UV.2007.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1983, war seit Dezember 2003 arbeitslos, arbeitete jedoch zwischendurch auf Abruf bei einer Event-Firma (Urk. 8/22 S. 1) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. Februar 2005 einen Autounfall erlitt (Urk. 8/1 Ziff. 4, Urk. 8/6). Der Hausarzt Dr. med. B.___ diagnostizierte gleichentags eine Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) und schloss die Behandlung am 16. März 2005 ab (Urk. 8/3 Ziff. 5 und 8). Im August 2005 erlitt der Versicherte anlässlich einer Rauferei einen Faustschlag (Urk. 8/13 S. 1) und am 18. September 2005 kam es zu einer leichten Kollision beim rückwärtigen Manövrieren mit dem Auto (Urk. 8/12 S. 1).
         Am 19. September 2005 meldete der Versicherte bei der SUVA telefonisch einen Rückfall und teilte mit, seit August leide er wieder stärker unter Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 6. September 2006 verneinte die SUVA eine weitere Leistungspflicht ab 1. November 2006 (Urk. 8/40), wogegen der Versicherte am 3. Oktober 2006 Einsprache erhob (Urk. 8/41) und diese am 24. November 2006 ausführlich begründete (Urk. 8/52). Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 8/55 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 erhob der Versicherte am 9. März 2007 Beschwerde und beantragte, es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte der Versicherte am 26. September 2007 die Replik (Urk. 12) und die SUVA am 22. Oktober 2007 die Duplik ein (Urk. 16), worauf am 29. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht dabei geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Prüfung der Adäquanzkriterien mit den ausführlichen Argumenten in der Einsprachebegründung in völlig unzureichender Weise auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör in unheilbarer Weise verletzt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 und S. 6 f. Ziff. 7.a-c).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
         Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nur in knapper Weise auf seine Ausführungen betreffend die Adäquanzprüfung eingegangen ist. Insbesondere führte sie zu drei der zu prüfenden Kriterien lediglich aus, diese würden vorab als nicht erfüllt ausscheiden (vgl. Urk. 2 S. 8). Hingegen nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung (Urk. 7 S. 4 f.) und der Beschwerdeführer konnte sich dazu in der Replik  nochmals äussern, weshalb die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt angesehen werden kann.

2.
2.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen anhaltenden Beschwerden und erlittenem Unfall, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2 und S. 6 ff. Ziff. 4-6). Darauf kann mit nachfolgender Ergänzung verwiesen werden.
2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht ab 1. November 2006 mit der Begründung, es könne kein organisches unfallbedingtes strukturelles Substrat für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden erhoben werden (Urk. 2 S. 5 unten). Von den in diesen Fällen zu prüfenden Adäquanzkriterien sei keines erfüllt, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Februar 2005 und den aktuellen Beschwerden nicht mindestens mit Wahrscheinlichkeit erstellt sei (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 7 und 8).
3.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, vier der zu prüfenden Adäquanzkriterien seien klar erfüllt, eines davon sogar in ausgeprägtem Masse (Urk. 1 S. 11), sodass der Kausalzusammenhang zu bejahen sei.
3.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der adäquate Kausalzusammenhang  zwischen dem Unfall vom 17. Februar 2005 sowie den aktuell vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Nicht bestritten ist die Frage, ob die Adäquanzprüfung zum richtigen Zeitpunkt erfolgt sei.

4.
4.1     Im Arztzeugnis zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. B.___ am 5. April 2005 eine Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Schwindel und Verspannungen der Nackenmuskulatur (Urk. 8/3 Ziff. 4 und 5). Vom 17. Februar bis 9. März 2005 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, danach sei der Beschwerdeführer jedoch wieder voll arbeitsfähig. Die Behandlung sei am 16. März 2005 abgeschlossen worden (Urk. 8/3 Ziff. 8-10).
4.2     Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, nannte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2005 als Diagnose ein zervikal-/zervikozephales Syndrom sowie einen Status nach drei HWS-Traumata. Am 17. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer einen Autounfall erlitten und rasch eine gewisse Übelkeit und für zwei Tage leichtes Kopfweh mit Schwindel beim Abliegen und Schliessen der Augen festgestellt. Zirka neun Tage danach sei beim Schlittschuhlaufen plötzlich ein heftiger Kopfschmerz verbunden mit Gleichgewichtsstörungen aufgetreten. Seither würden immer wieder Kopfschmerzen mit erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche auftreten und in letzter Zeit habe er auch vermehrt Schwierigkeiten beim Sprechen bemerkt (Urk. 8/12 S. 1). Die Schmerzen selbst seien wahrscheinlich zum Teil verspannungsbedingt. Die bisher durchgeführten Behandlungen hätten gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nur wenig Einfluss auf die Kopfschmerzen. In der jetzigen Tätigkeit sei er zu mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/12 S. 2).
4.3     Am 30. November 2005 nannte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 8/13 S. 1):
- Verdacht auf posttraumatisches zervikozephales und -vertebrales Syndrom bei
- Status nach zervikalem Beschleunigungstrauma anlässlich einer linksseitlichen Frontalkollision am 17. Februar 2005
- Status nach vermutlich direkter HWS-Kontusion durch Faustschlag im Rahmen einer Rauferei Ende August 2005
         Die zusätzlich erwähnten Gleichgewichtsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen und zunächst auch sprachlichen Schwierigkeiten wie auch die raschere Ermüdung interpretiere er eher als schmerzassoziiert. Angesichts des prolongierten Verlaufes habe er ein Hirn-MRI veranlasst. Zwischenzeitlich finde sodann ein Versuch mit medikamentöser Prophylaxe und täglichen Entspannungstechniken statt (Urk. 8/13 S. 1 f.). Ferner empfehle er die Förderung eines zunehmenden Arbeitseinsatzes, wobei als prognostisch potentiell problematischer Faktor gegenwärtig eine Anstellung auf Abruf zu verzeichnen sei (Urk. 8/13 S. 2).
4.4     In seinem Bericht vom 14. Dezember 2005 nannte Dr. D.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 30. November 2005 (Urk. 8/10 S. 1) und hielt fest, das MRI des Hirn und der oberen HWS habe keine Auffälligkeiten oder Besonderheiten ergeben (Urk. 8/10 S. 1; vgl. auch Urk. 8/14). Zwischenzeitlich resultiere subjektiv im Wesentlichen ein unveränderter Verlauf mit nach wie vor gehäuften Kopf- und Nackenschmerzen, wobei die letztmals erläuterten prophylaktischen Massnahmen bis anhin nur reduziert umgesetzt worden seien (Urk. 8/10 S. 2).
4.5     Dr. med. E.___, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem Bericht vom 16. Januar 2006 aus, palpatorisch finde sich eine Druckdolenz über allen Dornfortsätzen. An den nuchalen Ansätzen bestehe eine druckdolente Stelle in der Mitte mit einem auslösenden Schmerz nach links frontal. Betreffend der HWS-Funktion liege die Rotation im Normbereich, allerdings sei die Seitwärtsneigung um etwa einen Drittel eingeschränkt. Bei der Analyse des Falles falle auf, dass die Kopf- und Nackenschmerzen erst neun Tage nach dem Unfall aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer arbeite auf Abruf bei einer Event-Firma im Rahmen eines Pensums von 50 %. Er sehe sich nicht im Stande, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Aufgrund der Unfallanamnesen und der objektivierbaren Befunde sollte spätestens in zwei Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 75 % möglich sein (Urk. 8/16 S. 3).
4.6     Am 20. Januar 2006 teilte Dr. D.___ dem Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. E.___, telefonisch mit, eine erneute neurologische Untersuchung werde keine neuen Aspekte bringen. Der Beschwerdeführer sollte gut geführt werden, er empfehle die Betreuung durch einen Casemanager. Sollte die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden können, empfehle er sodann ein stationäres arbeitsbezogenes Trainingsprogramm (Urk. 8/19).
4.7     Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 11. März 2006 an, der Beschwerdeführer klage nach wie vor über rasch unter Belastung auftretende und dann oft auch nachts nicht abklingende Kopfschmerzen, ferner über Blockierneigungen im Nacken, aber auch im oberen Lenden- und Brustwirbelsäulenbereich. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe bisher nicht erreicht werden können. Vielmehr habe er den Beschwerdeführer wegen vermehrter Kopfschmerzen, welche gemäss dessen Aussagen vor den Distorsionstraumata der HWS nie bestanden hätten, vom 1. bis 25. Februar 2006 wieder zu 80 % arbeitsunfähig schreiben müssen. Seither arbeite er eher weniger, obschon er wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/23 S. 1).
4.8     Am 6. April 2006 untersuchte Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin und führte mehrere Tests durch, unter anderem in den Bereichen Konzentration, Gedächtnis, visuell-räumliche Analyse sowie logisch-schlussfolgerndes Denken. In seinem Bericht vom 11. April 2006 hielt Dr. F.___ fest, das vorliegende Gesamtleistungsniveau entspreche weitgehend dem Schul- und Berufsbildungsniveau des Beschwerdeführers. Leistungsminderungen würden sich in der verbalen Fluenz sowie in Teilbereichen intellektueller Funktionen zeigen. Im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration hätten sich bei mehrheitlich im Normbereich liegenden Befunden partiell erhöhte Schwankungen ergeben. Ansonsten seien die Testresultate unauffällig gewesen. Das Schmerzerleben und dessen Auswirkungen seien in der Untersuchung schwierig zu gewichten. Schmerzfaktoren könnten die Befunde partiell beeinflusst haben, wobei es aber deswegen zu keinem Absinken des allgemeinen Leistungsniveaus gekommen sei. Insgesamt seien die Leistungseinschränkungen und Schwankungen im neuropsychologischen Gesamtprofil von minimaler bis leichter Ausprägung, wobei ein tatsächlicher Störungswert schwierig abzugrenzen sei. Die Auffälligkeiten bezüglich der intellektuellen Funktionen und mindestens anteilsmässig betreffend der Konzentrationsschwankungen und der verbalen Fluenz würden sich problemlos im Rahmen des Schulbildungsniveaus einordnen lassen (Urk. 8/30 S. 4). Andererseits könnten die Konzentrationsschwankungen beeinflusst von der Schmerzsymptomatik verstärkt auftreten. Die Arbeitsfähigkeit sei somit primär somatischerseits (Schmerzen) einzuschätzen. Um einer Chronifizierung entgegenzutreten, sei ein stationärer Aufenthalt mit psychosomatischem Ansatz und unbedingt kombiniert mit einer beruflichen Abklärung und berufsberaterischer Begleitung zu überlegen (Urk. 8/30 S. 5).
4.9     Eine Röntgenuntersuchung im Spital G.___ ergab am 24. April 2006 einen übersichtsradiologisch unauffälligen HWS-Skelettbefund. Eventuell bestehe eine muskulär induzierte, gleichförmige Bewegungsreduktion ohne Anhaltspunkte für eine Instabilität oder Blockade (Urk. 8/33).
4.10   Der Chiropraktor Dr. C.___ ging in seinem Bericht vom 6. Juni 2006 bei im Wesentlichen unveränderter Diagnose von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 10. Juni 2006 aus (Urk. 8/34 Ziff. 4) und führte aus, der Beschwerdeführer besuche derzeit einmal wöchentlich eine Atemtherapie, was jeweils eine Besserung von zwei bis drei Tagen bringe. Sowohl im Nacken wie auch in der Brustwirbelsäule links „hänge es aber immer wieder aus“ (Urk. 8/34 Ziff. 2). Die Dauer der Behandlung sei unbestimmt (Urk. 8/34 Ziff. 3). Diese Angaben bestätigte Dr. C.___ auch in seinem Bericht vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/35).

5.
5.1     Aufgrund der gestellten Diagnosen und ärztlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Verkehrsunfalls am 17. Februar 2005 ein Beschleunigungstrauma der HWS erlitten hat. In der Folge klagte er über Schwindel, Verspannungen der Nackenmuskulatur, Übelkeit, Kopfschmerzen mit erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 4, Urk. 8/12 S. 1). Solche Beschwerden sind typisch für einen solchen Verletzungsmechanismus, wobei - wie vorliegend - eine organische Ursache in der Regel nicht feststellbar ist. Nachdem somit sowohl eine eindeutige Diagnose als auch das für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vorliegt, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4a).
5.2     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des          Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Bezüglich der Schwere des Unfalles stimmen die Parteien dahingehend überein, dass beide von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen ausgehen (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 2 S. 8 Ziff. 7). Dies ergibt sich sodann auch aus den Unterlagen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 8/6) und ist insgesamt nicht zu beanstanden. Im Folgenden ist somit die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges anhand der vorstehend erwähnten Kriterien zu prüfen.
5.3     Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind weder ersichtlich (vgl. Unfallaufnahmerapport, Urk. 8/6) noch geltend gemacht worden (Urk. 1 S. 11 lit. f). Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
         Gleiches gilt für das Kriterium einer allfälligen ärztlichen Fehlbehandlung.
5.4     Bezüglich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen führte der Beschwerdeführer aus, die Auswirkungen der erlittenen HWS-Distorsion seien angesichts der Häufung und Dauer der typischen Beschwerden sowie mit Blick auf die damit verbundene erhebliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit als schwerwiegend einzustufen (Urk. 1 S. 11, Urk. 12 S. 7).
         Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin hielten zutreffend fest, dass die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich alleine nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt (Urk. 2 S. 8 Ziff. 7, Urk. 7 S. 5, Urk. 12 S. 7). Vielmehr bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Aus den in BGE 134 V 128 genannten Beispielen (eine beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen; erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat) ergibt sich, dass es sich dabei in der Regel um zusätzlich zur HWS-Distorsion entstandene Verletzungen handelt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Häufung und Dauer der typischen Beschwerden sowie die damit verbundene erhebliche Einschränkung in der Arbeitsunfähigkeit sind dagegen unter dem Blickwinkel anderer Kriterien zu prüfen. Eine besondere Schwere oder Art der erlittenen Verletzungen ist daher zu verneinen.
5.5     Zum Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass eine Behandlungsdauer von zwei bis drei Jahren nach erlittener HWS-Distorsion als durchaus üblich erachtet wird (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4), wobei die Behandlung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. November 2006 noch keine zwei Jahre gedauert hatte. Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behandlung, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer nun noch besuchte Atem- und Physiotherapie (vgl. Urk. 1 S. 9 lit. c, Urk. 8/34 Ziff. 2), mit einer „erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung“ verbunden gewesen wäre. Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
5.6     Bezüglich der Dauerbeschwerden bzw. der gemäss neuer Rechtsprechung erforderlichen erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.4) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Kopf- und Nackenschmerzen seien erst neun Tage nach dem Unfall aufgetreten und die Beschwerden seien lediglich zirka jeden zweiten Tag und nur für die Dauer von ca. einer Stunde vorhanden (Urk. 7 S. 5).
         Dem ist zunächst der Bericht des Chiropraktors Dr. C.___ vom 25. Oktober 2005 entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführer rasch nach dem Unfall eine gewisse Übelkeit und für zwei Tage leichte Kopfschmerzen mit Schwindel verspürt habe. Zirka neun Tage danach sei plötzlich ein heftiger Kopfschmerz verbunden mit Gleichgewichtsstörungen aufgetreten (Urk. 8/12 S. 1). Für die Bejahung dieses Kriteriums spricht sodann, dass Dr. C.___ am 11. März 2006 festhielt, der Beschwerdeführer klage nach wie vor über unter Belastung auftretende und dann oft auch nachts nicht abklingende Kopfschmerzen (Urk. 8/23 S. 1). Dagegen spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer die ihm empfohlenen prophylaktischen Massnahmen nur reduziert umgesetzt hatte (vgl. Urk. 8/10 S. 2).
         Folgt man der neuen Begriffsumschreibung (BGE 134 V 128 Erw. 10.2.4), wonach Schmerzen dann adäquanzrelevant sind, wenn sie in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, und sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person dadurch im Lebensalltag erfährt, beurteilt, so dürfte dieses Kriterium vorliegend - wenn auch knapp - erfüllt sein.
5.7     Für die Bejahung des Kriteriums eines schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. August 2007, Erw. 4.3.2, U 297/06, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass mit der durchgeführten Behandlung zunächst gute Ergebnisse erzielt wurden, in der Folge jedoch wieder vermehrt Beschwerden auftraten und neue Abklärungen und Behandlungen erforderlich waren, genügt nicht zur Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufes (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 7. August 2002, Erw. 2.3, U 313/01).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt es daher gemäss neuerer Rechtsprechung nicht, dass während mehr als eineinhalb Jahren nach dem Unfall die praktisch gleichen Schmerzen beklagt werden (Urk. 1 S. 10) und sich diese therapieresistenten Beschwerden massivst auswirken (Urk. 12 S. 6). Diese Aspekte sind vielmehr unter dem Blickwinkel der erheblichen und dauernden Beschwerden zu berücksichtigen. Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs ist somit zu verneinen.
5.8     Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus den Akten, insbesondere nach einem Vergleich der medizinischen Berichte mit dem Unfallschein und der Taggeldabrechnungen, unterschiedliche Angaben (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 8, Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/16 S. 3, Urk. 8/23 S. 1, Urk. 8/34 Ziff. 4 sowie Urk. 8/32 und Urk. 8/51). Nachdem die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer gemäss Taggeldabrechnungen geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten nicht bestritten hat (Urk. 7 S. 4 lit. c) und diese sich grösstenteils mit den medizinischen Einschätzungen decken, ist für die Adäquanzprüfung davon auszugehen, dass nach dem Unfall am 17. Februar 2005 folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden:
- 17. Februar bis 9. März 2005              50%ige Arbeitsunfähigkeit
- 17. bis 30. September 2005                 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 1. Oktober 2005 bis 2. Februar 2006     50%ige Arbeitsunfähigkeit
- 3. bis 25. Februar 2006                      100%ige Arbeitsunfähigkeit
- seit 26. Februar 2006                         50%ige Arbeitsunfähigkeit
         Bezüglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle, in welchen das Kriterium als erfüllt betrachtet wurde, eine volle Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem halben Jahr bestand (vgl. Urteil in Sachen H. vom 26. Mai 2000, U 86/98; in Sachen P. vom 10. Juni 2000, U 89/99; in Sachen L. vom 9. September 1999, U 305/98; in Sachen S. vom 4. November 1998, U 26/97; in Sachen M. vom 13. Juni 1996, U 233/95; in Sachen B. vom 29. Dezember 1995, U 91/94; BGE 123 V 137; RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 167). Auch in einem neueren Urteil vom 15. März 2005 verneinte das höchste Gericht eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit, nachdem zunächst knapp zwei Wochen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, der Versicherte danach jedoch ein halbes Jahr die Arbeit wieder voll aufgenommen hatte und im Anschluss wechselnde Arbeitsunfähigkeiten bestanden, welche schliesslich in eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % mündete (Urteil in Sachen C., U 380/04).
         Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit dahingehend präzisiert wurde, als dass nicht mehr die blosse Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend sein soll, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten, persönlichem Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen sowie in Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragenden Tätigkeiten manifestieren (BGE 134 V 129 f.).
         Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall zunächst während drei Wochen zu 50 % arbeitsunfähig, bevor er während sechs Monaten in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Nach dem Rückfall Ende August 2005 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit während zwei Wochen im September 2005 sowie während drei Wochen im Februar 2006. Dazwischen sowie seit Ende Februar 2006 ist der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Dieser Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erscheint damit selbst im Vergleich mit den vom Beschwerdeführer angeführten höchstrichterlichen Entscheiden als zu wenig ausgeprägt, lag bei diesen doch eine mindestens zweimonatige volle Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 1 S. 9 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 1999, U 128/98, und 19. Dezember 1991, U 86/90, sowie BGE 117 V 359). Auch die erforderlichen erheblichen Anstrengungen können nicht als erfüllt betrachtet werden, nachdem der Chiropraktor Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. März 2006 festhielt, seit er den Beschwerdeführer vom 1. bis 25. Februar 2006 zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben habe, arbeite dieser eher weniger, obschon er wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/23 S. 1). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um Arbeit bemüht hätte, welche seinen Beeinträchtigungen allenfalls besser angepasst wäre.
         Insgesamt ist dieses Kriterium somit nicht erfüllt.
5.9     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von dem massgebenden Kriterien lediglich ein Kriterium, wenn auch nicht in auffallender Weise, erfüllt ist. Alle weiteren Kriterien sind nicht erfüllt. Daraus folgt, dass bei der gegebenen Unfallschwere die Adäquanz der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden zu verneinen ist. Auch eine allfällige Bejahung des Kriteriums des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit würde dabei zu keiner anderen Beurteilung führen, da es sich vorliegend um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handelt.
         Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der invalidenversicherungsrechtlichen Akten betrifft (Urk. 12 S. 3 Ziff. 2), ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus etwas ergeben sollte, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte, so dass auf einen Beizug verzichtet werden kann.
         In Ermangelung eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges besteht somit über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 1. November 2006 hinaus keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer hat keine weitergehenden Ansprüche.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).