezialärztliche Untersuchung durch Prof. Dr. J.___ und PD Dr. K.___ ergab die Diagnose eines protrahierten Verlaufs nach HWS-Distorsion sowie eine chronische Zervikobrachialgie rechts und Zervikozephalgie. Ein eindeutiges morphologisches Korrelat, welches die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnte, liege nicht vor. Zur weiteren Diagnostik werde eine elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt (Beurteilung vom 9. September 2005, Urk. 13/97), welche am 18. Oktober 2005 stattfand und ergab, dass bei chronischen Zervikobrachialgien kein neurogenes Defizit objektivierbar sei. Eine neurologische Kompression konnte ausgeschlossen werden. Prof. Dr. J.___ sah eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzproblematik und vertrat die Auffassung, die Osteochondrose C5/6 beeinflusse die Arbeitsunfähigkeit per se nicht (Bericht vom 21. Oktober 2005, Urk. 13/99).
3.13 In seiner Stellungnahme vom 8. November 2005 vertrat der Kreisarzt Dr. C.___ die Auffassung, eine weitere Heilbehandlung als Folge des Unfalles sei nicht mehr notwendig und auch nicht zweckmässig und geeignet, den Gesundheitszustand namhaft zu verbessern. Eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit erachtete er jedoch als sinnvoll (Urk. 13/101).
3.14 Am 30. Januar 2006 erstattete N.___ seinen Bericht betreffend die seit Juli 2005 bei ihm durchgeführten 50 Alexander-Technik-Lektionen à ½ Stunde (Urk. 13/118).
3.15 In der Rehaklinik L.___ wurde am 31. Mai und am 1. Juni 2006 eine EFL durchgeführt (Bericht vom 4. Juli 2006, Urk. 13/134). Gemäss den beurteilenden Ärzte bestanden die arbeitsbezogen relevanten Probleme vor allem in belastungsabhängigen Nackenschmerzen, positions- und belastungsabhängigen Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den rechten Arm, bis in die Augen ausstrahlenden belastungsabhängigen Kopfschmerzen, und positions- und belastungsabhängigen Kreuzschmerzen. Zudem vermerkten sie eine fragliche Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Die Beobachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei im vorliegenden Fall schwierig. Es bestünden gewisse nachvollziehbare Einschränkungen, deren gezeigtes Ausmass allerdings medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund dessen empfahlen die zuständigen Ärzte und die Ergotherapeutin einen stationären Aufenthalt in der Klinik und attestierten dem Beschwerdeführer bis dahin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 13/134.3). Vom 19. September bis zum 18. Oktober 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik L.___ auf (Austrittsbericht vom 31. Oktober 2006, Urk. 13/151, mit Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm [Urk. 13/150]). Auch während des stationären Ergonomie-Trainingsprogramms zeigte der Beschwerdeführer - wie bereits schon während der EFL - eine auffallende Selbstlimitierung, so dass die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit innerhalb des etwa 4-wöchigen Ergonomie-Trainingsprogramms nicht erreicht werden konnten. Das Ausmass der vom Beschwerdeführer demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht kaum erklären. Die behandelnden Ärzte kamen zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. In einer (mindestens) leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne länger dauernde Überkopfarbeiten sei ihm jedoch eine ganztägige Tätigkeit zumutbar (Urk. 13/151.1-151.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert an der EFL, dass er sich damals (wahrscheinlich wegen einer Sommergrippe) unwohl gefühlt habe, geschwächt und aus diesem Grund etwas gereizt gewesen sei. Dies sei im Bericht der Klinik L.___ nicht vermerkt worden, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen habe. Die Leistungsbereitschaft sei als fraglich beurteilt worden, es sei aber nicht in Erwägung gezogen worden, dass es ihm aufgrund der stetig zunehmenden Schmerzen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, seine Leistungen noch weiter zu forcieren (Urk. 1 S. 6).
Hierzu ist zu bemerken, dass die Testung so konzipiert ist, dass ein inkonsistentes Leistungsverhalten von den Experten sehr wohl festgestellt werden kann. Zudem ist festzustellen, dass die medizinisch nicht erklärbare Selbstlimitierung des Beschwerdeführers nicht nur anlässlich der zweitägigen EFL - während welcher er sich gemäss seinen Aussagen wahrscheinlich wegen einer Sommergrippe unwohl gefühlt habe -, sondern auch während des mehrwöchigen stationären Ergonomie-Trainingsprogramms vermerkt worden ist. Bei der Beurteilung der Leistungsbereitschaft und Konsistenz sind die Schmerzangaben und das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers wie folgt aufgeführt: "Im Gespräch wird der Schmerz unaufgefordert übermässig oft thematisiert. Spontan wird nur Schmerzbefreiung und 'gesund werden' als Ziel genannt. Demonstratives Schmerzverhalten: übermässige Entlastung der Schmerzregion: übervorsichtige Bewegung im Nacken-/Halsbereich; starre/abnorme Haltung; bei körperlicher Aktivität häufige verbale Schmerzäusserung; häufige Schmerzmimik." (Urk. 13/150.4). Dieses Verhalten und die ungenügende Bereitschaft des Beschwerdeführers, im Ergonomie-Training im Problembereich an einer Belastungssteigerung zu arbeiten (Urk. 13/150.5), bestätigen somit klar die schon während der EFL gemachten Beobachtungen, die bereits damals mit den medizinischen Befunden nicht in Einklang gebracht werden konnten. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
4.2 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, die Verfügung sei verfrüht erfolgt. Es sei eine ausführliche psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 1 S. 11). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss auch geltend, die Adäquanzprüfung sei verfrüht erfolgt.
Dr. E.___ wies in seinen Berichten vom 9. Mai 2005 und vom 23. Juli 2005 auf eine depressive Entwicklung hin beziehungsweise diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode. Dr. E.___, welcher Facharzt in Chirurgie und damit nicht zur Stellung psychiatrischer Diagnosen berufen ist, machte seine Feststellungen kurz nach der fachärztlichen psychiatrischen Abklärung durch den Kreisarzt, welcher jedoch keine psychiatrische Diagnose stellen konnte. Die übrigen involvierten und behandelnden Ärzte wiesen im gesamten Verlauf und auch in den späteren Berichten nicht auf eine allfällige psychische Komponente mit Krankheitswert hin. Aufgrund dieser Aktenlage kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausgegangen werden. Selbst wenn das Vorliegen einer psychischen Erkrankung als erstellt gelten könnte, wäre diese offenbar nicht behandlungsbedürftig und würde daher der Durchführung der Adäquanzprüfung nicht im Wege stehen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin - und damit auch die Adäquanzprüfung - ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu früh erfolgt. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigt sich deshalb.
5. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung des Unfalles als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen steht in Übereinstimmung mit der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Unfällen dieser Art und Schwere (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 5.1 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 8). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
6.
6.1. Die Prüfung der Adäquanzkriterien ergibt Folgendes:
6.2 Unstrittig ist, dass die - durch die präzisierte Adäquanzrechtsprechung (siehe Erw. 2.3) nicht angepassten - Adäquanzkriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilverlaufs nicht als erfüllt gelten können (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 4).
6.3 Zum Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen machte der Beschwerdeführer geltend, das Kriterium sei erfüllt, da die Auswirkungen seiner multiplen gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend gewesen seien, dass er trotz übermässiger Motivation und mehreren Arbeitsversuchen seine angestammte Tätigkeit nicht mehr habe aufnehmen können (Urk. 1 S. 8 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ersten zehn Monate nach dem Unfall während rund sechs Monaten wieder im angestammten Beruf tätig sein können. Es könne nicht von schwerwiegenden Auswirkungen der initial gezeigten Symptome ausgegangen werden (Urk. 12 S. 5).
Insgesamt sind keine über das für Schleudertraumata oder schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS typische Beschwerdebild (Erw. 2.2) hinausgehenden Beschwerden aktenkundig, und es liegt auch keine Häufung der für ein HWS-Distorsionstrauma charakteristischen Symptome vor. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer das typische Beschwerdebild nur teilweise auszumachen. Das Kriterium ist daher nicht erfüllt.
6.4 Sodann stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei in besonders ausgeprägter Weise erfüllt (Urk. 1 S. 10). Er befinde sich seit dem Unfallereignis in ständiger ärztlicher Behandlung und habe nebst unzähligen Arztbesuchen, anhaltend etablierten Physiotherapiebehandlungen, Behandlungen beim Chiropraktor - bis zum 6. Februar 2006 insgesamt 163 Konsultationen - auch eine Alexander-Therapie durchgeführt und sich stationär in der Rehaklinik F.___ aufgehalten. Zudem hätten Abklärungen in der I.___ und mehrere kreisärztliche Untersuchungen stattgefunden.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, das Kriterium sei nicht erfüllt. Es sei weder unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis eine Operation notwendig gewesen noch seien in der Folge besondere medizinische Massnahmen erforderlich gewesen. Die ärztliche Behandlung habe sich primär auf Konsultationen beschränkt, um sich die anschliessenden Therapien sowie die Behandlungen beim Chiropraktor verschreiben zu lassen (Urk. 12 S. 5).
Dieses Adäquanzkriterium wurde durch die kürzlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung präzisiert (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2.3). Für dessen Erfüllung wird neu eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung vorausgesetzt. Gemäss der präzisierten Rechtsprechung ist entscheidend, ob die nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Gemäss der bisherigen und durch die Präzisierung aufgegriffenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war früher für die Bejahung des Kriteriums eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung erforderlich (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2007 in Sachen L., U 88/06, Erw. 7.2.3). Eine Behandlung, die lediglich noch der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes und nicht der Heilung diente, war im Rahmen der Adäquanzprüfung grundsätzlich nicht relevant (in HAVE 2004 S. 119 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2004, U 246/03, E. 2.4 f.). Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen wurde nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zuerkannt. Ausserdem wurde in diversen Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt angesehen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008 in Sachen A., U 56/07, Erw. 6.3.1 mit Hinweisen).
Ein Grossteil der durchgeführten Behandlungen nach dem Unfall vom 7. April 2003 bestand in ambulanter Physiotherapie und Alexandertechniklektionen sowie medizinischen Verlaufskontrollen, deren primärer Zweck darin bestand, weitere Therapien und Medikamente zu verordnen. Zudem ist davon auszugehen, dass bei den durchgeführten Massnahmen schon bald die subjektiv sich im Laufe der Zeit ausweitenden Schmerzen und nicht die Heilung des Gesundheitsschadens im Vordergrund stand (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2007 in Sachen S., U 41/06, mit weiteren Hinweisen). Die stationären Aufenthalte in F.___ und L.___ erfolgten einerseits zum Zweck, mittels physiotherapeutischer Methoden am Schmerzverständnis und an Schmerzverarbeitungsstrategien zu arbeiten (siehe Urk. 13/45.2), andererseits gestützt auf ein Ergonomie-Trainingsprogramm eine vertiefte Zumutbarkeitsbeurteilung/Standortbestimmung vorzunehmen (siehe Urk. 13/151.2), nachdem die Resultate der ambulant durchgeführten EFL infolge Selbstlimitierung und gewissen Inkonsistenzen nur teilweise verwertbar waren (siehe Urk. 13/134.3). Die kreisärztlichen Untersuchungen dienten nicht der Behandlung der Unfallfolgen, sondern vielmehr dem Entscheid über das weitere Vorgehen.
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (früher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) ist demnach nicht erfüllt.
6.5 Betreffend Kriterium der Dauerbeschwerden anerkennt der Beschwerdeführer, dass eine gewisse Verbesserung habe herbeigeführt werden können und beispielsweise die Schwindelanfälle praktisch verschwunden seien. Er leide aber nach wie vor an ständigen Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich. Auch die Kopfschmerzen und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien nur unwesentlich abgeklungen. Er sei noch heute auf den täglichen Gebrauch von Schmerzmitteln angewiesen und befinde sich nach wie vor in ärztlicher und therapeutischer Behandlung (Urk. 1 S. 10)
In Erwägung 10.2.4 des erwähnten Entscheids U 394/06 präzisierte das Bundesgericht auch dieses Kriterium, indem es festhielt, dass neu nur noch erhebliche Beschwerden, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss bestanden, berücksichtigt werden. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt.
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall fortdauernde Rücken- und Nackenschmerzen beklagte. Schon anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Dezember 2004 fiel dem Kreisarzt eine eigenartige und medizinisch nicht erklärbare Entwicklung des Beschwerdeverlaufs auf. War die HWS-Funktion am 11. Juni 2003 nur noch leicht eingeschränkt (Urk. 13/5.2) und am 20. April 2004 annähernd frei (Urk. 13/19.2), ergaben sich bei der Untersuchung vom 14. Dezember 2004 dann auffallend schlechte Bewegungsausschläge. Zudem klagte der Beschwerdeführer neu auch über eine Einschränkung der Schulterfunktion rechts (Urk. 13/48.3). Auffällig war zudem eine rechtsbetonte Beschwielung der Finger, was der Kreisarzt nicht einordnen konnte, zumal der Beschwerdeführer bereits am 26. Februar 2004 seine manuelle Tätigkeit aufgegeben hatte (Urk. 13/48.4). Beim Eintritt in die Rehaklinik L.___ fand sich dann eine massive Druckdolenz auf leichteste Berührung am Okziput und an oberer HWS beidseits. Der Beschwerdeführer liess eine Berührung kaum zu, reagierte mit Abwehrreaktion und Angabe von sofort diffus im ganzen Kopf sich ausbreitenden Schmerzen (Urk. 13/151.5). Bei Austritt aus der Rehaklinik L.___ gab der Beschwerdeführer an, im Bereich der Halswirbelsäule habe er mehr Schmerzen als bei Eintritt (Urk. 13/151.5). Letztere Aussage ist insofern nicht glaubhaft, als er bereits bei Eintritt massivste Schmerzen angegeben und kaum eine Berührung zugelassen hatte, so dass eine Steigerung schwerlich nachvollziehbar ist. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich auch auf Grund der erwähnten Resultate der EFL und des stationären Ergonomie-Trainingsprogramms. Die im Laufe der Zeit vom Beschwerdeführer immer als stärker angegebenen Schmerzen kontrastieren auch augenfällig mit den anlässlich der EFL erhobenen Aktivitäten im Alltag, wonach er sich an der Betreuung seiner 2 Kinder (3 Jahre und 8 Monate) beteilige, regelmässig mit ihnen zu einem nahegelegenen Spielplatz sowie spazieren gehe (Urk. 13/134.8). Wie im Folgenden dargelegt wird, wäre der Beschwerdeführer zudem trotz der von ihm geklagten Schmerzen seit geraumer Zeit in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Insgesamt ist auch dieses Kriterium nicht gegeben.
6.6 Zum Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei seit dem Unfallereignis ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Obwohl er überaus motiviert gewesen sei, die angestammte Tätigkeit so schnell als möglich wieder aufzunehmen und verschiedene Arbeitsversuche bei einer Arbeitsfähigkeit von jeweils 50 % mit einer Dauer von insgesamt rund sechs Monaten unternommen habe, habe er während dieser Arbeitsversuche lediglich eine reduzierte Leistung von 25 % erbracht (Urk. 1 S. 10 f.).
Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, das Kriterium sei (knapp) nicht erfüllt (Urk. 2 S. 11). Es treffe zu, dass seine Arbeitsleistung während den Arbeitsversuchen nicht einer vollen Leistungsfähigkeit entsprochen habe, dies sage aber noch nichts aus über seine effektive Leistungsfähigkeit. Weiter treffe zu, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr voll einsetzbar bezeichnet worden sei, abgesehen von länger dauernden Überkopfarbeiten seien ihm aber mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags als zumutbar bezeichnet worden (Urk. 12 S. 6).
Mit dem erwähnten Entscheid U 394/06 präzisierte das Bundesgericht auch dieses Kriterium und subsumierte es in Erwägung 10.2.7 neu unter der Kurzformel erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Die mit diesem Entscheid erfolgte Präzisierung zielt in erster Linie auf das zeitbezogene Element ab. Da der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Entscheid nicht thematisiert wurde, ist davon auszugehen, dass die bis anhin geltende Rechtsprechung zum Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht relativiert wird. Gemäss dieser bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Kriterium auch danach beurteilt, ob der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig wäre (Urteil des EVG in Sachen H. vom 30. August 2006, U 21/06, Erw. 4.5; vom 24. Februar 2005 in Sachen C., U 311/04, Erw. 3.2). Ansonsten müsste das Kriterium bei einer angestammten körperlich stark belastenden Tätigkeit schon bei relativ geringen Beeinträchtigungen wohl regelmässig bejaht werden. Im Austrittsbericht der Rehaklinik L.___ (Urk. 13/151.1-151.2) attestierten die dort behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerden seit dem Unfall ohne entsprechende medizinische Befunde ausweiteten beziehungsweise schon längere Zeit keine Verbesserung der Beschwerden mehr herbeigeführt werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer derartigen angepassten Tätigkeit schon seit geraumer Zeit arbeitsfähig gewesen wäre. Obwohl zumindest anfänglich verschiedene Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme der Arbeit ausgewiesen sind, kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz anfänglich ausgewiesener Anstrengungen daher nicht als erfüllt gelten.
6.7 Zusammenfassend ist von den sieben zu prüfenden Adäquanzkriterien kein einziges erfüllt.
7. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen per 31. Dezember 2006 zu Recht mangels Adäquanz eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Claude Béboux
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).